B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-574/2018
was
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aegypten,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Ägypten – am
7. November 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass sein Asylverfahren im Verfahrenszentrum Zürich und gemäss den
Bestimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) durchgeführt wurde,
dass vom SEM am 9. November 2017 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-
Datenbank festgestellt wurde, dass er vor der Schweiz bereits von Italien
registriert worden war (am 12. Juni 2017 wegen illegaler Einreise),
dass er im Rahmen der Befragung zur Person vom 15. November 2017
angab, er habe seine Heimat schon am 2. April 2014 verlassen und er habe
Europa am 12. Juni 2017 über Italien erreicht (Ersteinreisestaat),
dass das SEM am 17. November 2017 gestützt auf die Bestimmungen des
Dublin-Verfahrens ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an
Italien richtete (vgl. dazu die Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]),
dass das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer am 20. November 2017
das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Italien gewährte,
dass er dabei vorbrachte, nach Italien – wo er kein Asylgesuch eingereicht
und zweimal einen Landesverweis erhalten habe – wolle er nicht zurück-
kehren, weil er sich dort vor Nachstellungen eines Mannes fürchte, bei wel-
chem es sich um den Bruders einer getöteten Person handle und von wel-
chem er gehört habe, dass er sich mittlerweile in Italien aufhalte,
dass er gleichzeitig auf Nachfrage nach allfälligen medizinischen Proble-
men angab, wegen einem in Italien erlittenen Motorradunfall sei er für zehn
Tage im Spital gewesen und habe heute noch etwas Schmerzen im Genick,
ansonsten gehe es ihm aber gut,
dass vom SEM am 23. Januar 2018 zuhanden der italienischen Dublin-
Behörde festgestellt wurde, das Aufnahmeersuchen vom 17. November
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2017 sei innert massgeblicher Frist unbeantwortet geblieben, womit Italien
für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 den Urteilsent-
wurf mit Gelegenheit zur Stellungnahme aushändigte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom gleichen Tag
ausführen liess, er könne nicht nach Italien zurückkehren, da dort sein Le-
ben in grosser Gefahr sei,
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, in seiner Heimat werde
er verdächtigt, jemanden getötet zu haben, und der Bruder des Getöteten
– ein Mann mit Kontakten zu einem Drogen-Ring – sei ihm von Ägypten
über Libyen bis nach Italien gefolgt, weshalb er sich nur in der Schweiz
sicher fühle, da er hier nicht gefunden werden könne,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2018 – eröffnet am folgenden
Tag – in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Gesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete,
dass das Staatssekretariat gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Ak-
tenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfol-
gend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 25. Januar 2018 das Mandats-
verhältnis als beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2018 gegen den Entscheid des
SEM selbständig Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be-
antragt, verbunden mit der Anweisung an das SEM, seine Pflicht oder sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylgesuch als zu-
ständig zu erklären,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht,
dass er im Rahmen seiner Beschwerde an seinen Vorbringen über eine
Gefährdung vonseiten eines Dritten festhält und im Wesentlichen anführt,
er habe in Italien bewusst kein Asylgesuch eingereicht, da er dort in glei-
chem Masse vom Bruder der getöteten Person bedroht sei, wie in seiner
Heimat, weshalb ein Gesuch in Italien jeglicher Logik entbehre,
dass er in diesem Zusammenhang ergänzend anführt, allenfalls sei das
SEM anzuweisen, zumindest den Hintergrund seiner Asylgründe abzuklä-
ren, um einen sachgemässen Entscheid bezüglich Selbsteintritt und Über-
stellung nach Italien fällen zu können,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe als frist- und formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2017 von Italien wegen illegaler
Einreise registriert worden ist und das SEM bei dieser Ausgangslage am
17. November 2017 zu Recht ein Ersuchen um Aufnahme seiner Person
an die italienische Dublin-Behörde gesandt hat (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO),
dass Italien das Aufnahmeersuchen innert der massgeblichen Frist nicht
beantwortet hat, womit dieser Staat seine Zuständigkeit für den Beschwer-
deführer gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung durch sogenannte Ver-
fristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht die Zuständigkeit Italiens fest-
gestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien einwen-
det, er sei dort in gleicher Weise vor Nachstellungen eines Dritten bedroht,
wie in seiner Heimat, wobei dieser Sachverhalt im Bestreitungsfalle noch
weiter abgeklärt werden müsse,
dass die Vorbringen über eine angeblich rechtserhebliche Gefährdungssi-
tuation jedoch nicht zu überzeugen vermögen und es in diesem Zusam-
menhang auch keiner Sachverhaltsabklärungen bedarf,
dass in dieser Hinsicht zunächst festzuhalten bleibt, dass Italien Signatar-
staat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und Italien aus Sicht der Schweiz seinen diesbezügli-
chen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
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dass gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmericht-
linie) ergeben,
dass vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wird, was zu einem ande-
ren Schluss führen könnte,
dass er gehalten ist, sich in Italien an die dafür zuständigen Polizei- und
Justizorgane zu wenden, sollte er ernsthaft in Sorge um seine Sicherheit
sein, da davon ausgegangen werden darf, der italienische Staat sei durch-
aus in der Lage, ihm bei Bedarf den notwendigen Schutz vor allfälligen
Nachstellungen eines Landsmannes zu gewähren,
dass daran auch die angebliche Verbindung zur Mafia der ihn bedrohenden
Person nichts zu ändern vermag,
dass daher das Vorbringen, er habe in Italien bewusst kein Asylgesuch ein-
gereicht, weil er dort bedroht sei, nicht zu überzeugen vermag,
dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger unge-
bundener Mann – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der
Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte
wahrzunehmen und dort eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass in seinem Fall auch keine rechtserhebliche medizinische Problemstel-
lung erkennbar ist, da er lediglich über noch vorhandene Nackenschmer-
zen nach einem Motorradunfall in Italien berichtet hat,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch respektive für eine Anwendung der angerufenen Ermessensklausel
nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass dabei der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM auf-
grund der Aktenlage auf eine summarische Würdigung der vorliegenden
Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, da es sich
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beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht um eine besonders ver-
letzliche Person handelt,
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist,
dass schliesslich die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Syste-
matik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 AsylG steht,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 und 3 AsylG) und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit vorliegendem Urteil abzuweisen ist, da
sich die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass daher die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestimmen
sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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