Abtei lung IV
D-5743/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
François Badoud, Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, geboren [...],
Irak,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2009 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5743/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger arabischer Ethnie
sowie katholischer Religionszugehörigkeit und stammt aus Mossul. Er
verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 12. Oktober
2007 in Richtung Türkei. Am 1. Januar 2009 reiste er von Deutschland
her kommend illegal in die Schweiz ein und stellte am 2. Januar 2009
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am
14. Januar 2009 wurde er dort summarisch zu seinen Asylgründen an-
gehört und anschliessend dem Kanton Bern zugewiesen.
B.
Im Rahmen seiner Anhörung beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
gab der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes zu Protokoll: Am
29. Oktober 2007 sei er mit dem Ziel Italien auf dem Schiff einer
Schlepperorganisation in Istanbul aufgebrochen. Aufgrund eines De-
fekts habe das Schiff indessen unterwegs in einem griechischen Hafen
anlegen müssen. Von den griechischen Behörden habe er ein Schrei-
ben des Inhalts erhalten, er habe das Land innert dreier Monate zu
verlassen. In der Folge sei er nach Deutschland weitergereist, wo er
am 10. April 2008 ein Asylgesuch gestellt habe. Die deutschen Behör-
den hätten ihm indessen angedroht, ihn gemäss dem Dubliner Abkom-
men nach Griechenland zurück zu schicken, worauf er sich bis zu sei-
ner Weiterreise in die Schweiz versteckt gehalten habe.
C.
Am 23. April 2009 richtete das Bundesamt für Migration (BFM) an die
zuständigen griechischen Behörden die Mitteilung, gestützt auf die
einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkom-
men, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommis-
sion vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
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Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Grie-
chenland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, es stehe fest, dass er am 4. Dezember 2007 in
Griechenland ein Asylgesuch gestellt habe und daktyloskopisch er-
fasst worden sei. Es werde die Zuständigkeit Griechenlands für die
Durchführung des Asylverfahrens geprüft. Falls Griechenland der
Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimme, werde auf sein
Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten, sofern keine
Gründe gegen die Wegweisung sprächen. Er habe Gelegenheit, sich
hierzu bis zum 5. Mai 2009 schriftlich zu äussern.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 5. Mai 2009
nahm der Beschwerdeführer zur erwähnten Zwischenverfügung Stel-
lung.
F.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechen-
land sowie den Vollzug an. Des Weiteren wies das Bundesamt den Be-
schwerdeführer an, die Schweiz sofort zu verlassen.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. Juli 2009 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfü-
gung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, die Be-
handlung seines Asylgesuchs fortzusetzen.
H.
Mit Urteil vom 10. August 2009 (D-4881/2009) hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde vom 31. Juli 2009 gut, hob die Verfü-
gung des BFM vom 3. Juli 2009 auf und überwies die Akten dem Bun-
desamt zur erneuten Beurteilung der Sache. Zur Begründung des Ur-
teils führte das Gericht im Wesentlichen aus, das BFM habe zwar dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 das
Recht gewährt, sich zur Ansicht des Bundesamts zu äussern, für die
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Durchführung des Asylverfahrens sei Griechenland zuständig. Indes-
sen werde das Recht auf vorgängige Anhörung durch die Pflicht der
Behörde ergänzt, die Äusserungen des Betroffenen tatsächlich zur
Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -be-
gründung sachgerecht auseinanderzusetzen. In der Verfügung vom
3. Juli 2009 werde zwar festgehalten, dem Beschwerdeführer sei am
24. April 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. Indessen werde
weder erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin an das BFM vom 5. Mai 2009 zur Zwischenverfü-
gung vom 24. April 2009 tatsächlich Stellung bezogen habe, noch wer-
de ausgeführt, wie er sich dabei geäussert habe, noch werde auf sei-
ne entsprechenden Vorbringen eingegangen. Somit sei offenkundig,
dass das BFM seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht wahrgenommen und somit dessen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt habe.
I.
Mit Verfügung vom 28. August 2009 trat das BFM erneut gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach
Griechenland sowie den Vollzug an. Des Weiteren wies das Bundes-
amt den Beschwerdeführer an, die Schweiz sofort zu verlassen. Auf
die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. September 2009 focht
der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 28. August 2009
beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte
Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, die
Behandlung seines Asylgesuchs fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte der Beschwerdeführer darum, seiner Beschwerde sei auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu
gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2009 setzte der Instrukti-
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onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegwei-
sung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
L.
Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2009 hielt das Bundesamt vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 wurde dem Beschwerde-
führer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegen-
heit zur Replik erteilt.
N.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Oktober 2009 äusserte
sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die be-
treffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung. Er ist damit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
2.2 Wie bereits im mit Urteil vom 10. August 2009 abgeschlossenen
Verfahren ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels
ausreichender Belege im vorinstanzlichen Aktendossier nicht mit Si-
cherheit zu eruieren, zu welchem Zeitpunkt die vom 28. August 2009
datierende Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer rechtswirksam
eröffnet wurde.
2.2.1 Zwar geht aus einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten „Er-
öffnungs- und Empfangsbestätigung“ hervor, dass die Verfügung dem
Genannten am 8. September 2009 mündlich eröffnet wurde. Im Asyl-
verfahren können gemäss Art. 13 Abs. 1 AsylG Verfügungen und Ent-
scheide in geeigneten Fällen mündlich eröffnet werden. Indessen hatte
der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine
Rechtsvertretung bestellt, womit die rechtswirksame Eröffnung der
Verfügung grundsätzlich nur der Rechtsvertreterin gegenüber erfolgen
kann (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/
Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Ba-
sel/Genf 2009, Art. 34, N 26). Diesbezüglich ist ferner festzustellen,
dass der Migrationsdienst des Kantons Bern dem BFM mit Schreiben
vom 8. September 2009 mitteilte, man habe die bundesamtliche Verfü-
gung am Tag der mündlichen Entscheideröffnung ausserdem der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sowohl per Telefax als auch
mit eingeschriebener Postsendung zugestellt. Allerdings erweist sich
hinsichtlich dieser Angaben, dass – abgesehen davon, dass die Eröff-
nung der Verfügung per Telefax grundsätzlich als mangelhaft zu erach-
ten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 30 E. 6a S. 213) – weder für
die Übermittlung per Telefax noch für die eingeschriebene Postzustel-
lung der angefochtenen Verfügung an die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers im vorinstanzlichen Aktendossier Belege vorhanden
sind. Dabei ist ausserdem festzuhalten, dass die Beweislast für die er-
folgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde trägt, welche die
Zustellung veranlasst hat (s. UHLMANN/SCHWANK, a.a.O, Art. 34, N 10).
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2.2.2 Im vorliegenden Fall stellt sich eine entsprechende Beweisfrage
lediglich deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer ohnehin selbst gel-
tend macht, die angefochtene Verfügung sei ihm am 8. September
2009 mündlich eröffnet worden beziehungsweise seiner Rechtsvertre-
terin am 9. September 2009 brieflich zugegangen. Somit ist im vorlie-
genden Fall davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung
dem Beschwerdeführer am 9. September 2009 rechtswirksam eröffnet
wurde. Die am 11. September 2009 eingereichte Beschwerde wurde
nach dem Gesagten innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 2 und
5 AsylG) beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Auf die im Übrigen
auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Nachdem mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August
2009 bereits der erste Nichteintretensentscheid des BFM vom
3. Juli 2009 aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufge-
hoben wurde, stellt sich im vorliegenden Fall erneut die Frage, ob die
Vorinstanz im Rahmen der nunmehr angefochtenen Verfügung ihre
Pflichten ausreichend beachtet hat, die sich aus dem Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben.
3.1 Grundlegende Ausführungen zu den zu beachtenden Gehalten
des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör wurden
bereits mit dem Urteil vom 10. August 2009 (dortige E. 4.1) gemacht,
und es erübrigt sich daher, entsprechende Wiederholungen anzustel-
len. Hingegen besteht offensichtlich Anlass, zuhanden des BFM fest-
zuhalten, dass die Wirksamkeit der Anhörungs- und Äusserungsrechte
des Beschwerdeführers von weiteren Teilgehalten des rechtlichen Ge-
hörs abhängig ist, so namentlich vom Akteneinsichtsrecht (vgl.
BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 26, N 5 ff.; WALDMANN/BICKEL, ebd., Art. 30, N 4). Das Recht auf
Akteneinsicht ist allgemein in Art. 26 ff. VwVG geregelt. Demgemäss
ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und
dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die
als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1
Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als
Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Un-
terlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Ver-
fahren als Beweismittel zu dienen (dazu EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl.
Seite 7
D-5743/2009
diesbezüglich auch WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 26, N 58, mit weiteren
Nachweisen). Des Weiteren besteht Anlass, das BFM auf die Tragwei-
te der mit dem Urteil vom 10. August 2009 (E. 4.1 f.) bereits angespro-
chenen Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Ent-
scheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen
zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich
waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage
versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 35, N 10, 17).
3.2 Mit Blick auf die vorliegend angefochtene Verfügung erweist sich
zum einen, dass dem Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht
nicht in der erforderlichen Weise Rechnung getragen wurde. Zum an-
deren ist das BFM auch seiner Pflicht nicht ausreichend nachgekom-
men, die Äusserungen des Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis zu
nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung
sachgerecht auseinanderzusetzen.
3.2.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der
Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe an das Bundesamt vom
5. Mai 2009 mitgeteilt, er sei in Griechenland weder zu den Asylgrün-
den befragt worden, noch habe er dort einen entsprechenden Ent-
scheid erhalten. Dem BFM liege jedoch ein vom 30. Juli 2008 datieren-
des Schreiben der griechischen Asylbehörde vor, mit welchem diese
gegenüber den zuständigen Behörden Deutschlands (wo sich der Be-
schwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz zwischenzeitlich
aufhielt) der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hät-
ten. Dabei werde durch die griechische Behörde erwähnt, in Griechen-
land sei eine Beschwerde hängig, mit welcher sich der Beschwerde-
führer gegen einen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid wehre.
Dies bestätige, dass in Griechenland ein Asylverfahren durchgeführt
worden sei, und widerspreche den Angaben des Beschwerdeführers in
seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2009. Somit misslinge der (in der
genannten Stellungnahme geäusserte) Vorwurf, die griechischen Be-
hörden würden von vornherein kein faires Asylverfahren ermöglichen.
Vielmehr sei folglich Griechenland für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig.
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3.2.2 Es ist zunächst festzustellen, dass das erwähnte Aktenstück –
ein vom 30. Juli 2008 datierendes Schreiben der griechischen Asylbe-
hörde an die Adresse der zuständigen deutschen Behörden – dem Be-
schwerdeführer durch das BFM im vorinstanzlichen Verfahren nicht of-
fengelegt wurde. Auch hat das Bundesamt gegenüber dem Beschwer-
deführer mit der vorliegend angefochtenen Verfügung überhaupt erst-
mals vorgebracht, der Genannte habe in Griechenland ein erstinstanz-
liches Asylverfahren erfolglos durchlaufen und hiergegen ein Rechts-
mittel ergriffen.
3.2.3 Weiter ist festzustellen, dass es sich bei dem fraglichen Schrei-
ben der griechischen Behörden nicht nur um ein grundsätzlich als Be-
weismittel geeignetes Aktenstück handelt. Sondern das BFM nahm in
der angefochtenen Verfügung folgendermassen auf das Dokument Be-
zug: Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom
5. Mai 2009 ausgeführt habe, er sei in Griechenland weder zu seinen
Asylgründen befragt worden, noch habe er dort einen Asylentscheid
erhalten, bestätige das Schriftstück der griechischen Behörden, dass
in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers in Griechenland
durchaus ein Asylverfahren durchgeführt worden sei. Somit werde
auch das Argument des Beschwerdeführers widerlegt, er könne in
Griechenland kein faires Asylverfahren erwarten. Insofern stützt sich
das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung in entscheiderhebli-
cher Weise auf das genannte Dokument.
3.2.4 Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde unter ande-
rem, sein Recht auf Akteneinsicht sei verletzt worden. Hierzu nahm
das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2009
Stellung. Dabei räumte es ein, dieser Vorwurf sei berechtigt, und mit
der Vernehmlassung werde dies nun nachgeholt.
3.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich, dass das BFM jedenfalls im
vorinstanzlichen Verfahren dem Beschwerdeführer in Bezug auf ein
entscheiderhebliches Beweismittel das Recht auf Akteneinsicht nicht
gewährte, womit dem Genannten gleichzeitig die Möglichkeit genom-
men wurde, sich zu einem wesentlichen Vorbringen des Bundesamts
vorgängig zu äussern. Nachdem das Bundesamt dies im Rahmen der
Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat, stellt sich
allerdings die Frage, ob die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör damit – beziehungsweise nachdem dem Beschwerdeführer
durch den Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober
Seite 9
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2009 im Zusammenhang mit der Erteilung des Replikrechts eine Kopie
des fraglichen Aktenstücks zugestellt wurde – als geheilt zu erachten
ist.
3.3
3.3.1 Nach herrschender Praxis (vgl. anstelle vieler BGE 132 V 387
E. 5.1, mit weiteren Hinweisen) kann die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör durch die untere Instanz zwar in oberer Instanz ge-
heilt werden, wenn diese mit gleicher Kognition entscheidet und den
Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen. Indessen ist von
einer Heilung angesichts der möglichen verfahrensmässigen Nachteile
für die Betroffenen nur mit Zurückhaltung auszugehen (s. EMARK
1994 Nr. 1 E. 6b, 1998 Nr. 34 E. 10d; vgl. zu entsprechenden Argu-
menten aus der Literatur zusammenfassend MICHELE ALBERTINI, Der ver-
fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 463 f.; WALDMANN/BICKEL,
a.a.O., Art. 29, N 108 ff.). Ausserdem ist hervorzuheben, dass der Sinn
der Heilung einer Gehörsverletzung nicht darin besteht, vermeidbare
Versäumnisse der Vorinstanz auf Beschwerdeebene zu beheben und
damit die Vorinstanz von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu ent-
binden (so WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29, N 109).
3.3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst von einer unsorgfältigen Ver-
fahrensführung durch das BFM zu sprechen, hat das Bundesamt nach
der mit dem Urteil vom 10. August 2009 aufgehobenen Verfügung vom
3. Juli 2009 doch mit der nunmehr angefochtenen Verfügung bereits
zum zweiten Mal den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör in offenkundiger Weise verletzt. Zu berücksichtigen ist ferner,
dass dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen des Bundesamts –
sollte dieses geschützt werden – in verfahrensmässiger Hinsicht eine
Instanz genommen würde, vor welcher er seine Vorbringen gegen ei-
nen allfälligen Vollzug der Wegweisung nach Griechenland geltend
machen kann: Zum Argument des BFM, der Beschwerdeführer sei in
Griechenland Adressat eines Asylentscheids gewesen und habe dage-
gen ein Rechtsmittel ergriffen, muss sich der Genannte bereits im vor-
instanzlichen Verfahren äussern können. Ferner ist auch der Umstand
zu bemängeln, dass durch das BFM erst im Rahmen der Vernehmlas-
sung eingehend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb
er nicht nach Griechenland ausgeschafft werden wolle, eingegangen
worden ist beziehungsweise die Sichtweise des Bundesamts zur asyl-
rechtlichen Situation in Griechenland dargelegt wurde. Diese Argu-
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mente sind auf der Ebene der vorinstanzlichen Entscheidfindung vor-
zubringen, wobei garantiert sein muss, dass der Beschwerdeführer da-
gegen mit dem Mittel einer Beschwerde vorgehen kann. Im vorliegen-
den Fall ist ausserdem von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der Replik geltend macht, er habe – anders als in der vom
30. Juli 2008 datierenden Mitteilung der griechischen an die zuständi-
gen deutschen Behörden angegeben – in Griechenland gar keinen
Entscheid bezüglich seines Asylgesuchs erhalten und entsprechend
auch kein Rechtsmittel eingelegt. Hätte er dieses Vorbringen bereits im
vorinstanzlichen Verfahren geltend machen können, so wäre das BFM
gehalten gewesen, den entsprechenden Sachverhalt in eigener Regie
durch eine Anfrage bei den griechischen Behörden näher abzuklären.
Angesichts der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Erkennt-
nisse über die in Griechenland bestehenden Schwierigkeiten mit der
Umsetzung der Rechtsvorgaben des gemeinschaftlichen Asylsystems
der EU ist durchaus als im Bereich des Möglichen zu erachten, dass
die in der Mitteilung an Deutschland gemachten (inhaltlich höchst
summarischen) Angaben der griechischen Behörden nicht vollends
den Tatsachen entsprechen. Es liegt am BFM, diese Fragen – die der
Beschwerdeführer wie gesagt bereits im vorinstanzlichen Verfahren
hätte geltend machen können, wäre sein Anspruch auf rechtliches Ge-
hör gewährleistet worden – abzuklären und in die Entscheidfindung
einzubeziehen. Im Übrigen liesse sich auch nicht aus dem alleinigen
Umstand, dass der Beschwerdeführer in Griechenland möglicherweise
gegen einen erstinstanzlichen Asylentscheid ein Rechtsmittel einge-
legt hat, ohne weiteres – wie durch das Bundesamt in der angefochte-
nen Verfügung angenommen – auf den Qualitätsstandard der in Grie-
chenland zur Durchführung gelangenden Verfahren schliessen.
3.3.3 Zusammenfassend erweist sich die Verletzung der Parteirechte
des Beschwerdeführers durch das BFM als derart schwerwiegend,
dass für eine Heilung des Verfahrensmangels durch die Beschwerdein-
stanz kein Raum besteht.
3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen,
als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird,
und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Seite 11
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4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das mit der Beschwerde-
schrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich somit als gegen-
standslos.
4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote ein-
gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Auf-
wand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 250.-- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser
Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
28. August 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 250.--
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 im Original)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (in Kopie)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern, zur Kenntnisnahme (in Ko-
pie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
Seite 13