B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5730/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/
Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 15. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach.
Als Geburtsdatum gab er den (…) an.
A.b Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass der
Beschwerdeführer am (…) bereits in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hatte.
Zudem ergab eine vom SEM veranlasste Handwurzelknochenanalyse vom
(…) ein wahrscheinliches Alter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder
mehr.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom (…) wurde dem Beschwer-
deführer vom SEM eröffnet, man habe starke Zweifel an seiner Altersan-
gabe, unter anderem weil er keine Papiere eingereicht habe, er älter aus-
sehe als das von ihm angegebene Alter vermuten lasse, und die Handwur-
zelknochenanalyse ein Alter von 19 Jahren und mehr attestiere. Er werde
deshalb als volljährig betrachtet.
Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Ungarns für das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren gewährt. Er brachte diesbezüglich vor, er sei in Ungarn daktyloskopiert
worden, weil er keine andere Wahl gehabt habe. Er könne dort aber nichts
machen und die ungarischen Behörden wüssten selbst nicht, was sie mit
den Flüchtlingen tun müssten.
C.
Am (…) ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die-
ses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Juli 2015 trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus
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der Schweiz nach Ungarn sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
E.
Mit Eingabe vom 25. August 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertretung beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom
17. Juli 2015 ersuchen.
Er machte im Wesentlichen geltend, das SEM sei fälschlicherweise von
seiner Volljährigkeit ausgegangen. Er habe mittlerweile seine der Eingabe
beiliegende Tazkira aus Afghanistan erhalten, welche bestätige, dass er
minderjährig sei. Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sei daher die Schweiz
für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig.
F.
Mit Eingaben vom 27. August 2015 und vom 11. September 2015 ergänzte
der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch und machte insbe-
sondere geltend, er wäre bei einer Rückkehr nach Ungarn den katastro-
phalen Zuständen des dortigen Asylwesens ausgesetzt. Gerade die Ent-
wicklung in den letzten Tagen zeige den Kollaps des ungarischen Asylwe-
sens. Gesuche würden nicht mehr entgegengenommen und über 50'000
Flüchtlinge sollten weitergeschleust werden. Dies verstosse gegen die
Dublin-Regeln und lasse erkennen, dass sich Ungarn nicht mehr an seine
internationalrechtlichen Verpflichtungen halte. Es sei zu vermuten, dass
auch menschenrechtsverletzende Zustände in Kauf genommen würden.
So sei neben der Inhaftierung Asylsuchender auch bekannt, dass das Ver-
sorgungsystem für Asylsuchende sehr schlecht sei und die Asylsuchenden
auf Unterstützung durch Organisationen der Zivilgesellschaft angewiesen
seien. Es sei zudem möglich, dass er von der in Ungarn am 1. August 2015
in Kraft getretenen Asylgesetzänderung betroffen sei. Eine wichtige Ände-
rung sei die Bezeichnung Serbiens als sicherer Drittstaat. Da er über Ser-
bien gereist sei, sei davon auszugehen, dass die ungarischen Behörden
nicht auf sein Asylgesuch eintreten und seine Gesuchsgründe folglich nie
materiell von einem Dublin-Staat geprüft würden.
G.
Mit Verfügung vom 15. September 2015 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 17. Juli 2015 für rechts-
kräftig und vollstreckbar. Weiter erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme.
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H.
Mit Eingabe vom 16. September 2015 (vorab per Telefax) liess der Be-
schwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin (Rechtsanwältin
B._______, HEKS Rechtsberatungsstelle) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
vom 15. September 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Schweiz in Anwendung von Art. 8 Dublin-III-VO für sein Asylgesuch zustän-
dig sei, eventualiter sei das SEM anzuweisen, sich im Sinne eines in Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintritts für sein Verfahren für zu-
ständig zu erklären, eventualiter sei das Dublin-Verfahren zu sistieren, bis
Klarheit über die tatsächliche Situation in Ungarn herrsche. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er sodann, es sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, von der Überstellung abzusehen, bis über den Suspensiveffekt der
Beschwerde entschieden sei. Superprovisorisch sei das zuständige Migra-
tionsamt anzuweisen, von der auf den 17. September 2015 angesetzten
Ausschaffung abzusehen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Beschwerdebegründung ist – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
I.
Mit Telefax vom 16. September 2015 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
J.
Mit Faxeingabe vom 2. Oktober 2015 informierte das kantonale Migrations-
amt über die Entlassung des Beschwerdeführers aus der ausländerrechtli-
chen Haft.
K.
Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2016)
beantragte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2016 verwies die Instruktionsrichterin
den Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen
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späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. Gleichzeitig stellte sie dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm die
Gelegenheit zu einer Replik bis zum 27. Juli 2016 ein.
M.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 teilte Gian Ege mit, dass B._______ nicht
mehr für die HEKS Rechtsberatungsstelle tätig sei und er die Rechtsver-
tretung des Beschwerdeführers fortführe. Gleichzeitig replizierte er na-
mens des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Par-
tei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Art. 111b AsylG regelt die Wiedererwägung. Im Übrigen richtet sich das
Verfahren nach dem VwVG.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
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Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach kann mit
Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Missbrauch
und Überschreiten des Ermessens – sowie die unrichtige und unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungs-
weise in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist.
4.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht
davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die
Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraussetzungen für die
Überstellung nach Ungarn gestützt auf die Dublin-III-VO nicht mehr gege-
ben wären.
5.
5.1 Hinsichtlich der Lage in Ungarn hat das Bundesverwaltungsgericht im
als Referenzurteil publizierten Entscheid D-7853/2015 vom 31. Mai 2017
die Entwicklung der Situation für Asylsuchende eingehend analysiert; ins-
besondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn über-
stellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlrei-
cher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche na-
mentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asyl-
suchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbeson-
dere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt
T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asyl-
verfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst
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und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend
auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche
Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche
Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich
nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn
überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen
und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder
ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in
den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsi-
cherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszu-
gangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem
Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht
möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit
tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Über-
stellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurtei-
len. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erst-
instanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhalts-elemente zusammenzutra-
gen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es
sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Ab-
klärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit
einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere Referenzurteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13).
5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung des Beschwerde-
führers nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene
Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kas-
sation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
7.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird da-
mit gegenstandslos.
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertretung reichte mit der Replik vom 13. Juli 2016 eine vom selben Tag
datierende (ergänzte) Kostennote ein. Der darin geltend gemachte Auf-
wand erscheint im Lichte der Anzahl gleichgelagerter Verfahren der
Rechtsvertretung mit teilweise standardisierten Ausführungen als zu hoch
und ist nicht vollumfänglich zu entschädigen. Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerde-
führer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1500.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 15. September 2015 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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