B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5725/2011/mel
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. September 2011 / N_______.
D-5725/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ – suchte am
29. März 2009 in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Erstbefragung vom 1. April 2009 und der Anhörung vom
8. April 2009 durch das BFM im D._______ machte er im Wesentlichen
geltend, bis 2006 sei er in B.______ in einem Videogeschäft tätig gewe-
sen, das unter Druck auch Aufnahmen für die LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) gemacht habe, wobei sein Chef und er im Jahre 2005 von
Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) unter Todes-
drohung dazu aufgefordert worden seien, diese Tätigkeit nicht weiter aus-
zuüben. Er habe selber keine Aufnahmen mehr für die LTTE gemacht,
aber sein Chef habe seine Tätigkeit für die LTTE wieder aufgenommen
und so habe er sich aus Furcht vor Behelligungen durch das CID nach
C.________ begeben, wo er geheiratet und als Mitgift ein kleines Le-
bensmittelgeschäft erhalten habe. Im August 2008 sei er mehrere Male
von Unbekannten – vermutlich von Angehörigen der EPDP (Eelam Peo-
ple's Democratic Party) und des CID – telefonisch zu einer Geldzahlung
aufgefordert worden. Er habe ihnen mitgeteilt, mit dem Geschäft keinen
genügenden Umsatz zu erzielen, um die geforderte Geldzahlung leisten
zu können. Am 22. September 2008 hätten ihn Unbekannte – wohl erneut
Angehörige der EPDP und des CID – entführt und bis am 25. September
2008 unter schwerer Misshandlung festgehalten. Da er bewusstlos ge-
worden sei, habe man ihn ins Spital von C.________ gebracht. Da er
später noch einmal telefonisch zu einer Geldzahlung aufgefordert worden
sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein unda-
tiertes Bestätigungsschreiben und eine ärztliche Verordnung vom
25. September 2008 sowie Heiratsurkunde und Geburtsregisterauszug
des Sohnes, alle im Original, ein.
B.
Mit am 17. September 2011 eröffnetem Entscheid vom 15. September
2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
29. März 2009 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
D-5725/2011
Seite 3
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
– unter Einreichung eines Bestätigungsschreibens des Polizeihauptquar-
tiers C.______ vom (…) im Original samt Übersetzung in englischer
Sprache – Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober
2011 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 4. November 2011 aufgefordert.
Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis am
3. November 2011 die von ihm in Aussicht gestellte ärztliche Bestätigung
betreffend Art und Umfang der geltend gemachten Verletzungen oder
Narben im Genitalbereich nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 ersuchte der Rechtsvertreter unter
Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2011 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf das Er-
heben eines Kostenvorschusses gutgeheissen und das BFM zur Ver-
nehmlassung bis zum 25. November 2011 aufgefordert.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2011 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 25. November 2011 reichte der Rechtsvertreter ein un-
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datiertes Bestätigungsschreiben von E._______ in englischer Sprache
ein, worin diese unter Beilage einer Fotografie ihrer Tochter F._______
bestätigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Neffen handle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
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sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, von Un-
bekannten, vermutungsweise von Angehörigen der EPDP und des CID,
erpresst, entführt und misshandelt worden zu sein, als nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG.
Es führte aus, zum Einen sei es nicht nachvollziehbar, warum der Be-
schwerdeführer nach den angeblichen Misshandlungen und nachfolgen-
den telefonischen Drohungen im August und September 2008 mit seiner
Ausreise bis März 2009 zugewartet habe. Zudem sei erfahrungswidrig,
dass er unter diesen Umständen im März 2009 unter wiederholter Vor-
weisung seines Reisepasses ohne Schwierigkeiten von C._______ nach
G._______ gereist sei, zumal die Angehörigen des CID zuvor seinen
Identitätsausweis beschlagnahmt hätten. Ferner sei erfahrungswidrig,
dass er mit den schweren Verletzungen, die ihm die Folterer unter ande-
rem an den Genitalien und an der Hand zugefügt hätten, bereits nach vier
Tagen aus dem Spital entlassen worden sei. Im Weiteren habe der Be-
schwerdeführer abweichend von seiner Aussage anlässlich der Erstbe-
fragung, wonach er am 22. September 2008 von zwei Männern in Zivil
entführt worden sei (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 6), anlässlich der Anhörung
angegeben, ein Chauffeur, drei Männer und ein weiterer Mann, der als
Kunde im Laden aufgetreten sei, seien an seiner Entführung beteiligt ge-
wesen (vgl. A11 S. 12). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anläss-
lich der Erstbefragung ausgesagt, seine Entführer hätten ihn ins Spital
gebracht (vgl. A 1 S. 6) und davon abweichend im Rahmen der Anhörung
angegeben, er wisse nicht, wer dies getan habe (vgl. A11 S. 5). Auch die
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ins Recht gelegten Beweismittel seien nicht geeignet, eine asylrelevante
Verfolgung zu belegen. Zum Einen bestätige das ärztliche Rezept ledig-
lich, dass der Beschwerdeführer im September 2008 in ärztlicher Be-
handlung gewesen sei. Zum Anderen sei das Schreiben "To whom it may
concern" undatiert und sehr oberflächlich gehalten; konkrete Hinweise auf
eine Verfolgung fehlten gänzlich und es würden darin nur telefonische
Bedrohungen erwähnt. Zudem habe das Schreiben wegen der einfachen
Beschaffbarkeit auch nur geringen Beweiswert. Daher seien die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
zu erachten.
4.2 Im Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels
begründeter Furcht im heutigen Zeitpunkt nicht asylrelevant. Zwar treffe
es durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende
der kriegerischen Auseinandersetzungen mit der LTTE alles daran setzen
würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach
wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der
LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend ge-
macht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu
sein. Er habe für die LTTE lediglich bis im Jahre 2005 Videofilme gemacht
und habe danach keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. Zudem habe der
Beschwerdeführer angegeben, er sei im Frühjahr 2008 mit seinem Rei-
sepass, den er wiederholt habe vorweisen müssen, von C._____ nach
G._______ gereist. Dies mache deutlich, dass der Beschwerdeführer be-
reits zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden
nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE aktiv zu unterstüt-
zen. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers würden sich zudem
keine Hinweise dafür ergeben, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehör-
den im heutigen Zeitpunkt, zwei Jahre nach dem Bürgerkrieg, ein ernst-
haftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts
des geringen Profils des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen,
dass er zum heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung habe.
4.3 In der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die
Ehefrau des Beschwerdeführers am 15. April 2011 von Mitgliedern der
EPDP nach dem Verbleib ihres Ehemannes befragt worden sei, worüber
sich diese in der Folge bei der Polizeistation beschwert habe. Ferner sei
F.______, eine Cousine mütterlicherseits des Beschwerdeführers, Ange-
hörige einer Kampfeinheit der LTTE gewesen und im Vanni-Gebiet im
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Kampf umgekommen, eine Tatsache, die ebenfalls zu Nachteilen führen
könnte.
Im Weiteren sei es entgegen der Auffassung des BFM durchaus erklär-
bar, warum der Beschwerdeführer nicht sofort im Herbst 2008 ausgereist
sei. Zunächst habe er sich von seinen Verletzungen erholen müssen und
erst danach seine Fluchtpläne realisieren können. Angesichts der stren-
gen Kontrollen habe er seine Ausreise organisieren und die hierfür erfor-
derlichen Mittel auftreiben müssen. Bis zu seiner Flucht habe sich der
Beschwerdeführer bei seiner Familie in H._______ aufgehalten und sei
anfänglich von einem Privatarzt mit Medikamenten versorgt worden. Im
Spital habe er nur vier Tage bleiben können, nachdem nach drei Tagen
Mitglieder der EPDP im Spital aufgetaucht seien. Im Weiteren sei es ent-
gegen der Auffassung des BFM nicht realitätsfremd, dass der Beschwer-
deführer im März 2009 auf dem Weg nach Colombo die Checkpoints mit
seinem echten Reisepass habe passieren können, da es in Sri Lanka an
einem Informatiksystem fehle, welches eine lückenlose Kontrolle zulies-
se. Was den scheinbaren Widerspruch betreffe, wonach der Beschwerde-
führer einmal von zwei Entführern, ein anderes Mal von einem Chauffeur,
drei Männern und vermutlich einem weiteren Mann, der als Kunde im La-
den aufgetreten sei, gesprochen habe, so sei dieser wohl dadurch ent-
standen, dass anlässlich der Erstbefragung als Folge einer "verkürzten
Protokollierung" lediglich zwei Personen, die den Beschwerdeführer ge-
packt hätten, vermerkt worden seien. Wer den Beschwerdeführer ins Spi-
tal gebracht habe, könne der Beschwerdeführer nicht mit Bestimmtheit
sagen, da er ohnmächtig geworden sei. Er habe aber aufgrund der Um-
stände annehmen müssen, dass es die Entführer selbst gewesen seien,
da niemand sonst vom Ort seiner Gefangenschaft gewusst habe. Des-
halb habe er anlässlich der Erstbefragung angegeben, die Entführer hät-
ten ihn ins Spital gebracht und in der Folge im Rahmen der einlässlichen
Befragung diesen Umstand richtig gestellt.
4.3.1 Das BFM gehe im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die
eingereichten Beweismittel keine Beweiskraft hätten und "lasse diese
ausser Acht", obschon diese einen wesentlichen Teil der Sachvorbringen
des Beschwerdeführers bestätigen würden. Es liege eine unkorrekte anti-
zipierte Beweiswürdigung vor.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen
sehr präzise und umfassende Angaben zu seinen Vorbringen, insbeson-
dere zu erlittenen Folterungen, gemacht. Es gehe nicht an, dass das BFM
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diese Vorbringen mit dem Hinweis auf vermeintliche Widersprüche "vom
Tisch fege" und eine eigentliche Prüfung der Vorbringen auf ihre Asylrele-
vanz unterlasse. Dies gelte umso mehr, als die erlittenen Folterungen
durch die vom Beschwerdeführer eingereichte Spitalbestätigung belegt
seien und ohne Weiteres durch einen aktuellen ärztlichen Bericht bewie-
sen oder zumindest hinreichend glaubhaft gemacht werden könnten. Das
BFM habe im vorliegenden Fall die Anforderungen an die Glaubhaft-
machung offensichtlich zu hoch angesetzt und damit den Anspruch auf
ein faires Verfahren verletzt. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes
wäre das BFM gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zur Einreichung
weiterer Beweismittel aufzufordern oder aber selbst ergänzende Abklä-
rungen vornehmen zu lassen. Bei dieser Sachlage sei das Verfahren zur
Prüfung der Vorbringen auf ihre Asylrelevanz und zur allfälligen Vornah-
me von Beweiserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3.2 Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Der Be-
schwerdeführer sei vor seiner Ausreise von Angehörigen des EPDP und
des CID massiv behelligt worden und diese Verfolgungsgefahr bestehe
weiterhin. Wie sich aus der mit der Beschwerde eingereichten Bestäti-
gung des Polizeihauptquartiers in Vavuniya ergebe, fahnde die EPDP
weiterhin nach dem Beschwerdeführer. Zudem verstärke die Tatsache,
dass F._______, eine Cousine mütterlicherseits des Beschwerdeführers,
Angehörige einer Kampfeinheit der LTTE gewesen und im Vanni-Gebiet
im Kampf umgekommen sei, den behördlichen Druck auf den Beschwer-
deführer.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit nachfolgen-
den Vorbehalten die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zu
Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet.
Zwar ist in den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er von zwei in
Zivil gekleideten Männern entführt (vgl. A1 S. 6) beziehungsweise von
zwei Personen gepackt und in den Van gezerrt worden sei, wobei ein
Chauffeur und vermutlich eine weitere Person an der Entführung beteiligt
gewesen seien (vgl. A11 S. 12), nicht zwingend auf ein widersprüchliches
Aussageverhalten zu schliessen, da in der letzteren Aussage im Rahmen
der Anhörung auch eine blosse Ergänzung der Angaben anlässlich der
Summarbefragung gesehen werden kann. Auch die weitere, von der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung festgestellte Tatsache, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aussagte, seine Entfüh-
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rer hätten ihn ins Spital gebracht (vgl. A 1 S. 6) und davon abweichend im
Rahmen der Anhörung angab, er wisse nicht, wer dies getan habe (vgl.
A11 S. 5), stellt nicht zwingend einen Widerspruch dar; die Erklärung in
der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände
habe annehmen müssen, dass es die Entführer selbst gewesen seien,
die ihn ins Spital gebracht hätten, weshalb er anlässlich der summari-
schen Befragung angegeben habe, die Entführer hätten ihn ins Spital ge-
bracht, erscheint plausibel.
Indessen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es nicht nachvollzieh-
bar ist, dass der Beschwerdeführer nach den angeblichen Misshandlun-
gen im September 2008 und den nachfolgenden telefonischen Drohun-
gen mit seiner Ausreise bis März 2009 zugewartet hat. Auch in Berück-
sichtigung der Angabe des Beschwerdeführers, wonach er sich aufgrund
der erneuten telefonischen Drohungen zwei Monate nach seinem Spital-
aufenthalt zum Wegzug nach H.______ und schliesslich zur Ausreise
entschlossen habe, ist nicht ersichtlich, weshalb er erst drei Monate spä-
ter Sri Lanka tatsächlich verliess. Die Entgegnungen in der Beschwerde,
wonach der Beschwerdeführer nicht im Herbst 2008 ausgereist sei, weil
sich dieser zunächst von seinen Verletzungen habe erholen müssen und
angesichts der strengen Kontrollen gezwungen gewesen sei, seine Aus-
reise zu organisieren, vermögen nicht zu überzeugen, da nicht davon
auszugehen ist, dass die Genesung des Beschwerdeführers und die Or-
ganisation der Reise mehr als sechs Monate in Anspruch genommen hät-
te, zumal der Beschwerdeführer die Reise im März 2009 nach eigenen
Angaben mit seinem eigenen Reisepass bewältigt haben will. Entgegen
der blossen Behauptung in der Beschwerde, wonach es in Sri Lanka an
einem Informatiksystem fehle, welches eine lückenlose Kontrolle zulies-
se, ist es, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, realitätsfremd,
dass der Beschwerdeführer im März 2009 unter wiederholter Vorweisung
seines Reisepasses an den Checkpoints ohne Schwierigkeiten von
C.______ nach G._______ gereist sein sollte, zumal angeblich Angehöri-
ge des CID zuvor seinen Identitätsausweis beschlagnahmt hatten. Je-
doch erscheint der weitere Schluss der Vorinstanz, wonach die Entlas-
sung des Beschwerdeführers bereits nach vier Tagen Spitalaufenthalt an-
gesichts seiner schweren Verletzungen als realitätsfremd zu erachten sei,
nicht zwingend. Allerdings ist die ohne ersichtlichen Grund erst auf Be-
schwerdeebene erstmals geltend gemachte Erklärung in der Beschwer-
de, wonach nach drei Tagen Angehörige der EPDP im Spital aufgetaucht
seien, als nachgeschoben und unbehelflich zu betrachten.
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Zur Stützung der geltend gemachten Misshandlungen und des nachfol-
genden Spitalaufenthalts im September 2008 reichte der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine ärztliche Verordnung
vom 25. September 2008 ein, welche vom BFM in der angefochtenen
Verfügung als nicht beweistauglich erachtet wurde, da diese lediglich be-
stätige, dass der Beschwerdeführer im September 2011 in ärztlicher Be-
handlung gewesen sei. Indessen werden in der genannten Verordnung
präzisierend die angegebenen Verletzungen des Beschwerdeführers im
Genitalbereich ("multiple scrotal laceration") aufgeführt. Von der Authenti-
zität des Beweismittels ausgehend, ist dieses somit entgegen der Auffas-
sung des BFM zum Nachweis der geltend gemachten Verletzungen des
Beschwerdeführers geeignet, gibt jedoch nicht Aufschluss über die Ursa-
che und Schwere der Verletzungen, zumal erhebliche Zweifel an den gel-
tend gemachten Misshandlungen bestehen. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen
Zeitpunkt, obwohl vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, die
in der Beschwerde in Aussicht gestellte ärztliche Bestätigung betreffend
Art und Umfang der geltend gemachten Verletzungen nicht eingereicht
hat.
Die weiteren Beweismittel (undatiertes Bestätigungsschreiben eines Par-
lamentsmitglieds des Vanni Distrikts im Original, Betätigungsschreiben
des Polizeihauptquartiers C._______ vom (…) samt Übersetzung in eng-
lischer Sprache und undatiertes Bestätigungsschreiben von K.R. in engli-
scher Sprache) sind nicht geeignet, die Einschätzung der Unglaubhaftig-
keit in Frage zu stellen. Zum Einen sind die eingereichten Bestätigungs-
schreiben eines Parlamentsmitgliedes und des Polizeihauptquartiers Va-
vuniya unabhängig von der Frage der Authentizität vor dem Hintergrund
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit,
dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweis-
tauglich zu erachten. Im Weiteren wird im Schreiben von E._____ unter
Beilage einer Fotografie ihrer Tochter F._______ lediglich bestätigt, dass
es sich beim Beschwerdeführer um einen Neffen handle, weshalb dieses
mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zu den geltend gemachten
Behelligungen des Beschwerdeführers nicht relevant ist.
5.2 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich die Rüge in der
Beschwerde, wonach die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel "aus-
ser Acht" gelassen und diese als Folge einer "unkorrekten antizipierten
Beweiswürdigung" zu Unrecht als nicht beweistauglich erachtet habe, als
teils zutreffend erweist. Das BFM hat, wie sich aus obenstehenden Erwä-
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gungen ergibt, zwar die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein-
gereichten Beweismittel berücksichtigt, indessen die ärztliche Verordnung
vom 25. September 2008 unzutreffend als gänzlich nicht beweistauglich
erachtet. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers
bestand für das BFM indessen keine Veranlassung, von Amtes wegen
diesbezügliche weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal es die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, wie nachfolgend aufgezeigt, im Ergebnis
auch als nicht asylrelevant erachtet hat. Die in der Beschwerde erhobe-
nen Rügen, wonach der Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise das
rechtliche Gehör verletzt worden seien und es das BFM unterlassen ha-
be, eine Prüfung der Vorbringen auf ihre Asylrelevanz vorzunehmen, er-
weisen sich somit als unbegründet. Der entsprechende Antrag auf Rück-
weisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
5.3 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit sind die Vorbringen
des Beschwerdeführers mangels begründeter Furcht im heutigen Zeit-
punkt nicht asylrelevant.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom
27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen Situ-
ation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheidfin-
dung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne dieses Grundsatz-
entscheides angehört.
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg
der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte
den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der
LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht wor-
den. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach
der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Perso-
nen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben oder abge-
wiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader be-
ziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die
ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE
2011/24 E. 8).
Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben nie ein aktives Mit-
glied der LTTE. Er gab lediglich an, als Angestellter in einem Videoge-
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schäft auf Druck auch Aufnahmen für die LTTE gemacht zu haben. Diese
Tätigkeit habe er nach Drohung durch Angehörige des CID nicht weiter
ausgeübt. Indessen habe sein Chef weiterhin Aufnahmen für die LTTE
gemacht, weshalb er sich aus Furcht vor Behelligungen durch die CID
2006 nach Vavuniya begeben habe, ohne in der Folge behördlichen
Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Indessen sei er im August
2008, nachdem er als Folge seiner Heirat ein kleines Lebensmittelge-
schäft erhalten habe, mehrere Male von Unbekannten – vermutlich von
Angehörigen der EPDP und des CID – telefonisch zu einer Geldzahlung
aufgefordert und schliesslich von diesen entführt und misshandelt wor-
den, nachdem er nicht bezahlt habe. Aus Furcht vor weiteren Erpressun-
gen sei er schliesslich ausgereist.
Hierbei handelt es sich kriminelle Aktivitäten von Einzeltätern oder be-
waffneten Gruppierungen, welchen, keine Asylrelevanz zukommt. Ein
Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates am Beschwerdeführer ist
aufgrund des fehlenden Profils nicht ersichtlich, zumal der Beschwerde-
führer nach eigenen Angaben im Frühjahr 2008 unter wiederholter Vor-
weisung seines eigenen Reisepasses von C._______ nach G._______
gereist ist, ohne behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein.
Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits zu die-
sem Zeitpunkt von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden nicht mehr
ernsthaft verdächtigt wurde, der LTTE anzugehören. An der Einschätzung
des fehlenden behördlichen Verfolgungsinteresses vermag die auf Be-
schwerdeebene geltend gemachte Tatsache, dass eine Cousine des Be-
schwerdeführers namens F.______Angehörige einer Kampfeinheit der
LTTE gewesen und im Vanni-Gebiet im Kampf umgekommen sei, nichts
zu ändern. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer in Sri Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann wahr-
genommen wird und als solcher einem erhöhten Risiko untersteht, poten-
zielles Opfer von Erpressungs- und Entführungsaktionen zu werden. Die
Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe im Sinne des obenstehend erwähn-
ten Urteils ist somit nicht gegeben.
5.4 Somit hat die Vorinstanz eine begründete Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor künftiger Verfolgung zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer
erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abge-
lehnt hat.
6.
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Seite 13
6.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde.
6.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.
1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil –
wie vorstehend dargelegt – der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerde-
führer in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
6.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.4.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im
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bereits erwähnten Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 verwiesen wer-
den, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz überein-
stimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei
sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich
die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat,
wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grund-
sätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nord-
provinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort
gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits
seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen – namentlich die Dist-
rikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar –
herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die poli-
tische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als ge-
nerell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Ange-
sichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf,
wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach
für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, so-
fern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der
Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufent-
halt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten
hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben
könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse
sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannte "Vanni-Gebiet"
hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen
beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya
sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts
umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich auf-
grund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung – wei-
terhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2).
6.4.2 Der junge Beschwerdeführer stammt aus B.______ und hat seit
2006 mit seiner Familie in C._______ gelebt, wo er ein Lebensmittelge-
schäft betrieb. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die-
ses nach seiner Rückkehr weiter betreiben und bei seiner Familie leben
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kann, die sich weiterhin in C.________ befindet. Daher erweist sich der
Wegweisungsvollzug auch als zumutbar.
6.5 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat
ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– (Art.
2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2])
grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom
10. November 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Da wei-
terhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, wird
auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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