B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5727/2014/was
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. September 2014 / N (…).
D-5727/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer und drei weitere Beifahrer am 11. Juli 2014
anlässlich einer Fahrzeugkontrolle in der Nähe von B._______ von der
Polizei angehalten und kontrolliert wurden,
dass er danach von der Polizei dem Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ zugeführt wurde, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass er am 16. Juli 2014 zu seiner Person, seinem Reiseweg und sum-
marisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, wobei er im Wesentli-
chen vorbrachte, er habe seinen Heimatstaat im September 2013 verlas-
sen, da er aufgrund seiner Tätigkeit für die Partei Kenejet ins Visier der
äthiopischen Behörden geraten sei, welche ihn des Terrorismus und der
Anstiftung zur Rebellion beschuldigt habe,
dass er aus diesem Grund seine Arbeitsstelle verloren habe und in Haft
gesetzt worden sei, wo er Folter erlitten habe, bei welcher er am rechten
Arm verletzt worden sei und er deshalb bis heute keine Gewichte heben
könne,
dass er mit Hilfe seines Freundes aus dem Gefängnis und in den Sudan
habe fliehen können, wo er sich ungefähr acht Monate aufgehalten habe,
dass er vom Sudan aus über Libyen und danach mit dem Schiff nach Ita-
lien gereist sei, wo er am 2. Juli 2014 angekommen sei,
dass die italienischen Behörden ihn registriert hätten, er in Italien jedoch
kein Asylgesuch gestellt habe und auch keine Fingerabdrücke habe ab-
geben müssen,
dass er anschliessend mit einem Bus über D._______ direkt in die
Schweiz gefahren sei, wo er am 11. Juli 2014 illegal eingereist sei,
dass ihm aufgrund seiner Aussagen über den Reiseweg das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mut-
masslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EU]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
D-5727/2014
Seite 3
nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfol-
gend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde,
dass er dabei vorbrachte, er wolle nicht in Italien leben, wo man auf der
Strasse schlafen müsse, zudem habe er kein Vertrauen in die italieni-
schen Behörden, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, um hier poli-
tisches Asyl zu beantragen,
dass er sich ausserdem vor Spionen fürchte, die ihn entführen könnten,
wenn er auf der Strasse schlafen müsse,
dass das BFM am 23. Juli 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete,
wobei es auf die illegale Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheits-
gebiet der Dublin-Staaten sowie auf dessen Reiseweg verwies,
dass dieses Übernahmegesuch von den italienischen Behörden nicht be-
antwortet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2014 – eröffnet am
29. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Ak-
ten),
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin –
mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfü-
gung vom 24. September 2014 sei aufzuheben, der Beschwerde sei mit
superprovisorischer und provisorischer Verfügung die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen, sodann sei die Kantonspolizei E._______ anzuweisen,
die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen,
dass zudem das BFM anzuweisen sei, die Behandlung des Asylgesuchs
fortzusetzen,
D-5727/2014
Seite 4
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
D-5727/2014
Seite 5
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen vor seiner Ein-
reise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat und er von dort kommend
in die Schweiz eingereist ist,
dass der Beschwerdeführer bei der Polizeikontrolle zudem eine schriftli-
che Bescheinigung des Hilfezentrums des Hauptbahnhofs in D._______,
ausgestellt am (…). Juli 2014, auf sich trug (vgl. Akten BFM A5/15),
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO) –
Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zu-
ständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des BFM um eine Aufnahme
des Beschwerdeführers innert der vorliegend massgeblichen Frist von
zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit
gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Ver-
fristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass damit grundsätzlich die Grundlage für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, die
Verfügung des BFM sei nur aufgrund seiner wahrheitsgetreuen Schilde-
rungen erlassen worden, so sei die Untätigkeit der italienischen Behörden
ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass sie sich für das vorliegende Asyl-
und Wegweisungsverfahren als nicht zuständig erachten würden,
dass die Situation der Flüchtlinge in Italien jämmerlich und menschenun-
würdig sei, weshalb es fraglich und zu bezweifeln sei, ob ihm bei einer
Überstellung das Mindestschutzniveau des europäischen Flüchtlings-
rechts gewährt werde (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
D-5727/2014
Seite 6
dass die Schweiz das Selbsteintrittsrecht auszuüben habe (unter Beru-
fung auf die nicht mehr gültige Gesetzesbestimmung der Dublin-II-VO)
und das Asylgesuch materiell prüfen solle, da bei einer Überstellung nach
Italien das Risiko einer Verletzung des Grundsatzes des Non-
Refoulement und des Verbots unmenschlicher Behandlung nicht ausge-
schlossen sei,
dass das sogenannte Selbsteintrittsrecht neu in Art. 17 Abs. 1 Satz 1
Dublin-III-VO geregelt ist und festlegt, dass jeder Mitgliedstaat abwei-
chend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag
auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist,
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass es ferner keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Arti-
kels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien indessen Signatarstaat der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatz-
D-5727/2014
Seite 7
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die prekäre Situation der
Flüchtlinge in Italien die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur
Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land
führen würde,
dass der Beschwerdeführer jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu ent-
nehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
D-5727/2014
Seite 8
dass Italien – wie das BFM zu Recht ausführte – ein Rechtsstaat ist, wel-
cher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl
schutzwillig wie auch schutzfähig ist und es vorliegend keine begründeten
Anhaltspunkte für die Annahme gibt, Italien würde keinen Schutz vor
Übergriffen Dritter gewähren,
dass sich der Beschwerdeführer, sollte er sich nach seiner Rückkehr
nach Italien von Dritten bedroht fühlen, diesbezüglich an die zuständigen
italienischen Behörden zu wenden habe,
dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, er habe von der im Heimat-
staat erlittenen Folter eine Verletzung des Arms davongetragen, welche
bis heute nicht verheilt sei,
dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung
nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze
damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft,
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwer-
D-5727/2014
Seite 9
deführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig
in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände in-
formieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass sich aufgrund der klaren Aktenlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-5727/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behör-
den werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informie-
ren und diesen bei der Durchführung des Vollzugs gebührend Rechnung
zu tragen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: