Abtei lung IV
D-5726/2007
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire, (...),
vertreten durch Maître Claude Brügger, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 16. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5726/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 6. Mai 2007 über den Flughafen von Abidjan verliess und gleichen-
tags - nach einem Zwischenhalt in einem unbekannten Flughafen in
Marokko - nach Italien gelangte und am 9. Mai 2007 mit dem Auto
ohne Papiere in die Schweiz gelangen konnte, ohne von Grenzorga-
nen kontrolliert zu werden,
dass sie noch am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) des BFM in Vallorbe erschien und um Asyl nachsuchte,
dass sie keine (rechtsgenüglichen) Ausweispapiere vorlegte, worauf
sie gleichentags mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt sie mit ih-
rer Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von
allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von
48 Stunden aufgefordert wurde,
dass sie am 11. Mai 2007 im EVZ summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Zwischenfügung vom
23. Mai 2007 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zu-
wies,
dass die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin am
17. Juli 2007 zu ihren Asylgründen anhörte,
dass sie bei der Erhebung ihrer Personalien unter anderem ausführte,
der Ethnie C._______ anzugehören, christlichen Glaubens zu sein,
aus D._______ zu stammen und seit ihrem zehnten Lebensjahr in
Abidjan gelebt zu haben,
dass sie auf die Frage nach dem Besitz von Ausweispapieren erklärte,
sie habe niemals über einen Reisepass verfügt und seit der schriftli-
chen Aufforderung im EVZ nichts im Hinblick auf eine nachträgliche
Papierbeschaffung unternommen, weil ihr in Abidjan keine einzige Te-
lefonnummer geläufig sei und sie ihren in einem Dorf lebenden Bruder
dort nicht erreichen könne,
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dass sie zwar früher eine jährlich zu erneuernde "attestation d'identité"
besessen habe, die sie jedoch vor ihrer Ausreise aus der Elfenbein-
küste weggeworfen habe, da sie (mangels rechtzeitiger Erneuerung im
April 2007) nicht mehr gültig gewesen sei (vgl. act. A9 S. 3 Ziff. 2.1.),
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie habe im März 2007 die Bekanntschaft eines Italieners na-
mens Pietro gemacht, der ihr angeboten habe, als Kindermädchen in
seinem Haushalt in Italien zu arbeiten, da seine Frau ein Kind von ihm
erwarte,
dass Pietro und sie am 6. Mai 2007 nach Italien geflogen seien,
dass ihr Pietro nach ihrer Ankunft mitgeteilt habe, er wolle seiner Frau
telefonieren, damit diese sie am Flughafen abhole,
dass in der Folge tatsächlich eine Frau erschienen sei, um sie abzuho-
len,
dass sie indessen gemerkt habe, dass jene Frau nicht schwanger ge-
wesen sei,
dass sie schliesslich nach einer etwa zweistündigen Autofahrt an ei-
nem unbekannten Ort angekommen seien, woraufhin die Frau ihr ein
Zimmer in einem mittelgrossen Gebäude zugewiesen habe,
dass dieselbe Frau wenig später Kleider in ihr Zimmer gebracht und
sie angewiesen habe, diese anzuziehen und mit der Arbeit zu begin-
nen,
dass sie aufgrund der äusseren Beschaffenheit der Kleider realisiert
habe, dass sie dem Gewerbe der Prostitution nachgehen sollte,
dass sie sich anfänglich geweigert habe, die dargebotenen Kleidungs-
stücke anzuziehen,
dass sich ihr Verdacht, in einem Bordell zu sein, bestätigt habe, nach-
dem die vorerwähnte Frau sie ins Untergeschoss geführt habe, wo sie
viele Leute gesehen habe und alle Mädchen nackt gewesen seien,
dass sie in der Folge gezwungen worden sei, die neuen Kleider anzu-
ziehen und ihre Arbeit aufgenommen habe,
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dass sie ihrem ersten Freier ihre missliche Situation geschildert habe,
woraufhin dieser Mitleid mit ihr gehabt und ihr Hilfe versprochen habe,
dass der besagte Mann am folgenden Tag wieder im Etablissement er-
schienen sei und dessen Betreiber für eine ganze Nacht mit ihr ent-
schädigt habe,
dass sie in jener Nacht zusammen mit jener Person heimlich das Eta-
blissement verlassen habe, worauf ihr Helfer sie per Auto in die
Schweiz gebracht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2007 - eröffnet am
21. August 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführerin habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und ihr Asylgesuch mit
Aussagen unterlegt, die nicht geeignet seien, ihre Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen,
dass die Beschwerdeführerin am 27. August 2007 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht mittels ihres Rechtsvertreters Beschwerde
einreichte und die Aufhebung des Nichteintretensentscheides des BFM
vom 16. August 2007 beantragte,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersuchen liess,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 27. September 2007 die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegeh-
ren abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 12. Okto-
ber 2007 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- einzuzah-
len, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
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dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 12. Oktober
2007 einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge-
richtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdis-
positivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Anwendung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs.2
Bst. a und Abs. 3 AsylG in einem Verfahren geschieht, in welchem über
das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb.
E. S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 16. August 2007 be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeits-
tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) und er einverlangte Kostenvorschuss
innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, weshalb auf diese einzutre-
ten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
klar erstellt ist,
dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung ihres Asylgesuchs
im EVZ Vallorbe am 9. Mai 2007 zwar einen Geburtsregisterauszug
eingereicht hat,
dass als Identitätsausweis beziehungsweise Identitätspapier jedoch
ein amtliches Dokument mit Fotografie gilt, welches zum Zweck des
Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausge-
stellt wurde (Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Geburtsregisterauszug der Beschwerdeführerin keine Foto-
grafie enthält, weshalb er den Anforderungen an ein Identitätspapier
nicht zu genügen vermag,
dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung ihres Asylgesuchs
im EVZ am 9. Mai 2007 demnach kein Identitätspapier im Sinne der
Bestimmungen von Art. 1 Bst. c AsylV 1 abgegeben und dies ebenso
wenig in den anschliessenden 48 Stunden getan hat,
dass die Grundvoraussetzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG für ein
Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.)
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments inner-
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halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaub-
haft zu machen vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Behauptung der Beschwerde-
führerin, Pietro habe bei ihrer gemeinsamen Reise ihre Reisepapiere
vorgezeigt und zurückbehalten (vgl. act. A1/10 S. 6), übereinstimmend
mit der Vorinstanz als nicht überzeugend beurteilt, zumal nicht ein-
leuchtet, wie die Beschwerdeführerin ohne Reisedokumente und ohne
einen Grenzübergang wahrzunehmen per Auto problemlos in die
Schweiz hätte gelangen können (vgl. act. A9/13 S. 6),
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, die Beschwerdeführe-
rin habe bei ihrer Einreise in die Schweiz über Reisepapiere verfügt,
dass ferner die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin, weshalb
sie nicht in der Lage sei, die verlangten Ausweispapiere nachträglich
in ihrer Heimat zu beschaffen, nicht plausibel ausgefallen sind,
dass sie diesbezüglich einerseits erklärte, ihr jüngerer Bruder wohne
in einem Dorf und könne dort nicht erreicht werden (vgl. act. A1/10 S. 4
Ziff. 14 i.V.m. act. A9/13 S. 4), wogegen sie zu Beginn der Anhörung im
EVZ angab, sie habe zusammen mit jenem Bruder in Abidjan gelebt
(vgl. act. A1/10 S. 1 Ziff. 3),
dass ferner ihre Behauptung, es sei ihr in Abidjan keine einzige Tele-
fonnummer bekannt (vgl. act. A1/10 S. 4 Ziff. 14), als realitätsfremd
und daher als unglaubhaft zu erachten ist,
dass vielmehr aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin
seit ihrem zehnten Lebensjahr bis zur Ausreise in Abidjan gelebt ha-
ben will (vgl. act. A1/10 S. 1 Ziff. 3), vom Bestehen eines sozialen Be-
ziehungsnetzes der Beschwerdeführerin in dieser Stadt auszugehen
ist,
dass sich damit der Eindruck, die Beschwerdeführerin enthalte den
Schweizer Behörden bewusst vorhandene Reisepapiere vor, verstärkt,
dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen ver-
mag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
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dass sich sodann in ihrem Fall die Aktenlage nach der Anhörung vom
17. Juli 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen ei-
ner bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen wer-
den konnte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug ihrer Wegweisung
keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die
Aussagen der Beschwerdeführerin bestünden in wesentlichen Punkten
aus klischeehaften Behauptungen und entsprächen im Übrigen auch
nicht den realen Verhältnissen im Frauenhandel,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst,
E. I.2. S. 3 f.) zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3
BGG),
dass grundsätzlich die Existenz eines wohlorganisierten internationa-
len Frauenhandels, im Rahmen dessen Frauen unter Vorspiegelung
falscher Tatsachen ins Ausland gelockt und dort Opfer sexueller Aus-
beutung werden, nicht in Abrede gestellt wird,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der El-
fenbeinküste (9. Mai 2007) indessen beinahe 34 Jahre alt gewesen ist
und damit als reife und erfahrene Frau a priori kaum derart naiv hätte
sein können, sich einem ihr nicht näher bekannten Mann anzuvertrau-
en beziehungsweise ihr weiteres Schicksal vertrauensvoll in dessen
Hände zu legen, zumal sie nach eigenen Angaben ja auch seit sieben
Jahren einen Coiffeursalon besass,
dass letztlich aber auch die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zu-
sammenhang mit ihrem Verhalten nach der Ankunft im Bordell bezie-
hungsweise ihrer zwei Tage später erfolgten Flucht aus demselben
derart unwirklich und schemenhaft anmuten, dass sie den Eindruck
vermitteln, die Beschwerdeführerin habe eine erfundene Geschichte
übernommen und einstudiert oder sich eine solche selber ausgedacht,
dass die Beschwerdeführerin beispielsweise in keiner Weise plausibel
machen konnte, weshalb sie trotz anfänglicher Gegenwehr noch am
selben Abend ihre Arbeit als Prostituierte im Etablissement aufgenom-
men hat,
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dass es ferner - wie bereits von der Vorinstanz vermerkt - nicht den
realen Gegebenheiten des internationalen Frauenhandels entsprechen
dürfte, die allem Anschein nach in keiner Art und Weise behinderte
Flucht einer Zwangsprostituierten mit einem Freier zuzulassen,
dass angesichts des Gesagten der pauschale Einwand in der Be-
schwerde, die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit der erlittenen sexuellen Gewalt seien absolut glaubhaft (vgl. Be-
schwerde S. 3), nicht zu überzeugen vermag,
dass demzufolge auch der weitergehenden Behauptung in der Be-
schwerde, die Rekurrentin müsse im Falle ihrer Rückkehr in die Elfen-
beinküste Racheakte des Menschenhändlers Pietro gewärtigen, jegli-
cher Grundlage entbehrt,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 17. Juli
2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und -
wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug
der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachli-
che oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE
2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und sich die Beschwerde-
führerin auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Weg-
weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom
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26. Juni 1998 (AS 1999 2273), welcher auf die Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) verweist, geprüft und als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass am 1. Januar 2008 Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom
16. Dezember 2005 in Kraft getreten ist, welcher bezüglich der Rege-
lung des Anwesenheitsverhältnisses im Falle des nicht zulässigen,
nicht zumutbaren oder nicht möglichen Vollzugs der Wegweisung auf
die gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) verweist, welches ebenfalls am 1. Ja-
nuar 2008 in Kraft getreten ist, wobei gleichzeitig das aANAG aufgeho-
ben worden ist(vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG),
dass gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 16. Dezember 2005 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren neues Recht gilt,
dass demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach neuem
Recht, mithin gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom
16. Dezember 2005 zu prüfen ist, ob das Anwesenheitsverhältnis der
Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme nach dem AuG zu regeln ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgerichts davon ausgeht, im Heimatstaat
der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürger-
krieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt
herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet
wäre (vgl. Urteil D-4477/2008 vom 28. Januar 2008 E. 8.2 und 8.3 S.
10 ff.), und insbesondere den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan
für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor
ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz ver-
fügen, als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8.3 S. 15).
dass in den Akten nichts darauf hindeutet, die Beschwerdeführerin ge-
riete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation,
dass die - soweit bekannt - gesunde, heute 35-jährige Beschwerdefüh-
rerin eigenen Angaben zufolge seit ihrem zehnten Lebensjahr in Abid-
jan ansässig gewesen ist, dort zuletzt mit ihrem jüngeren Bruder zu-
sammen gewohnt, seit dem Jahr 2000 ihren Lebensunterhalt als Inha-
berin eines Coiffeursalons verdient und wirtschaftlich in „mittleren“ Ver-
hältnissen gelebt hat (vgl. act. A1/10 S. 1 Ziff. 3 und S. 2 Ziff. 8; act.
A9/13 S. 4 ff. Ziffn. 2.2 und 2.3),
dass die Beschwerdeführerin zudem selbst erklärte, sie habe nie
Probleme in der Elfenbeinküste gehabt (vgl. act. A1/10 S. 5 Ziff. 15),
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dass deshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin bringe
alle Voraussetzungen mit, um in Abidjan, wo im Übrigen auch der Vater
ihres 1997 geborenen und seit 2005 angeblich bei der Grossmutter vä-
terlicherseits in Kamerun lebenden Sohnes, wohnt (vgl. act. A9/13 S. 4
f. Ziffn. 2.2 und 2.3 ), wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften
ein Existenzgrundlage aufzubauen, zumal angenommen werden kann,
sie könne auf die Unterstützung ihres Bruders bzw. des Vaters ihres
Kindes und dessen Familie zählen,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Elfen-
beinküste auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkenn-
bar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie ver-
pflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen ( Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung mithin zulässig, zumutbar und mög-
lich ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz nicht in Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch un-
angemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vor-
instanzlichen Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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