B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5725/2019
mel
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. September 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er am 7. Oktober 2019 der Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum
(BAZ) der Region B._______ Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren
erteilte,
dass am 2. Oktober 2019 seine Personendaten aufgenommen wurden und
das SEM ihn am 15. Oktober 2019 vertieft nach Art. 29 AsylG (SR 142.31)
zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund angab, er
sei georgischer Staatsangehöriger und in Zchinwali (heute Hauptstadt der
Republik Südossetien, besetztes Gebiet im Norden Georgiens) geboren,
dass seine Familie den Ort im Jahr 1992/1993 habe verlassen müssen und
nach C._______ ((…) von Tiflis) gezogen sei, wo sie auch den offiziellen
Wohnsitz gehabt habe,
dass sie gleichzeitig aber auch ein Haus in D._______ (heute Republik
Südossetien) besessen habe,
dass er in C._______ zwölf Jahre lang die Schule besucht und dann sechs
Monate Militärdienst geleistet habe,
dass er in der Zeit nach dem Militärdienst zwischen D._______ und
C._______ hin und her gependelt sei, in D._______ den Kriegsausbruch
unmittelbar miterlebt und seine Familie im August 2008 das Haus in
D._______ habe aufgeben müssen und nur noch in C._______ gewohnt
habe,
dass er als Flüchtling aus Zchinwali seit 2008 regelmässig Geldzahlungen
erhalten habe,
dass er zwischen 2008 und 2017 überwiegend in C._______ aber auch im
Ausland gelebt und in den verschiedensten Berufen gearbeitet habe (…),
dass er sich in dieser Zeit ausserdem beim Flüchtlingsministerium darum
bemüht habe, eine Wohnmöglichkeit oder ein kleines Stück Land zu be-
kommen, was jedoch ohne Erfolg blieb,
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dass seine Eltern in einer Mietwohnung lebten, der Vater einer Arbeitstä-
tigkeit als (…) nachgehe, seine Mutter eine Rente beziehe und seine bei-
den Schwestern beide über einen Universitätsabschluss verfügten und im
(…)bereich arbeiteten,
dass er seit der Visumsbefreiung für georgische Staatsbürger ab März
2017 in verschiedene Länder gereist sei und dort gearbeitet habe, zuletzt
in Tschechien, sowie zwischendurch jeweils nach Georgien zurückgekehrt
sei und bei Cousins und Cousinen in der Nähe von Tiflis gewohnt habe,
dass er am 21. September 2019 Georgien erneut wegen der für ihn schwie-
rigen wirtschaftlichen Situation (keine Wohnung, keine Arbeit) verlassen
habe und von Tiflis mit dem Flugzeug via Athen nach Prag und von dort
weiter nach Salzburg und in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer einen georgischen Reisepass sowie zwei in
der Ukraine ausgestellte internationale Führerausweise auf sich trug,
dass die beiden Führerausweise von der Vorinstanz überprüft und als von
einer privaten Firma ausgestellte Fantasieprodukte taxiert wurden (vgl.
vorinstanzliche Akten A 11/3 und A 12/3),
dass die Rechtsvertretung am 22. Oktober 2019 Gelegenheit zur Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf erhielt, welche am 23. Oktober 2019 beim
SEM einging,
dass sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme mit dem Entscheid
des SEM nicht einverstanden erklärte,
dass er monieren liess, er habe anlässlich der Anhörung klar darlegen kön-
nen, weshalb ein Leben in Georgien nicht möglich sei, und verstehe nicht,
weshalb die vorgebrachten Gründe für einen Aufenthaltstitel in der Schweiz
nicht ausreichten,
dass zudem bemerkt wurde, der Sachverhalt sei nicht abschliessend er-
stellt worden, zumal die Anhörung aus gesundheitlichen Problemen der
Dolmetschperson habe abgebrochen werden müssen und der Beschwer-
deführer deshalb nicht die Gelegenheit gehabt habe, sich vollumfänglich
zu seinen Asylgründen zu äussern,
dass daher eine zweite Anhörung anzusetzen sei,
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dass das SEM mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 – gleichentags eröffnet
– auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es gebe keiner-
lei Anzeichen dafür, der asylrelevante Sachverhalt sei unvollständig erho-
ben worden,
dass der Beschwerdeführer Georgien nach eigenen Angaben ausschliess-
lich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und weder eine Verfolgung
noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung geltend gemacht habe,
dass er auch auf wiederholte Nachfrage nach weiteren Gründen für seine
Ausreise aus Georgien ausschliesslich von wirtschaftlichen Schwierigkei-
ten berichtet habe,
dass er die Frage nach möglichen Problemen mit der Polizei oder mit an-
deren Behörden verneint habe,
dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2019
selbst ausdrücklich ausgeführt habe, anlässlich der Anhörung klar darge-
legt zu haben, weshalb ein Leben in Georgien nicht möglich sei, und nicht
verstehen zu können, warum diese Gründe nicht für die Erteilung eines
Aufenthaltstitels ausreichten,
dass daher kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege und in
Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG darauf nicht einzutreten sei,
dass die Rechtsvertretung im BAZ am 31. Oktober 2019 das Mandatsver-
hältnis mit dem Beschwerdeführer für beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit Laieneingabe vom 31. Oktober 2019 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung vom
24. Oktober 2019 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzu-
stellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aus humanitären
Gründen vorläufig aufzunehmen, des Weiteren sei die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte,
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dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 1. No-
vember 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behaltlich nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass vor diesem Hintergrund auf den Antrag auf Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Rügen der unvollständigen
Sachverhaltsabklärung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhebt,
dass diese vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken,
dass die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen
Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 29 VwVG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör
haben, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst,
damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung brin-
gen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, der Sachverhalt sei nicht ab-
schliessend erstellt worden, da seine Anhörung aus gesundheitlichen
Problemen der Dolmetschperson habe abgebrochen werden müssen,
dass er damit auch nicht die Gelegenheit gehabt habe, sich vollumfänglich
zu seinen Asylgründen zu äussern,
dass die Anhörung tatsächlich abgebrochen werden musste, dies aller-
dings nach den Fragen nach den Gesuchsgründen und den Akten keinerlei
Hinweise darauf entnommen werden können, ausser den erwähnten wirt-
schaftlichen habe es weitere Gründe für seine Ausreise aus Georgien ge-
geben,
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dass die Vorinstanz – wie von ihr selbst im Entscheid festgehalten – wäh-
rend der Anhörung und auch nach der Feststellung zum notwendigen Ab-
bruch den Beschwerdeführer wiederholt fragte, ob er weitere Gründe vor-
bringen wolle,
dass er aber stets erneut auf seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Ge-
orgien verwies und auch in der Stellungnahme keine weiteren Umstände
zur Stützung seines Gesuchs vorbrachte, sondern vielmehr selbst darauf
verwies, er habe die Gründe für sein schweres Leben erwähnt,
dass auch der Hinweis der Rechtsvertretung in der Anhörung und Stellung-
nahme auf die Flüchtlingseigenschaft und die Kriegsumstände nicht ver-
fängt, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt dazu irgendwel-
che Angaben machte, aufgrund derer sich die Vorinstanz gehalten sehen
musste, weitergehende Abklärungen in Bezug auf eine asylrelevante Ver-
folgung vorzunehmen,
dass nach dem Gesagten die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend ab-
geklärt hat und auch nicht gehalten war, eine weitere Anhörung anzuset-
zen,
dass sich demnach die geltend gemachten Rügen unter keinem Gesichts-
punkt als berechtigt erweisen und das Gericht in der Sache zu entscheiden
hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Gesuch nicht eingetreten wird,
welches die Voraussetzungen nach Art. 18 AsylG nicht erfüllt, namentlich,
wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizini-
schen Gründen eingereicht wurde,
dass als Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung gilt, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
ersucht,
dass die Praxis dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff ausgeht und
neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshinder-
nisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20)
umfasst sind, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. be-
reits EMARK 2003 Nr. 18; statt vieler Urteil des BVGer E-2340/2019 vom
22. Mai 2019 mit weiteren Hinweisen),
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dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angab, aufgrund
wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Georgien um Asyl in der Schweiz zu er-
suchen,
dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung und auch unter Be-
rücksichtigung der Einwände in der Stellungnahme festgehalten hat, seine
Vorbringen enthielten keine Anhaltspunkte für eine Verfolgungssituation im
Zeitpunkt der Ausreise,
dass zur Vermeidung von Wiederholung auf ihre obigen Erwägungen ver-
wiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dem nichts Stich-
haltiges entgegenzuhalten vermag, zumal sich seine Beschwerdevorbrin-
gen im Wesentlichen in der Wiederholung seiner wirtschaftlichen Schwie-
rigkeiten und seiner Einwände in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2019
erschöpfen, welche die Vorinstanz alle in ihrem Entscheid entkräftet hat,
dass die Familie des Beschwerdeführers zwar ursprünglich aus Südosse-
tien stammen dürfte, nach eigenen Angaben aber bereits seit den 1990er
Jahren südöstlich von Tiflis ihren Wohnsitz hat und alle übrigen Familien-
angehörigen über eine Wohnung verfügen, einer regelmässigen Arbeitstä-
tigkeit nachgehen und in finanziell gesicherten Verhältnissen leben,
dass der Beschwerdeführer auch nach 2008 im Heimatstaat verblieb und
ausserdem offenbar aufgrund seiner Herkunft regelmässig Geldzahlungen
von staatlicher Seite erhielt, weshalb aus den Vorbringen nichts hervor-
geht, wonach der Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung bedürfte,
dass daran auch die erwähnten erfolglosen Versuche, eine Wohnung oder
ein Stück Land zu bekommen, nichts zu ändern vermögen,
dass selbst dann, wenn dies vom Beschwerdeführer als nicht gerecht emp-
funden wird, damit keine Verfolgungssituation, sondern einzig eine nicht
genügende finanzielle Wiedergutmachung geltend gemacht wird,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 18 AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
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hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da sich wie erwähnt
keinerlei Hinweise auf eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung ergeben
und somit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement hier keine Anwendung findet,
dass keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer jung ist, in verschiedenen Berufen Arbeitser-
fahrung sammeln konnte und mit seinen Eltern, Schwestern und weiteren
Verwandten in Georgien über ein breites soziales Netzwerk verfügt,
dass diese Aspekte sowie auch die Lebensumstände seiner Familie auf
hinreichende Möglichkeiten zur Lebensunterhaltssicherung schliessen las-
sen und auch seine Wohnsituation bei der Rückkehr gesichert erscheint,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung – auf seine gesundheitliche
Situation angesprochen – zwar andeutete, er habe viel Elend und Angst
erlebt, weshalb es in ihm nicht unbedingt so gut aussehe,
dass er aber trotz entsprechendem Hinweis dazu nicht weiterausführte und
auch keine Arztberichte einreichte,
dass daher nicht davon auszugehen ist, die auf Beschwerdeebene ange-
brachten psychischen Probleme seien derart gravierend, dass sie den
Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar erscheinen
liessen, zumal sie auch in Georgien behandelt werden können,
dass den vorinstanzlichen Akten keine weiteren gesundheitlichen Prob-
leme zu entnehmen sind, weshalb die erst auf Beschwerdeebene vorge-
brachten Herzprobleme als nachgeschoben zu erachten sind,
dass der Beschwerdeführer diese abgesehen davon nicht mit Arztberichten
untermauert hat,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik