Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5734/2011
law/rep
U r t e i l v om 2 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
und B._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein eritreischer
Staatsangerhöriger aus C._______, Eritrea nach eigenem Bekunden im
April 2008 verliess und in der Folge in den Sudan gelangte, wo er im Mai
2008 seine jetzige (religiös angetraute) Ehefrau, die Beschwerdeführerin,
welche gleichfalls die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt,
kennenlernte,
dass die Beschwerdeführenden am 1. April 2011 nach einem längeren
Aufenthalt in Libyen nach Italien gelangten, wo der Beschwerdeführer,
nicht aber die Beschwerdeführerin, nach Stellung eines Asylantrages
daktyloskopisch erfasst wurde (vgl. act. A4/2 und A5/2),
dass die Beschwerdeführenden Italien in der Folge wieder verliessen und
am 18. Mai 2011 illegal in die Schweiz einreisten, um gleichentags um
Asyl nachzusuchen,
dass das BFM am 23. Mai 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso die Beschwerdeführenden summarisch befragte und ihnen
dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für
das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
gewährte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 21. Juli 2011 gestützt auf
Art. 14 (bezüglich der Beschwerdeführerin) beziehungsweise Art. 16
Abs. 1 Bst. c (bezüglich des Beschwerdeführers) der Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), darum
ersuchte, die Beschwerdeführenden aufzunehmen,
dass die italienischen Behörden einer Rückübernahme der
Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. September 2011
zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 – eröffnet am
12. Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien
verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
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am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der
Kanton D._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Oktober 2011
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der
Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von
einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe, und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen
die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die italienischen Behörden am 20. September 2011 eine
Rückübernahme der Beschwerdeführenden bis zum 5. Februar 2012
gestützt auf Art. 14 beziehungsweise 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO
zugesichert haben (vgl. act. A17/1),
dass angesichts dieses Umstands ohne Weiteres Italien als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführenden im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückführung nach Italien erklärten,
sie hätten dort keine Arbeitsmöglichkeiten und keine Unterkunft (vgl. act.
A6/9 S. 7 Ziff. 18 und act. A7/9 S. 7 Ziff. 18),
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dass sie ferner in ihrer Beschwerde geltend machten, die
Beschwerdeführerin sei im 6. Monat schwanger, weshalb ihr als zur
Gruppe der verletzlichen Personen zählend bei einer Wegweisung nach
Italien als Asylsuchende und DublinRückkehrerin mit grosser
Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Unterstützung gewährt würde,
dass die Zustände im italienischen Asylwesen derart prekär seien, dass
weder eine adäquate medizinische Behandlung noch eine Unterbringung
in einem Zentrum gewährleistet werden könne,
dass deshalb ein Rücktransfer der Beschwerdeführenden nach Italien im
Rahmen des DublinVerfahrens aus humanitären Gründen im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) als unzumutbar zu bewerten sei,
dass die Einwände der Beschwerdeführenden gegen den
vorinstanzlichen Entscheid indessen unbehelflich sind, da es gemäss den
Zuständigkeitsregeln der DublinIIVerordnung nunmehr in der
Verantwortung von Italien liegt, das Asylverfahren betreffend die
Beschwerdeführenden nach den geltenden völkerrechtlichen Regeln und
Standards durchzuführen und dabei eine allfällige für die
Flüchtlingseigenschaft relevante oder unter dem Aspekt des Schutzes der
Menschenrechte zu beachtende Gefährdung zu prüfen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
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dass keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf hinweisen, dass Italien in
genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die
Verfahrens und Aufnahmerichtline verstossen würde (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1),
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Italien werde die Beschwerdeführenden in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen in ihr Heimatland zurückschaffen,
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass im Übrigen auch die allgemeine Situation von Asylsuchenden in
Italien nicht darauf schliessen lässt, die Beschwerdeführenden würden
bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die
notwendige soziale Hilfe zur Bewältigung des existenziellen
Lebensbedarfs nicht zu erhalten, und in den – im Vergleich zur Schweiz –
erschwerten Aufenthaltsbedingungen kein Grund für eine grundsätzliche
Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der DublinII–VO zu
erblicken ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 vom
20. April 2011 E. 5.8.1 mit weiteren Hinweisen),
dass DublinRückkehrende und verletzliche Personen bezüglich
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation Arci con Fraternità seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose
Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden
im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass, selbst wenn den Beschwerdeführenden bei seiner Rückkehr nicht
sofort eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, darin noch kein Verstoss
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gegen die Aufnahmerichtlinie respektive gegen Art. 3 EMRK zu erblicken
wäre, zumal bis dato auch nicht angenommen werden kann, die von
Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur Deckung des
notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht ausreichen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 vom 20. April
2011 E. 5.8.1),
dass den Beschwerdeführenden ausserdem die Möglichkeit offen stünde,
sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen
Hilfsorganisation in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung der
gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden Mindeststandards zu wehren,
dass im Weiteren keine individuellen Erschwernisse ersichtlich sind, die
einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien
entgegenstehen könnten,
dass insbesondere davon auszugehen ist, dass in Italien entsprechendes
Fachpersonal zur Schwangerschaftsbegleitung, zur Entbindung und zur
Behandlung von sich allfällig im Zusammenhang mit der Geburt bei
Mutter oder Kind ergebenden Komplikationen vorhanden ist,
dass somit entgegen den Beschwerdevorbringen nicht davon
auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt
(Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
BVGE 2008/34 E. 9 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass es sich beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt,
dass deshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
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gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 14
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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