Abtei lung IV
D-5734/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Irak,
vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2007 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5734/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus Kirkuk mit
letztem Wohnsitz in Erbil, suchte am 12. Juli 2007 in der Schweiz um
Asyl nach. Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen
Befragung vom 18. Juli 2007 und der einlässlichen Anhörung vom
31. Juli 2007 durch das BFM im Wesentlichen das Folgende geltend:
Er sei in Kirkuk geboren und habe dort bis 1992 gelebt, ehe er mit sei-
ner Familie nach Erbil deportiert worden sei. Er habe nie eine Schule
besucht, deshalb sei er ein Analphabet. Seine Eltern, zwei Schwestern
und ein Bruder seien im Jahr 2003 nach Kirkuk zurückgekehrt, wo sie
am 14. Juni 2006 in ihrem Auto von Amerikanern erschossen worden
seien. Seit 1999 bis zu seiner Ausreise Anfang Juni 2007 habe er in
einem Spirituosengeschäft in Erbil gearbeitet. Er habe das Geschäft
reinigen und die Regale auffüllen müssen. Manchmal habe er auch die
Kunden bedient.
Im Mai 2007 sei nachts gegen ein Uhr ein Mann mit langem Bart ins
Geschäft gekommen. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass
der Alkoholverkauf im Islam verboten sei und habe ihn deshalb zur
Aufgabe seiner Tätigkeit aufgefordert. Es sei zu einer Diskussion ge-
kommen, in welcher der Beschwerdeführer den Mann beschimpft ha-
be. Beim Verlassen des Ladens habe der bärtige Mann gesagt, es kä-
me einer Pilgerreise gleich, wenn man den Beschwerdeführer umbrin-
gen würde. Eine Woche später sei um etwa die gleiche Zeit ein ande-
rer bärtiger Mann in den Laden gekommen. Er habe ihn beschuldigt,
die Festnahme des Mannes, welcher vor einer Woche im Spirituosen-
geschäft gewesen sei, veranlasst zu haben. Der Beschwerdeführer sei
aufgefordert worden, innert einer Frist von 24 Stunden die Freilassung
des Festgenommenen zu veranlassen, ansonsten würde er umge-
bracht. Nach diesem Vorfall habe er sich auf Rat seines inzwischen
beunruhigten Arbeitgebers entschieden, den Irak zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 7. August 2007 – eröffnet am 9. August 2007 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
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C.
Mit Eingabe vom 27. August 2007 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers gegen diese Verfügung eine auf die Wegweisung so-
wie deren Vollzug beschränkte Beschwerde ein (Ziffern 3 bis 5 des
Dispositivs der Verfügung des BFM) und beantragte, es sei die vorläu-
fige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Mit der Rechtsmitteleingabe wurden eine Fürsorgebestätigung der zu-
ständigen kantonalen Behörde, eine Kopie eines an den Beschwerde-
führer gerichteten Telefaxes vom 20. August 2007 sowie Kopien von di-
versen Zeitungsberichten zur Lage und zu Ereignissen im Nordirak zu
den Akten gereicht.
Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der
Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen.
D.
In der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. August
2007 wurde festgehalten, dass sich die Eingabe nur gegen die von der
Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug rich-
te. Daher erwachse die Verfügung des BFM vom 7. August 2007, so-
weit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betreffe
(vgl. Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), mit
Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. Weiter wurde festgestellt,
dass weder eine Aufenthaltsbewilligung vorliege noch ein Anspruch
auf Erteilung einer solchen bestehe, weshalb die Wegweisung (Ziffer 3
des Dispositivs) als solche nicht aufgehoben werden könne. Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens bilde ausschliesslich die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
In der Vernehmlassung vom 18. September 2007 hielt das BFM fest,
dem eingereichten Fax komme keinerlei Beweiswert zu, und beantrag-
te deshalb die Abweisung der Beschwerde.
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F.
Am 25. September 2007 brachte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und
räumte ihm die Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum 10. Oktober 2007
zu äussern, ansonsten gestützt auf die Aktenlage entschieden werde.
Der Beschwerdeführer liess die ihm gewährte Frist ungenutzt verstrei-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wie oben unter Bst. D
bereits erwähnt, lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen
oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist.
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4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt es
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20; Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG).
5.
Das BFM begründete die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter
anderem damit, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und deshalb das Refoulement-Verbot nicht angewendet
werden könne.
Den Akten seien weiter keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Pro-
vinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche sodann aufgrund der
Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Ge-
walt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei.
Obwohl der junge und gesunde Beschwerdeführer selber nicht aus ei-
ner dieser drei Provinzen stamme, erachtete das BFM die Wegwei-
sung dennoch als zumutbar. Er habe seit 1992 bis zu seiner Ausreise
ständig in Erbil gelebt und somit dort seine prägenden Kindheits- und
Jugendjahre verbracht beziehungsweise seine Hauptsozialisation er-
fahren. Daneben wird der Analphabetismus des Beschwerdeführers
angezweifelt, da er ihn zu sehr als Grund für seine Wissenslücken
seine angebliche Berufstätigkeit betreffend vorschieben würde. Es wird
deshalb davon ausgegangen, dass er eine andere Tätigkeit ausgeübt
oder von seinen Familienangehörigen beziehungsweise Verwandten fi-
nanzielle Unterstützung erhalten habe. Falls es zutreffen sollte, dass
die Familie des Beschwerdeführers verstorben sei und seine einzigen
Verwandten – ein Onkel und eine Grossmutter – in Kirkuk lebten, so
geht die Vorinstanz davon aus, er verfüge nach all den Jahren über ei-
nen grossen Freundes- und Bekanntenkreis. Weiter habe er einen On-
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kel, welcher in [...] lebe und eine [...]firma im Nordirak betreibe. Dieser
halte sich deshalb oft im Nordirak auf. Ausserdem habe der Beschwer-
deführer einen in der Schweiz lebenden Cousin, welcher eine Aufent-
haltsbewilligung besitze. Sowohl der Onkel als auch sein Cousin seien
zweifelslos in der Lage, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Heimatland finanziell zu unterstützen.
6.
In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Situation im Nord-
irak sei bei weitem nicht so gesichert, wie die Vorinstanz dies festge-
stellt habe. Das Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 25. Juni 2007 gebe über die aktuelle Lage im ganzen Irak
Auskunft, wie auch speziell in den genannten nordirakischen Provin-
zen.
Unter Hinweis auf diverse Zeitungsartikel wird insbesondere auf die in-
ternen Spannungen im kurdischen Nordirak hingewiesen, welche in-
direkt durch die hohe Zahl von landesintern Vertriebenen und direkt
durch den Konflikt zwischen der türkischen Armee und den Kurden im
Nordirak bedingt seien. Weiter sei die kurdische Regionalregierung
nicht bereit, einer unfreiwilligen Rückkehr zuzustimmen. Es erscheine
deshalb sinnwidrig, Wegweisungsvollzüge in den Nordirak für zumut-
bar und möglich zu erachten.
Zusätzlich wird auf das an den Beschwerdeführer gerichtete Telefax
vom 20. August 2007 aufmerksam gemacht, aus welchem hervorgehe,
dass die Situation in Zusammenhang mit dem Alkoholgeschäft eska-
liert sei. Namentlich soll der Inhaber aufgrund der im Asylverfahren
geltend gemachten Bedrohungslage geflohen sein. Zudem sei das Ge-
schäft zugesperrt und ein Mitarbeiter schwer verletzt worden. Da es
fraglich erscheine, ob der Beschwerdeführer ungefährdet in Erbil wie-
der Fuss fassen könne, sprächen auch individuelle Gründe gegen den
Wegweisungsvollzug.
7.
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges auch WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Gei-
ser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.67 S. 546 f.).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zu Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit
Verfügung vom 7. August 2007 rechtskräftig festgestellt hat, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Wie bereits erwähnt, wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend die Fluchtgründe im ordentlichen Verfahren rechtskräftig als
unglaubhaft qualifiziert. Auch der Beweiswert des im Rahmen des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer neu einge-
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brachten und auf den 18. August 2007 datierten Telefax, welches die
Bedrohungslage wegen der Eskalation in Zusammenhang mit dem
Spirituosengeschäft belegen soll, ist aufgrund seiner fraglichen Her-
kunft und Beschaffenheit (Kopie eines handschriftlich geschriebenen
Briefes mit unbekanntem Absender) als gering einzuschätzen. Vor dem
Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in ihrer Gesamtheit
ist es nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stel-
len.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – entgegen den Ausfüh-
rungen in der Beschwerde – nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK
Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September
2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11
bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6
S. 40 ff.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 – fast sie-
ben Monate nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde – aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen,
dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Ge-
walt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent-
fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festge-
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halten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort ge-
lebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Partei-
beziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen
grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und ins-
besondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).
An dieser Lageeinschätzung vermögen der in der Beschwerde er-
wähnte Bericht der SFH vom 25. Juni 2007 sowie die Zeitungsberich-
te, welche der Beschwerdeschrift beigelegt wurden, nichts zu ändern.
Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf
einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, da-
runter auch der SFH und des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in
BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er-
wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-
wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-
schrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die
SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "ver-
gleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene
und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen
im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen
Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst
(MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom
14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
Der Beschwerdeführer gehört auch nicht zu einer besonders verletzli-
chen Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung
zu bejahen ist.
Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwer-
deführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende, heute 26-jährige Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Erbil
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht in
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Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers
zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten
verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abge-
wiesenen Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff. 26.23).
Zwar ist der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen in Kirkuk ge-
boren und hat dort bis zu seinem 8. Lebensjahr mit seiner Familie ge-
lebt. Seit 1992 bis zu seiner Ausreise Anfang Juni 2007 lebte er aber
in Erbil, obschon seine Familie 2003 nach Kirkuk zurückgekehrt ist.
Folglich bestehen nach der langjährigen Sozialisierung während seiner
prägenden Jugend- und Adoleszenzzeit nächste und intensive Bezie-
hungen zu Erbil. Zudem ist er mit den Gegebenheiten an diesem Ort
bestens vertraut. Gemäss eigenen Aussagen wäre der Beschwerde-
führer auch nicht aus Erbil ausgereist, hätte er die Probleme mit den
beiden "bärtigen Männern" nicht gehabt (A11/15 S. 13). Seit 1999 ha-
be er im Spirituosengeschäft eines Freundes Reinigungsarbeiten vor-
genommen, Regale aufgefüllt und teilweise Kunden bedient (vgl.
A11/15 S. 3 sowie A1/10 S. 1 und 2). Angesichts der Berufserfahrung,
die er im Heimatland erworben hat, ist davon auszugehen, dass er, ob-
wohl er gemäss seinen Angaben Analphabet sei, persönlich in der La-
ge ist, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten
nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ehemaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) keine existenzbedrohende Si-
tuation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimat-
staat als unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e
S. 159).
Zwar leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des
Asylverfahrens seine Eltern und Geschwister nicht mehr (A11/15 S. 6),
hingegen hat er noch andere Verwandte im Irak. Mit seiner Grossmut-
ter und einem Onkel mütterlicherseits, welche beide in Kirkuk leben,
hat er telefonischen Kontakt (A11/15 S. 2). Weiter hat er noch einen
Onkel, welcher [...] Staatsbürger ist. Dieser betreibt eine [...]firma im
Norden des Irak (in Erbil, Suleimaniya sowie Dohuk) und pendelt des-
halb zwischen [...] und dem Irak (A11/15 S. 2). Zudem hat er einen
Cousin, welcher mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebt
und arbeitet (A1/10 S. 3). Beide könnten den Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland finanziell unterstützen. Im Weiteren
ist davon auszugehen, dass er während den 15 Jahren, die er in Erbil
gelebt hat, auch Freundschaften und Bekanntschaften gepflegt hat,
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weshalb, unabhängig von den Verwandten im Irak und in der Schweiz,
auch von einem Beziehungsnetz in Erbil auszugehen ist.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nord-
irak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Dieser wurde zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das in der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde jedoch gutgeheissen, da die Begehren im Zeit-
punkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen
waren und aufgrund der Akten im heutigen Zeitpunkt (noch) von der
anhaltenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es
sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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