Abtei lung IV
D-5735/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Zentrum für Asylsuchende Sonnenhof,(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5735/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsbürger der Ethnie Igbo aus Z._______ (Imo State), am
9. März 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 19. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verassen
des Heimatlandes befragte, und ihn am 14. April 2008 einlässlich zu
den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2008 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt sinngemäss Beschwerde erhob, in der Eingabe jedoch die Be-
gehren und deren Begründung fehlten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü-
gung vom 15. September 2008 den Beschwerdeführer zur Beschwer-
deverbesserung und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auffor-
derte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2008 die
Beschwerdeverbesserung beim Bundesverwaltungsgericht einreichte
und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei Asyl zu gewähren, die Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, ihm sei die unent-
geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und
auf die Erhebung eine Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter
sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter nachstehenden Vorbehalten - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom
4. September 2008 nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb
auf den Eventualantrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu-
treten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen (vgl. act. A1/10, S.3),
dass er ohne kontrolliert zu werden und ohne Reisedokumente von Ni-
geria nach Europa gereist sei (vgl. act. A1/10, S.7),
dass es ihm im Weiteren unmöglich sei, Identitätspapiere zu beschaf-
fen, da er als Einzelkind seiner verstorbenen Eltern keine Bezugsper-
sonen in Nigeria habe, die er kontaktieren könne (vgl. act. A7/12, S.3),
dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das
Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren verneinte, mit der Be-
gründung, es mute konstruiert und realitätsfremd an, dass der Be-
schwerdeführer, der sein gesamtes Leben in Nigeria verbracht habe,
über keinerlei Kontakte in diesem Land mehr verfügen wolle,
dass ihm ferner nicht geglaubt werden könne, dass er ohne Papiere
problemlos und ohne kontrolliert zu werden, bis in die Schweiz habe
reisen können,
dass zudem auch die Angabe, dass eine ihm gänzlich fremde Frau in-
nert kurzer Zeit und völlig kostenlos seine Ausreise organisiert habe,
realitätsfremd sei,
dass seine diesbezüglichen Aussagen stereotypen Vorbringen der
Asylsuchenden entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität mit
Ausweispapieren zu belegen und auch das Bundesverwaltungsgericht
derartige Behauptungen als zu realitätsfremd erachte, um geglaubt
werden zu können,
dass zudem alleine die Angabe, nie Identitätspapiere besessen und
damit auch keine Probleme gehabt zu haben, da er nie ohne die Tante
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das Haus verlassen habe, unglaubwürdig sei; dies um so mehr, als die
Englisch- wie auch die Schreibkenntnisse des Beschwerdeführers dar-
auf hinweisen würden, dass er die Schule besucht habe und wohl
kaum davon auszugehen sei, dass die Tante ihn täglich zur Schule be-
gleitet habe und dies im Übrigen auch seiner Aussage widerspreche,
gemäss der ihn die Tante mehrfach aus dem Haus geworfen haben
soll,
dass aufgrund der unglaubwürdigen Ausführungen des Beschwerde-
führers davon ausgegangen werde, dass er für die Reise in die
Schweiz echte Reisepapiere verwendet habe, welche er den schweize-
rischen Behörden nicht ausgehändigt habe, weshalb keine entschuld-
baren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verun-
möglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 19. September 2008
einwendet, er habe nur die Primarschule besucht, weshalb er keine
Identitätskarte benötigt habe, und er habe von der Tante, von der er
aufgezogen worden sei, nie eine Geburtsurkunde bekommen, hätte
diese auch zu keiner Zeit gebraucht, und besitze auch keine Heiratsur-
kunde,
dass es Gottes Wille gewesen sei, dass er nicht umgekommen und
ohne Reisepapiere von Nigeria bis in die Schweiz gelangt sei und es
sei Gottes Werk gewesen, dass die Frau seine Reise ohne Gegenleis-
tung organisiert habe,
dass diese Einwendungen im vorliegenden Fall nicht stichhaltig sind,
da es trotz der angeblichen göttlichen Hilfe realitätsfremd erscheint,
dass der Beschwerdeführer ohne Reisepapiere und finanzielle Mittel
(vgl. act. A1/10, S. 7) angesichts des interkontinentalen Schiffsreise
und der strengen Kontrollen der Hafenbehörden problemlos aus Nige-
ria nach Europa gelangen konnte,
dass im Übrigen auch die Darstellung des lesekundigen Beschwerde-
führers, in Lagos ein Schiff bestiegen zu haben, ohne vorher erfahren
zu haben, wohin dieses fährt (vgl. act. A7/12, S.9), nicht plausibel er-
scheint,
dass dies den Schluss zulässt, die Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, keine Identitätspapiere zu besitzen, entspreche nicht der Wahr-
heit,
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dass deshalb anzunehmen ist, der Beschwerdeführer sei nicht willens,
Identitätspapiere einzureichen und enthalte die durchaus vorhandenen
Papiere bewusst vor, um eine allfällige Wegweisung zu erschweren,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, er sei gegen seinen Willen von seiner Tan-
te zu sexuellen Handlungen mit ihren Freundinnen gezwungen wor-
den, bis der Ehemann der Tante davon erfahren und dies den Dorfbe-
wohnern erzählt habe, welche ihn und seine Tante wegen Verstosses
gegen die Scharia angeklagt hätten,
dass die Dorfbewohner ihn und die Tante im Januar 2008 in einen Kof-
ferraum eines Lieferwagens bzw. eines Pickups gesperrt hätten, er
aber, als der Wagen wegen eines mechanischen Problems habe an-
halten müssen, in einen Wald habe flüchten können,
dass für weitere Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asyl-
gesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befra-
gung vom 19. März 2008, der Anhörung vom 14. April 2008 und der
Verfügung vom 4. September 2008 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerde-
führers unglaubhaft sind,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 19. September 2008
geltend macht, er sei bei seiner Tante geblieben sei, weil diese ihm Si-
cherheit geboten bzw. er einerseits kein Geld und andererseits auch
keine Freunde gehabt habe, zu denen er hätte gehen können, und er
sich in der Stadt nicht so gut ausgekannt habe,
dass er den sexuellen Handlungen mit den Freundinnen seiner Tante
gegen Entgelt zugestimmt habe, um auf diese Weise das Geld für den
Besuch der Schule aufzubringen, was immer sein Traum gewesen sei,
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und er nicht gewusst habe, dass ihn die Tante mit dem verdienten Geld
gar nicht habe zur Schule schicken wollen,
dass diese Einwände nicht überzeugen, da der Beschwerdeführer ge-
mäss seiner Schilderungen in den Protokollen während sechs Jahren
von 1999 bis 2006 in Kaduna im Laden eines Freundes der Tante ge-
lebt und Bier verkauft hat (vgl. act. A7/12, S.5 und 6), weshalb anzu-
nehmen ist, er habe während dieser Zeit Leute kennengelernt und
Freundschaften geschlossen und er habe sich in der Stadt ausge-
kannt, letzteres auch deshalb, weil er ja angeblich die verschiedenen
Freundinnen seiner Tante auch zuhause habe besuchen müssen (vgl.
act. A7/12, S.5),
dass seine Erklärung, warum er sich nicht gegen die Tante gewehrt
habe, vollends realitätsfremd wirkt, muss doch angenommen werden,
der Beschwerdeführer wäre, nachdem er angeblich bereits mehrere
Jahre als Sexsklave für diese Geld verdient hatte, spätestens im voll-
jährigen Alter vernünftigerweise zur Einsicht gelangt, dass die Tante
ihn entgegen seiner Hoffnung nicht mehr zur Schule schicken wird,
dies um so mehr, da er ja wusste, dass er aus einem reichen Eltern-
haus stammt (vgl. act. A7/12, S.4) und das Geld für den Schulunter-
richt eigentlich hätte vorhanden sein sollen,
dass er im Übrigen die angebliche Flucht aus dem Auto, in welchem er
mit verbundenen Händen gesessen habe, einerseits sehr unsubstanzi-
iert geschildert hat und andererseits nicht glaubhaft ist, dass ihm diese
gelungen sein soll, zumal ihn angeblich mehr als 20 Personen, einige
davon ausgerüstet mit einer Machete, begleitet haben sollen (vgl.
act. A7/12, S.9),
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht
notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
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der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, in
Nigeria ein familiäres Beziehungsnetz besitzt (vgl. act. A7/12, S.4), aus
einem reichen Elternhaus stammt, über eine 6-jährige Schulausbil-
dung verfügt (vgl. act. A7/12, S.4) und in einem Laden gearbeitet hat
(vgl. act. A1/10, S.2), weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle
der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und auch zusätz-
liche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensicht-
lich nicht notwendig sind, weshalb die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosig-
keit der Beschwerde abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem Entscheid über die Beschwerde im vorliegenden Urteil
gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungs-
schein, angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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