B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5735/2017
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. September 2017 in die Schweiz ein-
reiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und anschliessend durch das SEM
dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde,
dass das SEM am 8. September 2017 im Testbetrieb Zürich die Persona-
lien des Beschwerdeführers aufnahm, wobei er erklärte, er sei tamilischer
Ethnie und hinduistischen Glaubens, stamme aus B._______, Sri Lanka,
und habe sein Heimatland am 24. August 2011 verlassen,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 18. September 2017 persönlich
anhörte, wobei er darlegte, er sei am 24. August 2011 auf dem Luftweg
legal mit einem Visum nach Italien gereist, von wo aus er mit dem Auto
nach Paris (Frankreich) gefahren sei,
dass sein in Frankreich gestelltes Asylgesuch im Mai 2013 abgelehnt wor-
den sei, worauf er sich bis zum 4. September 2017 illegal bei einem Ver-
wandten in Frankreich aufgehalten habe,
dass das SEM dem Beschwerdeführer in erwähnter Befragung das recht-
liche Gehör zu dessen Auffassung gewährte, wonach womöglich Frank-
reich oder Italien zur Prüfung seines Asylgesuches zuständig seien,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er wolle nicht nach Frankreich zurück-
kehren, da dort sein Asylgesuch bereits abgelehnt worden sei und weil er
Freunde habe, die aus Frankreich ausgewiesen worden seien, weil sie
nicht im Besitz eines gültigen Visums gewesen seien,
dass das SEM am 28. September 2017 die französischen Behörden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass die französischen Behörden am 3. Oktober 2017 dem SEM gegen-
über die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bestätigten,
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dass das SEM mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 – eröffnet am folgenden
Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn aus der Schweiz in
den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Frankreich) wegwies, und ihn auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den zu-
ständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne,
dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer
verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und be-
antragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu
erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht
und beantragt wurde, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteient-
schädigung zuzusprechen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG)
und aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
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Verfahrenszentrums Zürich zudem die Testphasenverordnung vom 4. Sep-
tember 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 7 TestV
i.V.m. Art.112b Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), wes-
halb auf diese einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende
Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7
Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen respektive eine Drittstaatsangehörige oder
eine staatenlose Person, dessen/deren Antrag abgelehnt wurde und
der/die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder
der/die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2011 in Frank-
reich um Asyl nachgesucht hatte (vgl. act. SEM A9/1),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom
18. September 2017 bestätigte, in Frankreich um Asyl nachgesucht zu ha-
ben und erklärte, dieses Gesuch sei abgelehnt worden; er habe sich da-
nach bis zu seiner Ausreise illegal in Frankreich aufgehalten (vgl. act. SEM
A15/4 S. 1),
dass das SEM somit die französischen Behörden am 28. September 2017
zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d. Dublin-III-VO ersuchte (vgl. act. SEM A16/5),
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dass sich die französischen Behörden mit Antwort vom 3. Oktober 2017
bereit erklärten, den Beschwerdeführer gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO wieder aufzunehmen (vgl. act. SEM A18/1),
dass demnach die grundsätzliche Zuständigkeit von Frankreich zur Prü-
fung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gegeben ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller res-
pektive eine Antragstellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu
überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller respektive
Antragsstellerinnen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller respektive die Antragstellerin aus huma-
nitären Gründen aufzunehmen, welche sich insbesondere aus dem famili-
ären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaft-
lichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat
nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist, wobei die
betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der
angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
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gungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich
bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon auszugehen ist, Frankreich anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er derzeit nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil ebenfalls gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung angesichts des Ausgangs
des Verfahrens nicht in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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