B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5724/2012
law/joc
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 – eröffnet am
31. Oktober 2012 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 19. April 2012 ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. November 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt
und in der Hauptsache beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell
sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung
darüber zu informieren,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – unter Vorbehalt
nachfolgender Erwägungen – einzutreten und diese in Anwendung des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) – koordiniert mit dem
Verfahren des Bruders B._______ D-5723/2012 – zu beurteilen ist,
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dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2
VwVG), weshalb auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung sei wieder-
herzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Altstätten vom 30. April 2012 und der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 22. Juni 2012 sowie auf die angefochtene Verfügung zu
verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend festgehalten hat, den in
Bosnien und Herzegowina vorkommenden Übergriffen durch Drittperso-
nen auf Angehörige von Minderheiten komme in der Regel keine asyl-
rechtlich relevante Intensität zu, der Staat billige oder unterstütze solche
Übergriffe nicht und verfüge über eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur,
dass es in Bezug auf die geltend gemachten Beleidigungen und Tätlich-
keiten seitens von Polizeibeamten im Ergebnis richtig davon ausgegan-
gen ist, die Beschwerdeführerin könne gegen fehlbare Beamte auf dem
Rechtsweg vorgehen und die ihr zustehenden Rechte bei höheren In-
stanzen einfordern, da der bosnische Staat bestrebt sei, Verfehlungen
von Beamten zu ahnden,
dass es schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass allein die Zugehörig-
keit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Roma und die in diesem
Zusammenhang genannten widrigen Lebensumstände nicht zur Annah-
me einer zielgerichteten, asylrechtlich relevanten Verfolgung zu führen
vermögen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe geltend macht, sie sei von
der Bevölkerung und den Behörden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den
Roma diskriminiert, die Schulbehörde habe verhindert, dass sie die Schu-
le habe besuchen können, und sie und ihre Geschwister würden keine
legale Arbeit finden, wodurch ihre Existenz gefährdet sei,
dass sie damit keine neuen, erheblichen Argumente vorträgt, die allenfalls
geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurtei-
lung des Asylgesuches zu gelangen,
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dass das BFM zusammenfassend zu Recht festgestellt hat, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass es das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht ab-
gelehnt hat und die Wegweisung verfügt hat,
dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwer-
deführerin im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina droht,
dass aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Akten auch nicht
ersichtlich wird, inwiefern der vom BFM angeordnete Vollzug der Weg-
weisung anderweitig Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen
sein könnte,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beach-
tenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich beurteilt hat,
dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen, zufolge des direkten Ent-
scheides in der Hauptsache gegenstandslos werden,
dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen
Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, die Beschwer-
deführerin sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, ab-
zuweisen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde demnach ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im
einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag, die Beschwerdeführerin sei über vom BFM an die heimatli-
chen Behörden weitergeleitete Daten in einer separaten Verfügung zu in-
formieren, wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: