Abtei lung IV
D-5737/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nepal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
2. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5737/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Nepal am 11. November 2005 und gelangte am 5. Dezember
2005 in die Schweiz, wo er am 7. Dezember 2005 im Empfangszent-
rum (EZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 13.
Dezember 2005 vom BFM im EZ B._______ befragt und am 10. April
2006 vom Migrationsdienst des Kantons C._______ angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er
stamme aus D._______ im Distrikt E._______. Ab dem Jahre 2001
habe er das College von F._______ besucht. Dort seien von den
Maoisten Streiks organisiert worden. Da ihm die Ideen der Maoisten
gefallen hätten, habe er sich ihnen angeschlossen. Am 31. August
2003 habe er mit den Maoisten an einem Anschlag auf einen
Polizeiposten in der Nähe seines Dorfes teilgenommen, bei dem vier
Polizisten getötet worden seien. Da die Dorfbevölkerung erfahren
habe, dass er an diesem Anschlag teilgenommen habe, habe sie ihn
aus dem Dorf ausgeschlossen. Deshalb habe er sein Studium nicht
mehr weiterverfolgen können, weswegen er bei den Maoisten
geblieben sei. Zudem sei er wegen des Anschlages von der Polizei
gesucht worden. Diese habe ihn aufgefordert, sich im Polizeihauptbüro
in F._______ zu melden. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht
nachgekommen.
Für die Maoisten habe er in der Folge Spendengelder gesammelt. Da
die Polizei nach ihm gesucht habe, sei sein Leben in Gefahr gewesen.
Im November 2005 habe er einen Teil des gesammelten Spendengel-
des einbehalten, sei zu seinem Onkel nach G._______ (Indien) gereist
und von da weiter nach Neu Delhi. Nach einem Aufenthalt von circa
zwanzig Tagen sei er am 20. November 2005 mit der Hilfe eines
Schleppers nach Paris geflogen. Von dort sei er mit dem Zug bezie-
hungsweise dem Taxi illegal in die Schweiz eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 - eröffnet am 6. Juni 2006 - stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte es
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien un-
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glaubhaft. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Nepal zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 6. Juli 2006 (Poststempel) an die damals zustän-
dige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es
sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Nepal zur Zeit
unzumutbar sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der
Rechtsmittelschrift wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2006 eingereicht.
Als Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
die Situation in Nepal könne nicht pauschal als sicher bezeichnet wer-
den. Zu viele für die weitere Entwicklung von Nepal wichtige Fragen
seien noch ungelöst. Bis jetzt hätten sich die Maoisten nicht bereit er-
klärt, ihre Waffen niederzulegen. In den letzten Jahren habe es schon
mehrere Waffenstillstandsabkommen gegeben, dennoch sei der Krieg
immer wieder ausgebrochen. Man könne demnach zum heutigen Zeit-
punkt nicht davon ausgehen, dass die Situation in Nepal geklärt sei.
Vor diesem Hintergrund erscheine eine erzwungene Rückkehr als ver-
früht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2006 stellte der damals zuständi-
ge Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und dass Gegen-
stand des Verfahrens lediglich die Frage bilde, ob an Stelle des Voll-
zugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Fer-
ner verfügte er, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet werde.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. September
2006 die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der
Wegweisung (vgl. Bst. D. vorstehend). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist somit nur die Prüfung, ob das Bundesamt den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als möglich, zulässig und zumutbar erklärt
hat.
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4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftig festgestellten (siehe
E. 3) unglaubhaften Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts
tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt
und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
habe sich sei der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den
Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M] und der Regierung
beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den
Waffenstillstand zu verlängern erheblich verbessert (vgl. dazu EMARK
2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
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am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15.
Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und
es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen
Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der
Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor
dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die
Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die
Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am
28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer
ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden
Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab
und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie
ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008
verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen
Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den
Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die
verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am
21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten
Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ
Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte
sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum
Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsident in
Nepal, NZZ Online, International,15. August 2008). Aktuell ist die
Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr
nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehr-
jährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin 26 Jahre,
in seinem Heimatstaat gelebt. Überdies hat er in Nepal während zehn
Jahren die Schule besucht und war während zweier Jahre auf dem
College, weshalb er über eine überdurchschnittliche Bildung verfügt.
Neben Nepali spricht der Beschwerdeführer auch mittelmässig Hindi
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und Englisch. Zudem leben seine Eltern und seine beiden Geschwister
in F._______. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihm eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allge-
meinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die von der ARK begründete und
weiterhin zutreffende Praxis: EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch
zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort
niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar.
4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterlegen ist, wären
ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.--aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat je-
doch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorlie-
gend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist.
Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
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der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuhei-
ssen. Dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM
im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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