B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5738/2012/wif
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Partei
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20. November 2009 / D-4979/2009.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohn-
sitz in B._______ bei Asmara, reichte am 12. März 2008 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 7. Juli 2009 stellte das BFM fest,
er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug
erachtete das Bundesamt indessen als unzumutbar, weshalb der Vollzug
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
Die gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des
Asylgesuches erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-4979/2009 vom 20. November 2009 abgewiesen.
B.
Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 3. Oktober 2012 machte der
Gesuchsteller zusammengefasst neu geltend, er sei im Jahr 2006 zum
Militärdienst aufgeboten worden, habe jedoch ein Entlassungsgesuch ge-
stellt. Nachdem dieses abgelehnt worden sei, sei er festgenommen und
am 2. März 2006 ins Militärcamp Wi'a gebracht worden. Nachdem er
mehrere Monate Militärdienst geleistet habe, während denen es ihm ge-
sundheitlich teilweise schlecht gegangen sei, habe er ein Urlaubsgesuch
gestellt, um seine Familie zu besuchen und sich zu erholen. Dieses sei
jedoch abgelehnt worden. Da er es nach weiteren rund drei Monaten
nicht mehr ausgehalten habe, sei er nach Hause gegangen. Da der Si-
cherheitsdienst in der Folge bei den Eltern nach ihm gesucht habe, habe
er beschlossen zu fliehen. In der Schweiz angekommen hätten ihm ande-
re eritreische Flüchtlinge geraten, die Flucht aus dem Militär nicht zu er-
wähnen. Diesem Rat sei er naiverweise gefolgt und er habe gegenüber
den Schweizer Behörden nur einen Teil seiner Fluchtgründe erwähnt. Mit
seiner Eingabe reichte der Gesuchsteller diverse Beweismittel (Fotos,
zwei fremdsprachige Bestätigungsschreiben) ein und führte dazu aus,
drei seiner – auf den Fotos abgebildeten – Freunde, einer lebe nun in Ita-
lien, einer in der Schweiz und einer sei noch in Eritrea beim Militär, bestä-
tigten seine Vorbringen. Er habe seine Freunde nicht früher ausfindig ma-
chen können. Es liege ihm viel daran, den Schweizer Behörden die ganze
Wahrheit zu erzählen, er bitte um Entschuldigung, um Nachsicht und um
neue Beurteilung des Asylgesuches.
C.
Mit Schreiben vom 2. November 2012 überwies das BFM die Eingabe
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des Gesuchstellers vom 3. Oktober 2012 samt Beilagen an das Bundes-
verwaltungsgericht, wobei das Bundesamt festhielt, es würden keine
neuen Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiederer-
wägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären.
Damit falle die Eingabe nicht in die Zuständigkeit des BFM, weshalb sie
zur weiteren Behandlung dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen
werde.
D.
Der Instruktionsrichter teilte dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung
vom 8. November 2012 mit, seine Eingabe werde unter dem Titel der Re-
vision geprüft. Gleichzeitig wurde ihm Frist bis zum 23. November 2012
zur Übersetzung der beiden eingereichten fremdsprachigen Zeugenbe-
stätigungen in eine Amtssprache des Bundes sowie zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.– angesetzt.
E.
Die verlangten Übersetzungen gingen am 16. November 2012 zusammen
mit dem Empfangsschein über die Kostenvorschusszahlung vom 15. No-
vember 2012, zwei weiteren Fotos sowie zwei Kuverts aus Eritrea beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) Anwendung.
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1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund neuer Tat-
sachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im
Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb
einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass
es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizu-
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bringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der
unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Be-
weisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Bundesge-
richtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basel 2008, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit
auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erhebli-
chen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Ver-
fahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige
Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Gan-
zen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.47). Re-
visionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifi-
zieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen er-
härten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die
zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der ge-
suchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie
bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Ent-
scheid geführt hätten.
4.
Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2012 neue
Asylgründe geltend, welche er eigenen Angaben zufolge bis anhin be-
wusst verschwiegen hat, nachdem ihm andere eritreische Asylsuchende
dazu geraten hätten. Diese Vorbringen sind als offensichtlich verspätet zu
qualifizieren. Selbst wenn es zutreffen mag, dass dem Gesuchsteller von
anderen Asylsuchenden zu einem solchen Vorgehen geraten wurde, liegt
es nach dem vorstehend Gesagten auf der Hand, dass es sich dabei
nicht um einen entschuldbaren Grund für ein verspätetes Vorbringen im
Sinne der geltenden Praxis handeln kann (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der [vormaligen] schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17). Ein solches bewusstes Verschweigen allfällig rele-
vanter Sachverhaltselemente ist vielmehr als Verstoss gegen Treu und
Glauben zu qualifizieren; das Revisionsverfahren kann – wie vorstehend
erwähnt – jedoch nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene
vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen. Anzu-
merken ist insbesondere, dass der Gesuchsteller behördlicherseits an-
lässlich seiner Anhörung ausdrücklich auf das Erfordernis wahrheitsge-
treuer und vollständiger Angaben hingewiesen wurde (vgl. Akten BFM
A 6/17 S. 2), und er zudem im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten
war, weshalb er sich bei seinem Rechtsvertreter über die Richtigkeit der
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erhaltenen Ratschläge hätte erkundigen können. Da sich sodann die ein-
gereichten Beweismittel auf die verspätet vorgebrachten Tatsachen be-
ziehen, erübrigen sich Ausführungen zu deren Beweiskraft. Insbesondere
muss auch nicht näher geprüft werden, ob es dem Gesuchsteller nicht
möglich gewesen wäre, die Beweismittel zu einem früheren Zeitpunkt er-
hältlich zu machen und einzureichen.
5.
Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Re-
vision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin
Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995
Nr. 9 E. 7, insbes. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66
Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungs-
gleichen Art. 125 BGG übertragen). Demnach wäre im Folgenden zu prü-
fen, ob in Bezug auf die verspäteten Vorbringen des Gesuchstellers allen-
falls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu beachten ist.
Im vorliegenden Verfahren kann von dieser Prüfung indessen abgesehen
werden. Der Gesuchsteller wurde nämlich gemäss Verfügung des BFM
vom 7. Juli 2009 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor-
läufig aufgenommen. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Die drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) sind aber alternativer
Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz wird nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme ge-
regelt. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem Weggewiesenen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen. In jenem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvoll-
zug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes we-
gen nach Massgabe der in jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu
prüfen. Da der Gesuchsteller somit im jetzigen Zeitpunkt vorläufig aufge-
nommen ist, erübrigt sich eine Prüfung weiterer Vollzugshindernisse.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
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desverwaltungsgerichts vom 20. November 2009 ist demzufolge abzu-
weisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 15. November 2012 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: