B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5740/2008
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Kamerun,
alias B._______, geboren (...),
K._______,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2008 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
C._______ stammender kamerunischer Staatsangehöriger vom Volks-
stamm der D._______, seinen Heimatstaat am 10. Dezember 2006 auf
dem Luftweg und reichte am 11. Dezember 2006 im Flughafen
E._______ ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des BFM vom
12. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer des Asylverfahrens
bis maximal 25. Dezember 2006 der Transitraum des Flughafens
E._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 13. Dezember 2006 wurde
er von der Flughafenpolizei zu seinen Personalien und dem Reiseweg
und am 14. Dezember 2006 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er sei homosexuell und habe in seiner Heimat eine Be-
ziehung mit F._______ gepflegt. In einem Nachtclub habe er G._______
kennengelernt, der ihm versprochen habe, ihn am folgenden Tag zu Hau-
se zu besuchen. Aus ihm unbekannten Gründen habe die Familie von
G._______ davon erfahren und sei gleich am nächsten Tag bei ihm er-
schienen und habe alles in der Wohnung zerstört. Er wisse nicht, ob
G._______ seiner Familie von ihrer Begegnung erzählt habe. Da er nach
einem Blick aus dem Fenster gesehen habe, dass sich verschiedene mit
Knebeln bewaffnete Personen – worunter sich auch G._______ befunden
habe – seinem Haus genähert hätten, habe er noch rechtzeitig die Flucht
ergreifen können. In der Folge habe ihn sein Bruder über die weiteren
Vorgänge informiert, so auch, dass er mittlerweile von der Polizei mit
Haftbefehl gesucht werde. Er selber habe seinen Bruder über seine ho-
mosexuelle Beziehung in Kenntnis gesetzt und sei anschliessend nach
H._______ geflüchtet, wo er sich während (...) Monate unbehelligt bei
I._______ habe aufhalten können. In dieser Zeit sei er mehrere Male von
seinem Bruder besucht worden, der ihn jeweils über die neuesten Ereig-
nisse in seinem Dorf informiert habe. So sei die Polizei wiederholt bei ih-
nen zu Hause erschienen und habe nach ihm gesucht. Auch habe die
Familie von G._______ gegenüber seiner Familie Drohungen ausgestos-
sen. Er habe in der Folge Kontakt mit J._______ aufgenommen, der ein
Bekannter eines früheren Freundes gewesen sei. J._______ habe ihm
dann geholfen, das Land zu verlassen. Auf die weiteren Ausführungen
des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D-5740/2008
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Der Beschwerdeführer reichte einen auf B._______, geboren (...),
K._______, lautenden gefälschten Reisepass zu den Akten, der ihm von
J._______ für die Weiterreise nach L._______ zur Verfügung gestellt
worden sei. Seinen echten Pass habe er nach seiner Ankunft – nachdem
dieser am Flughafen in E._______ von der Polizei fotokopiert und an ihn
zurückgegeben worden sei – zerrissen und in die Toilette geworfen.
A.b Mit Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2006 wurde dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylge-
suchs bewilligt und dieser an das Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) M._______ gewiesen.
A.c Am 4. Januar 2007 wurde mit dem Beschwerdeführer im EVZ
M._______ die Befragung zur Person durchgeführt. Mit Entscheid des
BFM vom 12. Januar 2007 wurde er für den Aufenthalt während des Asyl-
verfahrens dem Kanton N._______ zugewiesen.
A.d Am 25. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines
Geburtsscheins zu den Akten.
A.e Am 13. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer von der zuständi-
gen Behörde des Kantons N._______ zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei bestätigte er im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und
führte ergänzend aus, mit den heimatlichen Behörden keinerlei Probleme
gehabt zu haben, nie festgenommen worden oder im Gefängnis gewesen
zu sein und sich auch nicht politisch betätigt zu haben. Für den weiteren
Inhalt der Aussagen wird auf das Protokoll bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 6. August 2008 – eröffnet am 9. August 2008 – lehnte
das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorin-
stanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schil-
derungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 8. September 2008 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfü-
gung des BFM aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei
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ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn
wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, und ersuchte in prozessualer Hin-
sicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung und die einge-
reichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 9. September 2008 liess der Beschwerdeführer die sei-
nem Rechtsvertreter gleichentags erteilte Vollmacht zu den Akten rei-
chen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2008 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden mit Hinweis
auf die Aussichtslosigkeit des Beschwerdebegehrens abgewiesen.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 2. Okto-
ber 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu zahlen, un-
ter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 30. September 2008 einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 30. September 2008 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihm sein kamerunischer Rechtsan-
walt die Zusendung einer offiziellen Bestätigung der Echtheit des Haftbe-
fehls zugesichert habe, und dieses Dokument nach Erhalt umgehend
nachgereicht werde. Ferner sei der Kostenvorschuss am heutigen Tag
einbezahlt worden.
G.
Mit Eingabe vom 10. November 2008 legte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
H.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 (Datum Poststempel) reichte Amnesty
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Seite 5
InternationaI (AI; Sektion Schweiz) betreffend die Situation von Homose-
xuellen in Kamerun im Allgemeinen und der Gefährdungssituation des
Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Heimat im Speziellen ei-
ne Stellungnahme zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 30. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Stel-
lungnahme von AI vom 16. Februar 2009 in Kopie zugestellt und dieser
gleichzeitig aufgefordert, bis zum 9. April 2009 mitzuteilen, ob er mit der
Berücksichtigung dieser Stellungnahme im Beschwerdeverfahren einver-
standen sei, wobei im Unterlassungsfall die Stellungnahme aus dem
Recht gewiesen werde.
J.
In seinem Schreiben vom 3. April 2009 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass die Stellungnahme von AI vom 16. Februar 2009 betreffend seine
Gefährdungssituation in die Urteilsfindung miteinzubeziehen sei. Er habe
AI um die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens ersucht und sei
versehentlich davon ausgegangen, dass die direkte Zusendung durch AI
an das Bundesverwaltungsgericht genüge. Das Gutachten untermauere
die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Vorbringen.
K.
Mit Verfügung vom 15. April 2009 wurde die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 30. April
2009 eingeladen.
L.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2009 die
Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer die vo-
rinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Gleichzei-
tig wurde ihm das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, wonach sich
das Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung seiner Asylvorbringen aus-
schliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG vorbehalte. So sei
diesbezüglich insbesondere festzustellen, dass er eigenen Angaben zu-
folge etwa (...) nach H._______ geflüchtet sei und sich dort bis kurz vor
seiner Ausreise während knapp (...) Monate aufgehalten habe. Er sei mit
seinem eigenen, am (...) ausgestellten Reisepass von Kamerun in die
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Schweiz gereist und habe diesen nach seiner Ankunft – nachdem ihm der
Reisepass von Schweizer Behörden abgenommen, fotokopiert und an-
schliessend retourniert worden sei – in die Toilette geworfen, um eine
Rückschiebung in seine Heimat zu verhindern. Sein Fluchthelfer habe
ihm geraten, nach seiner Ankunft in der Schweiz den anderen
(K._______) Pass für die Weiterreise nach L._______ zu benützen. Aus
den vier kopierten Seiten des erwähnten kamerunischen Reisepasses
und den darin befindlichen Passeinträgen werde ersichtlich, dass er am
(...) aus O._______ ausgereist und über P._______ am (...) in Q._______
eingereist sei, von wo aus er am (...) in seine Heimat zurückkehrt und am
(...) in O._______ eingetroffen sei. Ein solches Verhalten (Aus- und er-
neute Einreise über einen kontrollierten Grenzübergang) stehe jedoch in
diametralem Widerspruch zu seinen im Asylverfahren gemachten Vor-
bringen im Zusammenhang mit seiner Flucht und den geschilderten Rei-
seumständen und dürfte der vorgebrachten Gefährdungslage die Grund-
lage entziehen.
Dem Beschwerdeführer wurde unter Beilage der erwähnten Passkopien
die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 16. Februar 2011 zur vorinstanz-
lichen Vernehmlassung sowie zu den Feststellungen des Bundesverwal-
tungsgerichts zu äussern.
N.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme zu den Akten.
O.
Mit Schreiben vom 16. März 2011 brachte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweis-
mittel) zur Kenntnis.
P.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer Berichte
zur Bestrafung der Homosexualität in Kamerun und zur Situation in den
dortigen Gefängnissen einreichen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Aus-
lieferungsbegehren liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt vorliegend endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
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nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen fest, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Perso-
nen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen
Aussagen nach der Flucht während rund (...) Monate in einer Ortschaft in
unmittelbarer Nachbarschaft seines Heimatdorfes gelebt. Obwohl ein
Haftbefehl ausgestellt worden sei und die Polizei ihn gesucht habe, sei er
dort nicht behelligt worden. Er sei später nach O._______ gegangen, von
wo er problemlos ausgereist sei. Falls der Beschwerdeführer in ganz Ka-
merun gesucht worden wäre, hätte er sich nicht problemlos im Nachbar-
dorf aufhalten und auch nicht ohne Schwierigkeiten ausreisen können.
Wenn er tatsächlich wegen eines in einem Nachtclub ausgesprochenen
sexuellen Angebots an einen Mann bedroht worden sei, habe diese Ver-
folgung nur in seinem Heimatdorf stattgefunden. Der Beschwerdeführer
mache daher nur Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da er sich – wie er
dies mit seinem Verhalten bewiesen habe – diesen Verfolgungsmass-
nahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes
entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Die eingereichten Dokumente würden sich lediglich auf die Ausreise be-
ziehen und seien für die Beurteilung der eigentlichen Asylvorbringen nicht
von Belang. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach in
ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb es sich erübrige, auf die
vorhandenen Ungereimtheiten einzugehen.
3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen vor, Homosexuelle würden in seiner Heimat
Kamerun wie in den meisten afrikanischen Staaten in der Illegalität leben.
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Seite 9
Zwar sei diese in Kamerun nicht illegal, aber im kamerunischen Strafge-
setzbuch (StGB) würden homosexuelle Handlungen gemäss Art. 347bis
als Straftaten gelten. Der entsprechende Gesetzesartikel werde in der
Praxis jedoch falsch angewendet, zumal nicht homosexuelle Handlungen,
sondern die Homosexualität per se bestraft werde. Jedenfalls verkörpere
dieser Straftatbestand kein legitimes staatliches Interesse an Strafverfol-
gung, sondern sanktioniere eine bestimmte soziale Gruppe aus asylrele-
vanten Motiven, nämlich wegen ihrer sexuellen Orientierung. Die Verfol-
gung und Verurteilung gestützt auf Art. 347bis des kamerunischen StGB
stelle somit eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
Da er bereits von der Polizei gesucht werde und ein Haftbefehl gegen ihn
vorliege, weil er der Aufforderung, sich am (...) auf dem Amt für innere Si-
cherheit zu melden, nicht nachgekommen sei, könne mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er un-
mittelbar beim Verlassen des Flugzeuges in Kamerun verhaftet werde.
Sei dies nicht der Fall, werde aber die Staatsanwaltschaft vermutungs-
weise später ein Verfahren gegen ihn einleiten. Zudem riskiere er gemäss
Art. 193 des kamerunischen StGB auch eine Strafe aufgrund seiner
Flucht in die Schweiz. Da das heimatliche Justizsystem politisch beein-
flussbar, ineffizient und korrupt sowie die Haftbedingungen in seiner Hei-
mat sehr hart seien, stelle bereits eine Inhaftierung als solche eine asylre-
levante Gefährdung dar.
Selbst wenn die Polizei seiner Person nicht sofort habhaft würde, drohe
ihm seitens der Familie von G._______ eine grausame Behandlung oder
sogar der Tod. Nach dem Aufmarsch bei ihm zu Hause habe diese nicht
aufgehört, seine Familie unter Druck zu setzen, und habe das ganze Dorf
mit ihrem Hass angesteckt. Für die befürchteten Diskriminierungen und
seine Verfolgung spreche auch die beglaubigte Erklärung seiner Mutter,
wonach ihm bei einer Rückkehr eine grosse Gefahr drohe. Dem vo-
rinstanzlichen Einwand, wonach er sich ohne Probleme ausserhalb sei-
nes Dorfes habe aufhalten können, sei entgegenzuhalten, dass er sich
habe verstecken müssen und seit der Ausstellung des Haftbefehls bis zu
seiner Ausreise nur etwas mehr als ein Monat verstrichen sei. Da das Po-
lizeisystem schlecht organisiert sei, sei es mehr als wahrscheinlich, dass
die Behörden von O._______ noch nichts von der behördlichen Suche
nach seiner Person mitbekommen hätten. Langfristig sei jedoch davon
auszugehen, dass die Polizeibehörden im ganzen Land über den beste-
henden Haftbefehl gegen ihn in Kenntnis gesetzt würden, weshalb für ihn
keine inländische Fluchtalternative bestünde. Unabhängig vom Bestand
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Seite 10
eines solchen Haftbefehls würde er früher oder später an jedem Ort in
seiner Heimat in Konflikt mit den Behörden und der Bevölkerung geraten,
da die Diskriminierungen und Verfolgungen von Homosexuellen im gan-
zen Land ausgeprägt seien.
3.3. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Be-
schwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche zu einer Änderung der im angefochtenen Entscheid ent-
haltenen Einschätzung zu führen vermögen. Es sei diesbezüglich nur
darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers während
des Asylverfahrens und der Inhalt der Beschwerdeschrift dem eingereich-
ten (Nennung Beweismittel) widersprechen würden. Darin stehe, dass ei-
ne junge Frau den Beschwerdeführer beim Geschlechtsverkehr mit einem
Minderjährigen erwischt habe, was jedoch im Widerspruch zu den eige-
nen Aussagen des Beschwerdeführers stehe. Dieser habe ausgesagt,
G._______ sei wohl etwa gleich alt wie er gewesen. Jedoch habe er nie
gesagt, dass er mit G._______ im oder beim Nachtclub körperlich sexuell
aktiv geworden sei. Der Beschwerdeführer habe ihn nur einmal im Nacht-
club getroffen und ihm ein Angebot gemacht, obschon er nicht gewusst
habe, ob G._______ homosexuell sei. Für den nächsten Tag sei dann ein
Treffen abgemacht gewesen.
Die zur Untermauerung der Beschwerde eingereichten Beweismittel
könnten im Heimatstaat des Beschwerdeführers ohne weiteres gegen
Bezahlung unrechtmässig erworben werden, weshalb deren Beweiswert
als äusserst gering eingestuft werden müsse.
3.4. In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2011 hielt der Beschwerde-
führer im Wesentlichen fest, zum in der Zwischenverfügung vom 1. Feb-
ruar 2011 geäusserten Einwand, wonach die verschiedenen Eintragungen
im Reisepass in diametralem Widerspruch zu seinen Vorbringen stünden,
sei festzuhalten, dass er diesen kamerunischen Reisepass sowie den ge-
schäftlichen Einladungsbrief nach Q._______ und die entsprechende Ho-
telreservation von J._______ erhalten habe. Er habe den Kamerunpass
nicht selber besorgen können, da er sich auf der Flucht versteckt gehal-
ten habe. Er habe sämtliche persönlichen Angaben seinem Cousin be-
kanntgegeben, worauf dieser oder J._______ den Reisepass besorgt ha-
be. Den fraglichen Pass habe er in der Nacht vor dem Abflug vom (...) er-
halten. J._______ habe ihm diesbezüglich mitgeteilt, dass der Pass auf-
zeige, er sei einmal in Q._______ gewesen; den Grund für dieses Vorge-
hen kenne er jedoch nicht. Er gehe aber davon aus, dass das Risiko ei-
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Seite 11
ner rigoroseren Kontrolle bei einer Erstausreise mit einem unbenutzten
Pass grösser gewesen wäre. Zudem sei die Flucht als Geschäftsreise ge-
tarnt worden und eine vorgängige Reise nach Q._______ würde gegen
jegliche Logik menschlichen Handelns sprechen, da er ja um Schutz er-
suche. Er selber habe sich vor seiner Ausreise in die Schweiz nie in ei-
nem anderen Land als Kamerun aufgehalten und habe vor seiner Flucht
im Dezember 2006 auch nie einen Reisepass besessen.
Weiter würden sich seine Darstellungen in allen Anhörungen als in sich
schlüssig, glaubhaft und nachvollziehbar erweisen. Für die Glaubhaftig-
keit würden insbesondere auch seine auf einfache Weise geschilderten,
aber konkreten und detaillierten Angaben zu einzelnen Etappen seiner
Flucht sprechen. Dem Einwand in der vorinstanzlichen Vernehmlassung,
wonach er nie gesagt habe, dass er mit G._______ im oder beim Nacht-
club körperlich sexuell aktiv geworden sei, sei entgegenzuhalten, dass
die Aussage im Affidavit zutreffe, wonach ihn eine Frau beim sexuellen
Kontakt mit einem Minderjährigen erwischt habe. Er habe sich gegenüber
den schweizerischen Asylbehörden geschämt, in einer detaillierten Be-
schreibung darüber Auskunft zu geben, wie nahe er und G._______ sich
gekommen seien. Er habe mit G._______ in der Toilette des Clubs einen
weitergehenden körperlichen sexuellen Kontakt gehabt, wobei sie von ei-
ner jungen Frau gesehen worden seien. Im Interview beim BFM habe er
jedoch durchblicken lassen, dass eine Beziehung zu G._______ bestan-
den habe. Er habe einer Vertrauensperson von AI erstmals von diesem
sexuellen Kontakt erzählt und diese werde dem Bundesverwaltungsge-
richt in der zweiten Märzhälfte 2011 einen kurzen Bericht darüber zu-
kommen lassen. Ferner habe er G._______ dem Aussehen nach in seine
Altersgruppe eingeschätzt. Dass dieser noch minderjährig gewesen sei,
habe er erst später erfahren. Aus der Reaktion von G._______ im Nacht-
club habe er geschlossen, dass dieser – als er sich in Richtung von
G._______ bewegt habe – seine körperliche Nähe akzeptiert habe und
nicht abgeneigt gewesen sei, eine homosexuelle Beziehung einzugehen.
Sodann sei zur Argumentation der Vorinstanz, mit welcher diese in gene-
reller Weise den Beweiswert der von ihm eingereichten Beweismittel als
äussert gering einstufe, anzuführen, dass das BFM keine nähere Be-
gründung (wie beispielsweise Fälschungsmerkmale) anführe, wie sie zu
diesem Schluss gelange. Jedenfalls könne diesen Beweismitteln ohne
konkrete gegenteilige Anhaltspunkte, lediglich aufgrund einer blossen
Möglichkeit, der Beweiswert selbstverständlich nicht abgesprochen wer-
den, was auch das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil (Urteil des
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Seite 12
Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2006 vom 11. März 2009) festgehal-
ten habe.
3.5.
3.5.1. In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
der Glaubhaftmachung zum Schluss, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers bezüglich der vorgebrachten Gefährdung infolge seiner
Homosexualität als überwiegend unglaubhaft zu erachten sind, weshalb
sie den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisanforderungen nicht ge-
nügen. Dem Beschwerdeführer gelingt es trotz der auf Beschwerdeebene
gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren
eingereichten Beweismittel nicht, die von der Vorinstanz im angefochte-
nen Entscheid im Ergebnis zu Recht gezogene Schlussfolgerung, wo-
nach er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, zu widerlegen. Zwar
stützte sich das BFM in seinen Erwägungen ausschliesslich auf Art. 3
AsylG ab; jedoch teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde-
führer in seiner Verfügung vom 1. Februar 2011 mit, dass es sich vorbe-
halte, seine Asylvorbringen ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art.
7 AsylG zu prüfen. In casu werden die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers lediglich einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen.
3.5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und die von
ihm mitgeführten Ausweise nach seiner Ankunft am Flughafen E._______
von den Grenzbeamten kontrolliert und geprüft wurden, wobei aus den
Akten ersichtlich wird, dass der für die Reise von Kamerun in die Schweiz
verwendete kamerunische Reisepass von der Flughafenpolizei kopiert
(vgl. act. A11/40, S. 14) und der mitgeführte Reisepass von K._______
einer Ausweisprüfung unterzogen wurde, wobei sich der letztgenannte
Ausweis als Fälschung erwies. Aus den vier kopierten Seiten des erwähn-
ten kamerunischen Reisepasses und den darin befindlichen Stempelun-
gen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am (...) aus O._______
ausreiste und über P._______ am (...) in Q._______ einreiste, von wo aus
er am (...) in seine Heimat zurückkehrte und am (...) in O._______ eintraf.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer zu die-
sen Feststellungen das rechtliche Gehör gewährt und festgehalten, dass
ein solches Verhalten (Aus- und erneute Einreise über einen kontrollierten
Grenzübergang) in diametralem Widerspruch zu seinen im Asylverfahren
gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Flucht und den ge-
schilderten Reiseumständen steht und der vorgebrachten Gefährdungs-
lage die Grundlage entzieht. So ist logisch nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer – angesichts der von ihm geschilderten Verfolgungs-
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Seite 13
und Gefährdungslage – nochmals freiwillig und über einen kontrollierten
Grenzübergang in seine Heimat zurückkehrte, was letztlich den Schluss
zulässt, die geschilderte Bedrohungslage existiere in Tat und Wahrheit
gar nicht.
Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, er habe den fraglichen
Pass in der Nacht vor dem Abflug vom 10. Dezember 2006 von
J._______ erhalten, der ihm diesbezüglich mitgeteilt habe, dass der Pass
aufzeige, er sei einmal in Q._______ gewesen. Er sei jedoch nie in
Q._______ gewesen. Er gehe aber davon aus, dass das Risiko einer ri-
goroseren Kontrolle bei einer Erstausreise mit einem unbenutzten Pass
grösser gewesen wäre. Zudem sei die Flucht als Geschäftsreise getarnt
worden. Diese Einwände vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So
bestritt der Beschwerdeführer die Echtheit des von ihm verwendeten ka-
merunischen Reisepasses nicht, sondern führte stets aus, dass er mit
seinem eigenen Pass gereist sei, er diesen lediglich nicht selber bean-
tragt habe (vgl. act. A11/40, S. 13; A35/22, S. 4). Zudem dürfte der Be-
schwerdeführer kaum mit zwei gefälschten Reisepässen seine Heimat
verlassen haben, zumal sich dadurch das Risiko einer Entdeckung bei
der Grenzkontrolle in erheblichem Masse erhöht hätte. Ausserdem spricht
auch der Umstand, dass er aus Angst vor einer Rückschaffung lediglich
seinen kamerunischen Reisepass vernichtete (vgl. act. A11/40, S. 13),
dafür, dass es sich bei diesem um seinen eigenen, echten Reisepass ge-
handelt hat. Aus der Tatsache der Vernichtung des eigenen kameruni-
schen Reisepasses und der Absicht, den gefälschten französischen Rei-
sepass für die Weiterreise von der Schweiz nach L._______ zu benützen
(vgl. act. A11/40, S.17 oben), ist zu schliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer mit diesem Verhalten nach der Ankunft in der Schweiz den schweize-
rischen Asylbehörden seine tatsächliche Herkunft sowie den effektiven
Reiseweg zu verschleiern versuchte, was ihm hinsichtlich seiner persönli-
chen Glaubwürdigkeit nicht zum Vorteil gereicht. Weiter ist in objektiver
Hinsicht nicht nachvollziehbar, weshalb Personen von den kameruni-
schen Grenzbeamten bei einer erstmaligen Ausreise aus dem Land
strenger kontrolliert werden sollten als solche, die schon mehrfache Ein-
und Ausreisen tätigten, zumal letztlich nur der Umstand als entscheidend
zu erachten ist, dass alle Ein- und Ausreisenden über ein gültiges Reise-
papier verfügen müssen. Alleine die eingereichten Unterlagen (Auflistung
Unterlagen), welche dem Beleg dienen sollen, dass die Flucht des Be-
schwerdeführers als Geschäftsreise getarnt worden sei, vermögen nicht
zu einer anderen Einschätzung zu führen. So ist aus den erwähnten Be-
weismitteln ersichtlich, dass er mit der Firma mittels Fax und Telefon re-
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Seite 14
spektive mit dem Hotel per E-Mail jeweils persönlich in Kontakt gestan-
den haben soll, obwohl J._______ bei der Vorbereitung zur Flucht alle
Entscheide getroffen und alles organisiert haben soll (vgl. act. A12/13,
S. 10 oben), weshalb der Inhalt der erwähnten Beweismittel nicht mit den
Äusserungen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung gebracht und
ihnen deshalb kein Beweiswert zuerkannt werden kann. Es kann daher in
casu angesichts obiger Erörterungen und Schlussfolgerungen nicht ge-
glaubt werden, dass er den für die Reise in die Schweiz verwendeten
kamerunischen Reisepass erst einen Tag vor seiner Ausreise erhalten
und vorher nie benutzt haben will. Überdies ist vorliegend festzustellen,
dass der Beschwerdeführer, obwohl er Zeit seines Lebens in R._______,
S._______, gelebt haben und die Schule während zehn Jahren besucht
haben will (vgl. act. A18/13, S. 2 ff.), zu seiner angeblichen Herkunftsre-
gion nur äusserst unsubstanziierte und vage Angaben zu machen ver-
mochte, was ebenfalls gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht.
Weiter bringt der Beschwerdeführer zu den von der Vorinstanz aufgeführ-
ten Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und den Ausführungen
im eingereichten (Nennung Beweismittel) vor, die Aussage im (Nennung
Beweismittel), wonach ihn eine Frau beim sexuellen Kontakt mit einem
Minderjährigen erwischt habe, treffe zu. Seine diesbezüglichen Entgeg-
nungen können nicht als stichhaltig erachtet werden, zumal die Umstände
der angeblichen Entdeckung, die dem Beschwerdeführer bekannt sein
müssten, nicht substanziiert dargelegt werden. Es ist zudem festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen, so insbesondere
beim BFM (vgl. act. A12/13, S. 4 f.), keinerlei Hinweise auf einen allfälli-
gen sexuellen Kontakt anführte. Der von ihm angeführte Einwand der
Scham ist als unbehelflich zu qualifizieren, vermochte der Beschwerde-
führer doch sowohl im Rahmen der kantonalen Anhörung vom
13. Februar 2007, wo das Befragungsteam ausschliesslich aus Männern
bestand (vgl. act. A35/22, S. 4 f.), als auch insbesondere anlässlich der
Anhörung durch das BFM vom 14. Dezember 2008, wo ein reines Frau-
enteam die Befragung des Beschwerdeführers durchführte (vgl. act.
A12/13, S. 4 f.), von sich aus über seine erste längerdauernde homose-
xuelle Beziehung mit F._______ Auskunft zu geben. Ausserdem wurde er
anlässlich der erwähnten BFM-Anhörung an keiner Stelle explizit aufge-
fordert, nähere Angaben zu allenfalls geschehenen sexuellen Kontakten
zu machen, sondern lediglich zum Treffen mit G._______ befragt. Wenn
sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geschämt hätte,
wäre es ihm unbenommen gewesen, auf seinen Gemütszustand hinzu-
weisen und festzuhalten, dass er über Details einer (allfälligen) sexuellen
D-5740/2008
Seite 15
Handlung keine Auskunft geben könne. Es erstaunt deshalb, dass er
nicht einmal ansatzweise anführte, es könnte zu solchen Handlungen ge-
kommen sein. Zudem ist es als befremdlich zu erachten, wenn der Be-
schwerdeführer beim BFM anführt, er habe bei seiner ersten homosexu-
ellen Beziehung keinerlei Schwierigkeiten gehabt, da sie alles geheim
gemacht hätten und niemand davon gewusst habe (vgl. act. A12/13, S. 5
oben), um beim ersten Aufeinandertreffen mit G._______ in einem
Nachtklub, von dem er nicht wusste, ob dieser ein Treffpunkt für homose-
xuelle Personen sei (vgl. act. A12/13, S. 5), an einem öffentlich zugängli-
chen Ort (Toilette) sexuelle Handlungen vorzunehmen, obwohl ihm eige-
nen Angaben zufolge bewusst sein musste, welche Konsequenzen eine
Entdeckung für ihn zur Folge haben könnte (vgl. act. A12/13, S. 10). Zu-
dem lassen sich den Protokollen – entgegen der auf Beschwerdeebene
vertretenen Ansicht – keine vagen Hinweise darauf entnehmen, dass be-
reits eine Beziehung zu G._______ bestand. Aus den im Verlaufe der Be-
fragungen gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers zum Treffen
mit G._______ (vgl. act. A12/13, S. 5; A35/22, S. 11) kann jedenfalls nicht
geschlossen werden, dass die beiden Männer sich ausser am besagten
Abend im Club jemals vorher getroffen oder anderweitige Kontakte mit-
einander gepflegt hätten. Aus dem Protokoll der kantonalen Anhörung ist
vielmehr ersichtlich, dass er mit G._______ den Abend im Nachtclub ver-
brachte und beide danach d.h. um 03.00 Uhr in der Nacht ihrer Wege
gingen, nachdem sie sich für den nächsten Tag verabredet gehabt hätten
(vgl. act. A35/22, S. 11). Zudem will der Beschwerdeführer gar nicht ge-
wusst haben, ob G._______ überhaupt eine Neigung zu Männern habe.
Der Beschwerdeführer habe G._______ einen Antrag gemacht, den die-
ser angenommen und ihm gesagt habe, dass er ihn besuchen werde (vgl.
act. A35/22, S. 10 f.). Aus diesen Äusserungen wird lediglich ersichtlich,
dass allfällige sexuelle Handlungen frühestens – wenn überhaupt – am
besagten nächsten Tag hätten stattfinden können.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Februar
2011 anführt, er habe aus der Reaktion von G._______ im Nachtclub ge-
schlossen, dass dieser seine körperliche Nähe akzeptiert habe und nicht
abgeneigt gewesen sei, eine homosexuelle Beziehung einzugehen, ist
entgegenzuhalten, dass das blosse Aufeinanderzugehen oder Treffen von
zwei Männern in einem Nachtclub, bei welchem es sich den Akten zufol-
ge nicht um einen besonderen Treffpunkt für homosexuelle Paare gehan-
delt habe (vgl. act. A12/13, S. 5), noch nicht per se den Schluss zulässt,
diese wollten miteinander eine homosexuelle Beziehung eingehen (vgl.
act. A12/13, S. 5, F17 bis 20).
D-5740/2008
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An dieser Erkenntnis vermag auch der vom Beschwerdeführer mit Einga-
be vom 16. März 2011 eingereichte (Nennung Beweismittel) nichts zu än-
dern. Im erwähnten (Nennung Beweismittel) wird im Wesentlichen fest-
gehalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Betreuungsperson mo-
ralische, soziale und psychologische Betreuung erhalte, da er ein LGBT-
Asylsuchender (Lesben, Gays, Bisexuelle und Transgender) sei, welche
auch in der Schweiz Diskriminierungen und einem psychosozialen Druck
ausgesetzt seien. Weitergehende Ausführungen, so insbesondere zur
vorgebrachten Gefährdung und deren Ursachen, sind dem Bericht aller-
dings nicht zu entnehmen.
Angesichts der Erwägungen in Ziffer 3.5.2. dieses Urteils vermögen die
beiden eingereichten (Nennung Beweismittel) keine Beweiskraft zu entfal-
ten und sind als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Ebenso
kann den auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten (Auflistung Beweis-
mittel) keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. So ent-
sprechen die im (Nennung Beweismittel) aufgeführten Strafartikel nicht
dem für Homosexualität verwendeten Artikel, sondern betreffen teilweise
andere Straftatbestände. In der Beschwerde wird angeführt, gemäss Art.
347bis des kamerunischen StGB würden homosexuelle Handlungen als
Straftat gelten. Auffällig ist, dass dieser Artikel im eingereichten (Nennung
Beweismittel) aber nicht erwähnt ist, obwohl der Beschwerdeführer we-
gen Homosexualität angezeigt worden sein soll. Zudem hält der vom (...)
datierende (Nennung Beweismittel) fest, der Beschwerdeführer habe der
am (...) gegen ihn erlassenen Vorladung keine Folge geleistet. Schon aus
Gründen der zeitlichen Abfolge können diese Daten nicht stimmen, da der
(Nennung Beweismittel) an einem Datum ausgestellt worden sein soll, als
noch nicht festgestellt werden konnte, der Beschwerdeführer habe der
Vorladung keine Folge geleistet. Ausserdem sind auf den (Nennung Be-
weismittel) auf den (...) und (...) jeweils beim Ausstellungs- beziehungs-
weise Vorladungsdatum Korrekturen und Überschreibungen von blossem
Auge sichtbar. Mangels konkreter Hinweise ist letzteren Dokumenten oh-
nehin nicht zu entnehmen, inwiefern sie im Zusammenhang mit einer Ver-
folgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG stehen sollen.
Soweit der Beschwerdeführer zur Argumentation der Vorinstanz anführt,
diese stufe in genereller Weise und ohne nähere Begründung den Be-
weiswert der von ihm eingereichten Beweismittel als äussert gering ein,
was jedoch nicht angehe, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in ei-
nem Urteil (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2006 vom
11. März 2009) festgehalten habe, ist entgegenzuhalten, dass im erwähn-
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Seite 17
ten Urteil einerseits nicht der gleiche Sachverhalt zur Beurteilung stand
und das BFM andererseits – im Gegensatz zum erwähnten Fall – in casu
eine Begründung anführte, weshalb den vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismitteln lediglich ein äusserst geringer Beweiswert beige-
messen werden könne. Sodann vermag auch der auf Beschwerdeebene
eingereichte Bericht von AI vom 16. Februar 2009 zur Situation von Ho-
mosexuellen in Kamerun sowie zur Gefährdungssituation des Beschwer-
deführers im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland angesichts der Un-
glaubhaftigkeit der Asylvorbringern zu keiner anderen Betrachtungsweise
zu führen. Der im erwähnten Bericht auf Seite 4 geäusserten Befürch-
tung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines äusseren Erscheinungs-
bildes und seiner Ausdrucksweise deutlich als Homosexueller erkennbar,
weshalb das Risiko staatlicher wie privater Verfolgung als überdurch-
schnittlich gross erachtet werden müsse, ist der Umstand entgegenzuset-
zen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während Jah-
ren eine homosexuelle Beziehung führte, ohne deswegen oder gar ledig-
lich wegen seines Erscheinungsbildes oder Verhaltens in der Öffentlich-
keit irgendwelchen Behelligungen oder Verdächtigungen ausgesetzt ge-
wesen zu sein (vgl. act. A12/13, S. 5 oben). Die mit Eingabe vom 7. De-
zember 2011 eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) enthal-
ten keine konkreten Ausführungen in Bezug auf den Beschwerdeführer,
weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird.
In der Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2008 wird zudem behaup-
tet, der Beschwerdeführer müsse wegen seiner Flucht in die Schweiz
gemäss Art. 193 des kamerunischen StGB mit einer Freiheitsstrafe rech-
nen. Inwiefern diese Bestimmung vorliegend überhaupt zur Anwendung
gelangen könnte, wird indessen nicht substanziiert dargelegt. Laut
Art. 193 des kamerunischen StGB wird unter anderem derjenige bestraft,
dem legal die Freiheit entzogen wurde und der flüchtet (vgl. SCHWEIZERI-
SCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Kamerun: Gefährdung von Homosexuellen,
3. April 2007, S. 7 Fussnote 26). Der Beschwerdeführer machte jedoch
nicht geltend, er sei je verhaftet worden.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer be-
züglich weiterer Sachverhaltselemente unterschiedliche Aussagen mach-
te. So will er G._______ kennengelernt haben, nachdem er F._______
seit (...) (vgl. act. A12/13, S. 3 [ungesteuerte Erzählung], S. 4, F13, S. 9,
F73) beziehungsweise (...) (vgl. act. A12/13, S. 5, F24) nicht mehr gese-
hen gehabt habe. Laut Beschwerde (S. 2) soll er mit F._______ bis unge-
fähr (...) Monate vor seiner Abreise in die Schweiz heimlich eine sexuelle
D-5740/2008
Seite 18
Beziehung gehabt haben, wodurch in zeitlicher Hinsicht eine weitere Ver-
sion hinzugefügt wird, will sich der Beschwerdeführer doch nach der an-
geblichen Entdeckung (...) noch bis am (...) in Kamerun aufgehalten ha-
ben. Auch in Bezug auf den Aufenthalt bei I._______ in H._______ mach-
te der Beschwerdeführer verschiedene Aussagen. Aus den Angaben bei
der Anhörung durch das BFM ist zu schliessen, dass er I._______ am
Abend des Ankunftstages in H._______ traf (vgl. act. A12/13, S. 7 f.).
Laut Darstellung bei der kantonalen Anhörung habe er in H._______ erst
ein paar Wochen draussen übernachtet, bevor er I._______ getroffen ha-
be (vgl. act. A35/22, S. 7). In der Beschwerde (S. 3) wird behauptet, der
Beschwerdeführer habe I._______ nach einigen Nächten getroffen.
3.6. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer mangels glaubhafter Asylgrün-
de die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abge-
lehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu än-
dern vermögen.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
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Seite 19
5.2.
5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
5.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
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Seite 20
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Auch wenn es in Kamerun in der Vergangenheit
zu Verurteilungen wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 347bis des kameru-
nischen StGB kam, kommt die Gefahr, eine solche Verurteilung zu gewär-
tigen, nicht einem "real risk" gleich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3222/2007 vom 27. Mai 2010 E. 6.2.2). Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.3.2. In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in
Kamerun ist festzuhalten, dass der Versuch des seit 1982 ununterbro-
chen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsände-
rung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen,
gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen
führte. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch
die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die
Preiserhöhung beim Treibstoff, verstärkt. In der Folge kam es zwischen
dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in
Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns
zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicher-
heitskräften. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung (etwa durch
die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern
oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis) beruhigte sich die
Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschrän-
kung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen
Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann demnach im jetzigen Zeitpunkt
nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt,
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Seite 21
welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkre-
te Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.
5.3.3. Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers betrifft, so
bestehen keine Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. So
verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, über eine
zehnjährige Schulbildung und über Berufserfahrungen in (...) (vgl. act.
A18/13 S. 6; act. A35/22 S. 5 f.). Angesichts dieser Umstände kann ihm
daher der (erneute) Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage zu-
gemutet und der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar be-
zeichnet werden.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-
kosten sind mit dem am 30. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5740/2008
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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