B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5727/2016
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / (...).
D-5727/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 22. April 2015 in die Schweiz und
suchte am selben Tag um Asyl nach. Am 5. Mai 2015 wurde er im Rahmen
der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen ange-
hört. Am 21. August 2015 teilte ihm das SEM die Beendigung des vom
Staatssekretariat angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Die ausführliche
Anhörung fand am 2. Februar 2016 statt.
Im Rahmen der Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, er stamme
aus B._______ und habe bis zu seiner Ausreise im Oktober 2014 zusam-
men mit seiner Mutter und seinen Grosseltern (...) dort gelebt. Im Jahr 2014
habe er die (...) Klasse abgebrochen. Von 2007 bis zu seiner Ausreise sei
er als (...) tätig gewesen. Seine Mutter sei ebenfalls (...) gewesen und habe
zugleich (...) gearbeitet. Seinen Vater habe er nie kennengelernt und nur
einmal im Jahr 2004 telefonischen Kontakt zu ihm gehabt. Aufgrund der
Furcht vor Razzien und weil er im September 2014 ein Schreiben mit der
Aufforderung erhalten habe, sich bei der Verwaltung zu melden, habe er
sich dazu entschlossen, Eritrea zusammen mit einem Freund zu verlassen,
und sei über Äthiopien, C._______, D._______ und möglicherweise
E._______ in die Schweiz gereist.
A.b Abklärungen des SEM beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) ergaben, dass der Beschwerdeführer am
(...) Oktober 2014 Äthiopien erreicht hatte und dort am (...) Oktober 2014
von einer Unterorganisation des UNHCR registriert worden war.
B.
Mit Verfügung vom 18. August 2016 – eröffnet am 19. August 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. September 2016 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der
Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf
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Seite 3
das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amt-
licher Rechtsbeistand ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer
antragsgemäss sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beige-
ordnet.
E.
Am 9. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 4
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Be-
schwerde also zum Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos zu
qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren
nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen.
Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund
neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des
Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil
des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich
die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offen-
sichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend.
Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e
AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beur-
teilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1
VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE
133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht
aussichtslos zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als
offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
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dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, ei-
nem Schreiben der Verwaltung, demzufolge er ein Aufgebot für den Militär-
dienst erhalten habe, keine Folge geleistet zu haben und in diesem Zusam-
menhang von Soldaten zuhause gesucht worden zu sein, als nicht glaub-
haft.
So seien seine Angaben zu den Umständen der Vorladungsübermittlung
undetailliert und stereotyp ausgefallen. Obwohl angeblich weder die Sol-
daten noch er selbst seine Mutter über den Zweck des Behördenbesuchs
informiert hätten, erscheine es sehr unrealistisch, dass sie aufgrund der
Umstände nicht selber auf die Idee gekommen sei, weshalb man ihn ge-
sucht habe. Dasselbe gelte für das Vorbringen, er habe vor diesem Besuch
jeweils bei einem Freund übernachtet und sei tagsüber wieder nach Hause
gegangen, um zu essen, wobei er von seiner Mutter nicht auf seine nächt-
lichen Abwesenheiten angesprochen worden sei. Es erscheine auch nicht
glaubhaft, dass er sich nach den Übernachtungen bei seinem Freund an-
geblich jeweils wieder nach Hause begeben habe, obwohl die Ortsverwal-
tung in seiner Gegend stationiert gewesen sei und er sich mit diesem Ver-
halten somit bewusst einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt hätte. Sodann
sei er nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben über die Modalitäten
der angeblich nach seiner Ausreise erfolgten Haft seiner Mutter zu machen,
weshalb auch dieses Vorbringen realitätsfremd und unglaubhaft erscheine.
Diese Zweifel könnten auch durch die Angaben des UNHCR nicht beseitigt
werden, weile diese lediglich die Tatsache bewiesen, dass er im Oktober
2014 im Flüchtlingslager F._______ in Äthiopien registriert worden sei. Be-
züglich der geltend gemachten Furcht vor Bestrafung wegen Wehrdienst-
verweigerung gehe aus den Akten hervor, dass er nicht habe glaubhaft ma-
chen können, vor seiner Ausreise aus Eritrea zum Militärdienst aufgeboten
worden zu sein. Deshalb könne darauf geschlossen werden, dass er kei-
nen Militärdienst geleistet und sein Land auch nicht nach Desertion verlas-
sen habe. Mithin bestehe für ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea keine be-
gründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen wegen Dienstverwei-
gerung oder Desertion. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden.
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Seite 6
4.2 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, die
Vorinstanz habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mehr-
mals unterlassen, wesentliche Sachumstände rechtsgenügend aufzuklä-
ren, so ob der Schulabbruch im (...) 2014 oder im (...) 2014 stattgefunden
habe, was der genaue Inhalt des militärischen Aufgebots gewesen sei und
wo genau sich die Ortsverwaltung und das Haus des Freundes des Be-
schwerdeführers befunden habe. Da der negative Entscheid unter ande-
rem auf angeblichen Widersprüchen und mutmasslichen Lücken zu diesen
Punkten basiere, hätte man den Beschwerdeführer damit konfrontieren
sollen. Folglich habe das SEM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ver-
letzt.
4.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur
die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber die recht-
liche Würdigung desselben. Ob die vom Beschwerdeführer gemachten
Aussagen in wesentlichen Punkten voneinander abweichen, dass sie im
Sinne von Art. 7 AsylG als Indiz für die Unglaubhaftigkeit anzusehen sind,
ist eine Frage der Beweiswürdigung, weshalb kein Anspruch des Be-
schwerdeführers besteht, auf die erkennbaren Widersprüche in den eige-
nen Aussagen ausdrücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung zu
nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall
deshalb zu verneinen. Es gehört jedoch im Rahmen des Untersuchungs-
grundsatzes und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
Sachverhalts dazu, dass die Behörde den Gesuchsteller, soweit nötig, mit
Abweichungen in den eigenen Aussagen konfrontiert und ihm Gelegenheit
einräumt, die Widersprüche zu erklären. Wann und inwieweit der Gesuch-
steller mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist
jedoch nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruchs, sondern
der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts
(vgl. dazu ausführlich die weiterhin geltende Rechtsprechung in Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3 S. 113 ff., mit zahlreichen Literaturhinweisen).
Zwar wäre im vorliegenden Fall durchaus wünschbar gewesen, dass die
Vorinstanz den Beschwerdeführer auf den Widerspruch betreffend den
Zeitpunkt des Schulabbruchs angesprochen und ihm Gelegenheit gegeben
hätte, diesen zu erklären. Aufgrund sämtlicher Schilderungen des Be-
schwerdeführers kann vorliegend jedoch von einer für die Entscheidfin-
dung genügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aus-
gegangen werden. Namentlich erübrigen sich weitere Abklärungen zum
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Seite 7
Sachverhalt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer anlässlich der An-
hörung erklärte, dass er sich an das genaue Datum seines letzten Schul-
tags nicht erinnere (vgl. act. […]).
Sodann kann entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe da-
rauf verzichtet werden, den genauen Inhalt des militärischen Aufgebots ab-
zuklären, da nach Überprüfung der Akten der Vorinstanz darin beizupflich-
ten ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum konkreten Inhalt
des Aufgebots undetailliert und stereotyp ausgefallen sind und er sich an
das genaue Datum des Erhalts des Dokuments, ein wichtiges Ereignis in
seinem Sachvortrag, zumal es der angebliche Grund für die Ausreise ge-
wesen sei (vgl. a.a.O. […]), ebenfalls nicht zu erinnern vermochte (vgl.
a.a.O. […]).
Schliesslich erübrigen sich weitere Abklärungen zum genauen Standort der
Ortsverwaltung und des Hauses des Freundes, in dem der Beschwerde-
führer jeweils übernachtet haben will. Zwar hielt die Vorinstanz diesbezüg-
lich unpräzis fest, dass die Ortsverwaltung in seiner Gegend stationiert ge-
wesen sei. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer, es seien Solda-
ten der in seiner Umgebung stationierten (...) Einheit gewesen, die ihn ein-
mal zuhause gesucht und auch Razzien durchgeführt hätten (vgl. a.a.O.
[…]). Insofern erachtete die Vorinstanz das Vorbringen, der Beschwerde-
führer habe sich nach den Übernachtungen im Haus seines Freundes je-
weils wieder nachhause begeben, zu Recht als unglaubhaft, weil er sich
mit einem solchen Verhalten bewusst einer Verhaftungsgefahr ausgesetzt
hätte.
Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
4.4 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer unter detaillierten
Ausführungen an der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe (Verfolgung we-
gen Verweigerung des obligatorischen Wehrdiensts) fest. Indessen erüb-
rigt es sich, auf diese Ausführungen im Einzelnen einzugehen, nachdem
der Beschwerdeführer entscheidrelevante Daten im Zusammenhang mit
der von ihm geltend gemachten Verfolgung (Datum des Schulabbruchs,
des Erhalts des Aufgebots und der Suche nach ihm zuhause [vgl. vorste-
hend E. 4.3]) nicht zu nennen vermochte und erst anlässlich der Anhörung
ohne plausible Erklärung nachschob, ihm sei über einen Beauftragten der
Ortsverwaltung ein Aufgebot zum Militärdienst zugestellt worden, nachdem
er ein solches Vorbringen anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt
hatte.
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Seite 8
4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den
von ihm geltend gemachten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungs-
weise seine angebliche Refraktion und damit eine allfällig drohende Verfol-
gung gemäss Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu ma-
chen.
4.6 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird diesbezüglich ausgeführt, nament-
lich sei die Registrierung des Beschwerdeführers durch das UNHCR im
Flüchtlingslager von F._______ in Äthiopien ein gewichtiger Beleg für seine
illegale Ausreise. Diese sei auch gemäss der neuen Praxis des SEM als
flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen. Der Praxisänderung des Staats-
sekretariats könne nämlich nicht gefolgt werden, weil keine neuen Her-
kunftsländerinformationen vorlägen, welche eine solche zu begründen ver-
möchten. Insbesondere stütze sich das SEM auf eine äusserst dünne und
fragwürdige Quellenlage, wobei die geltenden Country of Origin Informa-
tion (COI) Standards nicht eingehalten würden.
4.6.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe
(a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
4.6.3 Die Vorinstanz hat sich zur Legalität beziehungsweise Illegalität der
Ausreise des Beschwerdeführers nicht explizit geäussert, das heisst, diese
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weder bejaht noch verneint. Diese Frage kann indessen offengelassen
werden. Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass dem Beschwerdefüh-
rer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung
drohte, er kein Refraktär ist oder aus anderen relevanten Gründen von den
eritreischen Behörden gesucht wurde, bestehen keine Hinweise darauf,
dass – neben seiner allenfalls illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüp-
fungspunkte existieren, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen liessen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft
deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von
Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
4.8 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung, sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im Referenz-Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
gestützt hat – durch dieses Urteil als unbehelflich eingestuft worden. Es
erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung und die in der
angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da
diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 10
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
6.2.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ist nicht auszuschlies-
sen, dass er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden
könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4).
6.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen
im genannten Urteil verwiesen werden.
6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Seite 11
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt man-
gels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
7.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen ([…]) und (...)jähriger Schul-
bildung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsi-
tuation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
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Seite 12
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde
mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 wurde dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und der bezeichnete Rechts-
vertreter eingesetzt.
In der Kostennote werden ein zeitlicher Aufwand von 9.10 Stunden und
Auslagen von Fr. 7.30 geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand erscheint
angemessen. Indessen ist der in der Kostennote vom 9. Januar 2018 auf-
geführte Stundenansatz von Fr. 200.– zu hoch, beträgt der Stundenansatz
für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in
der Zwischenverfügung vom 26. September 2016 sowie in anderen Urtei-
len mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, in der Regel
Fr. 100.– bis Fr. 150.–.
Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von 9.10 Stunden
und einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, ein Honorar von total
Fr. 1482.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
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Seite 13
Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1482.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
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