Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5732/2011
U r t e i l v om 2 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
Parteien A._______, geboren B._______,
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2011 / N
_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, eigenen
Angaben zufolge im Juli 2011 aus seinem Heimatland ausreiste und über
Italien illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 8. August 2011 um Asyl
nachsuchte,
dass er im C._______ am 18. August 2011 gemäss Art. 26 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seiner Person
und summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen
seines Heimatlandes befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Zuständigkeit Italiens und einem damit verbundenen
Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie einer
Überstellung nach Italien gewährt wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung zur Begründung seines
Asylgesuchs vorbrachte, er habe sein Heimatland verlassen, weil er
Arbeit gesucht habe und es in Tunesien keine Arbeit gegeben habe,
dass er daher zunächst nach Italien gegangen sei, wo er aber auch keine
Arbeit gefunden habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf
die Akten verwiesen wird,
dass das BFM am 25. August 2011 Italien um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass Italien am 15. September 2011 zustimmend antwortete,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 – frühestens eröffnet
am 5. Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
anführte, Italien sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]), gestützt auf das Übereinkommen vom 17.
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Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstandes und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrages (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)
und gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig,
dass Italien am 15. September 2011 einer Übernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt habe und die Rückführung –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis
spätestens am 15. März 2012 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 18. August 2011 das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt worden sei,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit erklärt habe, in Italien
riskiere er die Rückschaffung in sein Heimatland,
dass diese Erklärung indessen kein Hindernis für den
Wegweisungsvollzug nach Italien darstelle, denn Italien sei ein
Rechtsstaat, der die Menschenrechte achte und der daher auch das
Gebot des NonRefoulement berücksichtige,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter Eingabe vom
12. Oktober 2011, die an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
wurde, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf
das Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihm Schutz zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
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aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht
und er diesen auch nicht bestreitet,
dass sich nämlich aus den Akten ergibt, dass er in Z._______, Italien, am
4. Juli 2011 daktyloskopisch erfasst wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der
Beschwerdeführer sei über Italien in den DublinRaum eingereist, und
demzufolge sei Italien als erster DublinMitgliedstaat für die Prüfung des
Asylantrages zuständig (vgl. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 DublinII
VO),
dass das BFM am 25. August 2011 denn auch die italienischen Behörden
um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden die Zuständigkeit zur Prüfung des
Asylantrages des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 DublinII
VO bejahten und der Rückübernahme gestützt auf dieselbe Norm
zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Italien) ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm im Rahmen der Befragung
vom 18. August 2011 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen
Überstellung nach Italien vorbrachte, er könne nicht dorthin
zurückkehren, weil es in Italien so viel Kriminalität gebe und er bei einer
Überstellung nach Italien von dort aus nach Tunesien ausgeschafft
werde,
dass er in der Beschwerdeschrift sodann geltend macht, er sei in Italien
bestohlen und angegriffen worden und es sei für ihn zu gefährlich, nach
Italien oder gar Tunesien zurückzukehren, weshalb er auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei,
dass diese Einwände jedoch nicht gegen eine Überstellung nach Italien
sprechen,
dass insbesondere festzuhalten ist, dass die italienischen Behörden an
die aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) hervorgehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
gebunden sind und entsprechend zu überprüfen haben, ob ein
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Tunesien auch
zulässig sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar die teilweise prekären
Verhältnisse für Asylsuchende in Italien nicht verkennt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E6038/2010 vom 3. September 2010;
CHRISTINA VON GUNTEN, SFH; MARIA PITZ JACOBSEN, IDA JORDAL, Juss
Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, Oslo, Mai 2011; sowie MARIA
BETHKE, DOMINIK BENDER, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien,
Förderverein Pro Asyl, Frankfurt am Main, 28. Februar 2011),
dass indes die geltend gemachten Einwände und Vorbringen des
Beschwerdeführers generell zu wenig substanziiert und stichhaltig sind,
um zur Auffassung zu gelangen, er sei in Italien einem individuell realen
Risiko ausgesetzt (vgl. u.a. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte [EGMR] vom 10. Dezember 2005, Shamayev c.
Russland, No. 36378/02),
dass infolgedessen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt sind,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645) und
allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen
der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) zu prüfen
sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) besteht,
dass somit die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das
Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich
gegeben sind und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und ebenfalls zu Recht die
Überstellung (Wegweisung) nach Italien angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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