B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5731/2014
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung,
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 5. September 2014 im Wesentlichen geltend mach-
te, er habe in Syrien seit Juni 2009 Militärdienst geleistet, sei jedoch nach
der regulären Dienstzeit aufgrund des zwischenzeitlich ausgebrochenen
Bürgerkriegs nicht entlassen worden, weshalb er desertiert sei,
dass er sich als Yeside zudem vor Verfolgung gefürchtet habe,
dass zwei Häuser seiner Brüder zerstört worden seien und auch sein
Haus beschädigt worden sei,
dass er Syrien im Februar 2013 illegal in Richtung Türkei verlassen habe
und via Griechenland, Serbien und Ungarn, wo er daktyloskopiert worden
sei und er ein Asylgesuch gestellt habe, in die Schweiz gelangt sei,
dass er weder in Griechenland noch in Ungarn jemanden kenne und es in
diesen Ländern – wie er von anderen Flüchtlingen gehört habe – keine
Arbeit gebe, weshalb er dort wohl auf der Strasse schlafen müsste,
dass er in der Schweiz über Verwandtschaft (Aufzählung) verfüge,
dass er gesund sei und aus medizinischen Gründen nichts gegen eine
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat spreche,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5),
dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2014 – eröffnet am
30. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
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gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das
BFM, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren
durchzuführen, eventualiter um Rückweisung der Sache zu ergänzenden
Sachverhaltsabklärungen, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und – im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme – um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Ent-
scheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, das BFM habe
den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt, indem es nicht
nach psychischen Beschwerden gefragt und ein allfälliges Abhängigkeits-
verhältnis zu seinem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder
ungenügend überprüft habe,
dass er während des Militärdiensts Zeuge von Menschenrechtsverletzun-
gen geworden sei und deshalb an Schlafstörungen und Albträumen leide,
dass er sich deswegen in ärztliche Behandlung werde begeben müssen
und um Ansetzung einer genügend langen Frist zur Einreichung eines
entsprechenden Arztberichts ersuche,
dass zu seinem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, da er ge-
genwärtig bei diesem wohne und von ihm finanziell unterstützt werde,
dass das ungarische Asylsystem chronisch überlastet sei und er deshalb
nach einem kurzen Aufenthalt in einem Aufnahmezentrum auf der Strasse
landen würde, wo er keinerlei staatliche Unterstützung und keinen Zu-
gang zu medizinischen Dienstleistungen erhalten würde,
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dass zudem die Gefahr bestehe, dass er in Ungarn verhaftet würde, da er
das Land unerlaubterweise während des hängigen Asylverfahrens verlas-
sen habe,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit Zwischen-
verfügung vom 8. Oktober 2014 einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
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geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 22. August 2014 in Ungarn
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM deshalb die ungarischen Behörden am 10. September
2014 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden diesem Gesuch am 22. September 2014
ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist, und der Wunsch des
Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern
vermag,
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dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Zuständigkeit
Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht
zu negieren vermögen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass Ungarn auf die unter anderem vom Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asylsys-
tem geübte Kritik reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in
der Praxis die Behebung von Mängeln angekündigt beziehungsweise mit
deren Umsetzung begonnen hat, wobei insbesondere der Verzicht auf ei-
ne quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und die materiel-
le Prüfung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen des
Dublin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkehrer),
hervorzuheben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 5-8),
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem
Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Verbesserungen zum Schluss ge-
langte, asylsuchende Personen seien bei einer Überstellung nach Ungarn
gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht einer realen und individuellen
Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (vgl.
EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil von
6. Juni 2013, § 106),
dass jüngere Entwicklungen in Ungarn Anlass zu erneuter Kritik gegeben
haben,
dass zum einen die Asylgesuchszahlen erheblich anstiegen, was offenbar
zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen geführt
hat (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.3),
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dass zum anderen am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylge-
setzes in Kraft getreten sind, die eine neue rechtliche Grundlage für die
Inhaftierung von Asylsuchenden schaffen (vgl. Hungarian Helsinki Com-
mittee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in
Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014 [
note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-
hungary]),
dass diese Gesetzesänderungen aus der Sicht der ungarischen Regie-
rung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen, ins nationale Recht darstellen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 8.2),
dass das UNHCR demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung
der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen
Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und Art. 22 Neu-
fassung Aufnahmerichtline), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR,
Comments and recommendations on the draft modification of certain mig-
ration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation,
12. April 2013, S. 12, 23),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe-
zug der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die
Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-
Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder ernied-
rigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-
Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl.
Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9),
dass die Asylbehörden aber auf der Grundlage der jeweils aktuellsten,
zugänglichen Informationen im Einzelfall zu prüfen haben, ob die betrof-
fene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen wür-
de, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnah-
mebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, und wo-
bei die betroffene Person ihre persönlichen Gründe, die gegen die Zuläs-
sigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten, konkret geltend
zu machen hat (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9.2),
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dass der Beschwerdeführer erwiesenermassen am 22. August 2014 in
Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hat, das von den ungarischen Behör-
den registriert und entgegengenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen, wo-
nach er gehört habe, es gebe in Ungarn keine Arbeit, weshalb er dort
wohl auf der Strasse schlafen müsste, nicht substanziiert darzulegen
vermag, er würde in Ungarn kein faires Asylverfahren durchlaufen und al-
lenfalls ungebührlich inhaftiert beziehungsweise unzulänglichen Aufent-
haltsbedingungen ausgesetzt, hat er Ungarn doch bereits kurz nach der
Asylgesuchstellung und vor der Fällung eines materiellen Entscheids ver-
lassen,
dass Dublin-Rückkehrer in Ungarn seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr
als irreguläre Migranten, sondern als Asylsuchende betrachtet werden, ih-
re Asylgründe materiell geprüft werden, und die ungarischen Behörden in
Anbetracht der steigenden Zahl von Asylsuchenden neue Unterkünfte
eingerichtet haben (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.1),
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebe-
dingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie),
dass hinsichtlich der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesund-
heitlichen Probleme, wonach der Beschwerdeführer an Schlafstörungen
und Albträumen leide, festzustellen ist, dass die besagten Beschwerden
unbelegt blieben,
dass die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichts nicht
angezeigt ist, zumal sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Anga-
ben bisher noch gar nicht in ärztliche Behandlung begeben hat, und im
Übrigen eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli-
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chen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was für die
vom Beschwerdeführer geschilderte Situation (Schlafstörungen, Albträu-
me) offensichtlich nicht zutrifft,
dass im Übrigen Ungarn grundsätzlich über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in
Ungarn bei Bedarf adäquate Behandlung findet, und es ihm obliegt, sich
diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass der Beschwerdeführer mit der Berufung auf in der Schweiz lebende
Verwandte (Aufzählung) keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zu-
mal weder Geschwister noch Onkel oder Cousins zur Kernfamilie gemäss
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen sind,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers, im selben Land wie sein Bru-
der zu verbleiben, zwar verständlich ist, dieser Wunsch aber keine durch
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete enge Bezie-
hung zu begründen vermag, auch wenn der Bruder den Beschwerdefüh-
rer für die Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz bei sich aufgenommen
habe und ihn während dieser Zeit finanziell unterstütze (vgl. BVGE
2008/47 E. 4.1.1; BGE 129 II 11 E. 2 [S. 14]),
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht,
die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn würde gegen völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
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zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde als gegenstandslos erweist,
dass die am 8. Oktober 2014 angeordnete einstweilige Aussetzung des
Überstellungsvollzugs mit vorliegendem Urteil obsolet wird,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen
sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen er-
gibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
D-5731/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: