Abtei lung IV
D-5742/2006
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
angeblich Afghanistan,
vertreten durch Werner Greiner, Rechtsanwalt, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. Januar 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5742/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen An-
gaben zirka im November 2005 und gelangte am 12. Dezember 2005
in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
A.a Am 15. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer im Emp-
fangszentrum A._______ befragt. Er sagte aus, die Taliban hätten ihm
vorgeworfen, er unterstütze die afghanische Regierung. Er habe ge-
sagt, dies entspreche nicht der Wahrheit, sein Vater habe ja den Tali-
ban angehört. Eines nachts seien die Taliban zu ihm gekommen und
hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Am folgenden Tag seien
die Regierungssoldaten zu ihm gekommen und hätten ihm vorgewor-
fen, die Taliban seien bei ihm gewesen. Ein Nachbar habe ihn bei sich
versteckt, bis er einen Schlepper gefunden habe. Er habe seine ver-
storbene Frau gegen den Willen deren Familie geheiratet. Die Brüder
seiner Gattin hätten ihr Haus angegriffen und auf sie geschossen, wo-
bei seine Frau getötet und er am Fuss verletzt worden sei. Die Dorfver-
sammlung habe danach die Feindschaft beilegen können; seit einem
Jahr habe er die Brüder seiner Frau nicht mehr gesehen.
A.b Im Auftrag der Vorinstanz führte ein von ihr beauftragter Experte
am 19. Dezember 2005 ein Telefongespräch mit dem Beschwerdefüh-
rer durch. Anhand desselben erstellte er einen Bericht (LINGUA-Analy-
se) über dessen Herkunft. Der Experte gelangte zum Schluss, der Be-
schwerdeführer gehöre zweifellos der Ethnie der Paschtunen an und
stamme sehr wahrscheinlich aus Pakistan.
A.c Am 22. Dezember 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im
Rahmen des mündlich gewährten rechtlichen Gehörs mit, gemäss der
durchgeführten LINGUA-Analyse stamme er nicht aus Afghanistan
sondern sehr wahrscheinlich aus Pakistan. Der Beschwerdeführer be-
kräftigte, aus Afghanistan zu stammen.
A.d Das BFM führte am 4. Januar 2006 eine direkte Anhörung des
Beschwerdeführers durch. Er sagte im Wesentlichen aus, die Soldaten
und die Taliban hätten ihm das Leben schwer gemacht. Sein Vater
habe beim "heiligen Krieg" mitgemacht und sei verschollen, seit die
Amerikaner in Afghanistan seien. Seine mittlerweile verstorbene Mut-
ter habe ihm vor etwa einem Jahr gesagt, die Taliban seien gekommen
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und hätten nach ihm gefragt. Später seien die Taliban in seiner
Abwesenheit ein zweites Mal gekommen. Nachbarn hätten ihm erzählt,
sie hätten ihn mitnehmen wollen. Drei Tage nach dem Tod seiner
Mutter seien die Taliban ein drittes Mal gekommen; er habe sie
kommen sehen und habe bei einem Bekannten Zuflucht gefunden. Am
folgenden Tag habe ihm eine Person namens B._______ gesagt, die
Taliban würden ihm Zusammenarbeit mit der Regierung vorwerfen.
Danach seien die Regierungssoldaten gekommen und hätten sein
Haus zerstört. Einige Tage später sei er mit einem Schlepper
weggegangen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die
Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2006 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz und deren Vollzug. Die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichte Identitätskarte wurde eingezogen.
C.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
3. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Ver-
treter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und
ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung
abzusehen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung einer Kaution zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2006 teilte der Instruktionsrich-
ter der ARK dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 14. Februar 2006 die
Abweisung der Beschwerde.
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F.
In seiner Stellungnahme vom 3. März 2006 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass
der Beschwerdeführer seine Unfähigkeit, auf die ihm gestellten Fragen
zu antworten, damit begründet habe, Analphabet zu sein. Dies sei eine
Schutzbehauptung, zumal er das Personalienblatt selbständig ausge-
füllt habe. Er könne somit nicht nur lesen und das Geschriebene ver-
stehen, sondern auch in Paschtou sowie in lateinischer Schrift schrei-
ben. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die von ihm eingereichte af-
ghanische Identitätskarte aufgrund der bekanntermassen hohen Fäl-
schungsrate und des problemlosen käuflichen Erwerbs als für den
Nachweis seiner Identität untauglich gewertet werden müsse. Die vor-
liegende Identitätskarte sei aufgrund ihrer Machart auf den ersten
Blick als Fälschung erkennbar. Er könne zudem keine konkreten Anga-
ben über die Ausstellung des Dokuments machen. Auf die Frage nach
seiner Verwandtschaft habe er bei der Befragung im Empfangszentrum
gesagt, er habe zwei Onkel mütterlicherseits, während er bei der di-
rekten Bundesanhörung angegeben habe, keine Verwandtschaft zu
haben. Die Darstellung seiner Reise in die Schweiz gleiche den ste-
reotypen Vorbringen zahlreicher Asylbewerber, die nicht bereit seien,
ihre Identität zu belegen. Hinzu komme, dass seine Angaben über die
Reiseumstände als realitätsfremd und unsubstanziiert zu qualifizieren
seien. So habe er offenbar nicht verstanden, dass er in drei Flughäfen
hätten gewesen sein sollen, wenn er mit zwei Flugzeugen gereist
wäre; zudem habe er bei der Erstbefragung zunächst nur ein Flugzeug
erwähnt. Ausserdem sei er nicht in der Lage gewesen, auch nur eine
Station auf dem Reiseweg zu nennen. Schliesslich sei seine Aussage,
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er habe nie Identitätsdokumente vorweisen müssen, realitätsfremd. Er
habe sich unsubstanziiert und tatsachenwidrig zu seinem angeblichen
Herkunftsland geäussert. Er spreche lediglich Paschtou und verfüge
somit über keine für Afghanistan typischen Sprachkenntnisse.
Anlässlich der Herkunftsbefragung sei festgestellt worden, dass die
Sprechweise und die Wortwahl auf ein anderes Herkunftsland
hindeuteten. Er verfüge nur über unvollständige geographische
Kenntnisse bezüglich seines Herkunftsortes und seiner
Herkunftsregion und habe dazu keine korrekten Angaben zur
Wirtschaft beziehungsweise Landwirtschaft derselben machen
können. Ausserdem seien seine Angaben zu Politik und Geschichte
seines angeblichen Herkunftslandes wenig konkret und vage. Aufgrund
der Akten stehe fest, dass die behauptete Herkunft aus Afghanistan
nicht geglaubt werden könne. Daher erübrige es sich, auf weitere
ungereimte Aussagen hinsichtlich Afghanistans und seines
angeblichen Herkunftsortes näher einzugehen. Schliesslich erwiesen
sich auch seine Ausführungen zu den geltend gemachten Ereignissen
als unglaubhaft. Seine Aussagen seien insgesamt ausweichend, vage
und stereotyp. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Aussagen
über die Taliban und deren Aktivitäten zu machen. Es sei ihm auch
nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb gerade er das
Interesse der Taliban und der Regierungssoldaten hätte auf sich
ziehen sollen. Er habe nicht sagen können, weshalb die Brüder seiner
Ehefrau mit der Heirat nicht hätten einverstanden sein sollen, und es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach den ersten Übergriffen
durch die Taliban und dem Tod seiner Ehefrau noch im Heimatdorf
geblieben sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe Verfolgungen von drei Seiten geltend gemacht. Die seitens der
Regierungssoldaten erlittene Verfolgung sei asylrechtlich beachtlich,
werde ihm doch eine verbotene politische Aktivität (Unterstützung der
Taliban) vorgeworfen. Auch die Verfolgung durch die Taliban selbst sei
angesichts der speziellen Situation in Afghanistan asylrelevant. Die
Regierung kontrolliere nur den Grossraum Kabul; für das übrige Gebiet
müsse von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden,
weshalb ein Schutz vor Übergriffen nicht gewährleistet werden könne.
Dasselbe gelte für die Nachstellungen der Brüder seiner verstorbenen
Frau, die im machtfreien Raum erfolgt seien. Der Einschätzung der
Vorinstanz, er stamme nicht aus Afghanistan, sei nicht zu folgen. Es
sei richtig, dass er nur Paschtou spreche, was nicht gegen ihn spre-
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che, da diese Sprache in einem Teil Afghanistans und in Pakistan ge-
sprochen werde. Weshalb seine Sprechweise und die Wortwahl auf ein
anderes Land hindeuteten, werde nicht substanziiert, weshalb darauf
nicht einzutreten sei. Es möge zutreffen, dass er unvollständige geo-
graphische Kenntnisse habe und wenig Angaben über Wirtschaft, Poli-
tik und Geschichte gemacht habe. Dies genüge aber nicht, um von ei-
ner anderen Staatsangehörigkeit auszugehen. Er verfüge über keine
schulische Ausbildung, weshalb nicht erstaunlich sei, wenn seine An-
gaben in diesem Bereich lückenhaft seien. Die Vorinstanz behaupte, er
habe tatsachenwidrige Angaben gemacht, es würden aber keine Bei-
spiele angeführt. Er habe seine Staatszugehörigkeit durch Urkunden
belegt. Die Vorinstanz behaupte, die eingereichte Identitätskarte sei
auf den ersten Blick als Fälschung erkennbar; auch diese Behauptung
werde nicht substanziiert, weshalb von einer afghanischen Staatsan-
gehörigkeit auszugehen sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hin-
zuweisen, dass er richtige Angaben über sein Heimatland habe ma-
chen können, was von einem Nichtafghanen nicht zu erwarten sei. Die
Vorinstanz mache weiter geltend, er habe realitätsfremde Angaben zu
den Reiseumständen gemacht. Die beanstandeten Punkte seien ty-
pisch für eine Person, welche noch nie im Ausland gewesen sei und
über keine Schulbildung verfüge. Es möge in seinen Aussagen Wider-
sprüche geben, die jedoch Nebenpunkte der Asylbegründung beträfen
und nicht geeignet seien, seine Glaubwürdigkeit ernsthaft zu tangie-
ren.
4.3 Die Vorinstanz räumt in ihrer Vernehmlassung ein, dass es sich
bezüglich der Ausführungen in der Verfügung, wonach die eingereichte
Identitätskarte offensichtlich als Fälschung erkennbar sei, um einen
Irrtum der Sachbearbeiterin handle. An den übrigen Erwägungen zur
Identitätskarte, insbesondere zum problemlosen käuflichen Erwerb,
werde festgehalten. Bezüglich der Erwägungen betreffend die Herkunft
des Beschwerdeführers werde auf Art. 40 Abs. 2 AsylG sowie auf das
Interesse des BFM, den Lerneffekt durch Offenlegung des Vorgehens
bei Herkunftsgutachten zu vermeiden, hingewiesen. Es sei festzuhal-
ten, dass die Bereiche, in welchen seine Kenntnisse lückenhaft seien,
im Entscheid genannt worden seien. Im Übrigen seien diese dem Be-
schwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs anhand konkreter
Beispiele vorgehalten worden. Aus den Protokollen der Erstbefragung
und der direkten Bundesanhörung gehe klar hervor, dass er nur über
dürftige Kenntnisse hinsichtlich seiner behaupteten Herkunft verfüge.
Es sei daher auf die ihm offenstehende Möglichkeit der Akteneinsicht
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zu verweisen, die offenbar bisher noch nicht genutzt worden sei.
Zusammen mit den entscheidrelevanten Akten sei es ihm sehr wohl
möglich, sich auf Beschwerdeebene zu den Entscheiderwägungen zu
äussern.
4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme, die
Vorinstanz gehe inhaltlich nicht auf die Argumente in der Beschwerde-
schrift ein. Sie behaupte nach wie vor, er verfüge nur über dürftige
Kenntnisse bezüglich seiner behaupteten Herkunft. Es werde jedoch
eine substanziierte Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde
vorgebrachten Argumenten vermisst.
5.
5.1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist vorab
darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen, er sei Analphabet nicht zu
überzeugen vermag. Er war offenbar in der Lage, das Personalienblatt
(act. A2/2), das ihm im Empfangszentrum vorgelegt wurde, selbständig
auszufüllen. Den Eintragungen auf der Rückseite ist zu entnehmen,
dass er sogar zumindest über Grundkenntnisse der lateinischen
Schrift verfügt. Bei der Anhörung sagte er auf Nachfrage zuerst aus,
man habe ihm in der Koranschule weder lesen noch schreiben beige-
bracht. Im weiteren Verlauf der Befragung räumte er dann ein, „etwas
kann ich doch schreiben“. Insgesamt ist aufgrund des Aussageverhal-
tens des Beschwerdeführers zu schliessen, er versuche seine über-
wiegend vagen und nicht überzeugenden Angaben (vgl. dazu die
nachfolgenden Erwägungen) durch das Vorschieben der Behauptung,
er sei Analphabet, zu erklären.
5.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung berechtigter-
weise darauf hin, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
nicht den Eindruck erwecken, er sei auf die von ihm genannte Art und
Weise in die Schweiz gelangt. So machte er unterschiedliche Angaben
zur Flugreise, konnte keine konkreten Angaben zum Reiseweg ma-
chen und behauptete, er sei nie kontrolliert worden. Insbesondere
Letzteres ist klar tatsachenwidrig, werden doch Flugreisende in der
Regel sogar mehrfach kontrolliert. Die in der Beschwerde gegebene
Erklärung, die von der Vorinstanz beanstandeten Punkte seien typisch
für eine Person, die noch nie im Ausland gewesen sei und über keine
Schulbildung verfüge, überzeugt nicht, da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, ebendies glaubhaft zu machen. Wie oben unter 5.1
erwogen wurde, ist davon auszugehen, er verfüge über eine wesent-
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lich bessere schulische Ausbildung, als er vorgibt. Dass er nicht in der
Lage war, seine Reise in die Schweiz nachvollziehbar zu schildern,
deutet darauf hin, er habe die Reise von einem anderen Staat aus un-
ternommen und sich seit längerer Zeit nicht mehr in seiner Heimatregi-
on aufgehalten. Die vorstehenden Erwägungen bestätigen die beste-
henden Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers.
5.3 Das BFM hat den Beschwerdeführer über die Fachstelle LINGUA
einer Analyse (in den Bereichen Herkunftsanalyse auf der Basis cha-
rakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie Analyse landes-
kundlich-kultureller Anhaltspunkte) unterzogen und ihm 22. Dezember
2005 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt in Anlehnung an die unver-
ändert geltende Praxis der ARK die LINGUA-Analysen des BFM nicht
als Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und
Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivil-
prozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche
Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG bezie-
hungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), misst ihnen indessen –
sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objek-
tivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüs-
sigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden – erhöhten
Beweiswert zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998
Nr. 34 S. 284 ff.). Die vorliegende Analyse hinterlässt einen nachvoll-
ziehbaren und überzeugenden Eindruck und gibt insbesondere bezüg-
lich des Resultates zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb ihr er-
höhter Beweiswert zuzumessen ist. Der Beschwerdeführer vermochte
im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auch in der Beschwerde die in
der Analyse enthaltenen Schlussfolgerungen nicht zu widerlegen. Es
trifft zwar zu, dass ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs konkretere
Vorhalte hätten gemacht werden können, es kann aber nicht davon
ausgegangen werden, eine Stellungnahme sei ihm verunmöglicht wor-
den. Wie bereits vorstehend ausgeführt, erachtet es das Bundesver-
waltungsgericht als nicht glaubhaft, dass er Analphabet ist und über
keinerlei schulische Bildung verfügt. Unter diesem Gesichtspunkt ver-
mag seine Erklärung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, er sei An-
alphabet und wisse von nichts, weder als plausibel erscheinen lassen,
weshalb er nur oberflächliche und teilweise falsche Angaben zu sei-
nem angeblichen Herkunftsgebiet machen konnte, noch, weshalb er
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die in dieser Region hauptsächlich angebauten Landwirtschaftspro-
dukte nicht korrekt benennen konnte. Zudem verwendete er mehrfach
Ausdrücke aus dem Urdu, die sehr wohl in Pakistan, aber kaum in Af-
ghanistan verwendet werden. Seine Erklärung, Urdu und Paschtou
„seien sehr nah“, vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen. Hinzu
kommt, dass er auch in der Anhörung nicht in der Lage war, die von
ihm angegebene Herkunft glaubhaft zu machen. Das Bundesverwal-
tungsgericht geht aus den oben genannten Gründen davon aus, der
Beschwerdeführer stamme nicht wie geltend gemacht aus dem Dorf
B._______, Region C._______ (Provinz Nangarhar).
5.4 Darüber hinaus, vermochten auch die Aussagen des Beschwerde-
führers zur angeblich erlittenen bzw. drohenden Verfolgung nicht zu
überzeugen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung aufgezeigt, dass der
Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu der ihm angeblich dro-
henden Verfolgung machen konnte. Er machte widersprüchliche Anga-
ben zu den im angeblichen Heimatland wohnenden Verwandten und
erwähnte bei der Erstbefragung mit keinem Wort, dass sein Haus zer-
stört worden sein solle. Da in der Beschwerde auf die Feststellungen
der Vorinstanz im Einzelnen nicht eingegangen wird, erübrigt es sich,
diese nochmals detailliert anzuführen. Diesbezüglich ist auf die ange-
fochtene Verfügung zu verweisen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
unglaubhafte Angaben zu seiner Herkunft, seinem Reiseweg, seiner
schulischen Ausbildung und den persönlichen Lebensumständen so-
wie zur geltend gemachten Verfolgung machte. Aufgrund der gesamten
Aktenlage ist nicht nur die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu vernei-
nen, sondern auch seine persönliche Glaubwürdigkeit als schwer er-
schüttert zu bezeichnen.
5.6 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer eine afghanische Identitätskarte einreichte und die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht ausführte, weshalb
diese offensichtlich gefälscht sei. Die Vorinstanz räumte in der Ver-
nehmlassung ein, in der Verfügung sei die Identitätskarte irrtümlicher-
weise als offensichtlich gefälscht bezeichnet worden. Das Bundesver-
waltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage dennoch da-
von aus, dass der Beschwerdeführer die eingereichte Identitätskarte,
die keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist und deshalb leicht fälsch-
bar bzw. bei Schlepper-Organisationen erwerbbar ist, vorliegend mit
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überwiegender Wahrscheinlichkeit unrechtmässig erworben hat. Die
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen in verschiedenen Punkten und
seine erschütterte persönliche Glaubwürdigkeit lassen diesen Schluss
als gerechtfertigt erscheinen.
5.7 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers sich als unglaubhaft er-
wiesen haben und sich keine anderweitigen Hinweise auf eine ihm
drohende Verfolgung ergeben, erscheint die von ihm geäusserte
Furcht vor einer Rückkehr in den wirklichen Heimatstaat als nicht be-
gründet.
5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 11
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), wovon ange-
sichts des Umstandes, dass er seine tatsächliche Herkunft verschlei-
Seite 12
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ert, nicht auszugehen ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Da der Beschwerdeführer den Asylbehörden gegenüber seine
wirkliche Herkunft verschleiert, ist eine sinnvolle Prüfung von Vollzugs-
hindernissen nicht möglich. Er enthält den Asylbehörden wesentliche
Sachverhaltselemente zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs willentlich vor, und hat die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung zu tragen. Die amtliche Prüfung muss hier ihre Grenzen fin-
den, denn es lässt sich nicht weiter abklären, ob allenfalls Umstände
gegeben sein könnten, die gegen den Vollzug sprechen würden.
7.4.2 Insgesamt liegen jedoch keine Hinweise darauf vor, der Be-
schwerdeführer würde im Falle der Wegweisung in eine existenzver-
nichtende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
damit als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen,
da der Beschwerdeführer seit über einem Jahr arbeitstätig ist und an-
gesichts der verhältnismässig tiefen Kosten nicht davon auszugehen
ist, er sei nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung des notwendigen
Lebensunterhaltes die Prozesskosten zu bestreiten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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