B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5735/2012/mel
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schuetz,
advoplus GmbH, (…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. Oktober 2012 / D-3832/2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM die Asylgesuche Gesuchstellenden vom 25. Mai 2009 mit
Verfügung vom 1. Juni 2011 ablehnte und ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung verfügte,
dass das BFM in seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass hinsichtlich der Haft des Gesuchstellers von Ende 2003/Anfang
2004 der erforderliche Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Okto-
ber 2006 in zeitlicher Hinsicht nicht gegeben sei,
dass er sich zudem nach seinem Aufenthalt in E._______ im März 2007
auf legalem Weg nach Sri Lanka begeben habe und sich somit freiwillig
unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe,
dass er auch bei seiner Ausreise nach F._______ im April 2007 am Flug-
hafen in Colombo ohne strafrechtliche Konsequenzen von den sri-
lankischen Sicherheitsbehörden befragt worden sei, weshalb davon aus-
gegangen werden könne, dass er behördlich nicht gesucht werde und
keine strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen gegen ihn vorlägen,
dass der Gesuchsteller zudem nicht über ein Profil verfüge, wonach er
auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des BFM gegenüber den
sri-lankischen Behörden noch verdächtig sei,
dass den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kontrollen durch
die Sicherheitskräfte aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Ver-
folgungscharakter zukomme,
dass sich die Gesuchstellenden hinsichtlich der Vorfälle in F._______
schutzsuchend an die F._______ Behörden hätten wenden können, was
sie jedoch unterlassen hätten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 6. Juli 2011 (Poststempel)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. Juni 2011 einreichten und hier-
bei die Aufhebung der Dispositivpunkte 3, 4 und 5 und Rückweisung zur
Neubeurteilung der Sache an das BFM beantragten, ferner die Anwei-
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sung an das BFM, sämtliche Herkunftsländerangaben offenzulegen sowie
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3832/2011 vom 1. Okto-
ber 2012 (Versanddatum: 2. Oktober 2012) festhielt, die Beschwerde be-
ziehe sich ausschliesslich auf den Wegweisungsvollzug und sei, soweit
sie die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beträfe, in Rechtskraft
erwachsen, auch die Anordnung der Wegweisung sei nicht mehr Prü-
fungsgegenstand,
dass Gegenstand des Verfahrens somit, abgesehen von den im Bundes-
verwaltungsgerichtsurteil abgehandelten formellen Fragen, nur die Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei und der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei,
dass die Gesuchstellenden durch ihren neuen Rechtsvertreter mit Einga-
be vom 2. November 2012 um Revision des Bundesverwaltungsgerichts-
urteils ersuchen liessen und beantragten, das Gesuch gutzuheissen und
im Sinne der Beschwerde vom 5. Juli 2011 und unter Berücksichtigung
der neu in das Verfahren einzubeziehenden erheblichen Tatsachen neu
zu entscheiden,
dass eventualiter der Asylentscheid bis zum definitiven Urteil der sri-
lankischen Menschenrechtsbehörde in Bezug auf die Gefährdung des
Gesuchstellers im Heimatland aufzuschieben sei,
dass sie ihr Revisionsgesuch auf den Tatbestand der versehentlichen
Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen (Art.
121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110 BGG] und des nachträglichen Auffindens entscheidender Tat-
sachen oder Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) stützten,
dass sie zum Beweis dafür, dass die Aktivitäten des Gesuchstellers bei
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bekannt gewesen sei, einen
Farbausruck eines Zeitschriftentitelbildes einreichten, das sie als Titelbild
der G._______-Zeitschrift "H._______" aus dem Jahr (…) bezeichneten
und auf welchem der Gesuchsteller abgebildet sei,
dass als weitere Beweismittel ein englischsprachiges Bestätigungs-
schreiben der Schwester des Gesuchstellers, S. R., vom 19. Oktober
2012 sowie eine englischsprachige Bestätigung der "Human Rights
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Commission of Sri Lanka" über den Eingang einer Beschwerde
("Complaint") des Gesuchstellers vom 5. Oktober 2012 beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121 -
128 BGG sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242
f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG) entscheidet, sofern das Revisi-
onsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zustän-
digkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl.
Art. 23 VGG),
dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein offensichtlich unbe-
gründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BGG in analo-
giam),
dass die Gesuchstellenden ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 1. Okto-
ber 2012 haben und daher zur Einreichung eines dagegen gerichteten
Revisionsgesuches legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentli-
chen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsge-
suchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher für
dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von Art. 52 und
53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung
insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisions-
begehrens darzutun und dieses auch bereits die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat,
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dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anforde-
rungen unterliegt,
dass vorliegend im Revisionsgesuch vom 2. November 2012 eine klare
Benennung von gesetzlichen Revisionsgründen (versehentliche Nichtbe-
rücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen [Art. 121
Bst. d BGG], nachträgliches Auffinden entscheidender Tatsachen oder
Beweismittel [Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG]) zu erkennen ist und von den
Gesuchstellenden auch mit spezifischer Begründung dargelegt wird, in-
wiefern ihres Erachtens das Gesuch unter Wahrung der massgeblichen
Fristen eingereicht wurde,
dass das Revisionsgesuch demnach mit einer hinreichenden, den oben
beschriebenen Anforderungen genügenden Begründung ausgestattet ist
und auch die in Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG festgeschriebene Frist von 30
Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids
(2. Oktober 2012) mit der Einreichung des Revisionsgesuches am 2. No-
vember 2012 gewahrt ist, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten
ist,
dass auch die in Bezug auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltende Frist aus
Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG von 90 Tagen nach Entdeckung anderer
Gründe gewahrt ist,
dass die Gesuchstellenden das Revisionsgesuch zum Einen auf Art. 121
Bst. d BGG stützen, indem sie geltend machen, die vom Gesuchsteller in
den Befragungen geschilderte und möglicherweise protokollierte Tatsa-
che, dass seine wahre Identität anlässlich einer Hausdurchsuchung auf-
gedeckt worden sei, was auf eine Gefährdung durch regierungsnahe Mili-
zen im Heimatland hindeute, sei vom Bundesverwaltungsgericht trotz Er-
heblichkeit nicht berücksichtigt worden,
dass der Gesuchsteller unterschriftlich bestätigte, die Protokolle der Be-
fragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ vom
29. Mai 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Januar
2010 seien vollständig,
dass sich den Protokollen nicht entnehmen lässt, dass er im Verlaufe der
Befragungen eine Razzia erwähnt hat, bei welcher sein richtiger Name
aufgeflogen sei,
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dass das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Aussage des
Gesuchstellers mithin von vornherein nicht übersehen haben kann,
dass es dieser behaupteten Tatsache – auch unter Berücksichtigung des
zum Beweis eingereichten Zeitungstitelblatts aus dem Jahr 1997- aber
ohnehin an Erheblichkeit fehlt, da Gegenstand des Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht lediglich die Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges war,
dass die Vorinstanz mangels Anfechtung auf Beschwerdeebene rechts-
kräftig die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft festgestellt und das
Asylgesuch abgelehnt hat, wobei es die Asylrelevanz der Verfolgungsvor-
bringen verneint und sich nicht zur Frage der Glaubhaftigkeit geäussert
hat,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Oktober
2012 unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges damit auseinandersetzt hat, ob den Gesuchstellenden bei der Rück-
kehr ins Heimatland eine unmenschliche Behandlung drohen könnte und
diese mangels Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe verneint hat,
dass das Gericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges darauf hinwies, auf die auf Beschwerdeebene im Zusammen-
hang mit den LTTE angeführte Gefährdung der Gesuchstellenden sei
nicht mehr einzugehen, da die Vorinstanz eine begründetet Furcht vor
zukünftiger Verfolgung rechtskräftig verneint habe,
dass auch die behauptete versehentliche Nichtberücksichtigung der als
erheblich bezeichneten Tatsache (Art. 121 Bst. d BGG), dass der Ge-
suchsteller wegen der Nichterfüllung des LTTE-Auftrages in E._______
im Oktober 2006 quasi als Deserteur Gefährdung von LTTE-Mitgliedern
ausgesetzt sei, gemäss den obigen Ausführungen revisionsrechtlich nicht
relevant ist, da das Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig
festgestellt wurde,
dass die Gesuchstellenden zum Anderen den Revisionsgrund nachträg-
lich erfahrener erheblicher Tatsachen beziehungsweise nachträglich auf-
gefundener, entscheidender Beweismittel (123 Abs. 2 Bst. a BGG) gel-
tend machen, indem sie als Beweismittel für die Gefährdung des Ge-
suchstellers ein Bestätigungsschreiben seiner Schwester sowie ein
Schreiben der Menschenrechtsbehörde in Sri Lanka, aus welcher der
Eingang seiner Beschwerde hervorgehen soll, einreichen,
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dass diese Beweismittel allerdings vom 19. Oktober 2012 (Schreiben der
Schwester) sowie vom 5. Oktober 2012 (Eingang der Beschwerde bei der
Menschenrechtsbehörde) datieren, weshalb es sich um erst nach Ab-
schluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (mit Urteil vom 1. Okto-
ber 2012) entstandene Beweismittel handelt, die gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a (in fine) BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen könn-
ten,
dass die Gesuchstellenden allerdings auch hinsichtlich dieses Revisions-
grundes darauf hinzuweisen sind, dass Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzuges und nicht eine mögliche flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung des Gesuchstellers war, weshalb es den einge-
reichten Bestätigungsschreiben zur Frage der Verfolgung bereits an revi-
sionsrechtlicher Erheblichkeit fehlt,
dass das Bestätigungsschreiben der Schwester zudem als Gefälligkeits-
schreiben mit wenig Beweiswert eingestuft werden muss und sich weder
aus diesem Schreiben noch aus der blossen Eingangsbestätigung der
Menschenrechtsbehörde die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
ergeben, weil die Gesuchstellenden bei ihrer Rückkehr in den Heimat-
staat einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären,
dass darauf verzichtet wird, sowohl das von den Gesuchstellenden ange-
kündigte Urteil der sri-lankischen Menschenrechtsbehörde als auch die
Übersetzung seiner Beschwerde an die Menschenrechtsbehörde als wei-
tere Beweismittel abzuwarten, da ein möglicher Entscheid der Menschen-
rechtsbehörde bereits angesichts der schon rechtskräftig festgestellten
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht von revisionsrecht-
licher Relevanz ist,
dass die Gesuchstellenden darauf hinzuweisen sind, dass die Revision
nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. sinn-
gemäss Art. 46 VGG) und es die Gesuchstellenden vorliegend versäumt
haben, im Beschwerdeverfahren die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung von Asyl zu beantragen,
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dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel nicht dazu
dienen darf, im früheren – ordentlichen - Verfahren begangene vermeid-
bare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil die-
se sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein-
oder sogar mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit Hinweisen),
dass zusammenfassend weder Revisionsgründe nach Art. 121 Bst. d
BGG noch nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegen und das Revisions-
gesuch daher abzuweisen ist,
dass sich mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Ge-
such um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– den
Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
Versand: