Abtei lung IV
D-5735/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Juli 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-5735/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein kongolesischer Staatsangehöriger aus
A._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am
22. März 2007 und reiste von B._______ per Flugzeug nach
C._______, von wo aus er am 17. Juni 2007 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste. Am folgenden Tag stellte er
ein Asylgesuch. Am 22. Juni 2007 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ summarisch befragt und am 17. Juli
2007 vom BFM direkt angehört. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli
2007 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
E._______ zugewiesen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der
Ethnie der Mongo an und sei im Mai oder Juni 2006 Mitglied des
"Mouvement de libération du Congo" (MLC) geworden. Anlässlich der
Wahlkampagne für die Präsidentschaft im Jahre 2006 habe er T-Shirts
und Hüte der MLC verteilt, in seinem Quartier Plakate aufgehängt so-
wie Sitzungen, Fussballspiele und Konzerte für die Jugend organisiert.
Anlässlich der zweiten Wahlkampagne sei er vom ehemaligen Ge-
sundheitsminister und dessen Stellvertreter, der in der Nachbarschaft
gewohnt habe, verbal bedroht worden. In der Nacht vom 21. auf den
22. März 2007 hätten ihn Soldaten der "Garde Spécial de Sécurité
Présidentielle" (GSSP) und zivil gekleidete Personen an seinem Wohn-
ort gesucht. Darüber sei er infolge Abwesenheit von seiner Tante tele-
fonisch informiert worden. An seiner Stelle seien zwei seiner Cousins
festgenommen worden. Einer von ihnen sei so geschlagen worden,
dass er am folgenden Tag gestorben sei. Unmittelbar nach dem Tele-
fonanruf habe er sich bei einem Freund in F._______ versteckt und
vergeblich versucht, den Präsidenten seiner "Zelle" telefonisch zu
erreichen. Später habe er den Deputierten der Partei per Telefon
erreicht. Dieser habe ihm erklärt, dass der Präsident seiner "Zelle"
ebenfalls in Gefahr sei. Ausserdem habe er ihm geraten, nach
Brazzaville zu fliehen, was er in der Folge getan habe. Fortan habe er
sich im Haus von G._______, einem ehemaligen Mobutu-Kämpfer, der
in B._______ lebe, respektive bei dessen Verwandten aufgehalten. Am
19. April 2007 habe er vom "Tribunal de Grande Instance de
B._______" eine Vorladung erhalten. Daraufhin habe er sich in einem
anderen Quartier versteckt. G._______ habe beim Gericht erfahren,
dass er (der Beschwerdeführer) sich auf einer Liste der Regierung
Seite 2
D-5735/2007
befinde, für einen "Militanten" der MLC gehalten und deshalb sowie
wegen seines Engagements im Rahmen der Wahlkampagne gesucht
werde. Dank der Hilfe von G._______ habe er mit einem falschen
Reisepass mit dem Flugzeug B._______ verlassen können.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte
das BFM an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung infolge fehlender Nach-
vollziehbarkeit und Substanziierung nicht genügten. Insbesondere
habe der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Hintergründe der
geltend gemachten Suche nach seiner Person durch die Regierung
vorgetragen. Ausserdem habe er sich trotz mehrmonatigem Aufenthalt
in B._______ nicht darum bemüht, etwas Konkretes in Erfahrung zu
bringen. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, warum er erst eini-
ge Monate nach Abschluss der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2006
im Zusammenhang mit diesen Wahlen für die Regierung von Interesse
gewesen sei. Trotz der Nachfrage zu Ereignissen um den 21./22. März
2007 habe der Beschwerdeführer keine konkreten Vorfälle in diesem
Zeitraum in der Umgebung A._______ angeben können. Seine Kennt-
nisse hätten sich auf ganz allgemeine Vorkommnisse in der Zeit davor
erschöpft und die damaligen Tagesereignisse habe er unerwähnt ge-
lassen, obwohl davon auszugehen sei, dass diese das Gesprächsthe-
ma unter den Anhängern der MLC gewesen seien. Ferner habe er den
Parteinamen der MLC nicht korrekt angegeben und die Angabe, Jean-
Pierre Bemba habe 48% der Stimmen auf sich vereinigen können, ent-
spreche nicht den Tatsachen. Im Weiteren seien die Angaben über die
MLC oberflächlich ausgefallen. Die vom Beschwerdeführer angegebe-
nen Kenntnisse hätten aus öffentlichen Medien gewonnen werden kön-
nen; spezifische Ziele der Partei habe er nicht angegeben. Angesichts
der geltend gemachten Teilnahme an Parteiveranstaltungen wäre in-
dessen die Preisgabe von tiefer gehenden Kenntnissen über die Partei
zu erwarten gewesen. Aus seinen Angaben ergebe sich, dass er nur
innerhalb des Quartiers Parteiaufgaben erfüllt habe, weshalb nicht da-
von auszugehen sei, dass er die Aufmerksamkeit der Regierung auf
sich gezogen habe. Zudem sei die MLC eine legale Partei und Partei-
veranstaltungen hätten anlässlich der Präsidentschaftswahlen im gan-
zen Land stattgefunden. Insgesamt fehle somit den Vorbringen die
Seite 3
D-5735/2007
Substanz. An dieser Einschätzung vermöge auch der in Aussicht
gestellte Parteiausweis nichts zu ändern, zumal ein solcher keine
aktive militante Tätigkeit impliziere. Unter diesen Umständen könne
verzichtet werden, eine Frist zur Einreichung des fraglichen Ausweises
anzusetzen. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges bejahte das BFM. Insbesondere herrsche im
Kongo, namentlich in A._______, kein Bürgerkrieg und keine Situation
allgemeiner Gewalt.
C.
Mit Eingabe vom 27. August 2007 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und eventuell
sei er infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
um eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung von Beweismitteln
aus seinem Heimatland. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vor-
gebracht, die MLC werde von offizieller Seite unterschiedlich bezeich-
net. Auf dem Parteiausweis stehe nicht die gleiche Bezeichnung wie
im Bericht des US State Departments vom Juni 2007, was die Argu-
mentation der Vorinstanz nicht nachvollziehbar erscheinen lasse. Zu-
dem hätten sich aus der Tatsache, dass der französisch sprechende
Beschwerdeführer von einer Dolmetscherin, welche den Kongo nicht
kenne, befragt worden sei, Fehlinterpretationen ergeben. Diese seien
nur teilweise am Schluss der Befragung korrigiert worden. Es könne
nicht nachvollzogen werden, warum die Befragung nicht unmittelbar in
französischer Sprache durchgeführt worden sei. Der nachgereichte
Parteiausweis belege die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei
der MLC. Der lokale Parteipräsident habe schriftlich bestätigt, dass der
Beschwerdeführer innerhalb der MLC als Sekretär für Gemeindeange-
legenheiten tätig gewesen und am 22. März 2007 infolge der Ereignis-
se in Kinshasa von der Garde des Präsidenten Kabila gesucht worden
sei. Der Parteisekretär habe auch den Tod des Cousins des Beschwer-
deführers bestätigt. Die Funktion des Beschwerdeführers als Wahlhel-
fer sei vom Gericht zu verifizieren, da dies als wesentliches Element
der geltend gemachten Verfolgung gelte. Dem Beschwerdeführer kön-
ne nicht vorgeworfen werden, dass er keine differenzierte Kenntnis
über den Wahlausgang habe, zumal das zuerst bekannt gegebene
Seite 4
D-5735/2007
Wahlergebnis von 47.4% den Angaben des Beschwerdeführers von
48% sehr nahe komme. Zudem habe die Vorinstanz in der Anhörung
nicht nachgefragt, wie die Differenz zwischen 42% und 48% zu deuten
sei. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Wahl enttäuscht
zurückgezogen und nur noch mit dem lokalen Parteichef
zusammengearbeitet, weshalb ihm nicht bekannt gewesen sei, dass
man in A._______ einen Putschversuch geplant habe. Von den
Ereignissen am 22. März 2007 sei er ebenso überrascht worden wie
von der Verdächtigung des Geheimdienstes, ein "Combattant" des
Putschversuches zu sein. Der Tod seines Cousins werde zudem im
Brief der Mutter des Beschwerdeführers erwähnt und der
Bürgermeister der Gemeinde A._______ bestätige, dass der
Beschwerdeführer als "Combattant" der MLC gesucht werde, und ein
"avis de recherche" vorliege. Die Sicherheitskräfte hätten versucht,
den Beschwerdeführer als vermuteten Putschisten festzunehmen,
weshalb von einer begründeten Furcht auszugehen sei. Die Tatsache,
dass der an Stelle des Beschwerdeführers festgenommene Cousin an
den Folgen der Misshandlungen gestorben sei, belege die hohe
Verfolgungsintensität in jenem Zeitpunkt. Angesichts der damals
akuten Gewaltsituation in A._______ bestünden keine ernsthaften
Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer bei einer Festnahme am 22.
oder 23. März 2007 ernsthaften Nachteilen – allenfalls sogar dem Tod
– ausgesetzt gewesen wäre. Da die Republik Kongo (Brazzaville) dem
Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht gewährt und er eine
Gerichtsvorladung erhalten habe, sei mit einer Auslieferung in die
Demokratische Republik Kongo (Kinshasa) zu rechnen gewesen.
Kongo (Brazzaville) sei deshalb nicht als sicherer Drittstaat zu
betrachten. Unter diesen Umständen sei die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eine
Rückschaffung sei unzulässig oder zumindest unzumutbar, solange
die Vorladung nicht widerrufen werde. Es werde versucht, die
Gerichtsvorladung erhältlich zu machen.
Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel – darunter ein
Parteiausweis der MLC, eine Kopie der Visitenkarte von H._______,
ein Schreiben des Parteipräsidenten der MLC der Gemeinde
A._______, ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers, eine
ärztliche Todesfeststellung und eine Bestätigung des Bürgermeisters –
bei.
Seite 5
D-5735/2007
D.
Mit Zwischenverfügung des Intruktionsrichters des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 30. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer mit-
geteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Beiordnung eines unent-
geltlichen Rechtsanwaltes wurde abgewiesen und dem Beschwerde-
führer eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung allfälliger aus dem Aus-
land beschaffter Beweismittel gewährt. Der Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 3. September 2007 reichte der Beschwerdeführer die
Übersetzung des Schreibens seiner Mutter nach.
F.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass keine neuen Beweismittel bei ihm eingegangen seien. Später ein-
treffende Beweismittel werde er nachreichen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2007 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Insbesondere führte das BFM aus, dass der
Beschwerdeführer allfällige sprachliche Fehlinterpretationen anlässlich
der direkten Bundesanhörung nicht bemängelt habe. Vielmehr habe er
selber zugegeben, aufgrund der Datenfülle Fehler gemacht zu haben.
Zudem sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, Korrekturen anzu-
bringen. Das Protokoll sei ihm rückübersetzt worden und er habe die
Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt. Auch die an der
Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung habe keine Einwände vor-
gebracht. Die im Bestätigungsschreiben des lokalen Parteipräsidenten
angegebene Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sekretär für Ge-
meindeangelegenheiten finde in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers keinen Niederschlag, weshalb diese als nachgeschoben betrach-
tet werden müsse. Das Dokument wirke konstruiert und der Brief sei-
ner Mutter entspreche einem Gefälligkeitsschreiben. Bezüglich der üb-
rigen nachgereichten Beweismittel erwähnte die Vorinstanz, dass in
Kongo (Kinshasa) gefälschte oder nachgemachte Beweismittel leicht
beschaffbar seien und ihr Beweiswert somit als gering einzustufen sei.
Seite 6
D-5735/2007
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Oktober
2007 mit Einräumung der Replik zur Kenntnis gegeben.
H.
Mit Replik vom 5. November 2007 wurde der Ablauf der dirketen Bun-
desanhörung bemängelt, wobei der Beschwerdeführer insbesondere
die lange Dauer und die darauf basierende Übermüdung aller Parteien
rügte. Die Hilfswerksvertretung habe den Gang der Befragung bestä-
tigt und sei zur Überzeugung gekommen, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft dargelegt habe. Sie sei deshalb
als Zeugin zu befragen. Falls sich die Einwände des Beschwerdefüh-
rers als korrekt erwiesen, müsse das Protokoll aus den Akten gewie-
sen und die Sache zur Neubefragung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen werden. Der im Bestätigungsschreiben erwähnte Begriff "sec-
rétaire communal" sei sehr allgemein und beinhalte auch die Arbeit als
"Kampagnien-Verwantwortlicher". Der Beschwerdeführer habe ange-
geben, er sei in der Führerschaft tätig gewesen, was mit der Arbeit als
Parteisekretär vergleichbar sei. Da zudem die nachgereichten Beweis-
mittel Telefonnummern und Adressen enthielten, sei die Echtheit über-
prüfbar. Zumindest müsse konkret angegeben werden, was genau die
Zweifel geweckt habe. Andernfalls seien diese nicht begründet. Im
Laufe des Jahres habe sich die Situation in Kongo (Kinshasa) nicht ge-
bessert, wie das beigelegte Update der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) zeige. MLC-Leute würden noch immer verfolgt, zum Ver-
schwinden gebracht und getötet. Da die Arbeit des Beschwerdeführers
als "MLC-Campagner" glaubhaft geltend gemacht worden sei, müsse
er mit massiven Nachteilen aus politischen Gründen rechnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen geltend die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen das BFM ge-
hört. Gegen dessen auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) gestützte Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsge-
Seite 7
D-5735/2007
richt endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, dass
die direkte Bundesanhörung nicht optimal verlaufen sei, indem mehre-
re Dinge ungenau und zum Teil nicht aussagegemäss protokolliert
worden seien, weil die anwesende Dolmetscherin ohne Kenntnisse
über den Kongo übersetzt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
man ihn nicht direkt in der französischen Sprache, die er beherrsche,
angehört habe. Zudem habe die Anhörung lange gedauert, weshalb
eine gewisse Übermüdung aller Beteiligten vorhanden gewesen sei
und alle den Abschluss der Anhörung erwartet hätten. Es sei auch zu
Differenzen zwischen der Übersetzerin und dem Befrager gekommen,
nachdem dieser nebst der Befragung auch die Protokollführung über-
nommen habe. Hinsichtlich der beanstandeten Fehler sei der Be-
schwerdeführer auf den Schluss der Anhörung verwiesen worden.
Schliesslich habe man ihm bedeutet, er solle das Protokoll unter-
schreiben, es sei schon richtig. Die Hilfswerksvertreterin könne den
Gang der Anhörung bestätigen. Zudem sei sie zur Überzeugung ge-
kommen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft dargelegt habe, was auf ihrem Beiblatt vermerkt sei.
2.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ
Seite 8
D-5735/2007
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit
weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
2.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29
AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhö-
ren sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit,
Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu ge-
währen ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG).
2.2.2 Dem anlässlich der direkten Bundesanhörung erstellten Proto-
koll können die geltend gemachten Schwierigkeiten weder direkt noch
sinngemäss entnommen werden. Vielmehr erweisen sie sich als kon-
struiert. So wurde dem Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung
Gelegenheit gegeben, allfällige Korrekturen anzubringen, wie dem
Protokoll entnommen werden kann (Akte A6/18 S. 17). Zudem unter-
zeichnete er das Protokoll vorbehaltlos und gab an, die dolmetschende
Person sehr gut zu verstehen (Akte A6/18 S. 2). Ausserdem hatte die
anwesende Hilfswerksvertretung keine Einwände gegen die Anhörung
vorzubringen und erwähnte weder Schwierigkeiten im Zusammenhang
mit dem Ablauf der Anhörung noch rügte sie eine unangebrachte Be-
handlung des Beschwerdeführers oder die Übermüdung aller Parteien.
Sie erwähnte zwar auf dem Beiblatt, dass die Flüchtlingseigenschaft
ihrer Meinung nach glaubhaft dargelegt worden sei. Indessen ist diese
Einschätzung – welche für die Asylbehörden nicht verbindlich ist – im
Zusammenhang mit ihrer Anregung, es sei "auf das Gesuch einzutre-
ten", zu sehen. Zudem liegt der Entscheid über die Durchführung einer
Anhörung und der damit verbundenen Modalitäten – innerhalb der ge-
setzlichen Schranken – in der Kompetenz der Asylbehörden. Darunter
fällt auch, dass den Asylbehörden die Kompetenz zusteht, über die
Sprache der Anhörung und den Einsatz der dolmetschenden Person
zu bestimmen. Dass der Beschwerdeführer – trotz Kenntnis der fran-
zösischen Sprache – nicht von einem französischsprachigen BFM-Mit-
arbeiter oder einer Mitarbeiterin angehört wurde, ist nicht zu beanstan-
den, zumal ihm die Möglichkeit gewährt wurde, sich in seiner Mutter-
sprache auszudrücken. Die lange Dauer der direkten Bundesanhörung
und insbesondere die damit im Zusammenhang stehende Übermü-
dung aller Parteien lässt sich aus dem Protokoll – welches vom Be-
Seite 9
D-5735/2007
schwerdeführer vorbehaltlos unterzeichnet wurde – nicht entnehmen,
zumal dort die Dauer von 9.10 bis 12.50 und 13.45 bis 15.15 Uhr –
mithin insgesamt 5 Stunden und 10 Minuten – angegeben wurde, was
keineswegs einer übermässig langen Anhörung entspricht. Die erst im
Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände des Beschwerdefüh-
rers gegen die direkte Bundesanhörung sind somit unbegründet und
der Beschwerdeführer hat sich die in diesem Protokoll enthaltenen
Aussagen grundsätzlich anrechnen zu lassen. Bei dieser Sachlage
sind die Begehren, die Sache sei zu kassieren und an die Vorinstanz
zur Neubefragung zurückzuweisen sowie die Hilfswerksvertreterin als
Zeugin zu befragen, abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4. Die Vorinstanz legte im Ergebnis mit zutreffender und hinreichender
Begründung dar, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers nicht
als glaubhaft zu erachten sind. Das Bundesverwaltungsgericht
schliesst sich nach Prüfung der Akten den Erwägungen im Resultat
an.
4.1 Zwar kann der vorinstanzlichen Argumentation insofern nicht zu-
gestimmt werden, als die vom Beschwerdeführer anlässlich der Erst-
Seite 10
D-5735/2007
befragung (Akte A1/11 S. 6) zu Protokoll gegebene Bezeichnung der
MLC – "Mouvement de Liberation du Congo" – mit der auf dem nach-
gereichten Ausweis enthaltenen übereinstimmt und somit nicht als un-
korrekt bezeichnet werden kann. Dass er bei der direkten Anhörung
(Akte A6/18 S. 9) noch ein "la" erwähnte, ändert an der zunächst kor-
rekt wiedergegebenen Bezeichnung der Partei nichts und ist ferner als
vernachlässigbare Unkorrektheit zu betrachten, welche die Glaubhaf-
tigkeit der Angaben nicht grundsätzlich zu erschüttern vermag. Zudem
ist das vom Beschwerdeführer angegebene Resultat der Wahlen –
nämlich Jean-Pierre Bemba habe 48% der Stimmen erhalten – im Ver-
gleich zum tatsächlichen Resultat (42%) nicht derart falsch, dass es
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von entschei-
dender Bedeutung wäre.
4.2 Indessen ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers
zahlreiche andere Unvereinbarkeiten, Substanzlosigkeiten und reali-
tätsfremde Angaben, die zum Schluss führen, dass seine Vorbringen
nicht geglaubt werden können.
4.3 Zunächst bestehen ernsthafte Zweifel über den Wahrheitsgehalt
der geltend gemachten Mitgliedschaft beziehungsweise Tätigkeit bei
der MLC.
4.3.1 Zur Unterstützung seines diebezüglichen Vorbringens reichte
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen Ausweis der
MLC im Original ein. Dieser enthält jedoch einerseits Spuren von Ma-
nipulationen und andererseits fehlen notwendige Bestandteile des
Ausweises und gewisse Angaben sind nicht mit denjenigen des Be-
schwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vereinbar. So ist bei der
Jahreszahl des Geburtsdatums ersichtlich, dass sich unter der Zahl
sieben offensichtlich eine andere Zahl befand, da diese noch in Ansät-
zen erkennbar ist. Zudem wurden die drei Zahlen "971" des Geburts-
datums auf eine zuvor radierte Fläche angebracht. Daraus ist zu
schliessen, dass das ursprüngliche Geburtsjahr wegradiert worden
ist, was von blossem Auge zu sehen ist. Auch zwischen der Rubrik
"Adresse" und "Fédération" wurde radiert, was ebenfalls nicht für die
Echtheit des Ausweises spricht. Des Weiteren ist ersichtlich, dass das
Foto des Beschwerdeführers zwei Mal in den Ausweis geheftet wurde,
zumal die Spuren der wieder entfernten Klammern noch deutlich sicht-
bar sind. Im Übrigen weicht der Stempelabdruck auf dem Foto in Be-
zug auf das Schriftbild, Abstand der Buchstaben, Qualität und Farbe
Seite 11
D-5735/2007
vom unteren Teil auf dem Ausweis ab. Bei dieser Sachlage ist zu
schliessen, dass sich auf dem Originalausweis ursprünglich ein
anderes Foto und ein anderes Geburtsdatum befand. Gestützt auf
diese Ungereimtheiten kann nicht davon ausgegangen werden, es
handle sich beim nachgereichten Parteiausweis der MLC um ein
authentisches Dokument, das als solches dem Beschwerdeführer
zugeordnet werden kann.
4.3.2 Darüber hinaus enthält der Ausweis inhaltliche Angaben, die mit
den Aussagen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmen. So soll
der Inhaber des Ausweises von Beruf Sekretär gewesen sein, was sich
mit den Aussagen des Beschwerdeführers indessen nicht vereinbaren
lässt. Dieser gab nämlich an, er habe ein Wirtschaftsstudium abge-
schlossen – womit er als Ökonom und nicht als Sekretär zu bezeich-
nen wäre – und sei nach dem Berufsabschluss als Händler von Pre-
paid-Karten und als Geldwechsler tätig gewesen (Akte A1/11 S. 3) res-
pektive habe als Taglöhner in einer Brauerei gearbeitet (Akte A6/18 S.
3). Auch diese Tätigkeiten entsprechen nicht der Arbeit eines Sekre-
tärs.
4.3.3 Somit bestehen insgesamt zahlreiche Hinweise darauf, dass der
abgegebene Parteiausweis der MLC nachträglich verfälscht wurde,
womit auch Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Mitgliedschaft bei dieser Partei bestehen. Der Parteiausweis ist ge-
stützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
4.3.4 Ausserdem machte der Beschwerdeführer widersprüchliche An-
gaben über seine Stellung innerhalb der MLC, indem er zunächst dar-
legte, er sei bei der Führerschaft der MLC gewesen (Akte A6/18 S. 6),
um später das genaue Gegenteil vorzubringen (Akte A6/18 S. 13). Die-
se widersprüchlichen Angaben bestätigen die Unglaubhaftigkeit seiner
Angaben über das politische Engagement.
4.3.5 Zudem lässt sich die auf Beschwerdeebene im Bestätigungs-
schreiben des lokalen Parteipräsidenten vom 14. August 2007 erwähn-
te Funktion des Beschwerdeführers als Sekretär für Kommunalangele-
genheiten in der MLC nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers
decken. Der Einwand in der Eingabe vom 5. November 2007, der Be-
griff "secrétaire communal" beinhalte auch die vom Beschwerdeführer
dargestellte Tätigkeit für die MLC, nämlich die Arbeit als "Kampagnen-
Verantwortlicher", vermag nicht zu überzeugen. Wäre der Beschwerde-
führer – wie im Bestätigungsschreiben dargestellt, für die MLC als "se-
Seite 12
D-5735/2007
crétaire communal" aktiv gewesen, hätte er auch diesen oder einen
ähnlichen Begriff vorgebracht und erklärt, was er als Sekretär in dieser
Partei konkret zu tun hatte und wofür er zuständig war. Indessen sind
den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens keine entsprechenden An-
gaben zu entnehmen. Seine Ausführungen, er habe im Rahmen der
Wahlen T-Shirts und Hüte der Partei verteilt, Plakate gemacht, Sitzun-
gen und Fussballmatches für die Jugend und Konzerte organisiert,
sind zwar konkrete Tätigkeiten, die er ausgeführt haben will, erklären
indessen die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Stellung als
Sekretär, seine damit verbundenen Kompetenzen und die ihm übertra-
gene Verantwortung nicht, weshalb die Angabe, er sei als Parteisekre-
tär aktiv gewesen, nicht als Präzisierung früherer Angaben, sondern
als nachgeschobenes Sachverhaltselement zu erachten ist. Das Be-
stätigungsschreiben des lokalen Parteipräsidenten ist somit nicht ge-
eignet, die behauptete politische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu
bestätigen.
4.3.6 Aus den dargelegten Gründen ist zu schliesssen, dass der Be-
schwerdeführer nicht Mitglied der MLC beziehungsweise im behaupte-
ten Umfang politisch tätig gewesen ist.
4.4 Die geltend gemachte Suche nach seiner Person ist im Weiteren
auch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht glaubhaft.
4.4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei infolge der Suche
nach seiner Person durch Angehörige des GSSP nach B._______ ge-
flohen, sei jedoch auch dort gesucht worden. Insbesondere habe er
eine Vorladung erhalten, die er nicht befolgt habe. Da der Beschwerde-
führer den abgegebenen Parteiausweis, den er gemäss seinen Aussa-
gen in B._______ gelassen habe, nachträglich in die Schweiz schicken
liess, kann nicht nachvollzogen werden, warum er nicht auch die Vorla-
dung, die sich gestützt auf seine Vorbringen ebenfalls in Brazzaville
befand, verlangte und mit dem Parteiausweis zu den Akten reichte.
Aus der Nichtabgabe der Vorladung ist unter diesen Umständen zu
schliessen, dass er eine solche nicht erhalten hat. Bezeichnenderwei-
se brachte er keine Erklärungen vor, warum er die Vorladung im Ver-
lauf des Asylverfahrens nicht einreichte. Dem Beschwerdeführer kann
deshalb nicht geglaubt werden, dass er sich unter den von ihm geltend
gemachten Umständen in B._______ aufhielt und dort eine Vorladung
entgegennahm.
Seite 13
D-5735/2007
4.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, vermochte der Be-
schwerdeführer die Zusammenhänge der Vorkommnisse, welche sich
um den 22. März 2007 in A._______ ereigneten, nicht konkret und kor-
rekt anzugeben. Er brachte vor, er werde seit dem 22. März 2007 von
der Geheimdienstpolizei verfolgt, weil er ein Mitglied der MLC sei, an
der Wahlkampagne teilgenommen habe und die Regierung vermutet
habe, er sei ein Kämpfer der MLC oder ein Agent von Jean-Pierre
Bemba (Akten A1/11 S. 6 und A6/18 S. 8). An diesem Tag sei auch ein
Teil des Militärs, das sich nicht bei der Regierungsarmee habe regist-
rieren lassen wollen, nach B._______ gereist (Akte A6/18 S. 5). Zu-
dem seien am 22. März 2007 MLC-Mitglieder von der Regierung ge-
sucht worden, weil zuvor ein Journalist verschwunden, auf einen Ka-
meramann geschossen, ein Redaktor und seine Ehefrau erschossen
worden seien und man einen Pastor, der Bemba unterstützt habe, in-
haftiert habe. Nach der Wahlkampagne habe es viele Racheakte gege-
ben. Andere Ereignisse seien ihm nicht bekannt, da er nicht in der
"Führerschaft" der MLC mitgewirkt habe (Akte A6/18 S. 12 f.). Diese
Angaben des Beschwerdeführers lassen sich indessen nicht mit der
damaligen Realität vereinbaren. Die Ereignisse, welche um den
22. März 2007 das politische Leben in A._______ wesentlich prägten,
waren wohl überall – und insbesondere bei den Anhängern der MLC –
Tagesgespräch. Es wurde auch viel darüber in den Medien berichtet.
Da es sich um eine Auseinandersetzung zwischen der Regierung Ka-
bilas und den Anhängern der MLC handelte, ist es nicht nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der MLC – auch wenn er
nicht in deren Führungsstab gewesen sein will – die entscheidenden
Vorkommnisse in den Tagen um den 22. März 2007 nicht erwähnte
respektive nicht kannte. Dieses offensichtlich fehlende Wissen des Be-
schwerdeführers um die relevanten Vorkommnisse im Zusammenhang
und im Zeitpunkt der geltend gemachten Suche nach seiner Person ist
grundsätzlich nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich erklärte der Be-
schwerdeführer in der Beschwerdeschrift, er habe sich nach den Wah-
len enttäuscht von der intensiven Parteiarbeit zurückgezogen und sei
deshalb von den Ereignissen um den 22. März 2007 überrascht wor-
den. Insbesondere habe er nichts von einem Putschversuch Bembas
in A._______ gewusst und keine Ahnung gehabt, dass man ihn als
Combattanten des Putschversuches verdächtigen werde. Diese Erklä-
rungen vermögen indessen angesichts der – im Beschwerdeverfahren
– gleichzeitig geltend gemachten weiterhin bestehenden Verbindung
zum lokalen Parteichef nicht zu überzeugen. Von einem ehemaligen
Wahlhelfer und Sektionsvorstehenden respektive Sekretär der MLC
Seite 14
D-5735/2007
darf erwartet werden, dass er in der Lage ist, über das
Parteigeschehen und die vor der Ausreise aktuell bestehenden
Probleme der Partei konkretere Angaben zu Protokoll zu geben. Aus
seinem defizitären Informationsstand ist zu schliessen, dass er zu
Angehörigen der MLC keine Beziehungen hatte und nicht in diese
Partei integriert war, was ebenfalls gegen die von ihm geltend
gemachte Stellung innerhalb der Partei und gegen die vorgebrachte
Parteitätigkeit spricht.
4.4.3 Schliesslich entspricht die Aussage des Beschwerdeführers, es
gebe niemanden mehr, der zur MLC-Partei gehöre (Akte A6/18 S. 13),
nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, zumal die MLC heute als lega-
le Partei in die Nationale Versammlung integriert ist und auch Füh-
rungspositionen vertritt (vgl. United Nations Security Council, Twenty-
fourth report of the Secretary-General on the United Nations Organiza-
tion Mission in the Democratic Republic of the Congo, 14. November
2007).
4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf
die insgesamt tatsachenwidrigen, substanzlosen und widersprüchli-
chen Angaben des Beschwerdeführers zu schliessen ist, er sei nicht
Mitglied bei der MLC gewesen und keiner oppositionellen politischen
Tätigkeit nachgegangen, die ihn derart exponiert hätte, dass die Re-
gierung seines Heimatlandes – aus deren Sicht – ein Verfolgungsinte-
resse an seiner Person hätte haben können beziehungsweise haben
müssen. An dieser Einschätzung vermögen weder die Einwände in der
Beschwerdeschrift und in der Eingabe vom 5. November 2007 noch
die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel etwas zu
ändern. Das Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters vom 15. Au-
gust 2007, der handschriftliche Brief der Mutter des Beschwerdefüh-
rers und das Bestätigungsschreiben des lokalen Parteiführers vom 14.
August 2007 sind im Hinblick auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Zudem vermochte der
Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass die im Schreiben des Bür-
germeisters und auf der Todesbescheinigung erwähnte Person sein
Cousin ist und tatsächlich infolge erlittener, im Rahmen einer Festnah-
me erfolgter Misshandlungen starb. Die ebenfalls eingereichte Todes-
bescheinigung sagt nichts über die Todesursache aus und ein Beleg
über die geltend gemachte Verwandtschaft fehlt. Die erwähnten Be-
weismittel sind somit ungeeignet, den vom Beschwerdeführer behaup-
teten Sachverhalt zu stützen.
Seite 15
D-5735/2007
4.6 Insgesamt ist aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung
vom 27. Juli 2007 dargelegte Argumentation im Resultat zu bestätigen.
Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142. 20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder der Ausländerin in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
Seite 16
D-5735/2007
zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen; Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Bensaid gegen Gross-
britannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions
2001-I S. 327 ff.). Dies ist ihm jedoch infolge der unglaubhaften Anga-
ben nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann de Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
Seite 17
D-5735/2007
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kongo
(Kinshasa) ist auf das in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, wel-
ches eine detaillierte und auch nach den Präsidentschafts- und Parla-
mentswahlen des vergangenen Jahres grundsätzlich nach wie vor gül-
tige Lageanalyse enthält, zu verweisen. In der Provinz Bas-Congo und
in der Hautpstadt Kinshasa ist es im Februar beziehungsweise März
2007 zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der kongolesischen
Armee und oppositionellen Milizen gekommen. Seither jedoch wurden
aus diesen Regionen des Landes – im Gegensatz zu den Gebieten im
Osten, wo die Lage angespannt bleibt und immer wieder Unruhen un-
terschiedlicher Intensität aufflammen – keine schwerwiegenden Zwi-
schenfälle gemeldet, weshalb im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kin-
shasa) nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann.
6.3.2 Gemäss der ebenfalls in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten Praxis
kann indessen die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) nur
unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeich-
net werden. Der Beschwerdeführer stammt aus aus der Provinz Equa-
teur und hat seit frühester Kindheit in A._______ gelebt. Soweit
aktenkundig ist er gesund; ausserdem verfügt er gemäss seinen
Angaben über eine sehr gute Ausbildung, hat ein fünfmonatiges
Praktikum im Aussenministerium absolviert und zudem einige Berufs-
erfahrungen als Händler von Prepaid-Karten, als Geldwechsler und als
Tagelöhner in einer Brauerei. Damit können die in EMARK 2004 Nr. 33
aufgeführten Kriterien, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kon-
go (Kinshasa) als zumutbar erscheinen lassen, im vorliegenden Fall
als gegeben erachtet werden.
6.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 18
D-5735/2007
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Aus den vorgenannten Gründen waren den im vorliegenden Verfahren
gestellten Begehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzuset-
zen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
D-5735/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Der Parteiausweis der MLC wird eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______) in Kopie
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
Versand am:
Seite 20