B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5725/2016
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Benin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. No-
vember 2015 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war und am
15. Dezember 2015 in Österreich um Asyl ersucht hatte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
vom 25. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu
Protokoll gab, er habe sein Heimatland im September 2015 auf dem
Landweg verlassen und sei via C._______ und D._______ im Februar
2016 nach E._______ gereist, habe nach einem dreimonatigen
Aufenthalt seine Reise fortgesetzt und sei auf dem Seeweg nach Italien
gelangt, wo er sich während eines Monats aufgehalten habe,
dass er sodann im Juli 2016 von Italien herkommend nach Österreich
eingereist sei, wo er sich während sechs Monaten aufgehalten habe
(vgl. A 6/12 S. 6 f.),
dass ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zustän-
digkeit Italiens oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass er dabei geltend machte, die italienischen Behörden würden ihn nicht
im Camp aufnehmen, sondern auf die Strasse stellen, und zudem lebten
in Italien keine Familienangehörige, die sich um ihn kümmern würden,
dass er in Italien nicht wüsste, wo er schlafen oder wie er sich Nahrung
beschaffen könnte, und zudem sei ihm nicht bekannt, ob er Zugang zur
medizinischen Infrastruktur beziehungsweise zum Spital haben würde,
dass er zu einer allfälligen Zuständigkeit Österreichs geltend machte, bei
einer Rückkehr nach Österreich würde er von den dortigen Behörden nach
Italien zurückgeschickt, was der Grund für seine Weiterreise in die Schweiz
gewesen sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. September 2016 – eröffnet am
15. September 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
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nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Ver-
fahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbst-
eintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (sic) auszuüben und sich für das
Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von
einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge-
richt über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, ihm sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien
2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 20. November 2015 in Italien
daktyloskopisch registriert worden war und am 15. Dezember 2015 in Ös-
terreich um Asyl ersucht hatte,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien von die-
sem unbestritten ist,
dass das SEM am 28. Juli 2016 vorgängig die österreichischen Behörden
um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b VO Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die österreichischen Behörden das Ersuchen des SEM mit Schreiben
vom 2. August 2016 ablehnten und ausführten, im Rahmen eines initiierten
Aufnahmeersuchens sei Italien als zuständiger Mitgliedstaat ermittelt wor-
den,
dass das SEM am 11. August 2016 sodann die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten,
dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Italiens gegeben ist,
dass auf Beschwerdeebene gerügt wird, die Vorinstanz habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt nicht vollständig beziehungsweise falsch festge-
stellt,
dass Italien nicht in der Lage sei, eine korrekte Aufnahme der Asylsuchen-
den zu garantieren, so würden gemäss dem aktuellsten Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien,
Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbe-
sondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016) Anhalts-
punkte für systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens vor-
liegen,
dass dem SFH-Bericht zu entnehmen sei, dass unter anderem der Zugang
zum Asylverfahren in Italien für Dublin-Rückkehrende erschwert sei, weil
eine Art Wohnbestätigung verlangt werde, zudem hätten Asylsuchende in
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Italien kein Anrecht auf existenzsichernde Sozialhilfebeiträge und der Zu-
gang zur Gesundheitsversorgung sei stark beeinträchtigt,
dass die italienischen Behörden vermutlich überfordert seien, was auch
daran zu erkennen sei, dass die italienischen Behörden nicht auf das Rück-
übernahmeersuchen der Schweiz geantwortet hätten,
dass die Rüge auf Beschwerdeebene in den Akten keine Stütze findet, da
keine Anhaltspunkte für eine unvollständige beziehungsweise falsche Fest-
stellung des Sachverhalts vorliegen,
dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine unvollständige Feststel-
lung des Sachverhalts ergeben, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen
der Befragung zur Person (BzP) umfassend und korrekt befragt und mit
einer möglichen Rückführung nach Österreich oder Italien konfrontiert
wurde, womit die Anforderungen an die Befragung und die entsprechende
Gewährung des rechtlichen Gehörs als erfüllt zu erachten sind,
dass auch keine Hinweise auf eine falsche Feststellung des Sachverhalts
zu erkennen sind, da insbesondere die Rüge, wonach sich die Vorinstanz
– unter Hinweis auf den SFH-Bericht vom August 2016 – nicht mit der ak-
tuellsten Situation in Italien befasst habe, nicht gehört werden kann,
dass nämlich das SEM nicht gehalten ist, sämtliche ihm zur Evaluation der
aktuellen Lage in Italien dienenden Informationsquellen aufzuführen, in-
dessen davon ausgegangen werden darf, dass sich die entsprechenden
Fachpersonen des SEM fortlaufend mit den aktuellsten Geschehnissen in
Italien befassen und diese Erkenntnisse in den entsprechenden Lagebeur-
teilungen berücksichtigt werden,
dass sich allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den in der Be-
schwerde vertretenen Standpunkten nicht gefolgt ist, keine Verletzung von
Verfahrensvorschriften, insbesondere auch keine Verletzung der Pflicht zur
Sachverhaltsabklärung ableiten lässt,
dass der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhalts-
abklärung und zur Neubeurteilung aus diesem Grund abzuweisen ist,
dass sodann festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass ferner die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens auch ohne explizite
Übernahmebestätigung gegeben ist, da davon auszugehen ist, dem Auf-
nahmegesuch werde stattgegeben, wenn – wie vorliegend – innert Frist
keine Antwort erfolgt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Italien explizit bestätigte,
weshalb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Normen und damit
entgegen der anderslautenden Meinung in der Rechtsmitteleingabe Italien
für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem
internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden
Behandlung ausgesetzt ist,
dass der Beschwerdeführer aber beweisen oder glaubhaft machen muss,
dass seine Behandlung in Italien durch die dortigen Behörden respektive
die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen,
dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch keine Gründe ersichtlich sind,
welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Italien
sprechen würden,
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen An-
haltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die italienischen Behörden im
konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den be-
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nötigten Schutz nicht gewähren würden, und er kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich wei-
gern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, zumal er sich im
Wesentlichen auf die Ausführungen des SFH-Berichts stützt,
dass das Vorbringen, Italien habe aufgrund seiner Überforderung auf das
Gesuch der Schweiz nicht geantwortet, was darauf schliessen lasse, dass
sich die italienischen Behörden bei der Einreise des Beschwerdeführers
nicht pflichtgemäss um ihn kümmern würden, lediglich eine Vermutung dar-
stellt, jeder konkreten Grundlage entbehrt und daraus ohnehin nicht auf
systemische Schwachstellen gefolgert werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer nicht um Zugang zu sozialen Institutionen
in Italien bemühte und sich stattdessen gemäss eigenen Angaben während
ungefähr eines Monats bei einem Freund eines Kameraden in F._______
aufhielt (vgl. A6/12 S. 6),
dass sich aus den Akten denn auch keine Gründe ergeben, die darauf hin-
deuten, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet wäre oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass auch unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene erwähnten
SFH-Berichtes in dem die Mängel des italienischen Unterbringungssys-
tems beleuchtet werden, nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichts-
hof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. No-
vember 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.),
dass sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen
Heimatstaat zurücküberstellt würde,
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dass der junge und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunde Be-
schwerdeführer nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im
Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (Urteil Tarakhel, siehe auch das zur Publikation vorgesehene Urteil
des Bundesverwaltungsgerichtes D-6358/2015 vom 7. April 2016) gehört,
deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italieni-
schen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert,
dass dem vom Beschwerdeführer zitierten SFH-Bericht zu entnehmen ist,
dass – entgegen seinem diesbezüglichen Einwand – Italien bestrebt ist, die
Hürden beim Zugang zum Asylverfahren und zur Unterbringung weiter zu
senken, indem als Wohnbestätigung neu auch die Adressen von Unterbrin-
gungszentren als Adressen angegeben werden können (vgl. SFH-Bericht
S. 20),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht da-
rauf hingewiesen hat, eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit be-
stehe in keinem Staat und dem Beschwerdeführer stehe die Möglichkeit
offen, sich im Bedarfsfall an die in Italien zahlreich vorhandenen karitativen
Organisationen zu wenden,
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem
Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bundesverwaltungs-
gericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides
des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE
2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das
Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vor-
liegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in
seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
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oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass mit diesem Urteil die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, um Anweisung der kantonalen Vollzugsbehörde,
von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts abzusehen, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: