Abtei lung IV
D-5735/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 2. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5735/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Kurde aus X._______, verliess
seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 26. März 2004 und
reiste – nach eineinhalbjährigem Aufenthalt in Libanon – am
5. Dezember 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
ein. Am gleichen Tag ersuchte er im Empfangszentrum U._______ um
Asyl. Dort wurde er am 12. Dezember 2005 zu seinen Personalien, zu
seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 16.
Januar 2006 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine direkte
Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen durch. Mit Verfügung des
BFM vom 17. Januar 2006 wurde er für den weiteren Verlauf des
Verfahrens dem Kanton V._______ zugewiesen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, als Kurde werde er in Syrien als Spitzel der Amerikaner und
Israeli angesehen. Während seines Militärdienstes sei er Ende 1999
für 20 Tage in Haft gewesen, weil er ein Tonband mit ethnischer Volks-
musik der Kurden angehört habe. Als wesentliche Gründe für seine
Ausreise macht er geltend, in X._______ am 16. März 2004 an einer
Demonstration der kurdischen Parteien zur Erinnerung an die Opfer
des Giftgasattentats von Saddam Hussein 1988 auf Helepçe
teilgenommen zu haben. Die syrische Regierung habe die Demo nicht
gutgeheissen und die Demonstranten mit Stöcken respektive
Schüssen vertrieben. Mit ein paar anderen zusammen habe er einen
Angriff auf einen Hauptsitz oder eine Regierungszentrale lancieren
wollen. Sie seien dann allerdings durch zwei zivil gekleidete
Angestellte des Geheimdienstes gestoppt worden. Einer der beiden
habe ihn festgehalten und sein Portemonnaie mit der Identitätskarte
entwendet. Es sei ihm gelungen, diesen wegzuschubsen. Dabei sei
dieser zu Boden gefallen und habe sich am Kopf verletzt. Als er
festgestellt habe, dass die Armee zur Verstärkung herankam, sei er
geflüchtet und nach Hause gelaufen. Seine Mutter habe ihm geraten,
sich zu verstecken, weshalb er für zehn Tage zu seinem Grossvater
nach Y._______ gegangen sei. Von seiner Mutter, die ihn dort zwei
oder drei Mal besucht habe, habe er erfahren, dass durch die syrische
Regierung nach ihm gefragt worden sei, weil er an der Demonstration
teilgenommen habe. Am 26. März 2004 habe er Syrien schliesslich
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verlassen. Er sei in den Libanon gegangen, wo er in Beirut ohne
Aufenthaltsgenehmigung ein Zimmer gemietet und als (...) gearbeitet
habe. Nach seiner Ausreise hätten auch seine Eltern und Geschwister
X._______ verlassen und seien nach Z._______ gezogen, weil es in
X._______ Probleme zwischen Kurden, der Regierung und Mitgliedern
der Baath-Partei (Arabern) gegeben habe und weil sie durch die
Suche nach ihm belästigt worden seien. Wegen des Vorfalls bei der
Demonstration sei ein Verfahren gegen ihn hängig. In Syrien sei er
weder politisch noch religiös aktiv gewesen. Er sympathisiere zwar mit
den kurdischen Parteien, gehöre aber keiner an. Am 28. November
2005 habe er den Libanon wieder verlassen, weil die Syrer nach dem
Mord an Hariri unerwünscht gewesen seien. Er sei von Tripoli aus auf
einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land und am 5. Dezember 2005
von dort aus in einem PW bis nach Zürich gefahren.
C.
Am 23. Dezember 2005 liess das BFM mit dem Beschwerdeführer eine
Herkunfts- und Sprachanalyse (Lingua) durchführen, wobei der Exper-
te feststellte, dass der Beschwerdeführer mit Bestimmtheit aus der Re-
gion X./Z._______ aus Syrien stamme und sein Wissen über Beirut
zudem darauf hinweise, dass er dort für eine gewisse Zeit gelebt habe.
D.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfü-
gung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach
Syrien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2006 (Poststempel) liess der Beschwerdefüh-
rer gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) durch seinen Rechtsvertreter Be-
schwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei
vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
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Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen. In der Beilage reichte er ein Foto ein, das ihn an
einer Versammlung der (...)-Partei in der Schweiz zeigen soll.
F.
Am 18. Juli 2006 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK
den Eingang der Beschwerde und teilte dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, nach Eingang der Vorakten werde darauf zurück
gekommen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2009 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes
wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Ab-
schluss des Verfahrens und hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt allfälliger Veränderung der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut.
H.
Am 26. Juli 2006 wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung
überwiesen.
I.
Am 24. August 2006 zog das BFM seine Verfügung vom 2. Juni 2006
teilweise in Wiedererwägung. Es begründete seinen Entscheid damit,
dass in Würdigung aller Umstände, insbesondere gestützt auf die Eth-
nie und die Herkunft des Beschwerdeführers, vom Vollzug der Wegwei-
sung abgesehen werde, weil ein solcher im aktuellen Zeitpunkt nicht
zumutbar sei. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 2. Juni 2006 wur-
den aufgehoben und die Wegweisung zur Zeit wegen Unzumutbarkeit
nicht vollzogen. Der Vollzug wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2006 stellte der Instruk-
tionsrichter der ARK fest, dass mit der Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme das vorliegende Beschwerdeverfahren – soweit die Wegwei-
sung und deren Vollzug betreffend – infolge Wegfalls des Rechts-
schutzinteresses teilweise gegenstandslos geworden sei. Im Weiteren
fordert er den Beschwerdeführer auf, der ARK bis am 10. Oktober
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2006 mitzuteilen, ob er an der Beschwerde feshalten oder diese
allenfalls zurückziehen wolle.
K.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers der ARK mit, der Beschwerdeführer halte an der Be-
schwerde im Asylpunkt fest. Zudem gab er an, der Beschwerdeführer
habe sich in der Schweiz an politischen Exilaktivitäten beteiligt. Er un-
terstütze die (...)-Partei in der Schweiz, eine entsprechende Bestä-
tigung werde nachgereicht. Schliesslich reichte er eine Gerichtsvorla-
dung vom März 2004 sowie deren Übersetzung zu den Akten, die be-
legen solle, dass er in der Folge der Ereignisse vom 16. März 2004
von den Behörden gesucht worden sei.
L.
Am 20. März 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar
2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und for-
derte ihn auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel – namentlich den
Militärdienstausweis des Beschwerdeführers sowie die Bestätigung
der schweizerischen (...)-Organisation – innert sieben Tagen ab Erhalt
der Verfügung zu den Akten zu reichen.
M.
Nach einer gewährten Fristerstreckung reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers am 11. April 2007 dessen Militärdienstausweis zu
den Akten. Am 16. April 2007 liess er dem Bundesverwaltungsgericht
eine aktuelle Bestätigung der (...)-Partei zukommen, dass dieser
Sympathisant der Partei sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
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Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM hält zur Begründung seines ablehnenden Asylent-
scheids fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten weder
die Voraussetzungen zur Asylgewährung nach Art. 3 AsylG noch hiel-
ten sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG stand. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe
angegeben, nie einen Pass und seit März 2004 auch keinen Identitäts-
ausweis mehr besessen zu haben. Es widerspreche aber der allgemei-
nen Lebenserfahrung, dass er sich von April 2004 bis November 2005
ohne Ausweise in Beirut habe aufhalten und arbeiten können. Ebenso
erfahrungswidrig sei seine Behauptung, im November 2005 ohne Aus-
weis und Kontrollen über Tripolis nach Europa und in die Schweiz ge-
fahren zu sein. Zudem sei es zumindest erstaunlich, dass er nicht wis-
se, in welchem Land er mit dem Schiff angekommen sei und ob dieses
Zwischenhalte eingelegt habe. Somit müssten seine Vorbringen be-
zweifelt werden. Zudem werde der Verdacht erhärtet, er wolle die
Schweizer Asylbehörden über den wahren Grund und die wahren Um-
stände seiner Ausreise sowie über seine Identitätsausweise täuschen.
4.2 Weiter führt das BFM aus, der Beschwerdeführer habe angege-
ben, am 16. März 2004 vor zwei Männern des Geheimdienstes ge-
flüchtet zu sein. Es sei allerdings schleierhaft, wie ihm das habe gelin-
gen können. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, warum er dem
am Boden liegenden und verletzten Mann sein Portemonnaie nicht
wieder weggenommen habe, bevor er geflüchtet sei. Unerklärlich sei in
diesem Zusammenhang auch, wie er auf der sofort angetretenen
Flucht Einzelheiten wie die blutende Wunde und die Handbewegung
des Mannes gesehen habe. Dies sei umso erstaunlicher, als es sich
an diesem Tag um eine Demonstration mit 10 bis 15 Tausend Teilneh-
mern gehandelt habe, bei der es zu gewalttätigen Ausschreitungen mit
Festnahmen und Todesopfern gekommen sei.
4.3 Diesen Ausführungen fügt das BFM an, der Beschwerdeführer
habe geltend gemacht, sich nach der Demonstration vor einer Fest-
nahme gefürchtet zu haben, weil sein Identitätsausweis mit dem Porte-
monnaie in die Hände des Geheimdienstes gelangt sei. Unter diesen
Umständen könne aber nicht nachvollzogen werden, warum er sich
ausgerechnet zehn Tage lang bei seinem Grossvater im lediglich 20
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Kilometer entfernten Dorf versteckt habe. Es wäre den syrischen Si-
cherheitsbehörden nämlich ein Leichtes gewesen, ihn dort ausfindig
zu machen und festzunehmen, zumal er seinen Angaben zufolge prak-
tisch täglich zu Hause gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer
habe zudem angegeben, die syrischen Behörden hätten seit seiner
Teilnahme an der Demonstration ein Verfahren gegen ihn eingeleitet.
Dabei handle es sich allerdings um eine durch nichts belegte Behaup-
tung. Wenn die syrischen Behörden tatsächlich ein Verfahren gegen
ihn eröffnet hätten, müsste er in der Lage sein, diesbezügliche Doku-
mente als Beweismittel einzureichen. Ebenso erfahrungswidrig sei sei-
ne Aussage, dass es ihn nicht interessiert habe, was für ein Dokument
die syrischen Behörden bei der Suche nach ihm während seines Auf-
enthalts beim Grossvater bei seiner Mutter hinterlassen hätten. Aus all
diesen Gründen könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
geglaubt werden.
4.4 Darüber hinaus stellt das BFM Widersprüche in den Vorbringen
des Beschwerdeführers fest. So führte es beispielsweise aus, er habe
bei der ersten Befragung ausgesagt, anlässlich der Demonstration
vom 16. März 2004 habe er einen Angriff auf den Hauptsitz oder die
Regierungszentrale ausführen wollen, weil aber die Armee eingegrif-
fen habe, sei er geflüchtet. Bei der zweiten Anhörung habe er vorge-
bracht, mit Kollegen zu einem Amt gegangen zu sein und dort gestan-
den zu haben, bis die Männer des Geheimdienstes auf sie zugekom-
men seien. Später sei er geflüchtet, weil einer dieser Männer umgefal-
len sei und nach Hilfe gerufen habe. Auch aufgrund dieses Widerspru-
ches seien die Vorbringen unglaubhaft. In Anbetracht der Erwägungen
werde verzichtet, auf weitere Ungereimtheiten im Sachvortrag des Be-
schwerdeführers einzugehen. Seine Vorbringen hielten somit den An-
forderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
4.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haft
während seines Militärdienstes Ende des Jahres 1999 gibt das BFM
an, diese liege zu weit zurück, um noch als Anlass für seine Flucht ge-
wertet zu werden. Da hierbei zwischen Verfolgung und Flucht kein ge-
nügend enger Kausalzusammenhang bestehe, sei das diesbezügliche
Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich.
4.6 Schliesslich hält das BFM in seiner Verfügung fest, es sei allge-
mein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in Syrien
Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein
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könnten. Dabei handle es sich allerdings nicht um ernsthafte Nachteile
im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verun-
möglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die
allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde,
gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft.
4.7 In der Beschwerde wird vorgebracht, entgegen den Behauptungen
des BFM entspreche es der Lebenswirklichkeit vieler Menschen im
Libanon, dass sie im sogenannten informellen Sektor ohne Papiere ar-
beiteten bzw. sich illegal im Land aufhielten. Notorisch sei sodann,
dass die meisten Flüchtlinge ihr Herkunftsland mit falschen Papieren
und auf illegalem Weg mit der Hilfe eines Schleppers verlassen müss-
ten. Dass sie dabei nicht wüssten, in welches Zielland sie gebracht
würden, sei entgegen der Behauptungen des BFM nicht erfahrungs-
widrig. Um die Identität des Beschwerdeführers belegen zu können,
wurde die Einreichung seines Militärausweises in Aussicht gestellt.
4.8 Der Beschwerdeführer gibt an, er habe den Militärdienst absolviert
und verfüge über entsprechende Erfahrung im Nahkampf. Insofern sei
nicht nachvollziehbar, was an der Tatsache, dass er sich bei den
Kampfhandlungen von 16. März 2004 losgerissen und jemanden ge-
schubst habe, schleierhaft sein sollte. Er habe sofort die Flucht ergrif-
fen. Dass in einer solchen Situation die Zurückeroberung seines Porte-
monnaies zweitrangig gewesen sei, verstehe sich von selbst. Das aus-
tretende Blut und die Handbewegung des Mannes habe er vor seiner
Flucht – und nicht wie vom BFM behauptet – bei seiner Flucht gese-
hen.
4.9 Hinsichtlich seines Fluchtaufenthalts bei seinem Grossvater gibt
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, in Anbetracht der Tat-
sache, dass er sich nur zehn Tage (und nicht etwa Wochen) bei sei-
nem Grossvater aufgehalten habe, sei es sehr wohl nachvollziehbar,
dass die Behörden ihn dort nicht gefunden hätten.
4.10 Bezüglich der Eröffnung des Verfahrens durch die syrischen
Sicherheitsbehörden und der fehlenden entsprechenden Beweismittel
gibt der Beschwerdeführer an, dass es für ihn feststand, Syrien zu ver-
lassen und es insofern nicht erfahrungswidrig sei, wenn es ihn nicht
interessiert habe, was für ein Dokument die syrischen Behörden wäh-
rend seines Aufenthalts beim Grossvater bei seiner Mutter hinterlas-
sen hätten.
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4.11 Den Erwägungen des BFM betreffend der widersprüchlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers hält dieser entgegen, auch wenn sei-
ne Ausführungen zu gewissen Sachverhalten nicht sehr ausführlich
und fundiert ausgefallen sein sollten, sei nicht einzusehen, weshalb
die Gesamtheit seiner Aussagen unglaubwürdig sein sollten. Es gelte
zu berücksichtigen, dass er bei den Befragungen nervös gewesen sei
und es bei den Übersetzungen ins Deutsche zum Teil zu erheblichen
Verzerrungen komme. In diesem Zusammenhang sei denn auch in sei-
nen Aussagen kein Widerspruch erkennbar.
4.12 Der vom BFM aufgezeigte fehlende zeitliche und sachliche Kau-
salzusammenhang zwischen der Militärhaft im Jahr 1999 und seiner
Flucht wird in der Beschwerde bestritten. Ausserdem wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer – der mit der kurdi-
schen Opposition in Syrien sympathisiere – seine Asylvorbringen vor
allem auf die Teilnahme an der Demonstration vom 16. März 2004 in
X._______ stütze, wobei ihm sein Portemonnaie entwendet worden
sei. Deshalb wüssten die syrischen Behörden über seine Personalien
Bescheid und ihm drohe entsprechende Verfolgung.
Zusammenfassend wird in der Beschwerde festgehalten, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien als glaubwürdig, ganzheitlich
widerspruchsfrei und realitätsnah zu werten.
4.13 Schliesslich führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe aus, es lägen zudem neue Tatsachen im Sinn von objekti-
ven Nachfluchtgründen vor. Er unterstütze die (...)-Partei in der
Schweiz und habe an mehreren politischen Protestaktionen und Ver-
sammlungen der syrischen Kurden in der Schweiz teilgenommen. Als
Beleg seiner persönlichen Teilnahme an einer solchen Versammlung
legte er ein Foto zu den Akten, auf dem er zusammen mit anderen
Männern in einem Raum sitzend zu erkennen ist. Der Beschwerdefüh-
rer verwies dabei auf das nicht veröffentlichte Urteil der ARK vom 2.
Oktober 2002, das in ASYL 2/03 S. 18 Ziff. 4.10 zweiter Abschnitt er-
wähnt sei. Demnach würden syrische Staatsangehörige nach einem
längeren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel ei-
nem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen
werden. Er führte an, wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der
Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten
erhärten würden, sei in der Regel die Überstellung der betreffenden
Person an einen der erwähnten Geheimdienste zu erwarten.
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5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz zu
Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint hat. Die Einschätzung des BFM, wonach
es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass sich der Be-
schwerdeführer eineinhalb Jahre ohne Ausweise in Beirut aufgehalten
und gearbeitet habe, ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die
Behauptung des Beschwerdeführers, ohne Reisedokumente bis in die
Schweiz gelangt zu sein. Schliesslich kann ihm auch nicht geglaubt
werden, nicht mitbekommen zu haben, ob das Schiff, mit dem er von
Tripoli aus in ein ihm unbekanntes Land gereist sei, Zwischenhalte ein-
gelegt habe und in welchem Land er damit schliesslich angekommen
sei. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer diesen
überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nichts Substanziiertes
entgegen.
5.2 Nach Prüfung der Protokolle stellt das Bundesverwaltungsgericht
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen zahlreiche Unglaub-
haftigkeitselemente enthalten. So hat das BFM zu Recht erkannt, dass
es schleierhaft erscheint, wie er den zwei Männern des Geheim-
dienstes habe entwischen können. Die Entgegnung in der Beschwer-
de, er sei im Militärdienst in Nahkampf ausgebildet worden, vermag
nicht zu überzeugen, zumal er anlässlich der Anhörungen lediglich an-
gab, er habe den einen Mann "weggeschubst". Darüber hinaus bleiben
seine Angaben zu der Demonstration und der anschliessenden Flucht
oberflächlich und vage und geben daher nicht den Eindruck von tat-
sächlich Erlebtem wieder. Es ist bekannt, dass im März 2004 in zahl-
reichen Städten – unter anderem in X._______ und Z._______ – im
Gedenken an Helepçe zehntausende Kurden auf die Strassen
gegangen sind. Dabei haben bei der Gedenkkundgebung am 16. März
2004 in X._______ syrische Sicherheitskräfte das Feuer auf die
Menge eröffnet, wobei mehrere Menschen getötet und zahlreiche
verletzt wurden. Aufgrund der Publizität und der Tragweite der
Ereignisse vom März 2004 hätte der Beschwerdeführer zu konkreteren
Angaben befähigt sein müssen, falls er persönlich in die Geschehnisse
involviert gewesen wäre.
5.3 Ebenso ist mit dem BFM festzustellen, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur polizeilichen Suche nach ihm unplausibel aus-
gefallen sind. Aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Art und
Seite 11
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Weise der angeblichen polizeilichen Suche nach ihm ist nicht zu
schliessen, die Sicherheitsorgane hätten mit ernsthafter Absicht ver-
sucht, ihn zu finden und festzunehmen. Da ihn diese zu Hause "viel-
leicht täglich" gesucht hätten (act. A12/26, S. 17), ist es nicht nachvoll-
ziehbar, dass er sich – trotz diesem Wissen – zehn Tage lang bei sei-
nem Grossvater im lediglich 20 Kilometer entfernten Dorf versteckt
hat.
5.4 Die Einschätzung der Vorinstanz, auch aufgrund von Widersprü-
chen in den Vorbringen des Beschwerdeführers, vermöchten diese den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten, ist zu bestätigen. Beispielsweise gab der Beschwerde-
führer anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle an, er und ein
paar andere hätten einen Angriff auf einen Hauptsitz oder eine Regie-
rungszentrale lancieren wollen (act. A1/12, S. 6). Als die beiden Perso-
nen vom Geheimdienst gekommen seien, sei er nicht alleine gewesen,
vielmehr seien sie "mehr als einer" gewesen (act. A1/12, S. 7). Bei der
direkten Bundesanhörung gab er zuerst zu Protokoll, er und einige an-
dere seien zu einem Amt gegangen (act. A12/26, S. 9), weil sie gehört
hätten, bei der Schiesserei seien einige ihrer Freunde festgenommen
und in dieses Amt gebracht worden. Sie hätten gedacht, ihnen zu Hilfe
eilen zu können. Auf Nachfrage gab er zuerst an, es seien noch zwei,
drei Freunde bei ihm gewesen, einer heisse B._______, einer
C._______ und der Dritte D._______ oder E._______, da sei er sich
nicht sicher (act. A12/26, S. 11). Etwas später äusserte er sich
dahingehend, dass sie mit ihm zusammen nur zu zweit oder zu dritt
gewesen seien. Darauf angesprochen, er habe doch eben ausser ihm
drei Kollegen namentlich erwähnt, die bei ihm gewesen seien,
antwortete er, er sei sich eben nicht sicher mit der vierten Person, er
wisse es halt auch nicht (act. A12/26, S. 14). Diese widersprüchlichen
und diffusen Aussagen lassen seine Teilnahme und die von ihm
persönlich erlebten Ereignisse an der Demonstration unglaubhaft
erscheinen. Auch was seine Flucht respektive seinen Aufenthalt im
Libanon betrifft, hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen
gemacht. An der Empfangsstelle gab er beispielsweise an, seinen
Bruder nach der Flucht ca. alle zwei Monate auf dessen Mobilitelefon
angerufen zu haben. Dieser habe aber seine Telefonkarten und
-nummern ständig gewechselt (act. A1/12, S. 2). Anlässlich der
direkten Bundesanhörung gab er jedoch zu Protokoll, während er im
Libanon gewesen sei, mit seiner Familie nur ein- oder zweimal
telefonischen Kontakt gehabt zu haben. Dies sei aus Sicherheits-
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gründen nur so selten gewesen, weil sie nicht gewusst hätten, ob der
syrische Geheimdienst mithöre (act. A12/26, S. 4).
5.5 Schliesslich bestätigt das Gericht auch die Einschätzung der Vor-
instanz, dass bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Haft während des Militärdienstes im Jahr 1999 kein zeitlicher Kausal-
zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht besteht.
5.6 Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermö-
gen den überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges entgegen
zu setzen.
5.7 Erst nach mehrmaliger Aufforderung zur Einreichung von Beweis-
mitteln, insbesondere nach dem negativen Entscheid der Vorinstanz
reichte der Beschwerdeführer eine Gerichtsvorladung zu den Akten.
Diesbezüglich wird in dem Begleitschreiben des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers lediglich erklärt, seiner Familie in Syrien sei es in-
zwischen gelungen, diese in die Schweiz befördern zu lassen. Es
bleibt jedoch weiter schleierhaft, wer genau diese Vorladung auf wel-
chem Weg in die Schweiz geschickt hat und weshalb erst zehn Monate
nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz respektiv
zweieinhalb Jahre nach seiner Ausreise aus Syrien und der Ausstel-
lung der Vorladung. Es erscheint auch unglaubhaft, dass die Familie
diese Vorladung, von der der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu-
folge nicht einmal sicher war, dass sie überhaupt ausgestellt worden
war (act. A12/26, S. 17), auf ihrer Flucht respektive dem Umzug nach
Z._______ mitgenommen hat, zumal der Beschwerdeführer selber
angab, dieses Dokument habe ihn nicht interessiert (act. A12/26,
S. 18). Darüber hinaus geht aus der Vorladung nicht hervor, weshalb
der Beschwerdeführer vor Gericht erscheinen sollte.
5.8 Es ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus dem
geltend gemachten Sachverhalt, der sich vor seiner Ausreise aus dem
Heimatland zugetragen haben soll, keine Flüchtlingseigenschaft abzu-
leiten vermag. Gestützt auf die Akten ist das Vorliegen einer begründe-
ten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen. Somit ist die ange-
fochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
5.9 In Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2006 macht
der Beschwerdeführer mit Verweis auf politische Aktivitäten in der
Schweiz unter Beilage eines Fotos, das den Beschwerdeführer un-
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scharf an einer Versammlung der (...)-Versammlung zeigt, subjektive
Nachfluchtgründe geltend. Er bringt vor, die (...)-Partei in der Schweiz
zu unterstützen und seit seiner Einreise an mehreren politischen
Protestaktionen und Versammlungen der syrischen Kurden teil-
genommen zu haben. Am 17. April 2007 reichte er zudem eine Bestäti-
gung der (...) Schweiz vom 31. März 2007 zu den Akten, in der erklärt
wird, der Beschwerdeführer sei Sympathisant ihrer Partei und habe
sich seit seiner Einreise für sie eingesetzt.
5.10 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so beispielsweise auch
durch exilpolitische Tätigkeiten – eine Gefährdungssituation geschaf-
fen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht miss-
bräuchlich gesetzt wurden. Exilpolitische Tätigkeiten können jedoch
nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlings-
eigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im
Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre.
5.11 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem
geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt
hat und aus diesem Grund – das heisst infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe – die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.12 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft
unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen
und keiner gesetzlichen oder administrativen Kontrollen unterstehen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. S. 7). Der syrische Geheimdienst ist
auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin
besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszufor-
schen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden
zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland
häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte Schwarze Lis-
ten, über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der
Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus
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denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung ei-
nes Asylgesuchs in der Schweiz erfährt, insbesondere wenn sich die
Gesuchsteller im Exilland politisch betätigen oder mit – aus Sicht des
syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisa-
tionen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wer-
den können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr
nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
5.13 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den
nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der
syrischen Behörden gezielt auf sich zu lenken. So ist zunächst in kei-
ner Weise ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der
Versammlungen und Kundgebungen besonders profiliert beziehungs-
weise exponiert hat. Allein aus der Teilnahme an verschiedenen Veran-
staltungen – die im Übrigen nicht genauer bezeichnet wurden – dürf-
ten die syrischen Behörden nicht auf eine oppositionelle Einstellung
des Beschwerdeführers schliessen. Entsprechende hinreichende Be-
weise vermag der Beschwerdeführer nicht vorzulegen. Ferner er-
scheint fraglich, ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines un-
terschwelligen politischen Profils ausreicht, eine flüchtlingsrechtlich
motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien anzuneh-
men.
5.14 Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen
regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz
Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatli-
chen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerde-
führers an Kundgebungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn
hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach
Syrien deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine
Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrschein-
lich sein, da der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht poli-
tisch aktiv war (vgl. act. A1/12, S. 8 und A12/26, S. 10) und ihm auch
seine Vorbringen bezüglich der Teilnahme an der Demonstration vom
16. März 2004 nicht geglaubt werden konnten.
5.15 Wie bereits dargelegt, ist bekannt, dass der syrische Geheim-
dienst auch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort le-
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bende Syrer sammelt. Eine exilpolitische Tätigkeit wird indessen erst
wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit er-
reicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische
System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt
oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen
tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt.
Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen
Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit
gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Da es sich beim Beschwerde-
führer um eine Person ohne namhaftes politisches Profil handelt, ist
eine Verfolgung vorliegend nicht anzunehmen. Es ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Syrien
nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung der dortigen Behörden zu
rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit
auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
5.16 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven
Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Mit Verfügung vom 24. August 2006 hat das BFM seinen Ent-
scheid vom 2. Juni 2006 teilweise in Wiedererwägung gezogen und
den Beschwerdeführer aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gestützt auf seine Ethnie und Herkunft vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Wie schon in der Zwischenverfügung vom
26. September 2006 festgehalten, sind unter diesen Umständen die
Anordnungen des Bundesamtes betreffend Vollzug der Wegweisung
(Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) als dahin gefallen zu
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betrachten. Die gegen den Wegweisungsvollzug gerichteten
(Eventual-) Begehren sind damit gegenstandslos geworden.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewäh-
rung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtsrelevanten Sachverhalt
richtig und vollständig feststelle und angemessen sei (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er im Hauptbegehren beantragt, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit
kostenpflichtig ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Be-
schwerdeführer fürsorgeabhängig. Aus den Akten geht jedoch hervor,
dass er heute einer Arbeit nachgeht, weshalb davon auszugehen ist,
dass er über regelmässige Erwerbseinkünfte verfügt und prozessual
nicht mehr bedürftig ist. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG heute nicht mehr gegeben. Dement-
sprechend ist in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 25. Juli
2006 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen und dem Beschwerdeführer sind die um die Hälfte redu-
zierten Kosten des Verfahrens von Fr. 300.-- aufzuerlegen.
9.3 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslo-
sigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegen-
standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwä-
gungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen des
Schriftenwechsels bewirkt. Dem BFM sind jedoch keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
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9.4 Dem Beschwerdeführer ist – soweit die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde – für die ihm erwachsenen
notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15
i.V.m. Art. 5 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
keine Kostennote zu den Akten gereicht; die notwendigen Parteikosten
lassen sich indessen aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl.
Art. 9 - 11 VGKE) ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende
Parteientschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
In Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 wird das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Vorladung, Militärausweis; über die bei der
Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet dieses auf Nach-
frage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Corinne Krüger
Versand:
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