Abtei lung IV
D-5730/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
sowie die Kinder
C._______, geboren (...), und
D._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Martin Ilg, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2006
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5730/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 10. November 2005 im Emp-
fangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszenturm) E._______
um Asyl nach. Nach der Überweisung ins F._______ wurde sie dort am
23. November 2005 summarisch befragt.
Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie heisse A._______,
sei nigerianische Staatsangehörige und in Kanu beziehungsweise
Kano (Kano State) geboren. Im Alter von zwei Jahren sei sie ihrer
verwitweten und kinderlosen Tante in Benin City (Edo State) anvertraut
worden. Dort habe sie bis zum 18. Lebensjahr gewohnt und auch die
Schulen besucht. Danach sei sie wieder zu ihren Eltern, die - im
Gegensatz zu ihr und ihrer Tante, welche dem christlichen Glauben
angehörten - Moslems seien, nach Kano zurückgekehrt. Als ihre Eltern
sie im Jahre 2003 gegen ihren Willen mit einem ihr nicht bekannten
Mann hätten verheiraten wollen, sei sie zu ihrem Freund gezogen und
habe fortan als Friseurin und Kleiderhändlerin gearbeitet. Als sie dann
schwanger geworden sei, habe sich die ganze Familie gegen sie ge-
stellt. Um sich und ihr ungeborenes Kind in Sicherheit zu bringen und
weil sie ganz allgemein mit den in Kano herrschenden islamischen Sit-
ten und Gebräuche Mühe gehabt habe, habe sie sich zur Flucht ent-
schlossen. G._______, die Frau, von welcher sie Kleider für den
Weiterverkauf bezogen habe, sei ihr bei der Ausreise behilflich gewe-
sen. Sie sei mit ihr Ende Oktober 2005 im Bus nach Lagos gefahren
und dann via Mailand nach Genf geflogen, wo sie am 31. Oktober
2005 mit der Tochter von G._______ gehörenden Reisepapieren in die
Schweiz eingereist sei. Es sei ihre erste Reise ins Ausland gewesen.
A.b Ebenfalls noch am 23. November 2005 wurde der Beschwerde-
führerin im F._______ zu den Erkenntnissen, dass sie bereits am 3.
Januar 2001 unter der Identität B._______, geboren (...), Nigeria,
erkennungsdienstlich erfasst worden war, das rechtliche Gehör
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) gewährt. Dabei erklärte sie, A._______ sei ihr
richtiger Name. Sie sei "vor langer Zeit", etwa im Alter von 16 Jahren,
von Nigeria nach Italien gebracht worden und habe dort "auf der
Strasse Geld verdient". Ein Freund habe ihr dann aber empfohlen, in
die Schweiz weiterzureisen. Beim Versuch, anfangs Januar 2001 in der
Nähe von Genf mit auf die Identität H._______, geboren (...), Nigeria,
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lautenden Papieren in einem Personenwagen in die Schweiz
einzureisen, sei sie von den Schweizer Behörden festgenommen und
nach Italien zurückgeschickt worden. Sie habe sich in der Folge bei
den Behörden in Turin gemeldet und sei wenig später nach Nigeria
zurückgekehrt. Das in Italien verdiente Geld habe sie in für den Aufbau
ihres Geschäfts (Verkauf von Kleidern und Frisieren) in Kano
eingesetzt. Als sie dann Mitte des Jahres 2005 von ihrem Freund
schwanger geworden sei, hätten die Probleme mit ihrer moslemischen
Familie angefangen, weshalb sie Nigeria erneut verlassen habe.
A.c Am 2. Dezember 2005 wurde eine gleichentags von der Be-
schwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht zu Gunsten von I._______
zu den Akten gegeben.
A.d Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde
die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2005 dem Kanton J._______
zugewiesen.
A.e Das Ausländeramt des Kantons J._______ hörte die Beschwerde-
führerin am 5. Januar 2006 eingehend zu ihren Asylgründen an. Dabei
brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, bei einer Tante in Benin
City aufgewachsen zu sein. Im Alter von etwa 15 Jahren sei sie in ihr
Elternhaus nach Kano zurückgekehrt. Da ihre Eltern sie jedoch gegen
ihren Willen mit einem von ihnen ausgewählten Mann hätten verheira-
ten wollen, habe sie Kano bereits im Jahre 1997, im Alter von 16 Jah-
ren, wieder verlassen. Während rund vier Jahren habe sie dann ohne
Aufenthaltsbewilligung in Turin gelebt, die meiste Zeit bei ihrem dama-
ligen italienischen Freund M.M.. Dieser habe ihr 2000 Dollars
gegeben, damit sie sich in ihrer Heimat eine neue Existenz aufbauen
könne. Zurück in Nigeria habe sie in Kano einen neuen Freund
kennengelernt. Ihre Eltern hätten für sie aber einen anderen Ehemann
bestimmt, weshalb sie ihren Freund - obwohl Moslem - nicht akzeptiert
hätten und sie - die Beschwerdeführerin - nach Eintritt der
Schwangerschaft habe fliehen müssen.
A.f Das BFM verzichtete auf eine zusätzliche Befragung der Be-
schwerdeführerin.
B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 - dem damaligen Vertreter der Be-
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schwerdeführerin eröffnet am 3. Februar 2006 - lehnte das Bundesamt
das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung
sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere spreche auch die
bestehende Schwangerschaft nicht gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs, zumal diese problemlos verlaufe.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren am 14. Februar 2006
neu bestellten Vertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 6. März 2006 die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che an das BFM. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin Asyl oder
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung dieser
Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2006 teilte die ARK dem Vertre-
ter der Beschwerdeführerin mit, seine Mandantin könne den Entscheid
in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin
- unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefor-
dert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum
29. März 2006 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.--
einzuzahlen oder einzahlen zu lassen.
Dem am 29. März 2006 - unter gleichzeitiger Beilage einer am
22. März 2006 vom K._______ ausgestellten
Fürsorgeabhängigkeitserklärung - gestellten Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses wurde seitens der ARK am 31. März 2006
entsprochen.
E.
Am 2. Mai 2006 brachte die Beschwerdeführerin in L._______ den
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Sohn C._______ und am 9. Januar 2008 in J._______ die Tochter
D._______ zur Welt.
F.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 5. September 2008 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Vertre-
ter der Beschwerdeführerin seitens des nunmehr zuständigen Bundes-
verwaltungsgerichts am 8. September 2008 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Ihre beiden in der Schweiz geborenen Kinder werden
in das Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren der Mutter
miteinbezogen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
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4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vorab zutref-
fend darauf hin, die Beschwerdeführerin habe es - obwohl im Emp-
fangszentrum mehrmals ausdrücklich dazu aufgefordert - unterlassen,
mittels Einreichung entsprechender Ausweise ihre Identität und damit
auch die von ihr behauptete Herkunft nachzuweisen. Wie das BFM
ebenfalls zu Recht feststellte, vermögen die von der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den fehlenden
Ausweispapieren anlässlich der Befragungen abgegebenen
Erklärungen in keiner Weise zu überzeugen. So will die
Beschwerdeführerin etwa mit der Tochter der sie begleitenden
G._______ zustehenden Reisedokumenten auf dem Luftweg von
Nigeria via Italien in die Schweiz gereist sein und dabei ohne
Schwierigkeiten die Grenzkontrollen passiert haben; sie könne
keinerlei Angaben über die Tochter von G._______ machen, da
G.________ alle Ausweispapiere stets auf sich getragen und nur sie
bei den Kontrollen mit den Leuten gesprochen habe. Angesichts der
insbesondere auf europäischen Flughäfen herrschenden strengen
Kontrollen muss es jedoch als ausgeschlossen gelten, dass die
Beschwerdeführerin - immerhin eine erwachsene Frau von 25 Jahren -
sich beim Passieren der Grenzen einfach G. hat anschliessen und auf
diese Art problemlos in die Schweiz gelangen können.
Sodann äusserte sich die Beschwerdeführerin auch widersprüchlich in
Bezug auf eigene Ausweispapiere. Während sie anlässlich der Erstbe-
fragung im F._______ behauptete, nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen oder beantragt zu haben (vgl. A1 S. 3 f.), gab
sie in der kantonalen Anhörung zu Protokoll, ihre Identitätspapiere
befänden sich nicht mehr an der Adresse ihrer Tante, sondern bei ih-
ren Eltern (vgl. A15 S. 8).
Die Zweifel an den von ihr vorgebrachten Umständen der Reise in die
Schweiz, aber auch an ihrer Identität werden dadurch erhärtet, dass
die Beschwerdeführerin erst auf entsprechenden Vorhalt hin am
23. November 2006 im F._______ zugab, nach mehrjährigem
Aufenthalt in Italien anfangs Januar 2001 unter anderer Identität die
Einreise in die Schweiz versucht zu haben.
4.2 Des Weiteren bemerkte die Vorinstanz berechtigterweise, ange-
sichts der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Problemen
mit ihrer Familie widerspreche ihr Verhalten in wesentlichen Punkten
der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. In der Tat ist
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etwa nicht einsehbar, wieso die Beschwerdeführerin nicht schon wäh-
rend ihres ersten Aufenthaltes in Europa um entsprechenden Schutz
nachgesucht und auch nach der angeblich im Oktober 2005 erfolgten
Einreise in die Schweiz zwei Wochen mit der Stellung eines
Asylgesuches zugewartet hat. Ebenfalls nicht nachvollziehbar
erscheint, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 wieder zu ihren
Eltern nach Kano zurückgekehrt und nicht einen Aufenthalt bei ihrer
Tante in Benin City in Betracht gezogen haben will.
4.3 Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt wer-
den, angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in
Kano nicht auskenne und insbesondere nicht wisse, welche Bauten
dort neulich erstellt worden seien, wie die Strassen in der Nähe ihrer
Wohnadresse hiessen oder wo sich das grösste Spital befinde (vgl.
A15 S. 15), sei davon auszugehen, dass sie - entgegen ihren Angaben
- nie in jener Stadt Wohnsitz gehabt habe, weshalb auch die von ihr
geschilderten Probleme, welche stark mit Kano, einer Hochburg des
Islam, verbunden seien, nicht geglaubt werden könnten. Diese Fest-
stellung wird durch den Umstand erhärtet, dass sowohl die - angeblich
erst während ihres Aufenthalts bei der Tante zum Christentum konver-
tierte - Beschwerdeführerin selber als auch ihre Eltern, welche streng-
gläubige Moslems sein sollen, christliche Vornamen tragen
("M.______" und "N._______"; vgl. A1 S. 1 und A15 S. 1).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der
Vorinstanz (etwa in Bezug auf die realitätsfremden Angaben zur Auf-
enthaltsdauer in Italien anfangs Januar 2001 oder zur Beschaffung von
Ersatzreisepapieren durch die italienischen Behörden) und auf die
knappen Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe (im Wesentlichen le-
diglich Hinweise auf die "Pflicht zur Abnahme von Beweisen") näher
einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abge-
lehnt.
Entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 ff.) vertretenen Auf-
fassung ist der Sachverhalt ausreichend erstellt, weshalb keine Veran-
lassung besteht, die Sache mit der Aufforderung, den Vater der Be-
schwerdeführerin in Nigeria befragen zu lassen, zur erneuten
Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende
Antrag ist daher abzuweisen.
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An dieser Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass durch die
Nichtzustellung der Verfahrensakten an den jetzigen Vertreter auch
dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 f.)
nicht verletzt wurde, zumal das BFM die wesentlichen Akten auf Ge-
such hin dem früheren, zu jenem Zeitpunkt bevollmächtigten Vertreter
der Beschwerdeführerin zukommen liess (vgl. A19 und A24) und es
grundsätzlich Sache der Beschwerdeführerin beziehungsweise des
neu bestellten Vertreters ist, die Akten beim früheren Vertreter heraus-
zuverlangen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutref-
fend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder
nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre
Kinder für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr oder ihren Kindern im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S.
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327 ff.). Indem in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6) ausgeführt wird,
angesichts der "geschilderten Verfolgungslage" würde die Rückschie-
bung für das ungeborene Kind ein "real risk" darstellen, könnte dieses
doch "durch Tritte in den Bauch der Beschwerdeführerin schnell sein
Leben verlieren", wird den erwähnten Anforderungen nicht Genüge
getan, zumal das Kind in der Zwischenzeit zur Welt gekommen ist und
- wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde -
die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Aus den von blutigen Zusammenstössen begleiteten Präsident-
schaftswahlen von Ende April 2007 ging der Kandidat der Regierungs-
partei People's Democratic Party (PDP), Umaru Yar'Adua, als Sieger
hervor. Umaru Yar'Adua trat sein Amt am 29. Mai 2007 an. Dabei bot er
der Opposition eine Beteiligung an der nationalen Einheitsregierung
an und bezeichnete die Bekämpfung von Korruption und Armut sowie
die Einigung des in ethnischer und religiöser Hinsicht zersplitterten
Landes als wichtigste Ziele. Dennoch ist es auch im vergangenden
Jahr in verschiedenen Teilen des Landes - insbesondere im Niger-
Delta und am 28./29. November 2008 in der Stadt Jos (Plateau State)
- zu blutigen Auseindandersetzungen zwischen paramilitärisch organi-
sierten Banden und Sicherheitskräften beziehungsweise zwischen An-
gehöringen verschiedener ethnischer und religiöser Bevölkerungsgrup-
pen gekommen. Ungeachtet dessen kann bezüglich Nigeria - und ins-
besondere auch bezüglich der Region von Benin City, wo die Be-
schwerdeführerin gemäss ihren Angaben während vieler Jahre bei ei-
ner Tante gelebt haben will und wo sie möglicherweise selber auch
herkommt - im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von
einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin
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und ihre beiden Kinder bei ihrer Rückkehr in die Heimat eine konkrete
Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.
6.3.2 Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersicht-
lich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
lassen könnten. Die Beschwerdeführerin ist noch jung, soweit akten-
kundig gesund, verfügt über eine gute Schulbildung und über
Berufserfahrung als selbständige Kleiderhändlerin und Friseurin sowie
über gute Französischkenntnisse. Zudem wohnen zahlreiche
Familienangehörige und Freunde in Nigeria und es ist davon
auszugehen, dass diese der Beschwerdeführerin bei der Reintegration
behilflich sein werden. Unter diesen Umständen bestehen keine
Hinweise, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei ihrer
Rückkehr nach Nigeria in eine ihre Existenz bedrohenden Situation
geraten könnten.
6.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Än-
derung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben.
Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat
auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vor-
liegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter be-
stimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforde-
rungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben,
hält sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben doch erst
seit November 2005, mithin seit weniger als den nunmehr erforderli-
chen fünf Jahren, in der Schweiz auf.
6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen,
da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen könnten, und die Beschwerde-
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führerin verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die not-
wendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 31. März 2006 wurde der Be-
schwerdeführerin die Bezahlung des zuvor mit Zwischenverfügung
vom 14. März 2006 erhobenen Kostenvorschusses erlassen. Der Ver-
treter der Beschwerdeführerin wurde jedoch ausdrücklich darauf hin-
gewiesen, dass seiner Mandantin bei allfällig negativem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens die Kosten desselben auferlegt würden. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die auf
Fr. 600.-- festzusetzenden Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das Ausländeramt des Kantons J._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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