B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5734/2015
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
substituiert durch MLaw Jan Bächli,
beide Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. September 2015 / N (…).
D-5734/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. September 2015 – eröffnet am 9. Sep-
tember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2015 (vorab
per Fax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsermittlung und erneu-
ten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter auf das Asylgesuch einzutreten sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
sowie der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers und
eine Stellungnahme seiner Schwester (B._______ [N (…)]; nachfolgend:
Schwester) sowie Kopien der B-Ausweise der Familienangehörigen der
Schwester beilagen,
dass das Gericht mit Verfügung vom 17. September 2015 den Vollzug
einstweilen aussetzte,
dass am 17. September 2015 ein Arztbericht betreffend die Schwester des
Beschwerdeführers nachgereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
D-5734/2015
Seite 3
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
D-5734/2015
Seite 4
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
D-5734/2015
Seite 5
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerde-
führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP)
vom 2. Juni 2015 ausführte, dass er am 16. Mai 2015 in Italien angekom-
men und dort für einige Tage geblieben sei,
dass er gemäss eigenen Angaben in Italien mit seinem Namen registriert
worden sei,
dass das SEM die italienischen Behörden am 30. Juni 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
D-5734/2015
Seite 6
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der BzP, Flüchtlingen
in Italien würde es generell schlecht gehen, wie auch mit den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift zu den allgemein unzureichenden Lebensbedin-
gungen in Italien die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon-
kretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das
SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
D-5734/2015
Seite 7
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass der Beschwerdeführer vielmehr in der BzP erwähnte, er sei nach sei-
ner Ankunft in Italien in einer Wohnung untergebracht worden,
dass der Beschwerdeführer in der BzP gesundheitliche Probleme er-
wähnte,
dass sich in den Akten kein medizinischer Bericht befindet und auch auf
Beschwerdeebene keine gesundheitlichen Gründe angerufen werden, wel-
che einer Überstellung nach Italien entgegenstünden,
dass Italien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt,
dass in der Beschwerde zur Hauptsache ausgeführt wurde, es bestehe ein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Schwester, welcher in der Schweiz (…) Asyl gewährt worden sei,
dass die Schwester sich (…) von ihrem Ehemann getrennt habe und dieser
die Schweiz verlassen werde,
dass sich die Schwester daher alleine um ihre fünf Kinder kümmern müsse,
dass das jüngste Kind am (…) geboren sei und derzeit die ganze Aufmerk-
samkeit und Zuneigung seiner Mutter benötige,
dass sich zwei Kinder in der Pubertät befänden, was für die Schwester eine
zusätzliche Herausforderung darstelle,
dass sich die Schwester zudem um ihren Neffen C._______ (N (…); nach-
folgend: Neffe) kümmern müsse, welcher als unbegleiteter Minderjähriger
in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei,
D-5734/2015
Seite 8
dass die Schwester überdies gesundheitlich angeschlagen sei und an Ma-
genproblemen, psychischen Problemen sowie einer starken Sehschwäche
leide,
dass der Beschwerdeführer die Familie seiner Schwester wöchentlich wäh-
rend vier Tagen besuche und er die einzige erwachsene Bezugsperson der
Schwester in der Schweiz sei,
dass er die Schwester bei Alltagsaufgaben unterstütze und ihr emotionalen
Halt gebe, was unabdingbar sei,
dass der Beschwerdeführer für den Neffen eine Art Vater darstelle und für
dessen Entwicklung ebenfalls unabdingbar sei,
dass auch der Neffe folglich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Be-
schwerdeführer stehe,
dass ein Selbsteintritt der Schweiz aufgrund Art. 8 EMRK und Art. 16 Dub-
lin-III-VO demzufolge zwingend sei,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen),
dass sich der BzP keine Anhaltspunkte auf die in der Beschwerde skizzier-
ten Abhängigkeitsverhältnisse entnehmen lassen,
dass der Beschwerdeführer – angesprochen auf die Gründe, die einer
Rückkehr nach Italien entgegenstünden – seine Schwester und den Neffen
nicht erwähnte,
dass er – auf weitere Fragen und Anmerkungen angesprochen – lediglich
seinen Gesundheitszustand, nicht aber das besondere Verhältnis zu sei-
nen Angehörigen spontan äusserte,
dass bei einem solchen Antwortverhalten auf offene wie auch geschlos-
sene Fragen hinsichtlich etwaiger Gründe für einen Verbleib in der Schweiz
zu erwarten wäre, dass auch (implizite) Hinweise auf ein allfälliges Abhän-
gigkeitsverhältnis geäussert worden wären,
dass vor diesem Hintergrund das SEM nicht gehalten war, von sich aus
diesbezügliche Abklärungen anzustrengen,
D-5734/2015
Seite 9
dass sich die in der Beschwerde erhobene Rüge einer mangelhaften Sach-
verhaltsermittlung und Einzelfallprüfung folglich als unbegründet erweist,
dass an den erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Abhängigkeitsver-
hältnissen, welche zwingend zu einem Selbsteintritt zu führen hätten, er-
hebliche Zweifel angebracht sind und jene daher nicht rechtsgenüglich er-
wiesen sind,
dass sich ferner aus den vom Gericht beigezogenen Akten der Schwester
und des Neffen nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt,
dass dem SEM – in Ermangelung eines Abhängigkeitsverhältnisses, wel-
ches einen Selbsteintritt zwingend machen würde – hinsichtlich seiner Er-
messensausübung keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann und
sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Aus-
führungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
D-5734/2015
Seite 10
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5734/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: