B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5726/2018
lan
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am
20. Oktober 2015 und gelangte am 15. November 2015 in die Schweiz, wo
er am 19. November 2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum Kreuzlingen vom 25. November 2015 sagte der Beschwerdeführer,
er sei im Juni 2012 von Unbekannten festgenommen worden. Sie hätten
ihn in ein Zimmer gesperrt, geschlagen und ihm gesagt, er dürfe die TNA
(Tamil National Alliance) nicht mehr unterstützen. Er sei drei oder vier Tage
lang festgehalten worden, danach habe man ihn aus einem Auto geworfen.
Als er zu sich gekommen sei, habe er sich in einem Spital befunden. Er
habe seit sieben Jahren Leuten der TNA geholfen und Plakate und Flyer
aufgehängt. Die Armee habe ihn in seinem Dorf vier- bis fünfmal bei seinen
Eltern gesucht, erstmals drei Monate nach seiner Entlassung aus dem Spi-
tal. Letztmals sei er nach seiner Ausreise gesucht worden. Im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka würde er von den Behörden festgenommen. Sie
beschuldigten ihn, Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und
der TNA zu sein.
A.c Am 28. Juni 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er werde in seinem
Heimatdorf nach wie vor von den Behörden gesucht. Als er noch in Sri
Lanka gelebt habe, habe sich die LTTE in der Nachbarschaft einquartiert.
Er habe den LTTE-Leuten Nahrung gebracht und seine Eltern hätten
manchmal für sie gekocht. In der Schule habe er für den Studentenflügel
gearbeitet und er habe der TNA geholfen, Versammlungen zu organisieren.
Deshalb habe er mit vielen politischen Parteien Probleme gehabt. Eines
Tages sei er tätlich angegriffen worden. Er sei so heftig geschlagen wor-
den, dass er ins Spital habe gehen müssen. Präzisierend fügte er an, er
sei derart geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Er
sei im Spital wieder aufgewacht. Wenn die Armee in seinem Dorf patrouil-
liere, werde er von Kollegen gewarnt und gehe zu einem Onkel. Er sei im-
mer wieder von Leuten anderer politischer Parteien aufgefordert worden,
für ihre Partei zu arbeiten. Der Dorfvorsteher habe seinen Eltern empfoh-
len, ihn ins Ausland zu schicken.
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A.d Der Beschwerdeführer gab beim SEM Kopien seiner Identitätskarte
und eines Auszugs aus dem Geburtsregister sowie einen Arztbericht und
ein Schreiben des Dorfvorstehers ab.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2018 – eröffnet am 5. September 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 2018 bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung
und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei
ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Der Eingabe
lagen ein Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts vom 20. Septem-
ber 2018, ein Artikel aus „The Guardian“ vom 23. Juli 2018 und eine Foto-
grafie bei.
D.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 9. Oktober 2018 auf, bis zum 24. Oktober 2018 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter der Androhung, bei ungenutz-
ter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Am 24. Oktober 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht für den Be-
schwerdeführer ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten, zumal der Beschwerdeführer auch den Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet hat.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Anordnung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
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Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer bei der BzP ausgeführt habe, er sei nach dem Verlassen eines Ladens
in C._______ von zwei Männern entführt und während drei bis vier Tagen
festgehalten worden. Schliesslich habe man ihn aus einem Wagen gewor-
fen, wobei er bewusstlos geworden sei – er sei erst im Krankenhaus wieder
zu sich gekommen. In der Bundesanhörung habe er erklärt, er sei auf dem
Nachhauseweg von mehreren Personen angegriffen und so zusammenge-
schlagen worden, dass ein Spitalaufenthalt nötig gewesen sei. Der Ein-
gabe vom 10. Juli 2018 sei eine dritte Version der Ereignisse zu entneh-
men. Mutmasslich der Dorfvorsteher von B._______ schildere, der Be-
schwerdeführer sei zu Beginn des Jahres 2012 vom Geheimdienst der Si-
cherheitskräfte entführt, gefoltert und der Unterstützung der LTTE beschul-
digt worden. Man habe ihn zwei Tage festgehalten und zur wöchentlichen
Leistung einer Unterschrift im Militärlager verpflichtet. Angesichts der un-
terschiedlichen Darlegung bestünden grundlegende Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen. Insbesondere, da er kein ausreichendes politi-
sches Profil für eine derartige behördliche Verfolgung habe plausibilisieren
können. Auf Nachfrage habe er erklärt, er sei nie Mitglied der LTTE gewe-
sen; auch eine Parteimitgliedschaft bei der TNA habe er verneint. Die Aus-
führungen zur behördlichen Suche nach ihm könnten nicht überzeugen, da
er auf Nachfrage verneint habe, dass es je zu einem persönlichen Kontakt
mit Behördenvertretern gekommen sei. Schliesslich bleibe schleierhaft, wie
es ihm jeweils gelungen sei, zum richtigen Zeitpunkt die Flucht zu ergrei-
fen, wenn die Behörden ihn über Jahre hinweg aufgesucht hätten. Dass er
Sri Lanka trotz der vor 2012 angelaufenen behördlichen Suche erst 2015
verlassen habe, bestärke die Zweifel an seinen Vorbringen. Er habe sein
Heimatland mit seinem eigenen Reisepass legal verlassen, was als weite-
res Indiz dafür gesehen werde, dass er nicht im Fokus der Behörden ge-
standen sei. Aus den mutmasslichen Nahrungslieferungen an die LTTE,
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die er im Alter von 14-15 Jahren geleistet habe, lasse sich kein ausreichen-
des Profil für eine Gefährdung durch die sri-lankischen Behörden herleiten.
Bezüglich einer begründeten Furcht im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka sei darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit gemäss herr-
schender Praxis nicht ausreichten, um von drohenden Verfolgungsmass-
nahmen auszugehen. Die Befragung am Flughafen (von Colombo; Anmer-
kung des Gerichts) und das allfällige Einleiten eines Strafverfahrens wegen
illegaler Ausreise stellten keine relevanten Verfolgungsmassnahmen dar.
Auch Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein
asylrelevantes Ausmass an. Beim Beschwerdeführer seien keine weiteren
Faktoren ersichtlich, die eine Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG begründe-
ten. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und sein Alter könnten das
Interesse der Behörden an ihm zwar erhöhen, es gebe aber trotzdem kei-
nen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen
zu befürchten habe, die über einen sogenannten „background check“ hin-
ausgingen, da er alleine wegen seines Alters und seiner Herkunft noch kein
oppositionelles Profil aufweise.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
schon während seiner Schulzeit Hilfeleistungen für die LTTE verrichtet (Le-
bensmittel bringen, über Truppenbewegungen der Armee informieren,
Waffentransporte (…) für die LTTE). Die Aufträge habe er von seinem
Cousin, einem LTTE-Mitglied erhalten – dieser sei von der Armee getötet
worden. Ein weiterer Verwandter, der Gruppenführer bei den LTTE gewe-
sen sei, sei häufig bei ihnen zu Hause gewesen – er sei vom Militär verhaf-
tet und ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe sich während rund
sieben Jahren für die TNA engagiert. Er habe zusammen mit Freunden, die
früher den LTTE angehört hätten, Wahlpropaganda betrieben. Auch in der
Schweiz habe er sich für die tamilische Minderheit engagiert, indem er an
verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen habe. Als er am (…) in
D._______ am Heldentag teilgenommen habe, seien auf einer Webseite
auch Bilder von ihm veröffentlicht worden. Dies habe zur Folge gehabt,
dass sein Vater in Sri Lanka verhaftet und darüber befragt worden sei. Ihm
seien die LTTE-Aktivitäten seines Sohnes im Ausland vorgeworfen worden.
Der Vater sei geschlagen worden und benötige medizinische Betreuung.
Der Beschwerdeführer sei im Juni 2012 aus einem Laden gekommen und
habe ein parkiertes Fahrzeug passiert. Zwei Männer hätten ihn zum Mit-
kommen aufgefordert. Er habe wegrennen wollen; einer der Männer habe
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einen Revolver auf ihn gerichtet, wonach er in den Wagen gestiegen sei.
Man habe ihn in ein Zimmer gesperrt und verlangt, dass er Kontaktperso-
nen nenne und Angaben über LTTE-Mitglieder mache. Man habe ihn ver-
dächtigt, da in seinem Dorf vergrabene Waffen gefunden worden seien. Bei
den vom SEM angeführten Widersprüchen handle es sich um Scheinwi-
dersprüche. Ob der Beschwerdeführer auf dem Nachhauseweg oder beim
Verlassen des Ladens angegangen worden sei, sei das Gleiche. Den Um-
stand, dass er nicht gleiche Angaben zur Anzahl der Männer gemacht
habe, habe er relativiert, indem er gesagt habe, er habe eine Augenbinde
getragen. Dass er im Spital gewesen sei, werde durch ein Beweismittel
gestützt. Die vom SEM angesprochene „dritte Version“ beschlage eine Be-
stätigung des Dorfvorstehers, die auf indirekten Informationen beruhe. Er
habe mangels ausreichender Englischkenntnisse den Inhalt nicht überprü-
fen können. Das Dokument sei nicht geeignet, Zweifel an seinen Angaben
zu begründen.
Der Beschwerdeführer habe die LTTE massgeblich unterstützt und zu
mehreren Mitgliedern Kontakte gepflegt. Zwei seiner Cousins, die bei den
LTTE gewesen seien, seien von der Armee umgebracht worden. Allein
schon deswegen sei er heute noch gefährdet. Sein Engagement für die
TNA zeige, dass er sich für die tamilische Sache einsetze. Bei einer Rück-
kehr werde er umgehend verhaftet und von den Spezialdiensten unter dem
Verdacht terroristischer Aktivitäten gefoltert und eventuell beseitigt. Indem
das SEM seine Vorbringen als unsubstanziiert gewürdigt habe, habe es
einen falschen Massstab für die Glaubhaftmachung angewendet. Da der
Sachverhalt mangelhaft erfasst worden sei, sei das Verfahren an die Vor-
instanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt vollständig erfasse
und einen neuen Entscheid fälle.
Zusätzlich gefährdet sei der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an
zahlreichen regierungskritischen Veranstaltungen und Demonstrationen in
der Schweiz. Da sein Vater deshalb befragt und geschlagen worden sei,
lasse sich erahnen, was ihm bei einer Rückkehr widerfahren würde. Eine
Rückschaffung wäre höchst riskant und würde gegen Art. 3 EMRK und
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) verstossen. Das Risikoprofil des
Beschwerdeführers müsste zumindest bei der Frage der Zumutbarkeit des
Vollzugs berücksichtigt werden. In der Nordprovinz sei die Armeepräsenz
noch stark und der geringste Verdacht reiche aus, um festgenommen zu
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werden. Seine Verwandten könnten ihn nicht aus den Fängen der Sicher-
heitskräfte befreien und eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative stehe
ihm aufgrund der zahlreichen Verdachtsmomente nicht offen. Gemäss ak-
tuellen Berichten habe sich die allgemeine Lage in Sri Lanka nicht verbes-
sert. Der Stillstand bei der Aussöhnung und die Weitergeltung des PTA
(Prevention of Terrorism Act) machten eine Rückkehr generell unzumutbar.
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden weiter konkretisiert Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).
5.2 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei im Juni 2012 von
Unbekannten festgenommen worden. Nachdem er einen Laden verlassen
habe, sei er von zwei Personen mitgenommen worden. Sie hätten ihn ge-
schlagen und gesagt, er dürfe die Partei (TNA; Anmerkung des Gerichts)
nicht mehr unterstützen. Man habe ihn vier Tage festgehalten und dann
aus einem Wagen geworfen, wobei er das Bewusstsein verloren habe (act.
A7/14 S. 8 f.). Im Rahmen der Anhörung schilderte er, er habe eingekauft
und sei mit dem Fahrrad unterwegs nach Hause gewesen. Hinter ihm sei
ein Lieferwagen gefahren, der von vier Personen neben ihm „parkiert“ wor-
den sei. Sie hätten normale Kleider getragen, einer von ihnen habe eine
Jeans angehabt. Sie hätten gefragt, warum er nicht bereit sei, ihrer Partei
zu helfen. Sie hätten ihn vom Fahrrad gestossen und seien mit einer Ei-
senstange auf ihn losgegangen. Aufgrund der Schläge sei er bewusstlos
geworden (act. A15/14 S. 5). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung liegen in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers
nicht nur Scheinwidersprüche. Bei der BzP gab er an, er sei von zwei Per-
sonen, die er gesehen habe, mitgenommen worden, bei der Anhörung
sagte er, er habe vier Personen gesehen, die ihn angegriffen hätten. Von
einer Mitnahme und vom Verbinden der Augen sprach er bei der Anhörung
nicht, während er bei der BzP nicht erwähnte, dass er vom Fahrrad ges-
tossen worden sei. In Abweichung von den bisherigen Aussagen brachte
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er in der Beschwerde vor, er sei nach dem Verlassen des Ladens von ei-
nem Mann mit einem Revolver bedroht worden, als er habe weglaufen wol-
len. Er sei eingesperrt und über seine Verbindungen zu den LTTE befragt
worden. Man habe ihn auch aufgefordert, Waffenverstecke zu bezeichnen.
Weder bei der BzP noch bei der Anhörung machte er geltend, mit einem
Revolver bedroht worden zu sein. Ebenso wenig brachte er diesen Vorfall
bei den Befragungen mit den LTTE in Zusammenhang und er berichtete
auch nicht davon, dass man ihn wegen Waffenfunden befragt habe. Viel-
mehr behauptete er, man habe ihn wegen seiner Unterstützung der TNA
bedrängt beziehungsweise gefragt, weshalb er nicht eine andere Partei un-
terstütze. Die Angaben des Beschwerdeführers zum angeblich im Juni
2012 Vorgefallenen sind derart widersprüchlich, dass nur auf deren Un-
glaubhaftigkeit geschlossen werden kann. Angesichts der Tatsache, dass
die Bestätigung des Dorfvorstehers vom 28. Dezember 2015 inhaltlich
deutlich von den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers ab-
weicht und in der Beschwerde eingeräumt wird, das Schreiben beruhe auf
indirekten Informationen und sei nachlässig abgefasst worden, erübrigt es
sich, auf die zusätzlich entstehenden Widersprüche einzugehen. Mit dem
eingereichten Diagnosis Ticket des (…) von C._______ könnte – unbese-
hen der Authentizität des Dokuments – lediglich belegt werden, dass der
Beschwerdeführer vom 15. bis zum 20. Juni 2012 in diesem Spital behan-
delt wurde, weil er am linken Bein eine Wunde gehabt habe. Er sei von
einer unbekannten Person angegriffen worden. Angesichts der zahlreichen
Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers ist das Dokument
nicht geeignet, den von ihm geltend gemachten Hintergrund der erlittenen
Verletzung zu belegen.
5.3 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, er habe die
LTTE insofern unterstützt, als er ihnen Essen gebracht habe, das seine
Eltern gekocht hätten oder das er in Restaurants gekauft habe. Während
seines Schulbesuchs habe er im Studentenflügel der LTTE mitgemacht
(act. A15/14 S. 4 und 9). In Abweichung zu diesen Angaben wird in der
Beschwerde angeführt, er habe für die LTTE nicht nur untergeordnete Hilfs-
tätigkeiten verrichtet, sondern diese Organisation massgeblich unterstützt.
Da ihm sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung ausreichend Raum
geboten wurde, seine Asylvorbringen zu schildern und auch seine Hilfeleis-
tungen für die LTTE thematisiert wurden, sind die Vorbringen in der Be-
schwerde, er habe für die LTTE namhafte Hilfeleistungen – so Waffentrans-
porte und Informationen über Bewegungen der sri-lankischen Armee – er-
bracht, als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Dies umso mehr,
als er bei der BzP einleitend darüber informiert wurde, dass er verpflichtet
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sei, jegliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen. Er bestätigte, dies ver-
standen zu haben, brachte aber bei den Befragungen lediglich vor, er habe
an der Schule im Studentenflügel der LTTE mitgewirkt und LTTE-Angehö-
rigen Essen gebracht (act. A7/14 S. 2).
5.4 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er habe die Leute, die im Dorf
nach ihm gesucht hätten, nie gesehen (act. A7/14 S. 9). Während der An-
hörung gab er an, er habe die Soldaten, die ins Dorf gekommen seien, ein
bisschen beobachten können. Wenn er sie jeweils auf Distanz gesehen
habe, sei er durch die Hintertür geflohen (act. A15/14 S. 7). Auch diese
Angaben stimmen nicht überein. Da die sri-lankische Armee gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführers seit mehreren Jahren auf der Suche
nach ihm gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, dass er bis kurz vor
seiner Ausreise weiterhin bei seinen Eltern lebte und sich im Dorf aufhielt.
Ebenfalls unwahrscheinlich erscheint, dass ein von der Armee Gesuchter
sich über Jahre hinweg für die TNA engagieren würde, da er es so den
Sicherheitsbehörden erleichtern würde, seiner habhaft zu werden.
Schliesslich hätte der Beschwerdeführer es wohl nicht gewagt, einen Aus-
reiseversuch mit seinem eigenen Reisepass zu unternehmen, falls er seit
Jahren von der sri-lankischen Armee gesucht worden wäre. Aus all diesen
Gründen ist nicht glaubhaft, dass er von den sri-lankischen Sicherheitsbe-
hörden gesucht wurde.
5.5 Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben eines sri-lan-
kischen Anwalts vermag nicht zu überzeugen. Aus dessen Abfassung geht
hervor, dass sich der Anwalt angeblich auf Angaben der Mutter des Be-
schwerdeführers stützte. Im Schreiben des Anwalts wird der Sachverhalt
so wiedergegeben, wie er erstmals in der Beschwerde dargestellt wurde.
Da dieser Sachverhalt – wie bereits vorstehend erwogen – den Aussagen,
die der Beschwerdeführer bei den beiden Befragungen machte, deutlich
widerspricht, wurde er als unglaubhaft gewertet. Daran ändert auch das
Schreiben des Anwalts nichts. Dem Schreiben ist des Weiteren zu entneh-
men, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihn 2012 aus dem Spital ab-
geholt habe. Er sei nach Colombo gesandt worden, da es im Dorf für ihn
keinen Schutz gegeben habe. Seine Gegner hätten ihn zu Hause gesucht
und auch die Mutter bedroht. Sie hätten herausgefunden, dass er in Co-
lombo sei und hätten begonnen, ihn dort zu suchen. Der Beschwerdeführer
indessen sagte bei der BzP, er habe sein Dorf am 19. Oktober 2015 ver-
lassen und sei einen Tag lang in Colombo gewesen, bevor er Sri Lanka am
20. Oktober 2015 legal verlassen habe (act. A7/14 S.6). Der Beschwerde-
führer sagte bei der Anhörung aus, der Dorfvorsteher habe seinen Eltern
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eines Tages empfohlen, ihn ins Ausland zu schicken. Danach hätten seine
Eltern mit seiner in E._______ lebenden Schwester Kontakt aufgenom-
men, die bereit gewesen sei, zu helfen (act. A15/14 S. 5). Abweichend von
dieser Aussage gab er später an, der Dorfvorsteher habe ihm seit Jahren
empfohlen ins Ausland zu gehen (act. A15/14 S. 10). Hingegen machte er
nie geltend, er sei in Colombo gesucht worden und habe das Land deshalb
verlassen. Das Schreiben des Anwalts ist aufgrund des vorstehend Gesag-
ten als Gefälligkeitsdokument ohne Beweiswert einzustufen.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei im Jahr 2012 von Unbekannten misshandelt be-
ziehungsweise entführt und von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden
gesucht worden, zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat.
5.7 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und
dem Beschwerdeführer genügend Gelegenheit gewährt wurde, seine Asyl-
gründe zu benennen, erweist sich eine ergänzende Befragung als nicht
notwendig, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Aus dem-
selben Grund ist auch der Antrag, die Sache sei zur ergänzenden Abklä-
rung des Sachverhalts beziehungsweise zu dessen Neubewertung an das
SEM zurückzuweisen, abzuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene-
rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver-
haftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
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Seite 12
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von
Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrie-
ben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederauf-
leben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.2
6.2.1 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark ri-
sikobegründenden Faktoren erkennbar. Die geltend gemachte Suche nach
dem Beschwerdeführer durch die Sicherheitsbehörden wurde als unglaub-
haft erachtet, und der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, Ver-
bindungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten gehabt zu haben, auf-
grund derer er vor seiner Ausreise in das Visier der sri-lankischen Behör-
den geraten ist. Bei der Anhörung erwähnte er zwei Verwandte, die bei den
LTTE gewesen seien. Erst in der Beschwerde gab er an, von einem dieser
Verwandten Aufträge für die LTTE entgegengenommen zu haben. Da die
vom Beschwerdeführer in der Beschwerde genannten Aktivitäten für die
LTTE als unglaubhaft gewertet wurden und er bei den Anhörungen nicht
vorbrachte, von den sri-lankischen Behörden je wegen dieser Angehörigen
kontaktiert worden zu sein, muss nicht befürchtet werden, dass ihn die Ver-
wandtschaft mit verstorbenen Mitgliedern der Familie im weiteren Sinn in
Schwierigkeiten bringen wird.
6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er
habe in der Schweiz mehrmals an regimekritischen Demonstrationen teil-
genommen, ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der
heimatlichen Behörden auf sich gezogen und damit eine Gefährdung für
sich geschaffen hat (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).
Die eingereichte Fotografie, die ihn bei der Teilnahme an einer solchen
Veranstaltung zeigt, ist nicht als Beleg für ein exilpolitisches Engagement
zu werten, welches das Interesse der sri-lankischen Behörden erwecken
könnte. Aufgrund der Aktenlage ist nicht der Schluss zu ziehen, er habe
sich in einer derart substanziellen Weise exilpolitisch betätigt, dass ihm sei-
tens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel
der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden
könnte. Das Vorbringen in der Beschwerde, sein Vater sei wegen der exil-
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politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers festgenommen und miss-
handelt worden, vermag nicht zu überzeugen. Er wurde bei der BzP aus-
drücklich darauf hingewiesen, dass er das SEM auch über politische Akti-
vitäten in der Schweiz informieren müsse (act. A15/14 S. 2). Bei der Anhö-
rung vom 28. Juni 2018 machte er das SEM indessen nicht darauf auf-
merksam, dass er seit dem Jahr 2016 solche Aktivitäten verfolge, was da-
hingehend verstanden werden kann, dass er diese nicht als erwähnens-
wert einstufte. Wäre sein Vater im Nachgang zu einer Veranstaltung vom
(…) 2016, bei welcher Fotografien vom Beschwerdeführer gemacht und
ins Internet gestellt worden seien, von den sri-lankischen Behörden verhaf-
tet und befragt beziehungsweise gar misshandelt worden, hätte der Be-
schwerdeführer dies spätestens bei der Anhörung vom 28. Juni 2018 er-
wähnt. Das Vorbringen, sein Vater habe seinetwegen Unannehmlichkeiten
erlitten, ist demnach nicht glaubhaft. Es erübrigt sich, ein Bestätigungs-
schreiben des Vaters anzufordern, da in antizipierter Beweiswürdigung ge-
schlossen werden kann, dass ein solches nichts an der vorgenommenen
Würdigung der Aktenlage zu ändern vermöchte.
6.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer we-
der bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt glaubhaft vor-
brachte, in einer Art und Weise aktiv gewesen zu sein, die es nahe legen
würde, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugender
Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatis-
mus zugeschrieben werden könnte.
6.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines sri-lan-
kischen Reisepasses sei und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurück-
kehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
6.4 Die auf Beschwerdeebene gemachten Hinweise auf Berichte über die
allgemeine Situation in Sri Lanka und der eingereichte Artikel aus „The Gu-
ardian“, die keinen direkten Bezug zu den konkreten Vorbringen des Be-
schwerdeführers aufweisen, vermögen an der Würdigung des vorliegen-
den Sachverhalts nichts zu ändern.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da
sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das
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SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.
9.1
9.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwä-
gungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.1.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
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habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 6.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., §
13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend
Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie
für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese
Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-
mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswid-
rige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zu-
mutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt
nichts geändert.
9.2.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit Geburt in
B._______ bei C._______ (F._______ District [Nordprovinz], vgl. act.
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A7/14 S. 4). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung
grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine indi-
viduellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdefüh-
rer besuchte die Schule bis zum A-Level und verfügt über berufliche Erfah-
rungen als (…) (vgl. act. A7/14 S. 4, A15/14 S. 4). Aufgrund seiner schuli-
schen Ausbildung und der Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, sich
im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Seine Eltern leben gemäss An-
gaben des Beschwerdeführers in geordneten Verhältnissen im Heimatland
und er hat zahlreiche weitere Verwandte im F._______ District, so dass er
über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit verfügt.
9.2.3 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret
gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: