Abtei lung IV
D-5726/2006
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U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, alias B._______, geboren C._______,
unbekannter Staatsangehörigkeit alias Irak,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, D._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 11. Januar 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5726/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 2. November 2005 verliess und am 27. November 2005 illegal in
die Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag um Asyl ersuchte,
dass sie am 2. Dezember 2005 im E._______ zu ihren Asylgründen
befragt wurde,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei Kurdin aus dem Irak,
sei in F._______ geboren und habe dort und danach in G._______ mit
ihrer Familie, die H._______ seien, gewohnt,
dass sie nach ihrem 15. Altersjahr die Familie verlassen und als
I._______ mit der J._______ in den Bergen gelebt habe,
dass das BFM am 9. Dezember 2005 durch die Fachstelle Lingua eine
Herkunftsanalyse erstellen liess und der Experte in seiner Analyse
vom 3. Januar 2006 zur Auffassung gelangte, die Beschwerdeführerin
sei nicht im K._______ Milieu des L._______, sondern im K._______
Milieu der M._______, wahrscheinlich im N._______, sozialisiert,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2006 zu diesen
Abklärungen und zum beabsichtigten Erlass eines Nichteintretensent-
scheides das rechtliche Gehör gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2006 - eröffnet am
12. Januar 2006 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und
den Vollzug anordnete,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, die
Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behör-
den über ihre Identität getäuscht,
dass die Antworten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Lingua-
Analyse erhebliche Wissenslücken und Tatsachenwidrigkeiten betref-
fend den angeblichen Herkunftsort und die Glaubensgemeinschaft der
O._______ aufweisen würden,
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dass die Sprechweise und der Wortschatz der Beschwerdeführerin auf
eine Sozialisierung in einem K._______ Milieu der M._______
hinweisen würden,
dass sie nicht P._______ spreche, obwohl sie 15 Jahre im L._______
gelebt haben wolle und dort P._______ Umgangssprache sei,
dass ihre Erläuterungen nicht zu überzeugen vermöchten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Januar 2006 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichte und die
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Eintretens auf
das Asylgesuch, eventuell den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug
und die vorläufige Aufnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantrag-
te,
dass auf die Begründung - soweit für das vorliegende Verfahren von
Belang - in der Folge näher eingegangen wird,
dass mit Zwischenverfügung der ARK vom 24. Januar 2006 der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt wurde, sie könne den Entscheid in der
Schweiz abwarten, über die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses werde verzichtet und die Akten würden der
Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 8. März 2006 an seinem Ent-
scheid vom 11. Januar 2006 festhielt, die Abweisung der Beschwerde
beantragte und ergänzend insbesondere geltend machte, die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus dem L._______
werde durch das Lingua-Gutachten widerlegt, da sie eine
Sozialisierung in ihrem Heimatstaat geltend mache,
dass der Herkunfts- beziehungsweise Geburtsort Bestandteil der Iden-
tität sei und die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht realitätskon-
forme Aussagen gemacht habe,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fax-Eingabe
vom 30. Juni 2008 die Niederlegung des Mandats mitteilte,
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dass die neu mandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. Juni
2006 (Poststempel) eine Identitätskarte der Beschwerdeführerin zu
den Akten reichte,
dass mit Eingabe vom 11. Juli 2008 (Poststempel) ein ärztlicher Be-
richt (datiert vom 1. Juli 2008) eingereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (aArt. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die vorinstanzliche Vernehmlassung mit vorliegendem Urteil zu-
zustellen ist, da - wie im Folgenden zu zeigen ist - die Beschwerde
gutzuheissen ist und deshalb aus verfahrensökonomischen Gründen
auf eine Zustellung verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
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die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
dass gemäss Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) unter den Begriff der
Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburts-
datum, Geburtsort und Geschlecht fallen,
dass als andere Beweismittel insbesondere die im Auftrag der Fach-
stelle Lingua erstellten wissenschaftlichen Herkunftsanalysen zu er-
achten sind (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f. für die inhaltlich
gleichlautende Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. b aAsylG),
dass im konkreten Fall der Gutachter in seiner Herkunftsanalyse zum
Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei nicht im K._______ Milieu
des L._______ sondern im K._______ Milieu der M._______,
wahrscheinlich im N._______ sozialisiert,
dass damit nur der Ort der Sozialisierung angesprochen wird,
dass der Ort der Sozialisierung nicht mit demjenigen der Staatsange-
hörigkeit zu verwechseln ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5b S. 208),
dass einem Gesuchsteller keine Täuschung über die Identität angelas-
tet werden kann, wenn auf Grund einer Lingua-Analyse nicht eindeutig
ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller aus dem Land
stammt, dessen Nationalität er angibt (EMARK 2004 Nr. 4),
dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe bis zum Alter von 15
Jahren im Elternhaus gewohnt und sei danach zehn Jahre bei den
Q._______ der J._______ gewesen,
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dass das Lingua-Gutachten eine Sozialisierung im N._______ für
wahrscheinlich hält,
dass eine weitgehende Sozialisierung im N._______ mit den
Vorbringen der Beschwerdeführerin übereinstimmt,
dass aufgrund des etwa zehnjährigen Aufenthalts bei der J._______
sich die Frage stellt, inwieweit bei der Beschwerdeführerin die
Sozialisierung, die in den ersten 15 Lebensjahren in ihrem Elternhaus
erfolgte, noch zum Ausdruck kommt,
dass aufgrund der langen Tätigkeit bei der J._______ davon
auszugehen ist, die dabei erfahrene Sozialisierung stehe
möglicherweise im Vordergrund,
dass die Frage nach den Einflüssen der verschiedenen Sozialisie-
rungsbereiche auf die Beschwerdeführerin jedoch offen gelassen wer-
den kann,
dass unter den geschilderten Umständen aufgrund der Lingua-Analyse
jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann, dass die Be-
schwerdeführerin ursprünglich aus dem von ihr genannten Land, dem
L._______, stammt,
dass auch aufgrund der unsubstanziierten Aussagen der Beschwerde-
führerin über ihren Geburtsort, den sie vor langem verlassen haben
soll, nicht mit Sicherheit auf eine Täuschung geschlossen werden
kann,
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens eine Identitätskarte einreichte, bei dieser Beurtei-
lung keine Rolle spielt, da die Echtheit dieses Dokumentes nicht verifi-
ziert wurde,
dass dem BFM somit der Täuschungsnachweis im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG nicht gelungen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Unrecht einen Nichteintretens-
entscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gefällt hat, weshalb
die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Kosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist
und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz aus-
zurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 500.-- (inkl.
Auslagen und MWSt) festzusetzen ist (Art. 8 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
11. Januar 2006 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. März 2006)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten (Ref.-Nr.
N _______; zur Weiterführung des Verfahrens)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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