l B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5735/2010/wif
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren (…), Bangladesch,
alias B._______, geboren (…), Myanmar,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2010 / N (…).
D-5735/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Bangladesch nach eigenen Angaben am
20. August 2008 auf dem Seeweg und reiste via ihm unbekannte Länder
am 11. November 2008 illegal in die Schweiz ein. Am gleichen Tag stellte
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylge-
such. Dort wurde er am 17. November 2008 zu seinen Personalien und
summarisch zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg be-
fragt. Mit Verfügung vom 21. November 2008 wies das BFM den Be-
schwerdeführer für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton
D._______ zu. Am 4. Juni 2010 führte das BFM mit dem Beschwerdefüh-
rer eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei in Myanmar in E._______ (Distrikt F._______ bzw.
G._______ / Provinz (…) geboren. Er sei Muslim und gehöre der Volks-
gruppe der Rohingya an. Er sei nie zur Schule gegangen, könne nicht le-
sen und nicht schreiben. Seine Muttersprache sei Bengalisch. Als er noch
sehr klein gewesen sei, sei sein Vater, ein Landwirt, vom Militär verhaftet
worden. Seit diesem Tag habe er nie wieder von ihm gehört; er vermute,
dass sein Vater getötet worden sei. Etwa ein Jahr später sei auch seine
Mutter vor seinen Augen vergewaltigt, verschleppt und vermutlich eben-
falls getötet worden. Geschwister habe er keine. Nach dem Tod seiner
Mutter habe er etwa ein Jahr lang (bis 1992) alleine zuhause gelebt, zu
essen habe er von einem Nachbarn namens H._______ bekommen. Im
Jahr 1992, als Tausende Rohingya von Myanmar nach Bangladesch ge-
flohen seien, habe ihn H._______ nach Bangladesch mitgenommen. Dort
habe er bis zu seiner Ausreise im August 2008 im offiziellen Flüchtlingsla-
ger des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees;
Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) von Kutupalong
gelebt. Im Camp habe er nicht genug zu essen bekommen und sei von
den Sicherheitsleuten geschlagen worden. Die Verantwortlichen hätten
ihn zum Arbeiten ausserhalb des Camps geschickt. Seit 1995 habe er
deshalb in Restaurants in I._______ und in J._______ gearbeitet. Er ha-
be putzen und waschen müssen, dafür habe er zu essen bekommen aber
keinen Lohn. Seit 2006 habe er in einer Eisenfabrik in K._______ gear-
beitet. Auch dort habe er keinen Lohn bekommen. Ein oder zwei Mal pro
Monat sei er ins Camp zurückgebracht worden, sonst sei er im Restau-
rant oder in der Fabrik geblieben. Manchmal, wenn das Restaurant oder
D-5735/2010
Seite 3
die Fabrik geschlossen gewesen seien, habe er ein oder zwei Monate im
Camp verbringen dürfen. Während all der Jahre habe er insgesamt nur
etwa vier Jahre im Camp gelebt, den Rest habe er ausserhalb verbracht.
Ein Bengale namens L._______, der ausserhalb des Camps lebe und
den er "Vater" nenne, habe ihm helfen wollen. Er habe ihm gesagt, er sol-
le in die Schweiz oder nach Kanada gehen, weil dort die Menschenrechte
respektiert würden und er da in Ruhe leben könne. Deshalb habe ihm
L._______ die Reise in die Schweiz bezahlt.
C.
Bei der Einreichung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer einen
Flüchtlingsausweis des UNHCR aus Bangladesch zu den Akten (Nr. (…),
lautend auf M._______, Geburtsjahr (…), ausgestellt im Jahr (…) in
N._______).
D.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordne-
te deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im We-
sentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb ihre Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse. Bezüglich des eingereichten
UNHCR-Flüchtlingsausweises hielt das BFM fest, dass diesem wesentli-
che Angaben fehlten, die eine Identifizierung des Inhabers des Ausweises
erlauben würden. Somit sei der fragliche Ausweis aufgrund formaler Krite-
rien als Fälschung zu qualifizieren. Das BFM kam zum Schluss, dass die
Identität und insbesondere die Nationalität des Beschwerdeführers nicht
festständen. Es stellte fest, dass aufgrund der Erwägungen davon auszu-
gehen sei, der Beschwerdeführer sei kein Staatsangehöriger von Myan-
mar sondern von Bangladesch. Den Vollzug der Wegweisung nach Bang-
ladesch erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 12. August 2010 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und
beantragen, die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2010 sei aufzuheben
und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, die aufschie-
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Seite 4
bende Wirkung sei zu gewährleisten und es seien kein Kostenvorschuss
und keine Gerichtsgebühr zu erheben.
F.
Am 18. August 2010 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der
Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 26. August 2010 bestätigte der Instruktionsrichter das
dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Auf-
enthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und trat auf das
Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
nicht ein. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren
Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde einstweilen verzichtet.
H.
Am 26. August 2010 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerdeakten zur Stellungnahme an das BFM. Am 30. August 2010
reichte das BFM eine Vernehmlassung ein und beantragte darin die Ab-
weisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am
8. September 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers zur Stützung seiner Vorbringen eine (Wohnsitz-) Bestätigung
aus Myanmar und zwei Bestätigungen aus Bangladesch betreffend seine
Identität zu den Akten.
J.
Am 25. Juli 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das UNHCR
um Abklärung der Authentizität des eingereichten Flüchtlingsausweises.
Am 10. Oktober 2012 teilte das UNHCR dem Bundesverwaltungsgericht
mit, dass es sich nach Abklärungen der UNHCR-Vertretung vor Ort bei
der eingereichten Karte auf Basis einer Prüfung mehrere Erkennungs-
merkmale nicht um einen UNHCR-Flüchtlingsausweis (Refugee Card)
handelt. Dazu gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 17. Oktober 2012 das rechtliche Gehör.
D-5735/2010
Seite 5
K.
Mit Schreiben vom 1. November 2012 nahm der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers zum Abklärungsergebnis des UNHCR Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-5735/2010
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse.
4.1.2 Im Einzelnen führte das BFM aus, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem Flüchtlingslager Kutupalong tatsachenwidrige
Aussagen gemacht habe. So habe er anlässlich der ergänzenden Anhö-
rung vor dem BFM auf entsprechende Nachfrage beispielsweise ausge-
sagt, bis heute würden Flüchtlinge, die im Kutupalong-Camp ankämen,
registriert und von Bangladesch offiziell als Flüchtlinge anerkannt; es gä-
be neben dem offiziellen Flüchtlingscamp – dessen Häuser aus Holz und
Wellblech gebaut seien – kein weiteres Auffanglager für Flüchtlinge; die
Schüler würden keine Schuluniformen tragen; er habe die Strecke von
Kutupalong nach J._______ mit dem Bus jeweils in fünf Stunden zurück-
gelegt. Das BFM erklärte hierzu, dass der Beschwerdeführer durch seine
Aussagen enthülle, keine Ahnung davon zu haben, dass sich die Situati-
on für neu von Myanmar nach Bangladesch geflohene Rohingya geän-
dert habe. So würden Flüchtlinge, die nach 1993 nach Kutupalong ge-
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kommen seien, nicht mehr registriert. Es gebe somit in und um Kutupa-
long registrierte und nicht registrierte Flüchtlinge, wobei nur die erste
Gruppe Unterstützung erhalte. Die auf sich alleine gestellten nicht regist-
rierten Personen würden unter den einfachsten Bedingungen direkt ne-
ben dem offiziellen Camp leben. Das BFM führte weiter aus, dass es
nicht den Tatsachen entspreche, dass eine Busreise vom Camp bis
J._______ in fünf Stunden zu bewältigen sei. Die modernsten Touristen-
busse würden die Strecke von Cox's Bazar nach J._______ in zehn
Stunden zurücklegen. Somit müsse zwingend damit gerechnet werden,
dass öffentliche, von der einheimischen Bevölkerung und Flüchtlingen
genutzte Busse noch länger unterwegs seien. Aufgrund der eindeutig un-
zutreffenden Zeitangaben des Beschwerdeführers könne ihm nicht ge-
glaubt werden, die erwähnte Strecke öfters zurückgelegt zu haben. Das
BFM hielt fest, dass der angebliche Aufenthalt des Beschwerdeführers im
Kutupalong-Camp aufgrund dieser Tatsachenwidrigkeiten nicht glaubhaft
sei.
4.1.3 Das BFM stellte im Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer nicht
wisse, wie das Kutupalong-Camp eingeteilt sei. Daher könne ihm auch
aus diesem Grunde nicht geglaubt werden, sich zwischen 1992 und 2007
immerhin während vier Jahren dort aufgehalten zu haben.
4.1.4 Weiter erklärte das BFM, dass Vorbringen dann unglaubhaft seien,
wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der
Logik des Handelns widersprächen. Der Beschwerdeführer habe behaup-
tet, von seinem Gönner aufgefordert worden zu sein, das Geld zurückzu-
zahlen, welches er ihm für die Ausreise geliehen habe. Diese Forderung
könne aber nicht geglaubt werden, da der Beschwerdeführer weder den
genauen Wohnort, noch den vollständigen Namen, noch den Beruf seines
Gönners kenne und zudem nicht einmal wisse, welchen Betrag er zurück-
erstatten müsste. Deshalb sei seine Flucht aus dem Kutupalong-Camp
auch vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Im Weiteren lege der Be-
schwerdeführer dar, Rohingya zu sein und im Alter von rund drei Jahren
von einem Nachbarn ins Kutupalong-Camp – einem im District Cox's Ba-
zar in Bangladesch gelegenen Camp für Rohingya-Flüchtlinge – gebracht
worden zu sein, wo er insgesamt rund vier Jahre gelebt habe. Daneben
habe er acht Jahre in I._______ und vier Jahre in J._______ verbracht.
Der Beschwerdeführer spreche jedoch ausschliesslich Bengalisch. Die
Anhörung vor dem BFM habe in Bengalisch durchgeführt werden müs-
sen, und der im Verlaufe der Anhörung unternommene Versuch, den Be-
schwerdeführer einzelne Sätze in Rohingya oder im Dialekt des
D-5735/2010
Seite 8
I._______ sprechen zu lassen, hätten ergeben, dass er diese nicht be-
herrsche. Er habe auch eingestanden, sich in Bengalisch am sichersten
zu fühlen. Es sei zwingend davon auszugehen, dass Personen die Spra-
che am besten beherrschten, in der sie sozialisiert worden seien und in
deren Anwendungsraum sie sich am häufigsten aufgehalten hätten. Da-
her müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein, den I._______-
Dialekt zu sprechen, der grosse Ähnlichkeit mit dem Rohingya besitze,
der Sprache der in seinem Camp lebenden Flüchtlinge. Da dies nicht der
Fall sei, könnten dem Gesuchsteller sein angeblicher langjähriger Aufent-
halt in I._______ und seine ethnische Zugehörigkeit nicht geglaubt wer-
den.
4.1.5 Schliesslich erklärte das BFM, dass der Beschwerdeführer einen
UNHCR-Ausweis mit seinem Foto eingereicht habe, um zu belegen, dass
er ein Flüchtling aus Myanmar sei. In diesem Ausweis würden jedoch we-
sentliche Angaben fehlen, die eine Identifizierung des Inhabers des Aus-
weises erlauben würden. Somit sei der fragliche Ausweis aufgrund forma-
ler Kriterien als Fälschung zu qualifizieren.
4.1.6 Zusammenfassend hielt das BFM fest, dass die Identität und insbe-
sondere die Nationalität des Beschwerdeführers nicht festständen. Da er
in Anbetracht seiner Aussagen betreffend das Kutupalong-Camp offen-
sichtlich nie dort gelebt habe und weder I._______ noch Rohingya spre-
che – was jedoch von einem hauptsächlich in I._______ lebenden Rohin-
gya-Flüchtling zu erwarten wäre – könne ihm seine ethnische Herkunft
nicht geglaubt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer kein Staatsangehöriger von Myanmar, sondern von Bangladesch
sei.
4.2
4.2.1 In seiner Beschwerde hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers daran fest, dass dieser aus Myanmar stamme. Den vom BFM festge-
stellten Tatsachenwidrigkeiten hielt er Folgendes entgegen: Die neu an-
gekommenen Flüchtlinge würden wohl ihre Personalien bekanntgeben
müssen und dürften bleiben, was der Beschwerdeführer auch gesagt ha-
be. Wie die Behörde dies verwaltungstechnisch handhabe, organisiere
etc. müsse er nicht wissen. Der Begriff "Auffanglager" sei mehrdeutig, die
Antwort entsprechend unklar, zumal der Beschwerdeführer Analphabet
sei. Der Beschwerdeführer sei gar nie, geschweige denn uniformiert, zur
Schule gegangen. Die Kinder, die er in Erinnerung habe, seien auch nicht
uniformiert gewesen. Die Frage nach der Dauer der Fahrt nach
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Seite 9
J._______ habe er falsch verstanden. Der Rechtsvertreter brachte vor,
dass der Beschwerdeführer abgesehen davon auch unzählige richtige
Auskünfte gegeben habe, die unberücksichtigt geblieben seien. Insge-
samt sei er also glaubhaft (recte: glaubwürdig). Dasselbe gelte auch für
den Vorwurf betreffend mangelnder Kenntnis über die Aufteilung des
Camps. Hier solle man sich selbst fragen, ob die Aufteilung des Gebäu-
dekomplexes am "Quellenweg 3" allen Mitarbeitern dort genau bekannt
sei. Vielen Dingen des täglichen Lebens schenke man wenig Bedeutung
bei.
4.2.2 Bezüglich der vom BFM als gefälscht beurteilten Flüchtlingskarte
des UNHCR beantragte der Rechtsvertreter um Abklärung deren Echtheit
beim UNHCR selbst.
4.2.3 Schliesslich erklärte der Rechtsvertreter, dass der Beschwerdefüh-
rer seine Muttersprache nicht beherrsche, weil er bereits als Kind auf der
Flucht gewesen sei. Ebenfalls habe er bereits als Kind angefangen zu ar-
beiten, weshalb er sich viel besser in Bengalisch ausdrücken könne. Der
"Gönner" des Beschwerdeführers habe ihm die genau investierte Summe
nicht bekanntgegeben. Dieser Freundschaftsdienst sei auch ein Teil der
Kultur dieser Region. Deshalb werde er seine Schulden auch eines Tages
begleichen.
4.3
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur
Auffassung, dass das Bundesamt die vom Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zu Recht als
unglaubhaft beurteilt hat.
4.3.2 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Beschwerdeführers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausi-
bel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent-
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
D-5735/2010
Seite 10
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
4.3.3 Vorliegend ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Vorinstanz das
Beweismass des Glaubhaftmachens in Bezug auf den vorliegenden Fall
korrekt zur Anwendung gebracht hat. Die angefochtene Verfügung be-
gründet einlässlich und überzeugend, weshalb die Flüchtlingseigenschaft
nicht glaubhaft dargetan ist. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist –
wie nachstehend aufgezeigt – nicht geeignet, die Beweiswürdigung des
BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
4.3.4 Am 25. Juli 2012 liess das Bundesverwaltungsgericht das UNHCR
den vom Beschwerdeführer eingereichten Flüchtlingsausweis auf dessen
Echtheit hin überprüfen. Gemäss Mitteilung vom 10. Oktober 2012 han-
delt es sich nach Abklärungen der UNHCR-Vertretung vor Ort dabei nicht
um eine (echte) "Refugee Card" des UNHCR.
4.3.5 In seiner Eingabe vom 1. November 2012 nahm der Rechtsvertreter
zu dieser Abklärung Stellung. Er erklärte, der Beschwerdeführer sei von
den Leitern des Flüchtlingscamps als Hilfskraft an umliegende Restau-
rants ausgeliehen worden, wobei diese seinen Lohn vermutlich selbst ein-
kassiert hätten. Die Flüchtlingskarte habe er auch von den Mitarbeitern
des Camps erhalten. Weshalb es dabei zu Diskrepanzen gekommen sei,
könne er sich nicht erklären, vermutlich handle es sich um kriminelle Ma-
chenschaften dieser Camp-Mitarbeiter. Der Rechtsvertreter führte weiter
aus, dass er nicht davon ausgehe, der Beschwerdeführer hätte eine der-
art einfach zu überprüfende Karte abgegeben, wenn er von der Fäl-
schung gewusst hätte. Wahrscheinlich habe dies mit organisiertem Men-
schenhandel oder sonst einer kriminellen Aktivität der Lagermitarbeiter zu
tun.
4.3.6 Der Beschwerdeführer hat das Ergebnis der Ausweisprüfung an
sich nicht bestritten. Bei seiner dürftigen Erklärung, wie er zu der unech-
ten Flüchtlingskarte gekommen sei, handelt es sich lediglich um Anschul-
digungen von Drittpersonen, die jeglicher Substanz entbehren und nicht
geeignet sind, das Ergebnis der Abklärung in Frage zu stellen. In Über-
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Seite 11
einstimmung mit den Ausführungen des Bundesamtes ist somit festzu-
stellen, dass das zu den Akten gegebene Dokument (UNHCR-Flücht-
lingsausweis) gefälscht ist und die behauptete burmesische Staatsange-
hörigkeit des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermag. Da sich die
Vorbringen des Beschwerdeführers aber auf seine behauptete Staatsan-
gehörigkeit und den gefälschten Ausweis abstützen, erscheint seine per-
sönliche Glaubwürdigkeit nicht gegeben.
4.3.7 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Do-
kumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden,
vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden.
Das als gefälscht erkannte Dokument (Flüchtlingsausweis des UNHCR)
ist daher einzuziehen.
4.3.8 Darüber hinaus hat das BFM ausführlich und zu Recht begründet,
weshalb dem Beschwerdeführer sein Aufenthalt im Flüchtlingslager in Ku-
tupalong nicht geglaubt werden kann. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann vorweg auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Die dagegen erhobenen Einwendungen in der Beschwerde
sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. So konnte
vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die räumliche Anord-
nung des Camps und die Bauweise der Unterkünfte beschreiben kann.
Den entsprechenden Fragen ist der Beschwerdeführer jedoch ausgewi-
chen oder hat tatsachenwidrige Antworten gegeben. Dass er – wie in der
Beschwerde erklärt – Analphabet sei, ist keine hinreichende Erklärung
dafür, dass er das Camp Kutupalong, obwohl er dort mehrere Jahre ge-
lebt haben will, nicht den Tatsachen entsprechend beschreiben konnte.
Auch der Einwand, dass man vielen Dingen des täglichen Lebens keine
Beachtung schenke, kann so nicht gehört werden, da er nach wesentli-
chen Merkmalen des Camps und nicht nach Detailbeschreibungen ge-
fragt wurde. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht einmal die grund-
sätzlichen Strukturen des Camps oder die Bauweise der Unterbringungen
beschreiben. Deshalb kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wer-
den, dass er als burmesischer Flüchtling im Camp Kutupalong gelebt hat.
4.3.9 Der Einwand, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung
die Frage nach der Dauer der Fahrt von Kutupalong nach J._______
falsch verstanden, kann ebenfalls nicht gehört werden. Das Anhörungs-
protokoll wurde dem Beschwerdeführer übersetzt und Satz für Satz noch
einmal vorgelesen. Er hätte die Möglichkeit gehabt, diesen Einwand bei
der Rückübersetzung des Protokolls anzubringen. Anstelle dessen erklär-
D-5735/2010
Seite 12
te er, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe, das Protokoll voll-
ständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche, was er mit seiner
Unterschrift bestätigte.
4.3.10 In der Rechtsmitteleingabe wurde weiter vorgebracht, dass der Be-
schwerdeführer bereits als Kind auf der Flucht gewesen sein, weshalb er
seine Muttersprache nicht beherrsche. Da er bereits als Kind angefangen
habe zu arbeiten, könne er sich viel besser in Bengalisch ausdrücken.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer – auch wenn er
bereits als Kleinkind aus Myanmar geflohen sein soll – dennoch seine
Muttersprache beherrschen müsste, da er nach seiner Flucht nach Bang-
ladesch im Flüchtlingslager aufgewachsen und sozialisiert sein soll, wo
fast ausschliesslich ethnische Rohingya leben, er also von Menschen mit
dieser Sprache umgeben war. Zudem gab der Beschwerdeführer an, be-
reits als Fünfjähriger nach I._______ zum Arbeiten geschickt worden und
dort etwa acht Jahre geblieben zu sein. Dies spräche dafür, dass er den
dort gesprochenen Dialekt I._______ und nicht Bengalisch angenommen
hätte. Demnach vermag auch der entsprechende Einwand in der Be-
schwerde nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer konnte somit auch
hinsichtlich seiner Muttersprache seine behauptete Herkunft aus Myan-
mar nicht glaubhaft machen.
4.3.11 Darüber hinaus bestehen in den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers weitere Unglaubhaftigkeitselemente. So erklärte er, nach dem Tod
seines Vaters und seiner Mutter noch ungefähr ein Jahr lang alleine zu-
hause geblieben zu sein, bevor ihn sein Nachbar H._______ nach Bang-
ladesch mitgenommen habe. Auf Nachfrage des BFM erklärte er, wäh-
rend der Zeit bis zu seiner Flucht habe ihn H._______ mit Essen versorgt.
Es ist jedoch realitätsfremd, dass ein ein- bis zweijähriges Kind so lange
für sich selber sorgen kann. Aufgrund dieser Aussagen bestehen weitere
Zweifel an der angegebenen Identität des Beschwerdeführers.
4.3.12 Am 3. Mai 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers als Beweismittel für seine Vorbringen eine Wohnsitzbestätigung aus
Myanmar sowie zwei andere Bestätigungen aus Bangladesch zu den Ak-
ten. Dazu erklärte der Rechtsvertreter, er gehe davon aus, dass mit Ein-
reichung dieser Bestätigungen die Vorbringen des Beschwerdeführers
bewiesen seien. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts han-
delt es sich bei den eingereichten Bestätigungen um reine Gefälligkeits-
schreiben, zumal solche Bestätigungen leicht fälschbar und damit nur
sehr beschränkt beweistauglich sind. Durch diese Schreiben ist die Identi-
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Seite 13
tät des Beschwerdeführers noch immer nicht belegt. Ausserdem beste-
hen durch diese Dokumente nun auch Ungereimtheiten in Bezug zu den
bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers. So soll es sich bei dem äl-
teren Herrn, der eine der beiden Bestätigungen aus Bangladesch unter-
zeichnet hat, um den von ihm sogenannten "Vater" handeln, der auch sei-
ne Ausreise finanziert haben soll. Der Unterzeichnende heisst jedoch
O._______. Bislang gab der Beschwerdeführer immer an, sein "Vater"
und "Gönner " heisse L._______. In der Bestätigung schreibt O._______,
dass er den Beschwerdeführer wie seinen eigenen Sohn ansehe und ihn
dieser manchmal zu Hause besucht habe. Anlässlich der Anhörung nach
dessen Wohnadresse gefragt, konnte der Beschwerdeführer diese jedoch
nicht nennen. Um wen es sich bei dem Herrn handelt, der die zweite Bes-
tätigung unterzeichnet hat, gab der Beschwerdeführer nicht an. Schliess-
lich ist das dritte Schreiben, eine Wohnsitzbestätigung aus Myanmar,
ebenfalls nicht geeignet, seine Vorbringen zu belegen. Einerseits ist die
Bestätigung lückenhaft, da die Nationalitätennummer nicht angegeben
wurde. Andererseits widerspricht der Inhalt der Bestätigung vom 7. De-
zember 2010 den bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers, indem
darin erklärt wird, der Beschwerdeführer habe seinen dauerhaften Wohn-
sitz in G._______ / Myanmar. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sind die
eingereichten Bestätigungen als Beweismittel untauglich, da sie Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft und seiner Staats-
angehörigkeit nicht glaubhaft machen können.
4.3.13 Der Beschwerdeführer stammt somit auch nach Meinung des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht aus Myanmar sondern aus Bangladesch
und kann mangels asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen grundsätzlich
dorthin zurückkehren.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte
und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1
6.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Bangladesch kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegs-
ähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwer-
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Seite 16
deführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden
(vgl. BVGE 2010/8 E.9.5).
6.3.3 Grundsätzlich sind die Behörden von Amtes wegen verpflichtet, den
Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugs-
hindernisse abzuklären. Solche Abklärungen sind im vorliegenden Fall in-
dessen nicht möglich, da die Identität des Beschwerdeführers nicht fest-
steht und seine Vorbringen im Asylpunkt unglaubhaft sind (vgl. die vorste-
henden Erwägungen). Somit kann es bei dieser Sachlage nicht Sache
der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen zu forschen, zumal die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person findet (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Vorliegend wäre es dem Beschwerde-
führer ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen, bei der Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die Behör-
den allerdings mit einem gefälschten Ausweis über seine Identität ge-
täuscht. Angesichts dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer die Fol-
gen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner
wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise da-
von auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Bangladesch keine
individuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.).
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 17
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
In seiner Beschwerde vom 12. August 2010 beantragte der Beschwerde-
führer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der In-
struktionsverfügung vom 26. August 2010 wurde der Entscheid über die-
ses Gesuch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Darauf ist nun zu-
rückzukommen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Be-
schwerde, hätten die Erkenntnisse aus den Abklärungen vor Ort schon zu
Beginn des Beschwerdeverfahrens vorgelegen, als aussichtslos zu be-
zeichnen gewesen wäre. Somit sind die Kosten des Verfahrens dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 900.– festzusetzen, da er mit unglaubhaften Angaben und einem
gefälschten Dokument zusätzliche Abklärungen vor Ort verursachte
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das als gefälscht erkannte Dokument (UNHCR-Flüchtlingsausweis) wird
eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: