B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5725/2013
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2013 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer unter den Personalien B._______, am (…)
2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung ausführte, er sei georgischer Staatsangehöriger
aus C._______ und habe seinen Heimatstaat im (…) 2004 wegen ge-
schäftlicher Probleme verlassen,
dass er nach Aufenthalten von teilweise mehreren Monaten beziehungs-
weise Jahren in D._______, E._______, F._______, G._______ und in
H._______ am (…) 2010 illegal in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2010 – eröffnet am (…) 2010 –
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz in G._______ anordnete und den Beschwerdefüh-
rer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechts-
mittelfrist zu verlassen,
dass in der Folge sein Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr bekannt war,
er am (…) 2010 in I._______ sowie am (…) 2010 und am (…) 2011 in
G._______ daktyloskopiert wurde und sich eigenen Angaben zufolge seit
dem 15. Juli 2011 in Italien aufhielt,
dass er am 22. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) J._______ unter denselben Personalien erneut um Asyl nachsuch-
te und dort am (…) 2011 summarisch befragt wurde, wobei er dieselben
Gründe vorbrachte wie im abgeschlossenen Asylverfahren,
dass das BFM das neue Asylgesuch zunächst als Wiedererwägungsge-
such behandelte, indessen mit Verfügung vom (…) 2012 seinen Ent-
scheid vom 26. Juli 2010 aufhob, das nationale Asylverfahren wieder auf-
nahm und das Wiedererwägungsgesuch vom 22. September 2011 als ge-
genstandslos geworden abschrieb,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, nach Ablauf der Frist zur Über-
stellung in G._______ sei die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylge-
suchs gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zu-
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ständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), auf die Schweiz übergegangen,
dass der Beschwerdeführer am 21. August 2013 in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asyl-
gründen angehört wurde,
dass er dabei die Personalien A._______, nannte, welche durch eine vom
BFM veranlasste Botschaftsabklärung bestätigt werden konnten, und
gleichzeitig die folgenden neuen Asylvorbringen darlegte,
dass er im Jahr 2006 eine Stelle als (…) beim georgischen (…) angetre-
ten habe, wobei er im Rahmen seiner Arbeit insbesondere kompromittie-
rendes Material gegen oppositionell eingestellte Personen habe erstellen
müssen, und in diesem Zusammenhang Druck auf ihn ausgeübt worden
sei,
dass er im (…) 2007 die Kündigung eingereicht habe, nachdem er er-
kannt gehabt hätte, wie schmutzig dieses System sei, und daraufhin (…)
zurückgekehrt sei, wo er (…) gearbeitet habe,
dass ihn die Behörden jedoch zur Weiterarbeit als (…) hätten anhalten
wollen und er deswegen (…) nach K._______ vorgeladen worden sei,
dass die Behörden wegen seiner diesbezüglichen Weigerung Druck auf
ihn ausgeübt, Drohungen gegen ihn ausgesprochen und ihn auch er-
presst hätten,
dass er sich, nachdem er auch (…) – letztmals im (…) 2008 – von Behör-
denvertretern geschlagen worden sei, zum Verlassen seines Heimat-
staats entschlossen habe und im (…) 2008 aus Georgien ausgereist sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. September 2013 – eröffnet am (…) 2013 – ablehnte und die
Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen
ausführte, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb sie nicht auf ihre asylrechtliche
Relevanz hin zu prüfen seien,
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dass der Beschwerdeführer erst (…) Jahre nach der Einreichung seines
Asylgesuchs, anlässlich der Anhörung vom (…) 2013, seine richtige Iden-
tität offengelegt und dabei die neuen Asylgründe dargelegt habe, weshalb
die verspätet dargelegten Asylgründe zum vornherein in Frage zu stellen
beziehungsweise mit massiven Zweifeln behaftet seien, zumal eine Per-
son, welche die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, ein zwin-
gendes Interesse daran hätte, ihre wahren Asylgründe gleich bei der Ein-
reichung des (ersten) Asylgesuchs zu nennen,
dass er trotz wiederholten Nachfragens nicht in der Lage gewesen sei,
Angaben darüber zu machen, wie und welches kompromittierende Mate-
rial er erstellt und worin seine Arbeit bestanden habe,
dass auch seine Angaben darüber, wie nach der Kündigung gegen ihn
vorgegangen worden sei, allgemein und vage ausgefallen seien, wobei er
trotz mehrmaligen Nachfragens nicht in der Lage gewesen sei, die von
ihm diesbezüglich genannten Schlagworte ([…]) zu konkretisieren,
dass sich in seinen Aussagen keine Realitätskennzeichen finden liessen,
dass das Vorbringen, wonach er nach der Kündigung wegen seiner gros-
sen Erfahrung mittels Erpressungen, Drohungen und Schlägen zur Fort-
setzung seiner vorherigen Tätigkeit angehalten worden sei, keinen Sinn
ergäbe, zumal er dazu vielmehr mit besonderen Begünstigungen hätte
überzeugt werden müssen, wobei sein Einwand, in Georgien würde das
von ihm dargelegte Vorgehen praktiziert, nicht zu verfangen vermöge,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle, und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
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dass er zur Stützung seiner Vorbringen (…), alles in Kopie, und, (…), ein-
reichte,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen einzugehen ist,
dass am (…) 2013 (Datum des Poststempels) vom Sozialamt der Ge-
meinde L._______ eine vom (…) 2013 datierende Fürsorgebestätigung
betreffend den Beschwerdeführer eingereicht wurde,
dass er am (…) 2013 kommentarlos die vorerwähnten Dokumente(…) im
Original, zusammen mit einer (…) einreichte,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom (…) 2013 mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtete, den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschob und die Be-
schwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung zustellte,
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom (…) 2013 an der ange-
fochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde bean-
tragte,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am (…) 2013 zur
Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt hat –
worauf in casu verwiesen werden kann – und dabei ständiger Praxis folgt
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifizierte,
dass in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
festgehalten und eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe lange
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gezögert, die Wahrheit zu sagen, da er grosse Angst gehabt habe, die
heimatlichen Behörden würden von seinem Asylgesuch erfahren,
dass (…) Zeugen gesehen hätten, wie er zusammengeschlagen worden
sei,
dass er bei der Anhörung vom (…) 2013 immer wieder unterbrochen wor-
den sei – ihm seien stets neue Fragen gestellt worden, obwohl er auf die
zuvor gestellte Frage noch nicht habe antworten können –, was ihn sehr
verwirrt habe,
dass er um eine weitere Anhörung ersuche, da er bisher erst einmal über
seine wahre Identität und Verfolgung berichtet habe,
dass er die Originale der von ihm eingereichten Dokumente von einer
voraussichtlich am (…) 2013 aus Georgien zurückkehrenden Drittperson
erhalten und umgehend dem Gericht weiterleiten werde,
dass diese Vorbringen und Einwände als unbehelflich zu qualifizieren
sind,
dass dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung im EVZ
vom (…) 2011 die Verschwiegenheitspflicht der schweizerischen Asylbe-
hörden erläutert wurde, wonach alle in der Befragung Anwesenden die
Aussagen vertraulich zu behandeln haben, weshalb er sicher sein könne,
dass die Behörden in seinem Heimatland keine Kenntnis von seinen Aus-
sagen erhielten und er ohne Furcht reden könne,
dass sich mithin sein Einwand, er habe lange gezögert, die Wahrheit zu
sagen, da er grosse Angst gehabt habe, die heimatlichen Behörden wür-
den von seinem Asylgesuch erfahren, als nicht stichhaltig erweist und er
daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass der weitere Einwand, wonach der Beschwerdeführer während seiner
Aussagen immer wieder unterbrochen worden sei, in dieser Form nicht
zutrifft, zumal er gemäss Anhörungsprotokoll nur ein Mal durch den Be-
frager unterbrochen wurde und allfällige Anschlussfragen darauf abziel-
ten, die Antworten des Beschwerdeführers detaillierter beziehungsweise
präziser zu erfassen,
dass im Übrigen dem Beschwerdeführer vor Abschluss der Anhörung Ge-
legenheit gegeben wurde, allfällige zuvor nicht erwähnte wesentliche
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Sachverhaltsvorbringen darzulegen, woraufhin er erklärte, er habe nichts
zu ergänzen und glaube, ausführlich geantwortet zu haben,
dass dem Anhörungsprotokoll vielmehr zu entnehmen ist, dass er anfäng-
lich nicht bereit war, seine wahre Identität preiszugeben und seine Asyl-
gründe darzulegen, sondern auf dem Beizug eines ihm persönlich be-
kannten Dolmetschers beharrte, und seiner Mitwirkungspflicht erst nach-
kam, als er nochmals auf diese und die Konsequenzen von deren Verlet-
zung hingewiesen worden war,
dass aus den vom Beschwerdeführer nunmehr nachgereichten Doku-
menten zwar unter anderem hervorgeht, dass er nach einer entsprechen-
den militärischen Ausbildung im Jahr (…) zum (…) befördert und durch
Verfügung des (…) vom (…) 2007 auf Ersuchen des (…) vom (…) 2007
zum (…) ernannt wurde, wobei er den Rang eines (…) bekleidete,
dass dies jedoch nichts an der Feststellung zu ändern vermag, wonach
der Beschwerdeführer einerseits im erstinstanzlichen Verfahren trotz wie-
derholten Nachfragens nicht in der Lage war, konkrete Angaben darüber
zu machen, wie und welches kompromittierende Material er in dieser
Funktion erstellt und worin seine Arbeit bestanden habe,
dass der Beschwerdeführer betreffend die angeblich kompromittierenden
Unterlagen anderseits auch auf Beschwerdeebene nichts Konkretes mehr
vorzubringen vermag, weshalb die eigentlichen Gründe der behaupteten
behördlichen Nachstellungen weiterhin im Dunkeln, mithin die entspre-
chenden Vorbringen nach wie vor mehr als zweifelhaft bleiben,
dass sich sodann die (…) nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten
schriftlichen Zeugenaussagen auf einen bislang noch nicht geltend ge-
machten Vorfall von (…) 2007 beziehungsweise im (…) 2007 beziehen,
wonach der Beschwerdeführer, welcher es (…) abgelehnt habe, ein (…)
aufzusuchen, wegen diverser Verletzungen von (…) zu einer ärztlichen
Behandlung begleitet wurde, wobei unter anderem verschiedene Wunden
genäht wurden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom (…) 2013 zwar
vorbrachte, er sei nach seiner im (…) 2007 erfolgten Kündigung (…) vor-
geladen und dabei geschlagen worden, wobei er unter anderem an (…)
verletzt worden sei, jedoch den besagten Vorfall mit keinem Wort erwähn-
te, obwohl er sich an die Ereignisse im Zusammenhang mit den beiden
Vorladungen, auch wenn er diesbezüglich während seines langjährigen
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Aufenthalts in Europa viele Einzelheiten vergessen habe, noch sehr gut
erinnere, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt ernsthafte Zwei-
fel in Bezug auf dieses neue Vorbringen ergeben,
dass er keinen Vorfall nannte, bei welchem er derart erheblich verletzt
worden sei, dass er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen,
sondern erklärte, beim einen Mal sei er nur leicht geschlagen worden,
beim andern Mal dagegen stärker, und sobald er nach der Schlägerei
wieder auf den Beinen gewesen sei, habe er Georgien ([…]) verlassen,
dass sich mithin der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorfall
von (…) 2007 beziehungsweise (…) 2007 nicht mit den Aussagen des
Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren in Einklang bringen
lässt und abgesehen davon nicht nachvollziehbar wäre, weshalb der Be-
schwerdeführer, auf welchen durch seinen Arbeitgeber angeblich bereits
vor seiner Kündigung Druck ausgeübt worden sei, nach dem neu geltend
gemachten Vorfall mit der Ausreise aus dem Heimatstaat noch mehrere
Monate hätte zuwarten sollen,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu
nehmen, weshalb sich auch eine weitere Anhörung des Beschwerdefüh-
rers erübrigt und der diesbezüglich sinngemäss gestellte Beweisantrag
abzuweisen ist,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde
(BVGE 2008/34 E. 9.2),
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dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – keine Verfolgung oder be-
gründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wä-
ren, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
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krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Georgien schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer (…) erfolgreich als (…) tätig war bezie-
hungsweise über eine militärische Ausbildung zum (…) verfügt, welche
ihm die Übernahme von Aufgaben im Rahmen der staatlichen Verwaltung
ermöglichte,
dass er Kontakte zu (…) in Georgien pflegt,
dass er in seiner Heimat erneut Beziehungen zu ehemaligen Freunden
und Bekannten aufbauen können wird,
dass unter diesen Umständen von einem tragfähigen sozialen und famili-
ären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seiner Heimat auszuge-
hen ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu
erachten ist,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an kei-
nen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen
leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass indes,
nachdem sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung
nicht als aussichtslos erwiesen hat und die prozessuale Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers nachgewiesen ist, in Gutheissung des entsprechen-
den Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlas-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: