Abtei lung IV
D-5736/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
unbekannter Herkunft, alias Bhutan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5736/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bhutan im sieb-
ten Altersjahr (1993) verliess und nach Indien gelangte, wo er sich bis
im November 2007 in D. aufhielt,
dass er am 6. Dezember 2007 von D. aus in die Schweiz gelangte, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch befragt und – nach
Zuweisung an den Kanton Y._______ für die Dauer des Verfahrens –
am 25. Februar 2008 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen
Fluchtgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen gel-
tend machte, aus Bhutan (Distrikt X._______) zu stammen,
dass seine Eltern von Soldaten mitgenommen worden seien, als er
sieben Jahre alt gewesen sei,
dass er von einem in Indien lebenden Onkel mütterlicherseits abgeholt
worden sei,
dass ihm (dem Beschwerdeführer) in Indien der Zugang zu den Schu-
len verwehrt worden sei,
dass er mit ungefähr 10 Jahren bis zur Ausreise im November 2007
als Tellerwäscher immer im gleichen Hotel gearbeitet habe,
dass er regelmässig wegen seiner Herkunft geschlagen worden sei,
dass nach dem Tod des Onkels (ca. im Jahr 2006) seine Tante das
Haus verkauft habe, um mit dem Erlös die Ausreise des Beschwerde-
führers zu finanzieren,
dass er auf dem Luftweg Indien verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2010 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung,
die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergän-
zung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. August
2010 – eröffnet am 19. August 2010 – mangels erforderlicher Begrün-
dung zur Beschwerdeverbesserung innert drei Tagen ab Erhalt der
Verfügung aufgefordert wurde,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und der Beschwer-
deführer aufgefordert wurde, bis zum 27. August 20010 einen Kosten-
vorschuss zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 21. August 2010
leistete und die Beschwerdeverbesserung am 23. August 2010 nach-
reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Z._______ bzw. in den 48 Stunden nach
der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblat-
tes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem
angab, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben, in
Indien nie registriert und auf der mit gefälschten Ausweispapieren er-
folgten Reise nach Europa nie kontrolliert worden zu sein,
dass das Bundesamt unter Verweis auf die Rechtsprechung
(vgl. EMARK 2001 Nr. 22) diese Ausführungen des Beschwerdeführers
zutreffend als unglaubhaft bezeichnete und sie darüber hinaus als Ant -
worten qualifizierte, die den stereotypen Vorbringen von Gesuchstel-
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lern entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre Identi tät mit Aus-
weispapieren zu belegen,
dass damit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass das BFM ausserdem festhielt, dass nebst den insgesamt karg,
oberflächlich durchwegs unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen
Ausführungen, insbesondere die Kenntnisse des Beschwerdeführers
zu seinem angeblichen Heimatland völlig unzureichend seien (Anga-
ben zur Amtssprache Bhutans sowie zu seiner Muttersprache und Eth-
nie; Angaben zu Bhutan überhaupt und zur Herkunft der Familie),
dass es ebenfalls mangels Realkennzeichen oder einer persönlichen
Betroffenheit die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf sei-
nen Aufenthalt in Indien als konstruierte Schilderungen erachtete, die
nicht den Eindruck erwecken würden, er hätte das Geschilderte tat -
sächlich erlebt,
dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Identitätspapiere kei -
nerlei plausible oder gar überzeugende Einwendungen enthält, zumal
sich die diesbezüglichen Vorbringen auf die blosse Wiedergabe des
festgestellten respektive unverändert gebliebenen Sachverhalts be-
schränken,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen – die vorinstanzlichen Er-
wägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass – auf die entspre-
chenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug
anzuordnen ist,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelein-
gabe nicht geeignet sind, eine Änderung des vorinstanzlichen Ent-
scheids zu bewirken,
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dass die unsubstanziierten, teilweise nicht nachvollziehbaren und sich
in der blossen Wiedergabe des Sachverhalts erschöpfenden Vorbrin-
gen keine stichhaltigen Gründe enthalten, die die vorinstanzliche Argu-
mentation entkräften oder gar beseitigen könnte,
dass allein mit der Berufung auf das Alter des Beschwerdeführers,
oder dem Verweis auf Wikipedia dessen Unkenntnisse hinsichtlich des
angeblichen Heimatlandes nicht zu erklären sind,
dass er nicht in der Lage war, Fragen von grundlegendster Bedeutung
zu seinem angeblichen Heimatstaat und seinem familiären respektive
verwandtschaftlichen Hintergrund zu beantworten, wozu auch Perso-
nen – unabhängig ihres Bildungsstands im Alter von sieben Jahren –
fähig sind,
dass die zahlreichen Antworten "weiss nicht" ein deutliches Zeugnis
dafür abgeben (vgl. A11/16, S. 4, 5 und 8),
dass die Unwissenheit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines an-
geblichen Heimatlands und seiner Familie, insbesondere auch vor dem
Hintergrund seines relativ engen und langen Beziehungsverhältnisses
zum Onkel, nicht nur erstaunt sondern schlichtweg auch als nicht
nachvollziehbar erscheint,
dass ungeachtet dessen der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen
angeblichen Heimatstaat (Bhutan) keine asylrechtlich relevanten Ereig-
nisse geltend machte, welche namentlich noch heute andauern wür-
den,
dass in Bezug auf Indien zusammenfassend festzuhalten ist, dass dem
Beschwerdeführer dort keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG widerfahren sind,
dass er nämlich Probleme mit den indischen Behörden ausdrücklich
verneinte (A1/9, S. 4; A11/16, S. 7 und 9) und die erst anlässlich der
Bundesanhörung geltend gemachten Nachstellungen durch gewisse
Einheimische insgesamt nicht ein derartiges Ausmass erreichten, als
dass ihm ein menschenwürdiges Leben an seinem Aufenthaltsort un-
zumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden wäre (vgl. A11/16,
S. 9),
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dass gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers vielmehr die in In-
dien misslich empfundenen Lebensumstände massgebend für dessen
Ausreise gewesen sind, womit aber noch keine individuelle Betrof fen-
heit im Sinne des Asylgesetzes dargetan wird (vgl. A11/16, S. 8),
dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-)relevante Ge-
fährdungssituation des Beschwerdeführers – sei es in Indien oder in
Bhutan – unterbleiben,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht
notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ma-
teriellen Beurteilung abzuweisen ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
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(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.),
dass überdies der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Vorinstanz ih-
rer Pflicht, in Anbetracht des mehr als zweieinhalbjährigen Aufenthal-
tes des Beschwerdeführers eine angemessene Ausreisefrist anzuset-
zen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5.d S. 177), nachgekom-
men ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am
21. August 2010 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese werden mit dem am 21. August 2010 in der gleichen
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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