Abtei lung IV
D-5727/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des
BFM vom 31. August 2006 (recte: 31. Juli 2006) /
N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5727/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 4. Dezember 2005 am Flughafen Zü-
rich ein Asylgesuch. Bei den Befragungen zu den Asylgründen durch
die Flughafenpolizei am 5. und 7. Dezember 2005 machte er im We-
sentlichen geltend, er sei in Kamerun vergewaltigt worden.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 – eröffnet am
13. Dezember 2005 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei
offensichtlich nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt, da sich aus den
Protokollen keine Hinweise auf erlittene asylrelevante Nachteile ergä-
ben. Der sofortige Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 machte der Beschwerdeführer
auf Beschwerdebene neu Homosexualität als Fluchtgrund geltend.
Aufgrund seiner homosexuellen Veranlagung sei er im Jahr 2005 zwei-
mal von der Polizei festgenommen worden. Die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat mit Urteil vom
11. Januar 2006 (wegen nicht geleisteten Kostenvorschusses) auf die
Beschwerde nicht ein. Die Verfügung vom 12. Dezember 2005 erwuchs
in Rechtskraft.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2006 reichte der Be-
schwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch gegen die
Verfügung vom 12. Dezember 2005 ein. Darin ersuchte er um die Ge-
währung von Asyl und um eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dem Wiedererwägungs-
gesuch sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Wegwei-
sungsvollzug sei auszusetzen. Mit dem Wiedererwägungsgesuch fan-
den diverse Dokumente Eingang in die Akten (Vollmacht vom 25. April
2006, Erklärung des Beschwerdeführers vom 20. März 2006 zu den
Asylgründen, Fax von B._______ vom 5. Juli 2006 und Faxkopie einer
E-Mail-Korrespondenz zwischen C._______ und B._______ vom
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D-5727/2006
21. März bzw. 23. Juni 2006). Ein Beweismittel zu einem in Z._______
gegen B._______ laufenden Verfahren wurde in Aussicht gestellt.
Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs machte der Rechts-
vertreter im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer werde in Ka-
merun wegen seiner Homosexualität in asylrelevanter Weise verfolgt.
Aus Scham und Angst vor schlechter Behandlung habe er im Asylver-
fahren seine Homosexualität nicht offen gelegt. In einer persönlichen
Erklärung vom 20. März 2006 (Beilage 4) schreibt der Beschwerdefüh-
rer, er sei bei seiner Tante in Yaoundé aufgewachsen, weil seine Mutter
verstorben sei, als er drei Jahre alt gewesen sei, und er seinen Vater
nicht gekannt habe. Im Alter von 14 Jahren habe er gemerkt, dass er
homosexuell sei. Er sei von seinem Onkel geschlagen worden, als die-
ser die Homosexualität seines Neffen bemerkt habe. Ein Freund von
ihm sei von dessen ehemaligem Freund in einer Disco vergiftet worden
und daran gestorben. Das Gift habe ihm (dem Beschwerdeführer) ge-
golten, doch habe der Täter die Gläser verwechselt. Im Internet habe
er B._______ kennen gelernt. Am 22. Mai 2005 seien er und einige
Freunde in einer illegalen Bar für Homosexuelle in Yaoundé von der
Polizei aufgegriffen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Er
habe den Polizeikommissar mit Geld seines [...] Freundes bestochen
und sei am nächsten Tag freigelassen worden. Nach der Freilassung
habe er sich während zwei Wochen zu Hause versteckt, habe dann
aber auf dem Markt wieder Kleider verkauft, um finanziell nicht von
seinem [...] Freund abhängig zu sein. Dieser habe nach der Festnah-
me nicht mehr nach Kamerun zu Besuch kommen wollen, sondern ihn
stattdessen nach Z._______ eingeladen. Er habe mit einem gefälsch-
ten Pass, falschem Namen (...) und Geburtsdatum (...) ein Touristenvi-
sum beantragt, welches er jedoch nicht erhalten habe. Der Vater eines
Freundes habe ihn für dessen Homosexualität verantwortlich gemacht
und ihm mit der Polizei gedroht. Deshalb habe er sich einen gefälsch-
ten (...) Pass besorgt und einen Flug nach Z._______ reserviert. Kurz
vor der geplanten Ausreise sei er gestützt auf das kamerunische Straf-
gesetz, das Homosexualität unter Strafe stelle, zusammen mit zwei
Freunden bei sich zu Hause verhaftet worden. Er habe sich und die
beiden Freunde freikaufen können und sei am 3. Dezember 2006 aus-
gereist. Am Flughafen Zürich habe man die Fälschung des Passes be-
merkt, weshalb er nicht nach Z._______ habe weiter reisen können,
sondern, in der Schweiz ein Asylgesuch habe stellen müssen.
Seite 3
D-5727/2006
E.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2006 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfü-
gung vom 12. Dezember 2005 fest. Auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. September 2006 erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Juli
2006 und beantragte, diese sei zu kassieren und die Sache zum neu-
en Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Ver-
fügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Subeventuell seien die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei
anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Wegweisungs-
vollzug sei auszusetzen. Ferner beantragte der Rechtsvertreter, es sei
eine erneute Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung
und die Beiordnung des unterzeichenden Rechtsvertreters als amtli-
cher Anwalt beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente ein
(eine Kopie seiner persönlichen Erklärung zu den Asylgründen vom
20. März 2006, ein Faxschreiben von B._______ vom 28. August 2006
sowie ein ärztliches Gutachten vom 20. August 2006).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2006 setzte der zuständi-
ge Instruktionsrichter der ARK den Wegweisungsvollzug aus, hiess
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
wurde abgewiesen und die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein-
geladen.
H.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2006 an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Seite 4
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Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 stellte die ARK dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu unter Beilage eines
Auszugs aus einem unpublizierten Urteil der ARK vom 27. April 2006,
welches das BFM in der Vernehmlassung erwähnt hatte. Mit Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 17. November 2006 reichte der Be-
schwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vor-
instanz ein. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen. Diverse Dokumente fanden Eingang
in die Akten (zwei Internetausdrucke zur Polizeigewalt gegen Homo-
sexuelle und andere sexuelle Minderheiten in Kamerun, ein Brief der
"International Gay and Lesbian Human Rights Commission" [IGLHRC]
an den kamerunischen Justizminister vom 30. November 2005, ein Be-
richt einer Arbeitsgruppe der UNO an die kamerunische Regierung
vom 31. August 2006 widerrechtliche Inhaftierungen betreffend, zwei
Internetausdrucke von Artikeln aus einer Zeitschrift für Homosexuelle
vom 13. und 14. Juni 2006, eine Medienmitteilung der IGLHRC vom
13. Juni 2006, eine Liste der IGLHRC über Asylgesuche von kameruni-
schen Homosexuellen in den USA, ein NZZ-Artikel vom 6. Mai 2006
und eine Petition der Schweizer Sektion von "Amnesty International for
gays ans lesbians" an den kamerunischen Erziehungsminister vom
2. Juni 2006).
J.
Mit Eingabe vom 7. März 2008 liess der Beschwerdeführer zur Unter-
mauerung seiner Asylvorbringen einen vom 14. Januar 2008 datierten
kamerunischen Strafregisterauszug ("Relevé des condamnations à
des peines privatives de liberté non effacés par l'amnistie ou la réhabi-
litation") ihn betreffend einreichen. Gleichzeitig teilte der Rechtsvertre-
ter dem Gericht mit, die angekündigten Beweismittel im Zusammen-
hang mit einem Strafverfahren gegen B._______ in Z._______ könn-
ten nicht nachgereicht werden.
K.
Am [...] 2008 liess der Beschwerdeführer eine gleichgeschlechtliche
Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger eintragen. In der Folge wur-
de ihm vom Kanton Y._______ am [...] 2009 eine Aufenthaltsbewilli-
gung B erteilt. Aufgrund dessen fragte der zuständige Instruktionsrich-
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ter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2009
an, ob er seine Beschwerde zurückziehe.
L.
Am 18. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an sei-
nen Begehren festhalte und die Prüfung der Asylgewährung verlange.
M.
Mit Eingaben vom 4. September 2006, 7. März 2008 und 18. Juni 2009
reichte der Rechtsvertreter Kostennoten ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
Seite 6
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ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die
zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwä-
gung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Ein-
tritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechts-
mittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angeru-
fenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist,
ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, so-
fern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung
unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit ei-
nem formellen Prozessurteil endete. Ein derartiges, als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grund-
sätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Gar
nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann, wenn
zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen auf-
gestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhalts-
punkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeu-
ten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
3.2 Mit seiner Eingabe an das BFM vom 12. Juli 2006 begehrte der
Beschwerdeführer die Wiedererwägung der wegen nicht geleisteteten
Kostenvorschusses im ordentlichen Beschwerdeverfahren in Rechts-
kraft erwachsenen Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2005. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, er werde in Kamerun wegen sei-
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ner Homosexualität verfolgt, und reichte zur Untermauerung neue Be-
weismittel ein. Damit hat der Beschwerdeführer in Bezug auf eine
rechtskräftige Verfügung sinngemäss den Revisionsgrund der neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG geltend gemacht, womit er ein qualifiziertes Wiedererwägungs-
gesuch gestellt hat. Das BFM ist auf das Wiedererwägungsgesuch ein-
getreten, hat die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem
Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit geprüft und ist zum Schluss gekom-
men, die nachgeschobenen Vorbringen seien unglaubhaft. Das Bun-
desamt ist mithin davon ausgegangen, es lägen Revisionsgründe vor,
und hat diese materiellrechtlich beurteilt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Vorinstanz lehnte das Wiedererwägungsgesuch – wie bereits
erwähnt – mit der Begründung ab, die erst auf Wiedererwägungsstufe
geltend gemachte Verfolgung aufgrund von Homosexualität sei nach-
geschoben und unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe bis anhin
kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht, weshalb seine
Identität nicht feststehe. Die eingereichten Schreiben des angeblichen
[...] Freundes könnten reine Gefälligkeitsschreiben sein. Auch wenn
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der Beschwerdeführer wider Erwarten homosexuell sein sollte, sei
nicht einsichtig, weshalb er im Asylverfahren auch in fast allen Punk-
ten, welche mit der sexuellen Ausrichtung nichts zu tun hätten, unwah-
re Begebenheiten habe protokollieren lassen. Zudem sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb er nicht schon nach der ersten Entlassung aus
dem Gefängnis versucht habe, so schnell wie möglich das Land zu
verlassen. Ausserdem würde Homosexualität in den Grossstädten Ka-
meruns heutzutage nicht mehr notwendig zu asylrelevanter Verfolgung
führen.
4.4 Der Rechtsvertreter führte zur Begründung der Rechtsmitteleinga-
be im Wesentlichen aus, die Homosexualität des Beschwerdeführers
sei durch das eingereichte ärztliche Gutachten vom 20. August 2006
sowie das Faxschreiben von B._______ vom 28. August 2006 belegt.
Er sei aufgrund seiner Homosexualität von den staatlichen Behörden
Kameruns und allenfalls von Dritten, vor welchen ihn der Staat nicht
schütze, in asylbeachtlicher Weise verfolgt worden und habe begrün-
dete Furcht vor einer Wiederholung staatlicher Verfolgungsmassnah-
men und andernfalls vor einer Situation mit unerträglichem psychi-
schem Druck. Der Beschwerdeführer habe bei den Befragungen im
Rahmen des Asylverfahrens eine Geschichte erzählen müssen, die
seine behauptete [...] Staatsangehörigkeit nicht in Frage stellte, weil er
geglaubt habe, als [...] die Einreise in Z._______ durchsetzen zu kön-
nen.
4.5 Das BFM wertete in seiner Vernehmlassung die Darstellung der
Gefährdungslage von Homosexuellen in Kamerun durch den Rechts-
vertreter als abwegig und falsch und die Ausführungen des Beschwer-
deführers in dessen schriftlicher Erklärung vom 10. (recte: 20.) März
2006 (vgl. Prozessgeschichte Bst. D) als wenig glaubwürdig, tatsa-
chenwidrig und masslos überzeichnet. Angesichts der weitreichenden
Toleranz gegenüber Homosexuellen in den grossen Städten bezweifelt
das Bundesamt die geltend gemachten behördlichen Übergriffe auf ei-
nen Treffpunkt für Homosexuelle in Yaoundé. Die Vorinstanz stellte
auch die Attestierung der Homosexualität des Beschwerdeführers in
einem psychiatrischen Gutachten vom 20. August 2009 in Frage.
4.6 In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM hält der
Beschwerdeführer sowohl an seiner Homosexualität als auch an der
Gefährdung von Homosexuellen in Kamerun fest, welche er unter an-
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derem mit Berichten von Websites sowie einer Arbeitsgruppe der
UNO-Menschenrechtskommission über Übergriffe auf Homosexuelle,
willkürlichen Festnahmen und Verurteilungen zu Gefängnisstrafen un-
termauert (vgl. in Bst. J erwähnte Beilagen).
4.7 In Abweichung zur Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht
die Homosexualität des Beschwerdeführers nicht in Zweifel, doch ist
die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen insgesamt aus ande-
ren Gründen zu verneinen.
4.8 In der handschriftlichen Beschwerde vom 13. Dezember 2005 ge-
gen den negativen Asylentscheid vom 12. Dezember 2005 machte der
Beschwerdeführer geltend, "im Monat der langen Schulferien" zusam-
men mit vier Freunden von acht Polizisten in einer Bar in Yaoundé fest-
genommen und auf der Fahrt zur Polizeistation von den Beamten ge-
treten und geschlagen worden zu sein. Er sei nach zwei Tagen entlas-
sen worden, weil er die Polizei habe bestechen können. Am 30. No-
vember 2005 sei er wieder festgenommen worden, diesmal zu Hause,
zusammen mit zwei Freunden, wobei er zur Dauer der Festnahme kei-
ne Angaben machte. Wiederum habe er sich mit Geld seines [...] Be-
kannten freikaufen können.
In seiner schriftlichen Erklärung vom 20. März 2006 (Beilage 4 des
Wiedererwägungsgesuchs vom 12. Juli 2006) hingegen gab der Be-
schwerdeführer sinngemäss an, das erste Mal am 22. Mai 2005 eine
Nacht lang auf dem alten Polizeiposten von Yaoundé und das zweite
Mal am 29. November 2005 auf dem Polizeiposten [...] in X._______
wenige Stunden festgehalten worden zu sein.
Mit dem mit Eingabe vom 7. März 2008 eingereichten Strafregisteraus-
zug vom 14. Januar 2008 will der Rechtsvertreter neu eine "vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Verurteilung wegen Homosexuali-
tät" in Kamerun nachweisen. Auf dem Strafregisterauszug ist hand-
schriftlich der Vermerk angebracht: "Homoséxualité – Deux mois de
détentions (2005)". Behauptete der Beschwerdeführer bisher, bei sei-
ner ersten Festnahme zwei Tage (Beschwerde vom 13. Dezember
2005) bzw. einen Tag (Erklärung vom 20. März 2006 als Beilage 4 zum
Wiederwägungsgesuch) in Haft gewesen zu sein, wird nun mit Einga-
be vom 7. März 2008 eine Verurteilung wegen Homosexualität zu einer
Haftstrafe von zwei Monaten geltend gemacht. Somit bestehen Wider-
sprüche nicht nur in der angegebenen Dauer des Gefängnisaufenthal-
tes im Jahr 2005 (ein Tag bzw. zwei Tage bzw. zwei Monate), sondern
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auch zwischen einer blossen Festnahme und einer strafrechtlichen
Verurteilung.
Diese eklatanten Widersprüche im zentralen Vorbringen des Be-
schwerdeführers versucht der Rechtsvertreter in der Eingabe vom
18. Juni 2009 folgendermassen zu erklären: Der Beschwerdeführer
habe die Gerichtsverhandlung und die Strafe von zwei Monaten Ge-
fängnis im vorliegenden Verfahren nicht erwähnt, weil er gewusst
habe, dass er gegen eine Geldzahlung freikommen würde und davon
ausgegangen sei, sein Strafregister bleibe blank und alle Spuren wür-
den vernichtet. Diese Ausführungen vermögen nicht zu erhellen, wes-
halb er in einem Asylverfahren zu seinen Ungunsten jahrelang ein
Strafverfahren und eine Verurteilung zu einer Haftstrafe und damit eine
allfällig asylrelevante Verfolgungssituation verschweigt, wenn er sie
denn tatsächlich erlebt hätte.
4.9 Des Weiteren wurden die im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli
2006 und in der Beschwerde vom 1. September 2006 in Aussicht ge-
stellten amtlichen Dokumente, welche ein angeblich gegen den [...]
Freund in Z._______ laufendes Verfahren im Zusammenhang mit der
Organisation der Ausreise des Beschwerdeführers aus Kamerun bele-
gen sollen, bis heute nicht beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reicht. Weshalb es einem [...] Staatsbürger nicht gelingen sollte, Kopi-
en von amtlichen Akten aus einem gegen ihn laufenden Verfahren zu
beschaffen, ist nicht einsichtig und konnte auch vom Rechtsvertreter in
der Eingabe vom 7. März 2008 nicht erklärt werden. Auch das – nicht
belegte – Vorbringen in derselben Eingabe, die Tante des Beschwer-
deführers habe in Z._______ Asyl erhalten, weil sie von ihren Nach-
barn wegen der Homosexualität ihres Neffen bedroht worden sei, ist
als nachgeschoben und daher unglaubhaft einzustufen.
4.10 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist Ho-
mosexualität in Kamerun zwar verpönt, aber an sich nicht illegal. Ho-
mosexuelle Handlungen können allerdings gestützt auf Art. 347bis des
kamerunischen Strafgesetzbuches geahndet und mit Gefängnis zwi-
schen sechs Monaten und fünf Jahren sowie mit Busse zwischen 2000
und 200'000 Francs CFA bestraft werden. Die kamerunischen Behör-
den nehmen Homosexuelle unter teilweise prekären Bedingungen in
Haft. Strafrechtliche Verfolgungen und Verurteilungen sind jedoch eher
selten (vgl. u.a. SFH: Kamerun: Gefährdung von Homosexuellen/Gut-
achten vom 14. März 2007; amnesty international (ai), Cameroon, Jah-
Seite 11
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resbericht 2009; Cameroon, Country of Origin Information Report/UK
Home Office, Januar 2008).
Im Dezember 2005 veröffentlichte die römisch-katholische Kirche in
Kamerun eine Erklärung, in der Homosexualität verurteilt wurde. Diese
Erklärung löste landesweit eine aggressive Pressekampagne aus, die
sich gegen Homosexuelle richtete. Anfangs 2006 starteten drei kame-
runische Boulevardblätter eine Hetzkampagne gegen Homosexuelle,
wobei Listen mit Namen diverser Persönlichkeiten aus Politik, Kirche
und Privatwirtschaft veröffentlicht und die betroffenen Personen als
vermeintlich Homosexuelle "geoutet" wurden. Zu Verurteilungen der
Genannten kam es in der Folge jedoch nicht. Gemäss dem Jahresbe-
richt 2007 von ai Deutschland wurden im Februar 2006 zwei Männer
wegen homosexueller Handlungen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Im März 2006 wurden vier Frauen wegen angeblich lesbischer Bezie-
hungen verhaftet und zu drei Jahren Gefängnis auf Bewährung verur-
teilt. Im Mai 2005 wurden zwei Minderjährige sowie neun weitere Per-
sonen wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Beziehungen verhaftet.
Die beiden Minderjährigen kamen im Februar 2006 ohne Gerichtsver-
fahren frei. Beim Prozess im Juni 2006 gegen die übrigen Angeklagten
wurden zwei freigesprochen und sieben zu einer zehnmonatigen Ge-
fängnisstrafe verurteilt, welche sie allerdings nicht antreten mussten,
da ihnen die Zeit der Untersuchungshaft angerechnet wurde. Gemäss
dem Jahresbericht 2009 von ai wurden im März 2008 zwei Männer we-
gen homosexueller Handlungen zu sechs Monaten Gefängnis und ei-
ner Busse verurteilt, und im Mai wurden zwei junge Frauen verhaftet.
Weiter ist dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass Homosexuel-
le zumindest in den grossen Städten zunehmend aus der Anonymität
auftauchen, sich organisieren, für ihre Rechte demonstrieren und sich
in entsprechenden Lokalen treffen, die in der Regel von den Behörden
geduldet werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist da-
her nicht von einer systematischen Verfolgung Homosexueller im Sin-
ne des Asylgesetzes auszugehen. Bei dieser Sachlage kann nicht auf
ein generelles Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung geschlos-
sen werden.
4.11 Nach Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten angeblich fluchtauslösenden
Gründe kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auf-
grund der widersprüchlichen Aussagen zum für die Asylgewährung
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zentralen Vorbringen der geltend gemachten Gefängnisaufenthalte
bzw. Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe wegen Homosexualität so-
wie der weiteren unglaubhaften Aussagen die Anforderungen an Art. 3
und Art. 7 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind. Die Anträge auf Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des
Sachverhalts sowie auf Durchführung einer Befragung des Beschwer-
deführers sind daher abzuweisen. Erörterungen zu den eingereichten
Beweismitteln (vgl. Prozessgeschichte Bst. D, F) erübrigen sich.
4.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer sol-
chen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling
anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwer-
deführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist.
5.2 Der Beschwerdeführer erhielt nach der Eintragung einer gleichge-
schlechtlichen Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger durch die zu-
ständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt,
über welche er nach wie vor verfügt. Dadurch sind die vom BFM ver-
fügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung ihres Voll-
zugs (Ziffn. 3 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 12. Dezember
2005) als gegenstandslos geworden zu betrachten, da diese Anord-
nungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Be-
stand haben können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c
S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, so-
weit er im Hauptbegehren beantragt, der Entscheid des Bundesamtes
vom 31. Juli 2006 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig
wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 18. Sep-
tember 2006 wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Es sind deshalb keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
7.2
Die Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung stellt sich ledig-
lich im Zusammenhang mit der Wegweisung und deren Vollzug. Im Fal-
le der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens bemisst sich die Partei-
entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs-
grundes, sofern das Verfahren ohne Zutun der Partei gegenstandslos
geworden ist (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 52
AuG hat der ausländische, gleichgeschlechtliche Partner eines
Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung. In Anwendung dieser Gesetzesbestimmung hat
die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer eine Aufent-
haltsbewilligung erteilt (vgl. Prozessgeschichte Bst. K). Die Gegen-
standslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegwei-
sung und ihres Vollzugs ist mithin ohne Zutun der Partei eingetreten.
Bezogen auf die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde infolge Ge-
währung einer Aufenthaltsbewilligung ist eine summarische Würdigung
der Prozessaussichten vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist aufgrund
der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren,
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es sei vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen, und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen, nicht durchgedrungen wäre. Da die
Erfolgsaussichten im Vollzugspunkt als gering zu betrachten sind, fällt
die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- die zuständigen kantonalen Behörden (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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