B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5728/2019
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 20 2 0
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Derya Özgül,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…).
D-5728/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Januar
2017 – per Flugzeug von B._______ nach C._______ und anschliessend
auf dem Landweg via verschiedene Länder – in die Schweiz ein, wo er
gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______
ein Asylgesuch einreichte.
B.
Am 19. Januar 2017 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg so-
wie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]).
C.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2017
mit, das in seinem Fall eingeleitete Dublin-Verfahren sei beendet worden.
Weiter wurde verfügt, dass das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchgeführt werde.
D.
Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 28. März 2017 wurde der Be-
schwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______
zugewiesen.
E.
E.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 ersuchte lic. iur. Monika Böckle von
der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende F._______ im Namen
des Beschwerdeführers um baldmöglichste Ansetzung einer Bundesanhö-
rung und anschliessend um einen raschen Abschluss des Verfahrens mit
einem Entscheid.
E.b Die Vorinstanz stellte mit Schreiben datierend vom 12. Februar 2018
in Aussicht, dass er sobald als möglich – im Rahmen der geltenden Priori-
tätenordnung – zu einer Anhörung vorgeladen werde.
F.
Am 22. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer – im Beisein einer Hilfs-
werkvertretung (HWV) – angehört und eingehend zu den Gründen seines
Asylgesuchs befragt.
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Seite 3
G.
G.a Mit Eingabe datierend vom 21. November 2018 bat der Beschwerde-
führer – handelnd durch die damalige Rechtsvertretung – unter Hinweis
auf das seit fast zwei Jahren hängige Verfahren um baldmöglichsten Ent-
scheid hinsichtlich seines Asylgesuchs.
G.b Die Vorinstanz teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 28. Novem-
ber 2018 mit, sein Gesuch sei infolge der hohen Geschäftslast noch hängig
und es sei nicht möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in
Aussicht zu stellen, weshalb er darum gebeten werde, sich noch etwas zu
gedulden.
H.
H.a Mit Schreiben vom 11. März 2019 ersuchte der weiterhin durch die
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende F._______ vertretene Be-
schwerdeführer – unter Bezugnahme auf die Priorisierungsgesuche vom
16. Januar 2018 sowie vom 21. November 2018 und mit Hinweis auf das
seit über zwei Jahren hängige Verfahren – erneut um baldige Bearbeitung
seines Asylgesuchs. Seine Anfrage blieb vom SEM unbeantwortet.
H.b Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 gelangte der vertretene Beschwerdefüh-
rer ein weiteres Mal an das SEM. Er verwies dabei auf den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts D-793/2019 vom 28. März 2019, wonach eine
unentschuldigte Verzögerung von 14 Monaten als übermässig einzustufen
sei. Vor diesem Hintergrund ersuchte er um eine nachvollziehbare Erklä-
rung für die weitere Verzögerung oder den Asylentscheid innert der nächs-
ten zwei Monate. Andernfalls werde das Einreichen einer Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde in Betracht gezogen. Dieses Schreiben blieb in der
Folge ebenfalls unbeantwortet.
H.c Mit Schreiben vom 4. September 2019 stellte der Beschwerdeführer
die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht in Aussicht, sofern innert zwei Wochen kein Entscheid er-
gehen werde.
H.d Die Vorinstanz räumte daraufhin im Schreiben vom 23. Septem-
ber 2019 zwar ein, aus Sicht des Einzelfalles sei eine Verfahrensdauer von
mehr als einem Jahr unbefriedigend, angesichts der aussergewöhnlich ho-
hen Anzahl von Asylgesuchen in den letzten Jahren sei es jedoch nicht
möglich, jedes Gesuch innert der Behandlungsfristen zu entscheiden. Auch
dem Bundesverwaltungsgericht sei die hohe Arbeitslast bekannt, weshalb
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Seite 4
dieses es für unvermeidbar erachte, dass nicht jedes Asylverfahren inner-
halb der gesetzlichen Behandlungsfristen abgeschlossen werden könne.
Dennoch sei das SEM bemüht, den Abbau der Pendenzen nicht nur so
schnell als möglich vorzunehmen, sondern dabei zudem nach sinnvollen
Prioritäten vorzugehen. Da im vorliegenden Fall keine triftigen Gründe er-
sichtlich seien, die geeignet wären, das Gesuch prioritär zu behandeln,
werde dieses im Rahmen der geltenden Prioritätenordnung an die Hand
genommen.
I.
I.a Mit Eingabe datierend vom 30. Oktober 2019 (Posteingang: 1. Novem-
ber 2019) reichte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte
Rechtsvertreterin, Derya Özgül, beim Bundesverwaltungsgericht eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Darin beantragte er in materieller
Hinsicht, es sei das SEM anzuweisen, das Asylverfahren beförderlich ab-
zuschliessen und einen zügigen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
I.b Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 gab die rubrizierte Rechtsvertre-
terin – unter Beilage einer Vollmacht vom 28. Oktober 2019 – gegenüber
dem SEM ihre Mandatierung bekannt, informierte über die bereits einge-
reichte Beschwerde und bat erneut um baldmöglichsten Asylentscheid.
J.
Gemäss Akten wurden seit Einreichung der Rechtsverzögerungsbe-
schwerde weitere interne Abklärungen seitens der Vorinstanz getätigt.
K.
Mit Eingabe vom 1. November 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung des
(…) vom 30. Oktober 2019 nachgereicht.
L.
Mit Schreiben vom 5. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Dem
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Seite 5
SEM wurden die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 30. Oktober 2019
und die Akten zur Vernehmlassung zugestellt und Frist zur Stellungnahme
bis zum 13. Januar 2020 angesetzt.
N.
Die Vorinstanz liess sich am 10. Januar 2020 (Posteingang: 13. Januar
2020) vernehmen.
O.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfü-
gung vom 14. Januar 2020 übermittelt. Gleichzeitig wurde er eingeladen,
bis zum 29. Januar 2020 eine Replik einzureichen.
P.
In der Replik vom 16. Januar 2020 (Posteingang: 17. Januar 2020) nahm
der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei
er an seinen Anträgen festhielt und um Gutheissung der Beschwerde er-
suchte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrecht-
mässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann
bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde ge-
gen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Be-
schwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS
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Seite 6
MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da weder vom Beschwerdeführer vorgebracht
wird, das SEM verweigere den Erlass einer Verfügung, noch das Verhalten
des SEM einen solchen Schluss zulässt, ist die vorliegende Beschwerde
allein unter dem Aspekt einer allfälligen Rechtsverzögerung zu prüfen.
2.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.).
Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer am 15. Januar 2017 in der
Schweiz um Asyl. Über dieses Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer
anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergan-
gen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü-
gung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a i.V.m. Art. 50
Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und
Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung ob-
jektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsver-
zögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Viel-
mehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden.
Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, na-
mentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht.
Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein
schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vor-
nahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer
entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 5.23).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich vorliegend aus der Tat-
sache, dass die Vorinstanz bislang nicht in der Sache entschieden hat, aus
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dem rechtstaatlichen und dem spezialgesetzlichen Anspruch auf beförder-
liche Behandlung sowie aus dem in den diversen Eingaben zum Ausdruck
gebrachten Interesse an einer prioritären und schnellen Entscheidung. Hin-
sichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhe-
bung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.4).
2.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die frist- und form-
gerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbe-
schwerde einzutreten.
3.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61
Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu
äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte aus-
fallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle
der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instan-
zenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten ver-
letzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
4.
4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle
Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174
E. 2.2, m.w.H.).
4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die
Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objek-
tiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines
Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Kom-
plexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Be-
hörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie ein-
zelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312
E. 5.1 und 5.2, m.w.H.).
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Seite 8
Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausge-
setzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt,
wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-
sener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c;
103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Be-
urteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen
(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1438/2018 vom
5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).
4.3 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanz-
lich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG). Gemäss bundesrätlicher Botschaft
handelt es sich hierbei jedoch um Ordnungsfristen, die überschritten wer-
den können, wenn erforderliche Abklärungen mehr Zeit in Anspruch neh-
men oder die personellen Ressourcen des SEM nicht ausreichen (vgl. Bot-
schaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010,
BBl 2010 4455 ff., insbesondere S. 4496). Allein aus dem Umstand, dass
die Vorinstanz die Fristen von aArt. 37 AsylG vorliegend deutlich über-
schritten hat, kann deshalb keine Verletzung des Rechtsverzögerungsver-
bots abgeleitet werden. Für die Beantwortung des vorliegenden Falles ist
damit entscheidend, ob die Verfahrensdauer der Vorinstanz noch als an-
gemessen betrachtet werden kann.
5.
5.1 Zur Begründung seiner Rechtsmittelanträge machte der Beschwerde-
führer in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 30. Oktober 2019 im
Wesentlichen geltend, er sei am 15. Januar 2019 (recte:15. Januar 2017)
in die Schweiz eingereist und habe ein Asylgesuch gestellt. Das Verfahren
dauere bereits mehr als drei Jahre an und gegenüber der Vorinstanz sei
dargelegt worden, dass ihn die lange Wartezeit sehr belaste. Auf seine wie-
derholten Gesuche um Beschleunigung des Verfahrens habe die Vor-
instanz in ihrem Schreiben vom 23. September 2019 lediglich auf ihre Ar-
beitslast verwiesen, was aber nicht zu seinen Lasten gehen könne. Auf-
grund aller Dokumente, die er dem SEM eingereicht habe, könne nicht
ernsthaft bezweifelt werden, dass er in der Türkei an Leib und Leben ge-
fährdet sei. Bei einer allfälligen Rückkehr müsse er mit sofortiger Verhaf-
tung und Misshandlungen rechnen. Da die Vorinstanz bis heute keinen Ent-
scheid gefällt habe, liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor.
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5.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2020
sinngemäss aus, es sei unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine
Verfahrensdauer von nun bald drei Jahren unbefriedigend sei. Angesichts
der aussergewöhnlich hohen Gesuchszahlen im Jahr 2015 und in den
Folgejahren sei es aber nicht möglich, jedes Gesuch innerhalb wünschens-
werter Frist zu entscheiden. Diesbezüglich verwies die Vorinstanz auf den
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6130/2014 vom 18. Dezem-
ber 2014. Nach der Gesetzesrevision und der Einführung beschleunigter
Verfahren würden sämtliche vor dem 1. März 2019 eingereichten Gesuche
nach altem Recht behandelt und kontinuierlich nach dem Prinzip «first in –
first out» abgebaut. Vorliegend seien keine triftigen Gründe ersichtlich, von
dieser Prioritätenordnung abzuweichen. So befänden sich viele Gesuch-
stellende in einer ähnlichen Situation. Wie den Akten entnommen werden
könne, werde das Gesuch allerdings seit mehreren Monaten aktiv bearbei-
tet. Es handle sich dabei um interne Verfahrensschritte, die ohne Mitbetei-
ligung des Asylsuchenden ablaufen würden und für diesen deshalb nicht
ersichtlich seien. Diese seien notwendig, um einen Entscheid treffen zu
können. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, das Asylverfahren des Be-
schwerdeführers habe zwar nicht innerhalb wünschenswerter Frist bear-
beitet und entschieden werden können, in den letzten Monaten seien je-
doch wichtige Verfahrensschritte getroffen worden, weshalb ihr zum aktu-
ellen Zeitpunkt keine verzögerte Behandlung vorgeworfen werden könne.
5.3 In der Replik vom 16. Januar 2020 brachte der Beschwerdeführer vor,
die Vorinstanz berufe sich auf ihre hohe Arbeitslast, die nicht zu Lasten
seiner Rechte gehen könne. Schon die lange Verfahrensdauer bilde einen
Grund für die prioritäre Behandlung. Des Weiteren sei zwar erfreulich, dass
weitere Verfahrensschritte getroffen worden seien, dies habe ihm die Vor-
instanz jedoch nicht mitgeteilt. Hätte sie ihm auf seine Verfahrensstands-
anfragen geantwortet, dass innerhalb von kurzer Zeit mit einem Asylent-
scheid gerechnet werden könne, hätte er kein Beschwerdeverfahren ein-
geleitet. Das SEM sei mit genauer Frist anzuweisen, einen Entscheid zu
treffen.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis
von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den von ihm
erwähnten Umständen, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbe-
stimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben, hat. Das Gericht er-
achtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass
nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen
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Seite 10
Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden kön-
nen, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungs-
oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann diesbezüglich
nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen wer-
den, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt
(vgl. BGE 138 II 513, E 6.4).
6.2 Das vorinstanzliche Verfahren ging insgesamt nur schleppend voran.
Der Beschwerdeführer hat am 15. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl
nachgesucht und wurde am 19. Januar 2017 summarisch befragt. Nach-
dem die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. März 2017 mitteilte, dass das
Dublin-Verfahren beendet worden sei und das Asylgesuch in der Schweiz
durchgeführt werde, blieb das Verfahren, das weder formell noch faktisch
sistiert worden war, anschliessend erstmals über längere Zeit unbearbeitet.
Erst auf Ersuchen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Januar
2018 wurde er schliesslich – nachdem ihm mit Antwortschreiben vom
12. Februar 2018 mitgeteilt wurde, dass er im Rahmen der geltenden Pri-
oritätenordnung zur Anhörung vorgeladen werde – am 22. Juni 2018 aus-
führlich befragt. Für den Beschwerdeführer war folglich in der Zeitspanne
vom 14. März 2017 bis am 22. Juni 2018 nicht erkennbar, ob Abklärungen
in seiner Sache gemacht wurden, womit nicht von einer beförderlichen Ver-
fahrenserledigung gesprochen werden kann.
Auch ob nach der Anhörung weitere Schritte unternommen wurden, ist
nicht ersichtlich und den vorinstanzlichen Akten sind diesbezüglich keine
Hinweise zu entnehmen. Die Anfrage des Beschwerdeführers vom 21. No-
vember 2018 betreffend den Verfahrensstand beziehungsweise das Ge-
such um baldige Fällung des Asylentscheids beantworte das SEM am
28. November 2018 zwar zeitnah, jedoch unverbindlich (Begründung mit
hoher Geschäftslast und erklärtes Bemühen um beschleunigte Erledigung,
allerdings ausdrücklich ohne bestimmte Zeitraumangabe). Auf die weiteren
Ersuchen um Priorisierung des Asylverfahrens sowie die Androhungen ei-
ner Rechtsverzögerungsbeschwerde der damaligen Rechtsvertretung vom
11. März 2019, 1. Juli 2019 sowie vom 4. September 2019 reagierte die
Vorinstanz letztlich erst mit Schreiben vom 23. September 2019, wobei sie
inhaltlich wiederum bei allgemeinen Ausführungen blieb (Verständnisbe-
zeugung für das Anliegen, Begründung der Geschäftslast und Prioritäten-
ordnung, ohne bestimmte Zeitraumangabe) und insbesondere keine indi-
viduell-konkreten Gründe für die lange Verfahrensdauer anführte.
D-5728/2019
Seite 11
Seit Einreichung des Asylgesuchs sind mehr als drei Jahre vergangen,
ohne dass der Beschwerdeführer einen Asylentscheid erhalten hat. Es
wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM nach der letzten Verfahrens-
handlung (Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2018) entweder
zeitnah entschieden oder allenfalls als nötig erachtete weitere Abklärungs-
handlungen an die Hand genommen hätte. Indessen hat die Vorinstanz im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seither mehr als 16 Monate verstrei-
chen lassen, ohne das Eine oder Andere getan zu haben. Eine Nichtbe-
handlung des Asylgesuchs während einer solch langen Zeit ist unbesehen
allfälliger überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Daran vermögen
auch die – trotz expliziter Aufforderung zur weiteren Substantiierung der
bereits gemachten sowie auch der allfälligen noch vorgesehenen Abklä-
rungen in der Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2019 – lediglich
vagen und nicht näher konkretisierten Ausführungen des SEM in der Ver-
nehmlassung hinsichtlich der aktiven Weiterbearbeitung (vgl. hierzu E. 5.2)
nichts zu ändern. Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass zwischenzeitlich
weitere amtsinterne Verfahrenshandlungen seitens der Vorinstanz vorge-
nommen wurden, diese erfolgten allerdings ohne Beteiligung des Be-
schwerdeführers und erst nach Einreichung der Rechtsverzögerungsbe-
schwerde. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer im Übrigen – wie
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung selbst einräumte – auch nicht vor-
gängig in Kenntnis gesetzt. Die fehlende Entscheidreife des Verfahrens
und damit die Unmöglichkeit eines umgehenden Entscheiderlasses war für
den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde am 30. Oktober 2019 folglich nicht ersichtlich. Das Be-
schleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt und die Rüge
der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet (vgl. hierzu
die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren
Konstellationen wie etwa die letzthin ergangenen Urteile D-3548/2019 vom
6. August 2019, E-2205/2019 vom 4. Juli 2019 und E-2270/2019 vom
27. Juni 2019).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen
an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers beförderlich – d.h. unter Vermeidung weiterer Pha-
sen der Nichtbearbeitung – fortzuführen. Sollte das SEM keinen weiteren
Abklärungs- oder Instruktionsbedarf erkennen, ist das Verfahren innert
einigen Wochen mittels einer Verfügung erstinstanzlich abzuschliessen.
Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen.
D-5728/2019
Seite 12
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde keine Kosten-
note eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der
Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Vorinstanz ist
demzufolge anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie der Ent-
schädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung von
Fr. 600.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5728/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
im Sinne der Erwägungen (insb. E. 7) beförderlich zu behandeln und rasch
einer Verfügung zuzuführen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.–
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Kathrin Rohrer