Abtei lung IV
D-5743/2006
law/krc
{T 0/2}
Urteil vom 6. September 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Therese Kojic, Richter Daniel Schmid
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger
X._______, geboren _______, Togo,
vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 5. Mai 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Kabiyé aus A._______, verliess seinen
Heimatstaat nach eigenen Angaben im Mai 2005 und reiste am 1. Dezember 2005
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag
ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Dort
wurde er am 15. Dezember 2005 zu seinen Personalien, zu seinen
Ausreisegründen und zu seinem Reiseweg befragt. Am 8. März 2006 führte die
zuständige kantonale Behörde mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu
seinen Asylgründen durch.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er
habe zusammen mit seinem Bruder in einem Haus in A._______ gelebt. Sein
Bruder sei Sekretär der RPT (Rassemblement du Peuple Togolais) des Quartiers
gewesen. Am 24. April 2005 hätten in Togo Präsidentschaftswahlen statt
gefunden. Sein Bruder habe in einem Wahlbüro Aufsicht gehalten. An diesem
Abend und auch am darauffolgenden Tag sei dieser nicht nach Hause gekommen.
Als der Beschwerdeführer am 26. April 2005 abends nach Hause gekommen sei,
habe er gesehen, dass die Zimmertür seines Bruders aufgebrochen und das
Zimmer durchsucht worden sei. Vor seiner Tür hätten mehrere Polizisten gestan-
den und ihn aufgefordert, diese zu öffnen. In seinem Zimmer habe ein Schrank
seines Bruders gestanden, in dem dieser alle seine Dokumente aufbewahrt habe.
In diesem Schrank hätten die Polizisten einen Karton mit Wahlkarten von Bob
Aktani sowie mehreren CD-Roms gefunden. Er wisse jedoch nicht, was sich auf
diesen CD-Roms befinde. Die Polizisten hätten ihn festgenommen und auf den
Polizeiposten gebracht. Dort hätten sie ihn nach dem Aufenthaltsort seines Bru-
ders gefragt und geschlagen. Er habe von ihnen erfahren, dass sein Bruder Spio-
nage für die Oppositionspartei UFC (Union des Forces de Changement) gemacht
und am 24. April 2005 versucht habe, die Wahl zu fälschen. In den Wahlurnen
seines Quartiers habe man nämlich nur Wahlzettel für Bob Aktani gefunden. Ab
dem darauffolgenden Tag sei er jeweils vor dem Frühstück aus der Zelle geführt
und geschlagen worden. Die Polizisten hätten von ihm wissen wollen, wo sich sein
Bruder aufhalte und weshalb der Karton in seinem Zimmer gewesen sei. An einem
Samstag im Mai, nachdem er bereits seit etwa drei Wochen im Gefängnis
gewesen sei, habe er aus dem Gefängnis fliehen können, nachdem er einem
Wachmann beim Autowaschen habe helfen müssen. Auf seiner Flucht habe er
einen alten Mann getroffen, der ihn nach Kitaou gefahren habe. Von dort aus sei
er zwei Tage später nach Cotonou/Benin ausgereist. Am 11. November 2005 habe
er Benin auf einem Schiff Richtung Italien verlassen und von dort aus sei er via
Frankreich am 1. Dezember 2005 in die Schweiz eingereist.
b) Der Beschwerdeführer reichte innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines
Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten.
Auf die Frage nach dem Besitz eines Identitätsdokuments erklärte der Beschwer-
deführer, er habe nie einen Reisepass besessen. Seine Identitätskarte, welche
2003 in A._______ ausgestellt worden sei, habe ihm die Polizei abgenommen. Er
3besitze ausserdem eine Geburtsurkunde und einen Nationalitätenausweis, die
jedoch ebenfalls von der Polizei beschlagnahmt worden seien.
B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 - eröffnet am 9. Mai 2006 - trat das BFM in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch vom 2. Dezember 2005
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es zusammenfas-
send fest, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm einge-
räumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben und es lägen
auch keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglichen würden, ein
rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers entbehrten zudem jeglicher Grundlage, weshalb sie als offensichtlich halt-
los zu qualifizieren seien. Folglich seien die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG gegeben, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei.
C. Mit Eingabe vom 16. Mai 2006 (per Telefax) liess der Beschwerdeführer durch sei-
ne Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der
Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesu-
ches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2006 bestätigte der zuständige Instruktions-
richter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende
Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzei-
tig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels
Bedürftigkeitsnachweis ab und forderte ihn auf, bis am 6. Juni 2006 einen Kosten-
vorschuss im Betrag von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter der Androhung, bei unge-
nutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E. Am 23. Mai 2006 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Für-
sorgebestätigung ein und ersuchte sinngemäss um wiedererwägungsweise Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2006 hob der zuständige Instruktionsrichter
der ARK die Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2006 wiedererwägungs-
weise auf und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wiedererwägungsweise gut. Gleichzeitig überwies er die Be-
schwerde dem BFM zur Vernehmlassung.
4G. In seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2006 hielt das BFM fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und beantragte folglich die
Abweisung der Beschwerde. Am 7. Juni 2006 wurde den Beschwerdeführern eine
Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zugestellt.
H. In ihrem Schreiben vom 23. Februar 2007 erklärte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers, er habe von seiner Schwester endlich seine Identitätspapiere zu-
gestellt bekommen. Diese habe grosse Schwierigkeiten gehabt, die Dokumente zu
erhalten. Sie reichte die Identitätskarte des Beschwerdeführers (Carte Nationale
d'Identité, Nr. _______, ausgestellt am 19. Mai 2004 in _______), seinen Na-
tionalitätenausweis (Certificat de Nationalité Togolaise vom 31. August 1995), sei-
ne Geburtsurkunde, seine Mitgliederkarte der UFC, ein Foto sowie einen DHL-Be-
leg mit Briefumschlägen zu den Akten.
I. Am 6. September 2007 hat das Spruchgremium anlässlich einer mündlichen
Beratung (vgl. Art. 41 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] und Art. 26 26 des
Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGR, SR 173.320.1]) das vorliegende Urteil gefällt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche
gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erlassen wur-
den; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen gewesenen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind die in diesem Zeit-
punkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezem-
ber 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch
5und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut
deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfech-
tungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen,
innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitge-
genstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des er-
stinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen
es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementspre-
chend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen
Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren
geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 insb.
E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der
Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44
AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sa-
che zu äussern hat.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Damit ist er zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger
Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Dem-
zufolge ist auf diese einzutreten.
63. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung
findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Un-
vermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Iden-
titätspapiere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf
Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG
stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG).
3.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielset-
zung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem
engen Sinn zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl
eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) admi-
nistrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der
Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der
neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum
Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatlichen Behörde ausgestellt wor-
den sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden
Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen dem-
nach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen
bzw. die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schrift-
stück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten aus-
weist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und dem-
nach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können ne-
ben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspa-
piere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hin-
weise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen,
wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt
zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches
oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007
E. 4-6).
3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen
(vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.).
3.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern
auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsum-
fangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosig-
keit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von
7Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in wel-
chem über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft ab-
schliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen
Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf
Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsu-
chende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG
offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung
festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigen-
schaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber
auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summari-
schen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Per-
son offensichtlich Flüchtling oder nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch
zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer reichte innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines
Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. Erst am 23. Feb-
ruar 2007 liess er zum Nachweis seiner Identität durch seine Rechtsvertreterin sei-
ne Identitätskarte (Carte Nationale d'Identité, Nr. _______, ausgestellt am 19. Mai
2004 in _______), seinen Nationalitätenausweis (Certificat de Nationalité To-
golaise vom 31. August 1995), seine Geburtsurkunde, eine Mitgliederkarte der
UFC sowie einen DHL-Beleg und einen Briefumschlag zu den Akten reichen. Sei-
ne Rechtsvertreterin erklärte dazu, der Beschwerdeführer habe endlich seine Iden-
titätspapiere von seiner Schwester zugestellt bekommen. Diese habe grosse
Schwierigkeiten gehabt, die Dokumente zu erhalten.
Das Nachreichen von Reise- oder Identitätspapieren nach Ablauf von 48 Stunden
seit Einreichung des Asylgesuches schliesst die Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht aus (vgl. BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1, EMARK
1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110), es sei denn, der Gesuchsteller kann glaubhaft ma-
chen, dass er nicht in der Lage war, entsprechende Papiere innerhalb von 48
Stunden abzugeben. Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht. Auf die
Frage nach dem Besitz eines Identitätsdokuments erklärte der Beschwerdeführer
im EVZ bzw. beim Kanton, er habe nie einen Reisepass besessen. Seine Identi-
tätskarte, welche 2003 in A._______ ausgestellt worden sei, habe ihm die Polizei
anlässlich seiner Verhaftung am 26. April 2005 abgenommen (vgl. A1/11, S. 3 f.;
A16/29, S. 5). Er besitze ausserdem eine Geburtsurkunde und einen
Nationalitätenausweis, die sich bei seinem Bruder befunden hätten, jedoch bei
einer Hausdurchsuchung am 27. April 2005 von der Polizei beschlagnahmt worden
seien (vgl. A1/11, S. 4; A16/29, S. 5). Der Beschwerdeführer reichte am 23.
Februar 2007 neben einer Mitgliederkarte der UFC, die angeblich von der Polizei
beschlagnahmten Dokumente (Identitätskarte, Nationalitätenausweis,
Geburtsurkunde) ein, ohne allerdings zu erklären, wie seine Schwester in den
8Besitz dieser Dokumente gekommen ist und welche Schwierigkeiten sie dabei
konkret zu überwinden hatte. Da die Umstände der nachträglichen Beschaffung
dieser Dokumente unklar bleiben, vermag der Beschwerdeführer keine
entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die ihn daran gehindert haben,
seine Identitätskarte innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden abzugeben.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die eingereichte Identitätskarte am 19. Mai 2004
in C._______ ausgestellt wurde und nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben
im Jahre 2003 in A._______ (vgl. A1/11, S. 3; A16/29, S. 5). Ungeachtet dessen,
dass die eingereichte Mitgliederkarte der UFC nicht als Reise- oder
Identitätspapier gilt, da sie nicht von einer staatlichen Behörde zum Zweck des
Identitätsnachweises ausgestellt worden ist, bleibt schliesslich darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, Mitglied der Partei gewesen
zu sein. Im Gegenteil gab er stets an, sich nie politisch betätigt zu haben (vgl.
A1/11. S. 6; A16/29 S. 10). Diese Ungereimtheiten nähren zusätzlich den
Verdacht, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, über den Verbleib der
nunmehr eingereichten Dokumente die Wahrheit zu sagen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapie-
re einreichte, ohne dafür entschuldbare Gründe glaubhaft machen zu können.
4.2 Wie das BFM zutreffend ausgeführt hat, entbehren ferner die Vorbringen des Be-
schwerdeführers bezüglich seiner Inhaftierung und der anschliessenden Flucht aus
dem Gefängnis jeglicher Grundlage. So widersprach er sich bereits bezüglich des
Ablaufs der Ereignisse vom 26. April 2005 (vgl. A1/11, S. 5; A16/29, S. 11 f.). Be-
züglich der Anzahl Polizisten, die an seiner Verhaftung beteiligt gewesen sein sol-
len, machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. So sollen sich ge-
mäss seinen Angaben bei der Befragung im EVZ vor seinem Zimmer zwei
Polizisten und draussen noch weitere befunden haben (A1/11, S. 5). Bei der
kantonalen Anhörung gab er hingegen zu Protokoll, als er in sein Zimmer habe
gehen wollen, hätten davor vier Polizisten gestanden. Als sie ihn auf den Posten
mitgenommen hätten, habe er noch gesehen, dass sein Haus von mehreren
Polizisten umstellt gewesen sei (vgl. A16/29, S. 11). Zu den Haftbedingungen gab
er an, er sei drei Wochen zusammen mit mehr als sieben anderen Personen in
einer Zelle gewesen, habe in der Zeit aber mit keinem von ihnen gesprochen
(A1/11, S. 17), was realitätsfremd erscheint. Ferner konnte er das Datum, an dem
er angeblich aus dem Gefängnis geflohen sein soll, nicht nennen. Zudem sind
seine Angaben zur Flucht wenig plausibel. So soll er, obwohl er als Folge der
Folter kaum mehr habe gehen können, von einem Wächter angewiesen worden
sein, dessen Wagen zu reinigen. Als dieser Wächter einen Telefonanruf erhalten
habe und deswegen ins Gebäude gegangen sei, habe er sich auf einen Putzeimer
gestellt, sich mit einem Sprung auf die Mauer hinaufgehisst und sei auf der
anderen Seite wieder hinunter gesprungen (vgl. A16/29, S. 18). Dass ihm dies wie
dargelegt trotz seiner schweren Verletzungen und starken Schmerzen so gelungen
sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergibt sich, dass die vom
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches gemachten Angaben in
zentralen Punkten auf den ersten Blick unglaubhaft erscheinen und er somit die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Auch in der Beschwerde vom 16.
Mai 2006 wird nichts geltend gemacht, was an dieser Einschätzung etwas ändern
9könnte. Am 23. Februar 2007 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
ein Foto des Beschwerdeführers zu den Akten, auf dem eine Bauchverletzung zu
sehen ist. Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Jahr 2002 in Togo operiert
worden. Im Gefängnis sei er wiederholt auf die Operationsnarbe geschlagen
worden, weshalb daraus weitere gesundheitliche Probleme entstanden seien. Wie
sich aus dem ärztlichen Zeugnis vom 3. April 2006 ergibt, stellte der behandelnde
Arzt in der Schweiz fest, dass die Narbe vermutlich von einer Operation wegen
eines geplatzten Blinddarms im Jahre 2002 in Togo herrührt. Bezüglich der Hernie
ist dem Arztbericht aber nicht zu entnehmen, dass sie aufgrund von erlittener
Folter entstanden sein soll. Unter dem Punkt "Anamnese" ist zu lesen: "Vor vier
Jahren wurde der Patient wegen eines septischen Abdomens in Togo operiert. (...)
Im weiteren Verlauf kam es (...) zu einer Narbenverbreiterung. (...) In der letzten
Zeit ist die Hernie grösser geworden." Dem eingereichten Foto und dem ärztlichen
Zeugnis kommt somit bezüglich der angeblichen Inhaftierung und der im
Gefängnis erlittenen Folter kein Beweiswert zu. Festzuhalten bleibt, dass sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer zusätzliche sachliche
oder rechtliche Abklärungen zu treffen wären, um zur Erkenntnis zu gelangen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und - wie sich
auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung
ergibt (vgl. Erwägung 6) - keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.
4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die Vor-
aussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind, weshalb der Nichteintretensent-
scheid des BFM nicht zu beanstanden ist.
5.
5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden
Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz
steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entge-
genstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Voll-
zugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme nach ANAG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland ist unter Be-
rücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flücht-
10
lingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG
sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil offensichtlich keine Men-
schenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigen-
schaft nicht besteht. In Berücksichtigung der in dieser Hinsicht klar unglaubhaften
Gesuchsbegründung ist insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr,
auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des togoischen Staates
oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder
physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen. Aufgrund der Akten bestehen
keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückführung nach Togo Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende
Strafe oder Behandlung konkret drohen würde.
6.3 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG als
zumutbar. Nachdem es in Togo im Zuge der Präsidentschaftswahl vom 24. April
2005 zu einer Phase erhöhter Gewalt und schwerwiegenden Menschenrechtsver-
letzungen gekommen war, ist seit einiger Zeit eine Beruhigung der politischen
Lage zu beobachten (vgl. im Einzelnen Freedom House, Country Report 2007, Juli
2007; Amnesty International Report 2007, Togo, Mai 2007; US Department of Sta-
te, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Togo, März 2007). Bei Ge-
sprächen und Verhandlungen, welche im August 2006 in Burkina Faso stattgefun-
den haben, einigten sich die wichtigsten politischen Parteien auf eine Vereinba-
rung, gemäss der eine Regierung der nationalen Einheit gebildet, eine unabhängi-
ge Wahlkommission eingesetzt und Parlamentswahlen abgehalten werden sollen.
Unter Berücksichtigung dieser neueren Entwicklung kann zum heutigen Zeitpunkt
davon ausgegangen werden, dass in Togo keine Situation allgemeiner Gewalt be-
steht, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste.
6.4 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer die Rück-
kehr des Beschwerdeführers nach Togo als unzumutbar beurteilt werden müsste.
In den Akten deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Gemäss ärztlichem Bericht des behandelnden Arztes im
Kantonsspital D._______ vom 3. April 2006 wurde der Beschwerdeführer am 14.
März 2006 aufgrund einer Bauchdecken-Narbenhernie, die vermutlich von einer
Operation wegen eines geplatzten Blinddarms im Jahre 2002 in Togo herrührt,
operiert. Er konnte in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Der
behandelnde Arzt gab an, nach einer Nachkontrolle am 27. April 2006 sowie nach
Abheilen der Operationswunde und Normalisation der Blutwerte spreche nichts ge-
gen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat. Ausserdem musste der Be-
schwerdeführer Ureterstein entfernen lassen. Auch hierzu sind aus den Akten kei-
ne Gründe ersichtlich, die zum heutigen Zeitpunkt eine Rückkehr nach Togo nicht
erlauben würden (vgl. zum Ganzen A19/6). Der noch verhältnismässig junge Be-
schwerdeführer verfügt ausserdem über eine gute allgemeine Schulbildung und
eine abgeschlossene Ausbildung als Motorradmechaniker. Seit 1992 oder 1993
hat er eine eigene Werkstatt geführt, in der er auch Lehrlinge ausgebildet hat (vgl.
A1/11, S. 2; A16/29, S. 7). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, er werde
alle Voraussetzungen mitbringen, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und
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aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden. Ausserdem leben in Togo der älte-
re Bruder sowie sieben Schwestern des Beschwerdeführers (A1/11, S. 3; A16/29,
S. 4). Durch diese verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein familiä-
res Beziehungsnetz, welches ihm eine Rückkehr dorthin wesentlich erleichtern
wird. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch individuell
als zumutbar zu bezeichnen.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumen-
te zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich erweist.
6.6 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
Das BFM hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
8. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer wiederer-
wägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt. Es sind ihm folglich keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: Natio-
nalitätenausweis [Certificat de Nationalité Togolaise vom 31. August 1995],
Geburtsurkunde, Mitgliederkarte der UFC, ein Foto sowie einen DHL-Beleg mit
Briefumschlägen)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- _______ ad _______ (Beilagen: Identitätskarte [Carte Nationale d'Identité, Nr.
_______, ausgestellt am 19. Mai 2004 in _______])
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Krüger
Versand am:
13
Einschreiben
Frau
_______