B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5725/2014/mel
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2014 / N (…).
D-5725/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 15. Juni 2012 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste
sie auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 15. September 2012 an-
kam und ein Asylgesuch stellte. Am 8. Oktober 2012 wurde sie summa-
risch befragt.
A.b Dabei brachte sie vor, chinesische Staatsangehörige tibetischer
Ethnie zu sein. Sie stamme aus einem abgelegenen Dorf und habe dort
bis zur Ausreise mit ihren Angehörigen gelebt. Sie habe nie einen Reise-
pass besessen, keine Schulen besucht und ihren Bruder im Handel von
alkoholischen Getränken unterstützt. Nachdem dieser Ende Mai 2012 an
einer Demonstration teilgenommen habe, hätten chinesische Polizeibe-
amte zweimal zuhause vorgesprochen und Identitätsdokumente be-
schlagnahmt. Sie und ihr Vater seien geschlagen und aufgefordert wor-
den, keinen Alkohol mehr zu trinken. Man habe ihnen politische Aktivitä-
ten unterstellt. Die Beamten hätten zudem mit ihrer Festnahme gedroht
und mitgeteilt, dass sich der Bruder bereits in Haft befinde. In Anbetracht
dieser Situation sei sie wenig später ausser Landes geflohen.
A.c Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente zu den Ak-
ten.
B.
Im Auftrag des BFM wurde am 24. Oktober 2012 mittels eines Telefon-In-
terviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit der Beschwerdeführerin
durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Die sachverständige Person
kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunfts-
gutachten vom 19. November 2012 zum Schluss, es sei aufgrund der lin-
guistischen Analyse eindeutig nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin wie angegeben in (…)/(…)/(…)/VR China, sondern sehr
wahrscheinlich in Nepal oder Indien sozialisiert worden sei.(…) könne al-
lerdings die Heimat ihrer Eltern sein. Die Ergebnisse der Evaluation der
landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Probandin bestätigten das Er-
gebnis der linguistischen Analyse.
C.
C.a Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG fand am 13. Mai 2014 statt. Da-
bei wurden der Beschwerdeführerin unter anderem Fragen zur genauen
geografischen Herkunft gestellt. Sie legte dar, aus dem Dorf (…) in der
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Nähe von (…), Gemeinde (…), Bezirk (…), Präfektur (…) zu stammen.
Als Fluchtgrund erwähnte sie wiederum die polizeilichen Vorsprachen im
Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Bruders. Bei der zweiten
Vorsprache hätten die Beamten behauptet, ihr Bruder habe an einer re-
gimefeindlichen Kundgebung teilgenommen. Ihr Vater habe erklärt, es sei
für sie zu gefährlich, weiterhin im Land zu bleiben, und ihre Flucht organi-
siert. Am 12. Juni 2012 habe sie das Dorf verlassen. In diesem Zusam-
menhang schilderte sie die Reise vom Herkunftsgebiet nach Nepal und
weiter in die Schweiz.
C.b Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum
Ergebnis der Lingua-Analyse und zu abweichenden Darlegungen im Rah-
men der beiden Befragungen gewährt. Sie beharrte darauf, zeitlebens am
angegebenen Ort gewohnt zu haben und in der geschilderten Art verfolgt
worden zu sein.
D.
Mit Verfügung vom 4. September 2014 – eröffnet am 8. September 2014
– wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss
der Volksrepublik China an.
E.
E.a Mit Eingabe vom 4. Oktober 2014 (Datum der Postaufgabe) focht die
Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM.
Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen
und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des
Vollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung samt Ent-
bindung von der Vorschusspflicht zu gewähren. Die Vollzugsbehörde sei
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe
von Daten an dieselben zu unterlassen. Über eine eventuell bereits er-
folgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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Seite 4
E.b Mit der Beschwerde wurden dem Gericht eine Kopie der vorinstanzli-
che Verfügung, eine SFH-Länderanalyse, ein Internetausdruck und eine
Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit übermittelt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrich-
terin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Ferner wurde erwogen, dass sich das BFM und
die Vollzugsbehörden auch ohne spezifische Anweisung des Bundesver-
waltungsgerichts an die Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 Asylgesetz
(AsylG, SR 142.31) zu halten hätten, wonach Personendaten von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat-
oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürften, wenn die be-
troffene Person oder ihre Angehörigen dadurch gefährdet werden würden.
Unter diesen Umständen bestehe keine Veranlassung zum Erlass einer
vorsorglichen Massnahme, weshalb der entsprechende Antrag abzuwei-
sen sei. Über den Antrag, eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von
Personendaten (im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG) sei offen-
zulegen, werde im gegebenen Zeitpunkt zu befinden sein.
G.
In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Be-
schwerdeführerin am 10. November 2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
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Seite 5
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Der Antrag auf Akteneinsicht bezüglich Weitergabe von Personendaten ist
gegenstandslos, zumal solche Akten nicht vorliegen.
3.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 6
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Sie mache geltend, von Geburt an
bis zur Ausreise im Bezirk (…) gelebt zu haben. Der Sprachexperte habe
aber festgehalten, dass ihr Sprachdialekt nicht der im geltend gemachten
Herkunftsgebiet tatsächlich gesprochene sei. Vielmehr verwende sie die
exiltibetische Sprache. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie kei-
ne überzeugende Erklärung dafür abgegeben. Die bei der Erstbefragung
und die vom Experten gestellten Fragen hätten ergeben, dass sie insge-
samt über mangelndes Alltagswissen und mangelhafte geografische
Kenntnisse betreffend angeblicher Heimatregion verfüge. Darauf ange-
sprochen habe sie angegeben, beim Telefongespräch hätten ihr die
Kopfhörer Probleme verbunden mit Angstgefühlen bereitet, was ihr man-
gelndes Wissen indes nicht zu erklären vermöge. Es entstehe der Ein-
druck, dass sie sich gewisse geografische Kenntnisse angeeignet habe
lediglich im Hinblick darauf, die angebliche Herkunft als glaubhaft er-
scheinen zu lassen, zumal sie nicht in der Lage gewesen sei, Nachfragen
der Befragungsperson adäquat zu beantworten. Im Weiteren habe sie
keinerlei Identitätspapiere oder Unterlagen, welche die chinesische Her-
kunft belegen würden, eingereicht. Die Ausreise habe sie anlässlich der
Befragungen nicht übereinstimmend geschildert. Unter anderem habe sie
bei der Erstbefragung ausgesagt, zu Fuss von (…) nach (…) gegangen
zu sein. Bei der Anhörung habe sie den umgekehrten Reiseweg an-
gegeben (A 7/12 S. 7; A 23/12 Antwort 47). Eine befriedigende Erklärung
für diesen Widerspruch habe sie nicht abgeben können. Unstimmige
Schilderungen habe sie auch betreffend die Ortschaften (…) und (…)
gemacht. Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, legten
ihre mangelhaften Kenntnisse der Region, ihre fehlenden Kenntnisse der
chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie ihr exiltibeti-
scher Dialekt nahe, dass sie nicht in der angegebenen Region (…) sozia-
lisiert worden sei. Ihre Vorbringen zur Herkunft müssten entsprechend als
unglaubhaft qualifiziert werden. Demzufolge könne davon abgesehen
werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente bei der von ihr geltend gemach-
ten Verfolgung durch die chinesischen Behörden einzugehen.
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Seite 7
Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass sie vor der Ankunft in
der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibeti-
schen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten und glaubhaf-
ten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert
habe, bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (BVGE
E-2981/2012 E. 5. 8 bis 5. 10).
Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China
– erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung
dieser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber
eine asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in
grober Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine
relevante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ihre Iden-
titätskarte und das Familienbüchlein seien im Mai 2012 durch die chine-
sischen Behörden beschlagnahmt worden. Zudem sei es für Tibeterinnen
im Ausland generell schwierig, Dokumente aus dem Heimatland zu be-
schaffen. Da sie nie eine Schule besucht habe, seien ihre fehlenden
Kenntnisse der chinesischen Sprache naheliegend. Ihr tibetischer Dialekt
sei allenfalls marginal exiltibetisch gefärbt durch den Aufenthalt in Nepal.
(…) sei im Übrigen eine grosse Region mit unterschiedlichen Dialekten.
Die Einschätzung des Experten, sie verwende einen exiltibetischen Dia-
lekt, sei vor diesem Hintergrund nicht haltbar, zumal sie während des Te-
lefoninterviews unter Angstzuständen gelitten habe. Eigentliche geografi-
sche Fragen seien ihr weder beim Interview noch der Anhörung gestellt
worden. Allfällige Ungereimtheiten bei der Schilderung der Ausreise seien
nachvollziehbar. Die Behauptung des BFM, sie habe ihre Identität ver-
schleiert und die Mitwirkungspflicht verletzt, sei unhaltbar. Nach dem Ge-
sagten sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Pra-
xis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufi-
ge Aufnahme – wegen der illegalen Ausreise aus dem Tibet – zu gewäh-
ren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzli-
chen Bestimmungen verstossen.
6.
Den Akten lässt sich keine bereits erfolgte Weitergabe von Personenda-
ten (im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG) entnehmen. Der Antrag
der Beschwerdeführerin, eine allfällig erfolgte Datenübermittlung sei of-
fenzulegen, erweist sich mithin als gegenstandslos.
D-5725/2014
Seite 8
7.
7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As-
pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE
2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
7.2 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin
gewisse Bezüge zu der von ihr angegeben Herkunftsregion hat bezie-
hungsweise Verwandte dort leben. So war sie denn auch ansatzweise in
der Lage, zu geografischen und anderen Belangen vor Ort gewisse, wenn
auch teilweise ungereimte Angaben zu machen. Ob diese Kenntnisse von
einem tatsächlichen, lang zurückliegenden dortigen Aufenthalt stammen
oder ob sie – wie vom BFM erwogen – auf anderweitig bezogenen Infor-
mationen beruhen, kann letztlich offen gelassen werden. Dass sie das
genannte Gebiet erst im Jahr 2012 aus den genannten Gründen verliess,
kann ihr nämlich nicht geglaubt werden. Ihre Schilderung der Vorfälle
nach der angeblichen Festnahme des Bruders müssen auch in An-
betracht des Summarcharakters der Erstbefragung als sehr stereotyp und
ungereimt qualifiziert werden. Namentlich die angebliche Anzahl der poli-
zeilichen Vorsprachen schilderte sie widersprüchlich (A 7/12 S. 8 f.). Die
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Seite 9
Befragung des BFM fand in ihrer Muttersprache statt, und sie erklärte,
den Dolmetscher gut zu verstehen beziehungsweise verstanden zu ha-
ben, weshalb sie sich bei ihren Aussagen behaften lassen muss. Bei der
Anhörung war sie zwar eher in der Lage, ihren Schilderungen etwas Sub-
stanz zu verleihen, dies vermag die angeführten Zweifel jedoch nicht auf-
zuwiegen. Die oben erwähnten Zweifel an den Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin im angegebenen Herkunftsgebiet werden nämlich
durch das Resultat der Lingua-Analyse gestützt. Bei der vom BFM in Auf-
trag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die
sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse
der Beschwerdeführerin geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse han-
delt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von
Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 BZP [SR 273] i.V.m.
Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im
Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst ei-
ner Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte
Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität
des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit
erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl.
BVGE 2014/12).
Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer
überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu kei-
nen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen
Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegen-
den Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöh-
ter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und
Vollständigkeit ausgegangen wird. Der Sachverständige kam in seinem
Bericht vom 19. November 2012 zum Schluss, es sei aufgrund der lingu-
istischen Analyse eindeutig nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin wie angegeben in (…)/(…)/(…)/VR China, sondern sehr
wahrscheinlich in Nepal oder Indien sozialisiert worden sei. (…) könne al-
lerdings die Heimat ihrer Eltern sein.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bei der Anhörung war die Beschwer-
deführerin nicht in der Lage, das Analyseergebnis zu entkräften. Vielmehr
konnte die Vorinstanz zutreffend darlegen, weshalb deren Argumente
nicht zu einer anderen Sichtweise führen. Auch in der Beschwerde-
eingabe fehlen überzeugende Gegenargumente für die angebliche Her-
kunft aus dem genannten Gebiet im geltend gemachten Zeitraum und un-
ter den geltend gemachten Umständen. Das Vorbringen, eine allfällige
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Seite 10
marginale exiltibetische Färbung ihrer Sprache sei auf den Aufenthalt in
Nepal zurückzuführen, vermag das fundierte Analyseergebnis hinsichtlich
ihrer Sozialisation nicht zu beeinträchtigen. Vielmehr entsteht so der Ein-
druck, sie räume einen längeren als den angegebenen Aufenthalt von
wenigen Monaten in der tibetischen Exilgemeinde ein. Gestützt werden
die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens schliesslich durch die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin keinerlei Identitätsdokumente einreichte
und die angebliche Beschlagnahmung durch die chinesischen Behörden
nicht glaubhaft machen konnte. Die eingereichten Beweismittel zur gene-
rellen Gefährdung tibetischer Asylsuchender weisen keinen konkreten
Bezug zur individuell-konkreten Situation der Beschwerdeführerin auf.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
zwar tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen hinsichtlich des Ortes der
hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und ihrer
Asylvorbringen aber insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist
es ihr mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt ih-
rer Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in
ihrer Heimat vor der Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zu-
künftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen.
8.
8.1 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische
Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gel-
te, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst
dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die
asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder
Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden
könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die
Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine
andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch
überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1
E. 4.1 - 4.3).
8.2 In BVGE 2014/12 wurden die dem obenerwähnten EMARK-Entscheid
zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten überprüft respek-
tive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach aus-
führlichen Abhandlungen über die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Ti-
beter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) – insbesondere in Bezug auf
den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten ei-
D-5725/2014
Seite 11
nes legalen Aufenthalts – wurde zusammenfassend festgestellt, dass für
Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die
Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewil-
ligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzun-
gen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwer-
ben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer
neuen Staatsangehörigkeit – wegfalle. Daneben müsse aber davon aus-
gegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden
Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben
habe und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässe.
Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte An-
gaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, be-
stehen gemäss BVGE 2014/12 grundsätzlich folgende mögliche Konstel-
lationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema:
Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und
verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat
Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden
Drittstaat zumindest geduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der
Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die
Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den
schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstel-
lation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenre-
gelung gegeben sein.
Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder
Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss
chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen
Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die
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Seite 12
Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu
prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ih-
rer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung
zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft
vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8).
8.3 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibeti-
scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die
Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien in-
nehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschlei-
erung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9).
8.4 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis
dahin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3
publiziert wurde, ist in BVGE 2014/12 wie folgt präzisiert worden: bei Per-
sonen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10).
9.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, welcher unbestrittenermassen ti-
betischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung und zu
ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz ge-
macht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbe-
hörden nicht eruiert werden, welche der in E. 6.2 genannten Fallkon-
stellationen auf sie zutrifft. Dadurch hat sie entgegen den Beschwerde-
vorbringen die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt.
Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet – wie bereits festgehalten –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorlie-
gend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal
respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche
Staatsangehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht sie
eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
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Seite 13
AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigen-
schaft in Bezug auf Nepal oder Indien.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder
die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
11.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
12.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Be-
schwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinwei-
sen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ih-
rer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden
der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rück-
kehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaf-
ten Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr
sprechen würden.
12.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie
ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie
die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegwei-
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sungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszu-
schliessen.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 gutgeheissen wur-
de und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidrelevant ver-
änderte, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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