B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5728/2014
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Johannes Mosimann,
Freiplatzaktion Basel, [...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
ehemals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 3. September 2014
D-5728/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist sri-lankische Staatsbürgerin tamilischer Ethnie,
stammt aus Jaffna (Nordprovinz) und lebte zuletzt in Negombo (Westpro-
vinz). Gemäss ihren Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 29. Sep-
tember 2012 in Richtung Frankreich. Am 1. Oktober 2012 reiste sie unkon-
trolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 5. Oktober 2012 wurde sie
durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekre-
tariat für Migration [SEM]) summarisch sowie am 1. Oktober 2013 einge-
hend zu ihren Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde sie für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen Folgendes geltend: Zwei ihrer Brüder würden seit 1997
vermisst, nachdem sie durch die "Bewegung" mitgenommen worden seien.
Ihr dritter Bruder sei im Jahr 2008 durch die sri-lankische Armee entführt
worden. Ihre Mutter sei psychisch krank geworden, weswegen sie nicht
mehr bei ihr habe bleiben können. Sie selbst sei mehrmals durch unbe-
kannte Personen singhalesischer Ethnie bedroht worden, und man habe
versucht, sie zu verschleppen. In Sri Lanka würden Mädchen sexuell be-
lästigt.
C.
Mit Verfügung vom 3. September 2014 (eröffnet am 8. September 2014)
lehnte das damalige BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das
Bundesamt wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin. Zur Begründung der Ablehnung
des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betref-
fenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien weder glaubhaft noch
asylrelevant.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 8. September 2014
ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Verfahrensakten.
Diese wurde ihr durch das Bundesamt mit Schreiben vom 17. September
2014 gewährt.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Oktober 2014 focht die Be-
schwerdeführerin den Asylentscheid des BFM beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1‒3
der genannten Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und erneuten
Entscheidung. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die
Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG be-
antragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Oktober 2014 wur-
den die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung ei-
nes amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen. Des Weiteren wurde die Be-
schwerdeführerin mit Frist bis zum 3. November 2014 zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufgefordert.
G.
Mit Einzahlung vom 29. Oktober 2014 wurde der verlangte Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet.
H.
Mit Vernehmlassung vom 10. November 2014 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 wurde der Beschwerde-
führerin in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replik-
recht erteilt.
J.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. November 2014 äusserte sich
die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM beziehungsweise durch das vormalige BFM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführerin er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegwei-
sung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.2 Anlässlich ihrer Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen Folgendes geltend: Zwei ihrer Brüder würden seit 1997 ver-
misst, nachdem sie durch die "Bewegung" (implizit: die Liberation Tigers of
Tamil Eelam [LTTE]) mitgenommen worden seien. Ihr dritter Bruder sei im
Jahr 2008 durch die sri-lankische Armee entführt worden. Ihre Mutter sei
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deswegen psychisch krank geworden. Sie selbst sei ständig durch zwei
unbekannte Personen singhalesischer Ethnie belästigt worden. Diese hät-
ten versucht, schlimme Dinge zu tun, weswegen sie einmal weggerannt
und dabei gefallen sei, wobei sie sich am Knie verletzt habe. Auf das Haus,
das sie mit ihrer Mutter bewohnt habe, seien zwei- oder dreimal Steine ge-
worfen worden, einmal sei während der Nacht an die Tür ihres Wohnhau-
ses geklopft worden, und ein anderes Mal seien ihr Unbekannte gefolgt.
Einmal habe ein Unbekannter versucht, sie an der Brust zu berühren, und
immer wieder hätten fremde Männer auf der Strasse schlechte Dinge zu
ihr gesagt und ihre Hände berührt. In Sri Lanka würden Mädchen sexuell
belästigt, und sie habe sich deshalb gefürchtet. Nachbarn hätten ihr gera-
ten, sich an die Polizei zu wenden. Da sie jedoch kein Singhalesisch spre-
che, habe sie sich davor gefürchtet und es deshalb unterlassen. Auf die
Frage, ob diese Probleme der ausschlaggebende Grund gewesen seien,
um Sri Lanka zu verlassen, gab die Beschwerdeführerin zur Antwort, sie
sei ausgereist, weil ihre Mutter krank sei (Protokoll der Erstbefragung,
S. 8). Ihre Mutter habe Depressionen, habe oft – auch während der Nacht
– geschrien und mit Dingen um sich geworfen. Sie, die Beschwerdeführe-
rin, sei ausgereist, weil ihr alles zuviel geworden sei, sie an ihrem Wohnort
keine Ruhe gehabt habe, nicht habe schlafen können, es immer sehr laut
für sie gewesen sei. Sie habe nicht werden wollen wie ihre Mutter (Protokoll
der eingehenden Anhörung, S. 12).
5.3 Soweit sich die Vorbringen auf die Brüder der Beschwerdeführerin be-
ziehen, kommt diesen im vorliegenden Fall offensichtlich keine asylrechtli-
che Relevanz zu. Auch die Beschwerdeführerin selbst macht nicht geltend,
das auf die Jahre 1997 beziehungsweise 2008 zurückgehende Verschwin-
den ihrer Brüder habe sich in konkreter Weise auf ihre eigene Gefähr-
dungssituation im Zeitraum vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka ausgewirkt.
5.4 Mit Blick auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin ist fest-
zustellen, dass deren Glaubhaftigkeit nicht ohne weiteres gegeben er-
scheint. Dabei ist insbesondere auf die Angaben anlässlich der Erstbefra-
gung hinzuweisen, aus denen hervorgeht, die Belästigungen durch zwei
unbekannte Personen hätten eine Woche vor der Ausreise der Beschwer-
deführerin begonnen. Diese zeitliche Angabe ist nicht mit der Aussage im
Rahmen der eingehenden Anhörung vereinbar, die Beschwerdeführerin sei
über einen längeren Zeitraum hinweg durch Unbekannte bedroht worden.
Die betreffenden Vorbringen weisen weitere Widersprüche auf und erschei-
nen vergleichsweise als wenig detailliert. Allerdings dürfen die Anforderun-
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gen an die Glaubhaftmachung im vorliegenden Fall nicht allzu hoch ange-
setzt werden, da die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Aussagen mög-
licherweise unter gesundheitlichen Problemen psychischer Natur leidet,
die durchaus auf Erlebnisse im Zeitraum vor ihrer Ausreise zurückzuführen
sein könnten. Somit lässt sich nicht ausschliessen, dass sie vor ihrer Aus-
reise aus Sri Lanka von gewissen Bedrohungen und sexuellen Belästigun-
gen seitens unbekannter Personen betroffen war.
5.5 Jedoch ist ausserdem festzustellen, dass den erlebten Bedrohungen
durch unbekannte Privatpersonen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu-
kommt. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerdeführerin gemäss eigenen, im Verlauf ihrer Befragungen im
vorinstanzlichen Verfahren wiederholt gemachten Aussagen den Ent-
schluss zur Ausreise aus dem Heimatstaat aufgrund der psychischen Prob-
leme ihrer Mutter und der damit verbundenen schwierigen Lebensum-
stände fasste. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin gegenüber den geltend gemachten Bedrohungen und sexuellen Beläs-
tigungen keineswegs uneingeschränkt ausgeliefert war. Den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift ist zwar insofern zuzustimmen, als Opfer von se-
xueller Gewalt in Sri Lanka nicht ohne weiteres mit staatlicher Unterstüt-
zung rechnen können und unter Umständen von gesellschaftlicher Diskri-
minierung betroffen sind. Hingegen kann der beschwerdeweise, so auch
mit der Replik vom 20. November 2014, vorgebrachten Argumentation, se-
xuelle Gewalt sei in Sri Lanka derart allgegenwärtig, dass Frauen gewis-
sermassen automatisch und in asylrechtlich relevanter Weise davon be-
troffen seien, offensichtlich nicht gefolgt werden. Im Übrigen macht die Be-
schwerdeführerin zum einen weder geltend, sie habe sexuelle Gewalt im
eigentlichen, physisch verletzenden Sinn erlebt, noch ist ihren Aussagen
zu entnehmen, sie sei aufgrund ihrer Erlebnisse von konkreter gesell-
schaftlicher Diskriminierung betroffen gewesen. Zum anderen ist in keiner
Weise anzunehmen, es sei der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen,
den erlebten Belästigungen durch einen Wechsel des Wohnorts im Gross-
raum der Städte Negombo und Colombo zu entgehen. In diesem Zusam-
menhang ist auch anzuführen, dass ‒ nachdem die fraglichen Belästigun-
gen in der Stadt Negombo vorgefallen sein sollen ‒ selbst die Mutter der
Beschwerdeführerin gemäss deren Aussagen heute in Kotahena, einem
zentralen Viertel der Stadt Colombo, wohnhaft ist. Es ist in keiner Weise
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sich nicht durch einen
eigenen entsprechenden Wechsel des Wohnorts der Belästigung durch die
fraglichen Unbekannten hätte entziehen können. Soweit die Beschwerde-
führerin jedoch geltend macht, sie könne mit ihrer Mutter aufgrund deren
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psychischen Erkrankung nicht mehr zusammenleben, kann diesem Ge-
sichtspunkt in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht offensichtlich keine Bedeutung
zukommen.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt hat.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht
daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in den Zif-
fern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht nicht ver-
letzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die mit der
angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin bleibt davon nicht berührt.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: