Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5741/2007/sed
U r t e i l v om 1 8 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2007 / N _______.
D5741/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und
ethnischer Sayed/Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz
Balkh) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im
November/Dezember 2001 in Richtung Pakistan und Iran. Am 12. April
2005 reiste er von dort herkommend via die Türkei sowie ihm
unbekannte Länder illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags
im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch.
Nach dem Transfer ins Transitzentrum D._______ wurde er dort am 2.
Mai 2005 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 26. Mai 2005
wurde der Beschwerdeführer durch den Migrationsdienst des Kantons
E._______ ausführlich zu seinen Asylgründen angehört.
A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater sei ein Anhänger
der Hizbe Islami gewesen und habe nach dem Einmarsch der Taliban
in Mazari Sharif mit den Taliban zusammengearbeitet. Nach dem Sturz
der Taliban im November 2001 seien auch deren Sympathisanten und
Helfer verfolgt und teilweise getötet worden. Im diesem
Zusammenhang seien eines Tages im November/Dezember 2001
Anhänger der Hizbe Wahdat ins Haus der Familie des
Beschwerdeführers eingedrungen und hätten seinen Vater sowie seine
beiden Geschwister erschossen. Er selber habe sich zu diesem
Zeitpunkt in einer Autowerkstatt befunden und sei dort von seinem
Geschäftspartner über den Vorfall informiert worden. Da er befürchtet
habe, ebenfalls umgebracht zu werden, habe er sich entschlossen,
sein Heimatland umgehend zu verlassen. Im Iran habe er nicht bleiben
können, da ihm seine Aufenthaltsbewilligung bereits im Jahr 2002
entzogen worden sei und die iranischen Behörden alle afghanischen
Flüchtlinge zurückgeschickt hätten. Nach Afghanistan könne er nicht
zurückkehren, da er dort umgebracht würde. Seine Feinde würden ihn
schnell aufspüren, da er Sayed sei und diese nicht sehr zahlreich
seien.
A.c. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens seine Tazkirah (Original) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 – eröffnet am 28. Juli 2007 – stellte das
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BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
asylrelevant, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei.
Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 27. August 2007 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine
damalige Rechtsvertreterin beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu
gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersucht.
Der Beschwerde lagen unter anderem eine Mitteilung von
UNNews@ vom 20. August 2007, eine Kursbestätigung der
Heilsarmee Flüchtlingshilfe vom 6. Oktober 2006 sowie eine Bestätigung
von (…) betreffend den Besuch eines Gastgewerbekurses vom 30. Juli
2007 (alles Kopien) bei.
D.
Mit Eingabe vom 30. August 2007 liess der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 28. August 2007 nachreichen.
E.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit
Zwischenverfügung vom 6. September 2007 ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, bis zum 21. September 2007 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde.
F.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 17. September 2007
einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 20. September 2007 liess der Beschwerdeführer ein von
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Seite 4
ihm selbst verfasstes Schreiben (undatiert) sowie ein Schreiben seines
Bekannten H. A. vom 17. September 2007 zu den Akten reichen.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2007
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 22. Oktober 2007 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht
gleichen Datums seine Mandatsübernahme an und teilte gleichzeitig mit,
das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der
vormaligen Rechtsvertreterin sei aufgelöst worden.
J.
In der Folge gelangte der aktuelle Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit Eingabe vom 17. April 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht, brachte dabei nachträgliche Einwände gegen
die vorinstanzlichen Erwägungen vor und stellte den Antrag auf Kassation
der angefochtenen Verfügung.
Der Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: eine ACCORD
Anfragebeantwortung vom 14. Dezember 2004 zur Situation der Said in
Afghanistan, ein WikipediaEintrag zum Thema "Sayyid" (Stand am 16.
März 2011), ein Artikel des Crisis States Research Centre vom Januar
2009 sowie ein WikipediaEintrag zum Thema "The Fall of Mazari Sharif"
(Stand am 31. März 2011),
K.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 beantragte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, das Dossier sei dem BFM zur erneuten
Vernehmlassung zu unterbreiten.
L.
Im Rahmen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM seine
Verfügung vom 26. Juli 2007 hinsichtlich des angeordneten
Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5) auf und ordnete infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers an.
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Seite 5
M.
Auf entsprechende Anfrage hin teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit Eingabe vom 4. August 2011 mit, der
Beschwerdeführer halte (im Asylpunkt) an der Beschwerde fest.
Gleichzeitig wurde eine Kostennote selben Datums zu den Akten
gereicht.
N.
In seiner auf den Asylpunkt beschränkten (dritten) Vernehmlassung vom
24. August 2011 hielt das BFM vollumfänglich an seiner Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 9. September 2011 eine
diesbezügliche Stellungnahme einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in
Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung
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Seite 6
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen
unter E. 5 – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen
Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, für die Bestimmung der
Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend.
Daher setze die Asylgewährung voraus, dass eine asylsuchende Person
im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrelevanter Verfolgung bedroht
sei und deswegen Schutz benötige. Im vorliegenden Fall habe der
Beschwerdeführer angegeben, sein Vater sei Mitglied der Hizbe Islami
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Seite 7
und Anhänger der Taliban gewesen. Deshalb seien sein Vater sowie
seine beiden Geschwister im Jahr 2001 von Anhängern der Wahdat
Partei umgebracht worden, worauf er aus Angst um sein Leben aus dem
Heimatland ausgereist sei. Diese vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Ereignisse lägen indessen bereits sechs Jahre zurück.
Inzwischen hätten sich die politischen Verhältnisse in Afghanistan
grundlegend geändert. Die demokratisch gewählte Regierung von Hamid
Karzai habe sich weitgehend stabilisieren können. Aufgrund der Angaben
des Beschwerdeführers lägen keine Hinweise dafür vor, dass er wegen
der behaupteten Mitgliedschaft seines Vaters bei der Hizbe Islami sowie
dessen Unterstützung der Taliban im heutigen Zeitpunkt von
irgendwelcher Seite noch Nachteile zu befürchten hätte. Er habe
anlässlich der kantonalen Anhörung im Übrigen ausdrücklich verneint,
sich selber je politisch interessiert zu haben. Vor diesem Hintergrund sei
die geltend gemachte Verfolgungsfurcht als nicht begründet im Sinne des
Asylgesetzes einzustufen. Die Vorbringen seien demnach nicht
asylrelevant, weshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu verneinen sei.
4.2. In der Beschwerde vom 27. August 2007 wird bezüglich des
Asylpunkts zunächst vorgebracht, der Beschwerdeführer befürchte zu
Recht, er würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch heute
noch als Sohn seines Vaters wiedererkannt und hätte unter Racheakten
zu leiden. Weiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz bei ihrer
Beschreibung der politischen Entwicklung in Afghanistan bei Ereignissen
von Anfang 2006 aufgehört habe; die aktuelle Situation in Afghanistan sei
gar nicht berücksichtigt worden. Anschliessend wird seitens des
Beschwerdeführers auf die zahlreichen Gewaltakte, kriegerischen
Auseinandersetzungen und Militäroperationen im Jahr 2007 sowie die
damit einhergehende grosse Anzahl von intern Vertreibenen
hingewiesen. Daraus sei zu folgen, dass der Beschwerdeführer bei einer
erzwungenen Rückkehr nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt unter
einer Verfolgung seitens des Staats zu leiden hätte. Infolge der aktuell in
Afghanistan herrschenden politischen Situation wäre er dort an Leib und
Leben gefährdet und hätte unter Massnahmen zu leiden, welche einen
unerträglichen Druck erzeugen würden. Dem Beschwerdeführer sei daher
Asyl zu gewähren.
4.3. In seinen nachträglichen Ausführungen vom 17. April 2011 macht der
am 17. Februar 2011 neu mandatierte, aktuelle Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, die angefochtene
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Verfügung sei mit schweren Mängeln behaftet, welche von der
vormaligen Rechtsvertreterin nicht vorgebracht worden seien. So habe
das BFM nämlich die Ethnie des Beschwerdeführers (Sayed) in der
angefochtenen Verfügung ignoriert und damit den Sachverhalt falsch
festgestellt. Dieser Mangel wiege umso schwerer, als der
Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung vorgebracht habe,
seine Verfolgung habe einen spezifisch ethnischen Hintergrund. Er werde
in Afghanistan von den Hazara verfolgt; er sei Sayed und die Sayed
könne man an einer Hand abzählen. Das BFM habe die ethnische
Komponente der Verfolgung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall
weder berücksichtigt noch genauer abgeklärt und sei stattdessen
fälschlicherweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei
ethnischer Hazara. Auch habe es sich nicht über die in Afghanistan
lebenden Ethnien und deren Gefährdungslage, namentlich über die
Situation der Sayed, informiert. Damit sei der rechtserhebliche
Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, weshalb die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache ans BFM zurückgewiesen werden
müsse. Im Weiteren habe es das BFM unterlassen, bezüglich der geltend
gemachten Verfolgung weitere Abklärungen zu treffen. Insbesondere
hätte das BFM prüfen müssen, ob in dem vom Beschwerdeführer
genannten Zeitraum tatsächlich Übergriffe auf TalibanKollaborateure in
Mazari Sharif stattgefunden hätten, inwieweit diese allenfalls ethnischer
Natur gewesen seien und sich gegen ethnische Sayed gerichtet hätten
und ob sich aus diesen Übergriffen im heutigen Zeitpunkt eine
asylrelevante Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer ergebe. Die
Unterlassung der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sei
problematisch, da selbst eine einfache Internetrecherche zeige, dass sich
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse in einem Kontext
der Auseinandersetzung zwischen den Hazara und den Taliban ereignet
hätten. Die Sayed ihrerseits seien sowohl Opfer als auch Kollaborateure
der Taliban gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei nicht nur
Kollaborateur der Taliban gewesen, sondern habe dazu einer
spezifischen ethnischen Gruppe (Sayed) angehört, was selbst heute noch
die Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Hazara möglich
mache. Es lägen daher eindeutige Hinweise dafür vor, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Opfer von Racheakten würde.
Angesichts dieser unvollständigen Sachverhaltsabklärung durch das BFM
rechtfertige sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das BFM
habe im Übrigen auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im
Alter von 14 Jahren aus Afghanistan geflüchtet sei und sich die beiden
Anhörungen vor seiner Volljährigkeit ereignet hätten. Zusammenfassend
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Seite 9
sei festzustellen, dass das BFM neben der erwähnten mangelhaften
Abklärung des Sachverhalts auch den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt habe; denn das BFM habe eines der zentralsten Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht erwähnt und nicht gewürdigt. Damit sei auch
das Willkürverbot verletzt worden. Dies müsse die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung zu Folge haben. Nach der Rückweisung der
Sache an das BFM werde dieses den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig und richtig abzuklären und danach die Vorbringen des
Beschwerdeführers vollständig zu würdigen haben. Die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer der Ethnie der Sayed angehöre, habe im Übrigen
auch Auswirkungen auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Da die Sache jedoch ohnehin zur Neubeurteilung
an das BFM zurückgewiesen werden müsse, erübrigten sich ausführliche
diesbezügliche Ausführungen. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers fügte anschliessend trotzdem noch einige
Bemerkungen zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
4.4. In seiner auf den Asylpunkt beschränkten (dritten) Vernehmlassung
erklärt das BFM, es könne nicht in Abrede gestellt werden, dass es in den
von den Hazara dominierten Stammesgebieten zwischen den einzelnen
Ethnien zu Spannungen und Auseinandersetzungen kommen könne, so
auch zwischen den Hazara und den Sayed. Die dabei für Angehörige der
Sayed entstehenden Nachteile seien jedoch aufgrund ihrer Art und
Intensität nicht als asylrelevant einzustufen. Es lägen zudem keine
konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner ethnischen Zugehörigkeit und der Mitgliedschaft seines getöteten
Vaters bei der Hizbe Islami sowie dessen Unterstützung der Taliban in
Afghanistan eine Verfolgung zu befürchten hätte.
4.5. In der Eingabe vom 9. September 2011 wird seitens des
Beschwerdeführers entgegnet, das BFM habe den Rügen und
Ausführungen in der Eingabe vom 17. April 2011 offenbar nichts
Stichhaltiges entgegenzusetzen. Das BFM verkenne insbesondere, dass
es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er als Sayed
von den Hazara verfolgt werde, um ein ursprüngliches Vorbringen handle.
Im weiteren sei festzustellen, dass es ausgeschlossen sei, dass die
gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine über vier Jahre
nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasste, neunzeilige
Stellungnahme des BFM geheilt werde. Das BFM verkenne zudem, dass
der Beschwerdeführer eine gezielte asylrelevante Verfolgung – und nicht
bloss allgemeine Spannungen zwischen einzelnen Stämmen – geltend
D5741/2007
Seite 10
gemacht habe. Schliesslich behaupte das BFM ohne nähere
Begründung, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der
Tötung seines Vaters keine Verfolgung zu befürchten.
5.
Vorab ist mit Blick auf die Eingabe vom 17. April 2011 Folgendes zu
bemerken: Nach Ablauf der Beschwerdefrist dürfen Beschwerdeanträge
grundsätzlich nicht mehr erweitert, sondern nur noch gekürzt oder
präzisiert werden. Nachträgliche Verbesserungen beziehungsweise
Ergänzungen der Beschwerdeschrift sind nur unter den Voraussetzungen
von Art. 52 Abs. 2 und Art. 53 VwVG möglich (vgl. STEFAN VOGEL, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 50, S. 684;
ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 6 zu Art. 52, S. 690). Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren –
gestützt auf die Eventualmaxime – sämtliche Begehren und
Eventualbegehren grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist
vorzubringen sind. Erst in der Replik (oder noch später) formulierte
Begehren sind daher unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten (vgl.
ANDRÉ MOSER, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 52, S. 690). Im vorliegenden Fall hat
die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die
vorinstanzliche Verfügung vom 26. Juli 2007 fristgerecht mit Beschwerde
vom 27. August 2007 angefochten. Dabei hat sie beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei
infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
anzuordnen. Ihre Beschwerdebegründung orientierte sich an diesen
Anträgen. Mit Eingabe vom 17. April 2011 hat nun der aktuelle
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstmals angeblich vom BFM
begangene Verfahrensfehler gerügt und in diesem Zusammenhang
mehrfach die Kassation der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung
verlangt. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen,
dass diese neu vorgebrachten Rügen sowie die damit verbundenen
Kassationsanträge offensichtlich über die ursprünglichen, innerhalb der
Beschwerdefrist gestellten Rechtsbegehren hinausgehen und damit eine
unzulässige Erweiterung respektive eine qualitative Änderung des
Prozessgegenstandes darstellen, zumal die Voraussetzungen von Art. 52
Abs. 2 und Art. 53 VwVG vorliegend nicht erfüllt sind. Würden derartige
Beschwerdeänderungen ohne weiteres zugelassen, würde dies auf eine
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Seite 11
gesetzlich nicht vorgesehene Verlängerung der als Verwirkungsfrist
ausgestalteten Beschwerdefrist hinauslaufen. Deshalb ist auf die in der
Eingabe vom 17. April 2011 gestellten Kassationsbegehren sowie die
diesbezüglichen Begründungen nicht einzutreten.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
6.1. Der Beschwerdeführer fürchtet sich eigenen Angaben zufolge vor
einer Verfolgung durch Anhänger der Hizbe Wahdat und bringt vor, diese
hätten bereits seinen Vater und seine beiden Geschwister umgebracht,
weil sein Vater ein Mitglied der Hizbe Islami gewesen sei und mit den
Taliban zusammengearbeitet habe. Dazu ist Folgendes festzustellen: Die
blutigen Übergriffe der Hizbe Wahdat auf TalibanAnhänger im
November 2001, welchen angeblich auch der Vater und die Geschwister
des Beschwerdeführers zum Opfer gefallen seien, haben sich unmittelbar
nach den kriegerischen Auseinandersetzungen in Mazari Sharif zwischen
den Taliban und der durch die U.S. Streitkräfte unterstützten Nordallianz
(welcher die Hizbe Wahdat angehörte) im November 2001 ereignet und
sind in diesem politischen Kontext zu sehen. Der Beschwerdeführer
erklärte ausdrücklich, sein Vater und seine Geschwister seien von
politischen Gegnern getötet worden, weil sein Vater mit den Taliban
sympathisiert habe und Mitglied der Hizbe Islami gewesen sei. Es ist
demnach davon auszugehen, dass die angebliche Tötung der
Verwandten des Beschwerdeführers politisch motiviert war und im
Rahmen der im November 2001 herrschenden, emotional aufgeheizten
Stimmung – sozusagen im Affekt des Zorns über die Taliban und deren
Kollaborateure – erfolgte, begünstigt durch den Umstand, dass die
Nordallianz aus dem damaligen Kampf gegen die Taliban als Sieger
hervorgegangen war. Inzwischen sind indessen fast zehn Jahre
vergangen. Die im Jahr 2001 noch relativ einflussreiche Hizbe Wahdat
hat in diesem Zeitraum ihren militärischen Flügel aufgegeben und ist in
der Folge aufgrund von internen Machtkämpfen in mehrere kleinere
Parteien zersplittert (vgl. dazu den Eintrag zur Hizbe Wahdat auf
Wikipedia: , besucht am 13.
Oktober 2011). Es erscheint wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer
im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nach so langer Zeit nach wie
vor mit politisch motivierten Vergeltungshandlungen seitens der heute
bestehenden, verschiedenen politischen Ablegern der ursprünglichen
Hizbe Wahdat zu rechnen hätte, zumal er sich selber weder für die Hizb
D5741/2007
Seite 12
e Islami noch für die Taliban engagiert und persönlich keine Probleme
hatte (vgl. A1 S. 5, A11 S. 10 und 13). Den Akten sind im Übrigen auch
keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer je effektiv durch die Hizbe Wahdat gesucht wurde
beziehungsweise dass diese Gruppierung ihn persönlich im Visier hatte.
Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass zwar
möglicherweise sein Vater bewusst als Opfer ausgewählt wurde, dass
jedoch bereits die beiden Geschwister des Beschwerdeführers nur
deshalb getötet wurden, weil sie sich damals zufälligerweise ebenfalls im
Haus aufhielten. Jedenfalls kann aus dem geltend gemachten Umstand,
dass seine Geschwister zusammen mit dem Vater umgebracht wurden,
nicht geschlossen werden, auch der Beschwerdeführer sei von der Hizbe
Wahdat gezielt verfolgt worden respektive werde auch im heutigen
Zeitpunkt noch gezielt verfolgt. Die vom Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem Ereignis vom November 2001 geltend
gemachte Verfolgungsfurcht ist daher als nicht asylrelevant zu
bezeichnen.
6.2. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, die Hazara seien seine
Feinde und würden ihn überall aufspüren, da er Sayed sei und diese nicht
sehr zahlreich seien (vgl. A11 S. 12). Zwar trifft es zu, dass es zwischen
den Hazara und den im Hazarajat lebenden Sayed (welche als direkte
Nachkömmlinge des Propheten Mohammed gelten) teilweise zu
Spannungen kommt, wobei den Sayed vorgeworfen wird, sie
beanspruchten für sich eine höhere gesellschaftliche Stellung. Zum
Nachteil gereicht den Sayed zudem die Tatsache, dass einige von ihnen
eine Rolle in der ehemaligen Talibanverwaltung gespielt hatten (vgl. die
vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichte ACCORD
Anfragebeantwortung vom 14. Dezember 2004). Allerdings gibt es keine
Hinweise auf eine gezielte und (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG) relativ
intensive Verfolgung der Sayed durch die Hazara. Im Übrigen bringt der
Beschwerdeführer nicht vor, er werde allein schon aufgrund seiner
ethnischen Zugehörigkeit zu den Sayed durch die Hazara verfolgt.
Vielmehr steht seine vorstehend einleitend erwähnte Aussage im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgung
durch die Hazaradominierte Hizbe Wahdat, weil sein Vater mit den
Taliban zusammengearbeitet habe. Diese Verfolgungsfurcht wurde
indessen bereits als nicht asylrelevant qualifiziert (vgl. E. 6.1). In der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Sayed ist, kann nach dem
Gesagten ebenfalls keine Asylrelevanz erblickt werden.
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Seite 13
6.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. Die geltend
gemachte Furcht, zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach
Afghanistan aufgrund der früheren Aktivitäten seines verstorbenen Vaters
sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Sayed
einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, erscheint daher als
unbegründet.
6.4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren, auf
Beschwerdeebene gemachten Ausführungen sowie die übrigen, bisher
nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel näher einzugehen, da diese
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2. Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 hat die Vorinstanz die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 26. Juli 2007 aufgehoben und
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Damit ist
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Seite 14
die Beschwerde – soweit sie sich gegen den ursprünglich verfügten
Wegweisungsvollzug richtete – gegenstandslos geworden. Unter diesen
Umständen erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) sind dem
Beschwerdeführer die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG). Dieser Betrag ist mit dem am 17. September 2007
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen, womit dem
Beschwerdeführer der Überschuss von Fr. 300.– zurückzuerstatten ist.
10.2. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten
der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 VGKE). Diese Entschädigung ist
entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um die Hälfte
zu reduzieren. Der Beschwerdeführer wurde den Akten zufolge zunächst
vom 8. August 2007 bis zum 16. Februar 2011 durch Annelise Gerber
vertreten. Diese hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der
notwendige Vertretungsaufwand für diesen Zeitraum lässt sich indes
aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) ist die Parteientschädigung für diese Zeitperiode von Amtes
wegen auf pauschal Fr. 450.– festzusetzen. Seit dem 17. Februar 2011
nimmt Michael Steiner die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers war.
Herr Steiner hat mit Eingabe vom 4. August 2011 eine Kostennote zu den
Akten gereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden und
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11 Minuten (bei einem Stundenansatz von Fr. 230.–) sowie die Auslagen
von Fr. 29.– erscheinen indessen nicht als angemessen, da insbesondere
die umfangreiche Eingabe vom 17. April 2011 gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5) als überwiegend untauglich
bezeichnet werden muss. Als Rechtsanwalt hätte der Rechtsvertreter
wissen müssen, dass das nachträgliche Stellen von neuen
Rechtsbegehren (dies erfolgte im vorliegenden Fall über drei Jahre nach
Ablauf der Beschwerdefrist) unzulässig ist. Aufgrund dessen werden der
geltend gemachte Gesamtaufwand sowie die damit verbundenen
Auslagen um zwei Drittel gekürzt, und es wird kein Zuschlag für den seit
dem Datum der Kostennote (4. August 2011) noch getätigten Aufwand
gewährt. Damit sind bezüglich des aktuellen Rechtsvertreters von
angemessenen Kosten in der Höhe von Fr. 688.– (inkl. MwSt)
auszugehen (vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die als angemessen zu
betrachtenden Gesamtkosten betragen nach dem Gesagten
zusammenfassend Fr. 1138.–. Angesichts des hälftigen Obsiegens des
Beschwerdeführers hat das BFM diesem demnach eine um die Hälfte
reduzierte Parteientschädigung von total Fr. 569.– (inkl. MwSt)
auszurichten.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer der
Überschuss von Fr. 300.– zurückerstattet.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.
569.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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