Abtei lung IV
D-574/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 15. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-574/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. November 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM in Chiasso ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 18. November 2008 in Chiasso kurz befragt und
am 12. Januar 2009 in Bern-Wabern einlässlich zu den Gründen für
sein Asylgesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er sei in Lagos
geboren und aufgewachsen, wo neben seiner Familie auch viele ihrer
Verwandten ansässig seien, und er sei nach dem Besuch der Primar-
schule in Lagos auf verschiedenen Märkten als Händler tätig gewesen,
dass er zur Begründung seines Gesuches geltend machte, er habe Ni-
geria verlassen, da ihm dort als erstgeborener Sohn seiner Familie
von Seiten der Anhänger eines alten Glaubens der Tod gedroht habe,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, sein Vater – der zwar
Muslim sei, aber auch einem alten Glauben aus dem Heimatdorf sei-
ner Familie angehöre, dessen Anhänger ihrer Gottheit alle fünf Jahre
ein Menschenopfer darbrächten – habe ihm im April 2008 respektive
Anfang Juni 2008 eröffnet, dass Anfang respektive Ende Juni 2008
ihre Familie an der Reihe sei, ihren erstgeborenen Sohn zu opfern,
dass er sich vor diesem Hintergrund, nach Diskussionen mit seinem
Vater, von seiner Familie abgesetzt habe, worauf seine Familie von
den Anhängern des alten Glaubens unter Druck gesetzt worden sei,
was mutmasslich zum Tod seiner Mutter im Juni 2008 geführt habe,
dass er befürchtet habe, in Nigeria würde er von den Anhängern des
alten Glaubens doch noch eines Tages gefunden und dann geopfert,
dass er sich aber nicht an die Behörden gewandt habe, da diese ohne-
hin gesagt hätten, die Sache sei eine familiäre Angelegenheit in wel-
che sie sich nicht einmischen würden,
dass er jedoch auf einem Markt in Lagos einen weissen Mann kennen-
gelernt habe, dem er über seine Probleme habe berichten können,
worauf dieser Mann seine Ausreise organisiert habe,
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dass der Beschwerdeführer betreffend die Umstände seiner Ausreise
aus Nigeria angab, die gesamte Reise sei von dem weissen Mann or-
ganisiert worden, dessen Namen er nicht kenne, er habe Lagos in der
ersten Novemberwoche in Begleitung des weissen Mannes auf dem
Luftweg verlassen und sei über den Flughafen von Zürich-Kloten in die
Schweiz eingereist und auf seiner Reise sei er nie kontrolliert worden
(vgl. dazu act. A1, Ziff. 16, sowie A11, F. 105 ff.),
dass er auf Frage nach dem Verbleib seiner Identitätspapiere angab,
er habe noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, da er
nie Bedarf an solchen Papieren gehabt habe, und er könne daher kei-
ne Reise- oder Identitätspapiere beibringen (vgl. act. A1, Ziff. 13),
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2009 (eröffnet am 21. Ja-
nuar 2009) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Be-
schwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Iden-
titätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren im
Original keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die
Flüchtlingseigenschaft erfülle er nicht, da er keine asylrelevante Verfol-
gung, sondern bloss Angst vor Übergriffen von Seiten Dritter geltend
mache und diesbezüglich auf eine staatliche Schutzgewährung zählen
könne, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM ergänzend festhielt, betreffend die Glaubhaftigkeit der
Gesuchsvorbringen beständen ohnehin Zweifel, wobei es auf Wider-
sprüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag verwies,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2009 gegen den Entscheid
des BFM Beschwerde einreichte, wobei er die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventuali-
ter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
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von Asyl, subeventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer anwaltli-
chen Vertretung ersuchte,
dass er ausserdem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde sowie um Anordnungen an das BFM betreffend die
Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventua-
liter eine diesbezügliche Information ersuchte,
dass er im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde die Nichtvor-
lage von Identitätspapieren sinngemäss als entschuldbar erklärte, in-
dem er am Vorbringen, er habe noch nie Papiere besessen, festhielt,
sich auf die Unmöglichkeit einer Papierbeschaffung berief und bekräf-
tigte, die Reise sei vollständig von dem weissen Mann organisiert wor-
den und er sei nie kontrolliert worden, respektive er sei von der Zoll-
behörde wieder laufen gelassen worden, nachdem er diese nicht ver-
standen habe,
dass er in seinen weiteren Ausführungen an seinen Gesuchsvorbrin-
gen festhielt, wobei er seine Angaben und Ausführungen bekräftigte
und die Feststellungen des BFM betreffend Widersprüche und Unge-
reimtheiten im Sachverhaltsvortrag als unzutreffend erklärte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, sei-
ne Eingabe jedoch – neben einer deutschsprachigen Begründung –
über weite Strecken in Englisch abgefasst ist (vgl. namentlich die Be-
schwerdeanträge),
dass sich die englischsprachigen Passagen der Beschwerde jedoch
ohne weiteres erkennbar an einer bekannten deutschsprachigen Be-
schwerdevorlage orientieren, weshalb auf die Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeverbesserung (Übersetzung) verzichtet werden kann
und auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä-
gungen – einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass daher die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren
nicht einzutreten ist,
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – die Be-
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sonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend),
weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG
und Art. 109 Abs. 3 BGG) – zutreffend zum Schluss gelangt, dass kei-
ne entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von
Nigeria in die Schweiz – angeblich ohne Papiere auf dem Luftweg über
die Flughäfen von Lagos und Zürich-Kloten, ohne je kontrolliert wor-
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den zu sein, alleine dank der Hilfe eines unbekannten weissen Man-
nes (sinngemäss ohne Bezahlung) – als unsubstanziiert, realitäts-
fremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind,
dass das Beschwerdevorbringen betreffend die angebliche Nicht-Be-
schaffbarkeit von Identitätspapieren aufgrund der Akten als blosse
Schutzbehauptung zu werten ist,
dass vor diesem Hintergrund im Resultat davon auszugehen ist, vom
Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unter-
drückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden
soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass im Weiteren mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass auf-
grund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung als offenkundig unglaubhaft zu bezeichnen
sind (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5, insb. E. 5.7), da sich seine Ge-
suchsvorbringen – die angebliche Auswahl als nächstes Menschenop-
fer, die angebliche Furcht vor Nachstellungen in ganz Nigeria, obwohl
das Land über 130 Millionen Einwohner umfasst, das angeblich fehlen-
de Interesse der Behörden an einer Verfolgung solcher Vorgänge und
die angebliche Hilfe von Seiten eines unbekannten Weissen – in einer
Auflistung von plakativen Elementen erschöpft und insgesamt als halt-
los zu bezeichnen sind,
dass vor diesem Hintergrund auf Erwägungen zur Frage einer allfälli-
gen asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen verzichtet werden kann,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein
junger gesunder Mann, welcher eigenen Angaben zufolge vor seiner
Ausreise aus Nigeria seinen Unterhalt selbständig bestritt – keine indi-
viduellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass alleine die allgemeine Lage in Nigeria nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug spricht,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Anträge auf pro-
zessleitende Anordnungen gegenstandslos werden,
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dass gleichzeitig das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung
einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
anwaltlichen Vertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
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