Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5745/2011
U r t e i l v om 1 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2011 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom (…) an die
Schweizerische Botschaft in B._______ sinngemäss um Asyl nach. Mit
Schreiben vom 11. Juni 2010 machte ihn das Bundesamt auf die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss
Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
aufmerksam, teilte ihm mit, nach summarischer Prüfung seiner Eingabe
beständen diesbezüglich sehr beschränkte Erfolgsaussichten und setzte
ihm Frist bis zum 19. Juli 2010 zur Mitteilung, ob er an der Fortsetzung
des Asylverfahrens interessiert sei. Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 an
die schweizerische Botschaft (Eingangsstempel: 18. Juli 2010) ergänzte
der Beschwerdeführer seine Vorbringen und hielt an diesen fest. Dieses
Schreiben wurde am 19. Juli 2010 an das Bundesamt (Eingangsstempel:
23. Juli 2010) weitergeleitet. Mit Schreiben vom 12. November 2010 teilte
das Bundesamt dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E6678/2007 vom 29. Mai 2008 mit, gemäss
Informationen der schweizerischen Botschaft sei diese wegen
ungenügender Kapazitäten nicht in der Lage, eine persönliche Befragung
durchzuführen, und ersuchte ihn in diesem Zusammenhang unter
Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen
betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien;
Familienangehörige und Verwandte in Drittstaaten; Gründe, die zur
Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben und deren Umständen;
weitere mögliche Asylvorbringen; Besitz und Möglichkeit der Einreichung
von Beweismitteln; Aufenthalt im Sudan. Schliesslich wurde dem
Beschwerdeführer für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht
stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden
Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 20. Dezember 2010
eingeräumt. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers an die
schweizerische Botschaft – unter Beilage von mehreren Dokumenten in
Kopie – datiert vom 19. Dezember 2010 (Eingangsstempel:
20. Dezember 2010).
B.
In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe vom
Jahr (…) bis (…) in Eritrea Militärdienst geleistet. Dabei habe er Probleme
mit dem Armeekader gehabt. In der Folge habe er seinen Heimatstaat
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während der Leistung des nationalen Dienstes illegal in Richtung Sudan
verlassen. Dort habe er das Flüchtlingslager C.______, dem er
zugeweisen worden sei, im Jahr (…) verlassen und sich nach B._______
begeben, wo er sich seither aufhalte. In dieser Stadt habe er, seinen
Lebensunterhalt mit (…) bestreitend, Probleme im Zusammenhang mit
seinem Aufenthaltsstatus. Namentlich befürchte er, von den
sudanesischen Behörden nach Eritrea deportiert zu werden, zumal er von
einem solchen Fall aus dem Jahr 2007 Kenntnis habe. In der Schweiz
würden sich keine Verwandten, jedoch (…) von ihm aufhalten. Zur
Stützung seiner Vorbringen reichte er (…) zu den Akten.
C.
Mit am 25. Juli 2011 über die Schweizerische Botschaft versandter
Verfügung vom selben Tag verweigerte das Bundesamt dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen
Asylgesuch ab.
D.
Mit (…) Eingabe vom 27. September 2011 an die Schweizerische
Botschaft, welches Dokument mit Begleitschreiben des BFM vom
18. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel:
19. Oktober 2011) weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs
gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei
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Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde
ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der
in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4. Vorliegend wurde der Entscheid des Bundesamtes vom 25. Juli
2011 am selben Tag an die Schweizerische Botschaft zwecks
Zustellung an den Beschwerdeführer versandt (vgl. Sachverhalt
Bst. C). Da kein Rückschein vorliegt und ein solcher trotz mehrmaliger
Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz
nicht beigebracht wurde, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung
der angefochtenen Verfügung nicht fest. Ebenso wurde trotz
mehrmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht von
der Vorinstanz weder mitgeteilt, wie sie in den Besitz der
Rechtsmitteleingabe gelangt ist noch ein Zustellcouvert beigebracht.
Auch dem Begleitschreiben des Bundesamtes vom 18. Oktober 2011
lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Es liegen mithin auch
keinerlei Angaben darüber vor, ob beziehungsweise wann die an die
schweizerische Botschaft gerichtete Rechtsmitteleingabe einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
beziehungsweise der schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 21
Abs. 1 VwVG), woraus allenfalls die Wahrung der Rechtsmittelfrist
errechnet werden könnte. Da die Beweislast für die Zustellung an die
Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver
waltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist nach dem
Gesagten zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass
die erst am 19. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
eingetroffene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. D) rechtzeitig ein
gegangen ist.
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1.5. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
(vermutungsweise) frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser
Bestimmungen erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen
Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus
bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben
kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
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Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O.
E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das
Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu
begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der
schweizerischen Botschaft zu seinem Asylgesuch nicht befragt, da die
Botschaft dazu gemäss dem von ihr an den Beschwerdeführer
weitergeleiteten Schreiben des Bundesamtes vom 12. November 2010
aus kapazitätsmässigen Gründen nicht in der Lage war. Damit erscheint
der Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers
sachlich begründet und überzeugend. Sodann decken die im erwähnten
Schreiben des Bundesamts enthaltenen Fragestellungen sämtliche für
die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen
Aspekte ab, namentlich die Fragen betreffend den Aufenthalt in Eritrea,
die Familienangehörige/Verwandten in Drittstaaten, die Ereignisse,
welche zur Ausreise aus Eritrea führten und den Aufenthalt im Sudan. Sie
wurden denn auch vom Beschwerdeführer ausführlich beantwortet, wobei
dem Antwortschreiben vom 19. Dezember 2010 (…) beigelegt wurden.
Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen
des Bundesamtes zu verneinen; zudem wurde damit der
entscheidwesentliche Sachverhalt in genüglicher Weise und umfassend
abgeklärt.
5.
5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise
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zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher Entscheid angesichts bloss
redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
5.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau
zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint,
dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden
Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004
Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die
bereits vorstehend unter E. 5.2. erwähnten Kriterien zu
berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit
Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als
Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die
Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird.
6.
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6.1. Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung im
Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer halte sich im Sudan
auf, wo er als Flüchtling anerkannt sei. Er könne in das Flüchtlingslager
des UNHCR zurückkehren, so dass er über genügenden Schutz verfüge.
Da unter diesen Umständen eine Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz nicht unbedingt notwendig erforderlich gewesen sei, habe das
Asylverfahren während dessen Aufenthaltes im Sudan durchgeführt
werden können. Er habe geltend gemacht, nicht mehr im Sudan bleiben
zu können, da sein dortiger Status als Flüchtling keine Arbeitserlaubnis
beinhalte. Demgegenüber – so das BFM – würden wirtschaftliche
Schwierigkeiten keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen. Gemäss den Informationen des BFM würden 95 % der
Antragstellenden aus Eritrea, welche Asylgründe im Zusammenhang mit
Refraktion oder Desertion geltend machten, von den sudanesischen
Behörden als Flüchtlinge anerkannt und dort Asyl erhalten. Gemäss dem
Bericht "World Refugee Survey 2009 – Sudan" vom 17. Juni 2009 des
United States Committee for Refugees and Immigrants würden sich rund
165'800 Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Deren
Lebensbedingungen seien nicht einfach. Zahlreiche eritreische
Flüchtlinge würden über kein für das ganze Land gültiges
Aufenthaltsrecht verfügen. Nichtsdestoweniger seien sie auf
Flüchtlingslager, wie zum Beispiel Shegerab, aufgeteilt, wo sie bleiben
könnten und eine gewisse Sicherheit hätten (Nahrung, medizinische
Versorgung, Schulen etc.). Unter diesen Umständen erachte das
Bundesverwaltungsgericht den Aufenthalt sowohl von eritreischen
Flüchtlingen im Sudan (vgl. Urteil D7225/2010 vom 14. Februar 2011)
als auch von somalischen Flüchtlingen in Äthiopien (Urteil E145/2010
vom 11. Februar 2010) für zumutbar. Mithin verfüge der
Beschwerdeführer über genügenden Schutz im Sudan. Die vom
Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer Rückschaffung in den
Heimatstaat werde als klar unbegründet erachtet, da gemäss gesicherten
Kenntnissen des Bundesamtes das Risiko einer Deportation für im Sudan
vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Eritreer sehr gering sei,
registriere doch das UNHCR vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem
Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea
verlassen hätten. Zwar sei es in Einzelfällen tatsächlich zu
Rückschaffungen gekommen, indes sei ein diesbezügliche Risiko
angesichts der grossen Zahl von eritreischen Flüchtlingen und
Asylsuchenden im Sudan fast auszuschliessen. In jüngster Zeit seien
denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt
geworden. Diese Einschätzung werde in einem ähnlichen Fall (Urteil D
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2047/2010 vom 29. April 2010) bestätigt: Danach würden die
sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische
Asylsuchende sowie Flüchtlinge nach Eritrea deportieren; in Anbetracht
jedoch, dass diese Rückführungen nicht flächendeckend erfolgen
würden, könnten Asylsuchende bei Fehlen von konkreten Hinweise auf
eine drohende Deportation keinen Schutz durch die Schweiz erhalten.
Aus den Akten ergäben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer über ein besonderes Profil verfüge,
das ihn dem Risiko einer Rückschaffung durch die sudanesischen
Behörden nach Eritrea aussetze; seine diesbezügliche Furcht vor einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei demnach nicht genügend
substanziiert. Zudem sei die erforderliche Beziehungsnähe des
Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen. Nach dem Gesagten
verfüge der Beschwerdeführer über ausreichenden Schutz im Sudan,
benötige gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG den zusätzlichen subsidiären
Schutz der Schweiz nicht, weshalb es ihm zuzumuten sei, vorderhand
weiterhin im Sudan zu bleiben.
6.2. Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine
Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Namentlich habe der
Beschwerdeführer das Flüchtlingslager der schlechten Lebens
bedingungen wegen verlassen und versuche, diese in B._______ zu
verbessern. Da er keine Aufenthaltsbewilligung für diese Stadt besitze,
würden die dortigen Sicherheitskräfte Bestechungsgelder von den
Flüchtlingen zu erwirken versuchen, indem sie ihnen mit Deportation
drohen würden.
6.3. Zunächst ist zwar darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz
offensichtlich implizit davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der von ihm dargelegten Vergangenheit in seinem
Heimatstaat vor und im Zusammenhang mit der Ausreise aus Eritrea
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hatte
und deshalb bei einer Rückkehr nach Eritrea durchaus einer
asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Doch auch davon
ausgehend, ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen;
die Vorinstanz gelangte nach Prüfung der Vorbringen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im
Sudan auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht
zum Schluss, dass es ihm zugemutet werden kann, sich weiterhin dort
aufzuhalten. Mithin ist einerseits auf E. 6.1 vorstehend zu verweisen.
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Anderseits vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde an
diesem Verdikt nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht
nämlich auch diesbezüglich mit der Vorinstanz darin einig, dass die
Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Massnahmen durch die
sudanesischen Behörden objektiv nicht begründet ist, zumal sich die
geltend gemachten Deportationsdrohungen der Sicherheitskräfte in
B._______ gegen eine Vielzahl von sich illegal in dieser Stadt
aufhaltenden Ausländern richteten und auf das Erwirken von
Geldzahlungen abzielten; zudem verfügt der Beschwerdeführer über
kein Profil, welches ihn einem darüber hinausgehenden
Deportationsrisiko aussetzen würde und sind diesbezüglich den Akten
auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächlich drohende
Deportation zu entnehmen. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer
zuzumuten, in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren.
Mithin ist er auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht
angewiesen. Schliesslich vermögen die sich in der Schweiz
aufhaltenden (nicht näher bezeichneten) Freunde von ihm keinen
derart gewichtigen Anknüpfungspunkt zur Schweiz abzuleiten, als dass
eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2
AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihm
den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. D4758/2010 vom
30. August 2010).
6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen
die Zumutbarkeit seines weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen
wäre. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten,
welche geeignet wären, die Einschätzung der Vorinstanz entscheidend
zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen
Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs.
1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und diese
zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: