B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5745/2014
law/joc
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Volksrepublik China (Tibet),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 21. Juli 2014
in die Schweiz einreiste, wo sie am selben Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass sie am 6. August 2014 im EVZ zu ihrer Person, zum Reiseweg und
summarisch zu den Asylgründen befragt und am 21. August 2014 einläss-
lich zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen zu Protokoll gab, sie
sei tibetischer Ethnie, Staatsangehörige der Volksrepublik China und sie
sei in B._______ (Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur
E._______) geboren, wo sie zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder
bis zu ihrer Ausreise vom 26./27. Januar 2014 gelebt habe,
dass sie Tibetisch spreche und nur über wenige Chinesisch Kenntnisse
verfüge, da sie in einem abgelegenen Dorf gelebt und ihrer Mutter bei der
Haus- und Feldarbeit geholfen habe,
dass sie nie zur Schule gegangen sei, ihr Vater – ein buddhistischer Scha-
mane – ihr jedoch ein wenig Tibetisch Schreiben und Lesen beigebracht
habe,
dass sie eine Identitätskarte besitze, welche im Jahre 2002 ausgestellt wor-
den und bei ihrer Tante in Nepal geblieben und wohl verbrannt worden sei,
da der Schlepper gemeint habe, sie dürfe nicht zwei Ausweise besitzen,
dass eines Morgens im Januar 2014 plötzlich vier Polizisten zu Hause er-
schienen seien und im Altarhaus ein Bild respektive Bilder des Dalai Lama,
eine tibetische Flagge und mehrere Bücher des Dalai Lama gefunden hät-
ten,
dass sie und ihr Bruder deshalb geschlagen und ihnen Handschellen an-
gelegt worden seien, ihr Bruder jedoch beteuert habe, dass sie nichts damit
zu tun habe, weshalb nur ihr Bruder festgenommen worden und seit jenem
Tag verschwunden sei,
dass die Polizisten sieben oder acht Tage später erneut zu ihnen nach
Hause gekommen seien, wobei sie mit einem Seil geschlagen und gestos-
sen und nach weiteren Bildern, Büchern und Flaggen gefragt worden sei,
sie den Besitz solcher Gegenstände jedoch bestritten habe,
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dass die Polizisten erklärt hätten, sie würden wieder kommen und sie dann
alles herauszugeben hätten, ansonsten die ganze Familie ins Gefängnis
gesteckt würde,
dass ihre Eltern ihr deshalb zwei Tage später geraten hätten, Tibet zu ver-
lassen und nach Nepal zu fliehen,
dass sie am 26./27. Januar 2014 in Begleitung eines Freundes ihres Vaters
von B._______ zu Fuss nach D._______ gegangen sei, wo sie die Nacht
verbracht habe, sie anschliessend weiter nach F._______ (Nepal) gereist
sei, wo sie übernachtet habe, und sie danach zirka drei Tage zu Fuss nach
G._______ gegangen sei, von wo sie mit einem Flugzeug nach H._______
(Nepal) geflogen und mit einem Auto weiter zu ihrer Tante nach I._______
(Nepal) gefahren sei,
dass sie am 19. Juli 2014 von Nepal aus mit einem nepalesischen Pass
und einem Zwischenhalt in einem ihr unbekannten Ort, in die Schweiz ge-
flogen sei, wo sie von einem westlichen Mann erwartet und weiter begleitet
worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2014 – eröffnet am glei-
chen Tag – feststellte, die Beschwerdeführerin würde die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, ihr Asylgesuch vom 21. Juli 2014 ablehnte, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte sowie festhielt, der Vollzug der Wegwei-
sung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
5. Oktober 2014 (Poststempel: 7. Oktober 2014) beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei eine Her-
kunftsanalyse durch einen unabhängigen Tibet-Experten anzuordnen und
es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass eventualiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen
und ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung zu gewähren sei,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren sei,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihr die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren,
dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie sowie
Kopien von Akten der Vorinstanz – eine Fürsorgebestätigung beilag,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung
vom 16. Oktober 2014 auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung
zu gewähren, nicht eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtete und das BFM bis zum 31. Oktober 2014 zur Vernehmlassung ein-
lud,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM am 30. Okto-
ber 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM respektive
SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des AsylG [SR 142.31], i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen muss und diese glaubhaft gemacht ist, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und daher die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände ab-
zuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat,
dass gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht – und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht – hat, an der Feststel-
lung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21
E. 5.1 und BVGE 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen),
dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung
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des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Partei darstellt sowie verlangt, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG),
dass das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere vorsieht, dass die Behörde
sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu
denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äus-
sern und diesbezüglich Beweis führen konnte.
dass mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Ak-
teneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls als Teilgehalt des rechtlichen Ge-
hörs – eng verbunden ist, da sich die Betroffenen in einem Verfahren nur
dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungs-
weise Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Ent-
scheid stützt,
dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann, wenn ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung
der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde
einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert,
von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben
muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
VwVG),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesslich auch beinhaltet, dass
die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört
und entscheidwesentlich sein kann und daraus die Pflicht resultiert, jegli-
che Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und auf-
zubewahren, wobei die Aktenführung geordnet, übersichtlich und vollstän-
dig zu sein hat und ersichtlich sein muss, wer die Akten erstellt hat und wie
sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen festhielt,
die Antworten der Beschwerdeführerin in Bezug auf D._______ und ihrem
dortigen Leben seien ungenügend, ihre Chinesisch Kenntnisse mangelhaft
und es sei weder nachvollziehbar, dass sie nie die Schule besucht habe
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noch, dass sie keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe; auch
sei der von ihr beschriebene Reiseweg weder nachvollziehbar noch sub-
stanziiert dargelegt worden,
dass davon auszugehen sei, dass sie zwar tibetischer Ethnie sei, ihren tat-
sächlichen Herkunftsstaat jedoch verschleiere, womit den von ihr vorste-
hend erwähnten, substanzlos und widersprüchlich geschilderten Asylgrün-
den die Grundlage entzogen und damit diese nicht glaubhaft seien,
dass in der Beschwerde in der Hauptsache die Rüge des unvollständig und
unrichtig erstellten Sachverhaltes erhoben wird, indem geltend gemacht
wird, die Beurteilung des BFM sei ohne Beizug eines unabhängigen Tibet-
Experten erfolgt und der Entscheid stützte sich allein auf die vorinstanzli-
chen Anhörungsprotokolle und es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die
Bewertung des BFM, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer
Herkunft tatsachenwidrig und realitätsfremd seien, stütze,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 hinsichtlich des
Vorwurfs der fehlenden Begutachtung durch einen Tibet-Experten auf zwei
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwies und im Übrigen an seinen
bisherigen Erwägungen festhielt,
dass die Vorinstanz zwecks Herkunftsabklärung von Asylsuchenden tibeti-
scher Ethnie zuweilen – so auch vorliegend – nicht mehr eine Analyse
durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswis-
sensevaluation) durchführen lässt, sondern im Rahmen der einlässlichen
Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeite-
rin vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der
asylsuchenden Person stellt,
dass sich eine solche, im Rahmen der Anhörung durchgeführte Abklärung
des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden grundsätzlich zur
Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen kann (vgl. BVGE
2015/10 E. 5.2.1),
dass allerdings bei einem solchen Vorgehen die Vorinstanz – um dem Un-
tersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu
werden – verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für
die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1),
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dass dazu für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Min-
destanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein
muss, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat
und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hät-
ten beantwortet werden sollen und weshalb eine in der fraglichen Region
sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen,
dass die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunfts-
land – vorliegend Tibet – zu belegen sind, bei deren Beschaffung, Aufbe-
reitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über
Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards
zu orientieren hat,
dass es der Vorinstanz dabei frei steht, in welcher Form sie dem Gericht
die genannten Informationen offenlegen will (vgl. BVGE 2015/10
E. 5.2.2.2),
dass im Weiteren – im Sinne einer zweiten Mindestanforderung – der asyl-
suchenden Person zwecks rechtsgenüglicher Gewährung der Aktenein-
sicht der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu
protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen
schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einge-
räumt werden muss, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern,
dass ihr dabei die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachte-
ten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzu-
zeigen sind, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, wobei es
nicht genügt, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pau-
schalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die
ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar
zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4),
dass die Vorinstanz im Falle der Nichterfüllung erwähnter Mindestanforde-
rungen die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen ist,
dass davon ausgenommen jene Fälle sind, in denen die Vorbringen der
asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzar-
mut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart
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haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärun-
gen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1),
dass bei Erfüllung der Mindestanforderungen durch die Vorinstanz, die von
ihr im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Be-
weismittel der freien Beweiswürdigung untersteht (vgl. BVGE 2015/10
E. 5.2.3.2),
dass die Beschwerdeführerin zwar auf gewisse, der ihr gestellten Fragen
zum Länder- und Alltagswissen keine Antwort geben konnte,
dass sie etwa nicht wusste, wie die Präfektur E._______ aufgebaut ist, wie
der Fluss J._______ sonst noch genannt wird, den Preis für Raubpilze
nicht kannte, die Masseinheit ihres Landes, das sie bewirtschaftete, nicht
nennen konnte und auch nicht die Ausdrücke für Mobil-Telefon, Kaugummi
oder Cola bezeichnen oder das Wort "Arka" deuten konnte (vgl. act. A9/30
S. 3 ff.),
dass die Antworten der Beschwerdeführerin allerdings insgesamt nicht als
derart unplausibel, substanzarm und widersprüchlich ausgefallen sind, als
dass eine Sozialisation derselben aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen
werden könnte, zumal durchaus vorstellbar ist, dass eine Person tibeti-
scher Ethnie, die – wie die Beschwerdeführerin – angibt, in Tibet, China,
sozialisiert worden zu sein, dort nicht zur Schule gegangen ist und mithin
auch nicht auszuschliessen ist, dass eine ethnische Tibeterin, die aus einer
– wie vorliegend angegeben – abgelegenen, ländlichen Gegend stammt,
kein oder nur sehr wenig Chinesisch beherrscht (vgl. act. A 5/12 S. 4, act.
A9/30 S. 2 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung selbst festhält, die Be-
schwerdeführerin habe einige grundlegende Sachen in Zusammenhang
mit D._______ – der von ihr angegebenen Herkunftsprovinz – sagen kön-
nen (vgl. act. A11/9 S. 3),
dass im Weiteren auffällt, dass der Beschwerdeführerin zwar etliche Fra-
gen zu D._______ (vgl. act. A9/30 S. 3 ff.) gestellt wurden, indes keine de-
taillierten Fragestellungen zu ihrem angeblichen Wohnort, dem Dorf
B._______ oder der dazugehörenden Gemeinde C._______ welche im Be-
zirk D._______ liege (vgl. act. A5/12 S. 3 f. und S. 6, act. A9/30 S. 2), er-
folgten,
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dass zwar die der Beschwerdeführerin gestellten Fragen sowie deren Ant-
worten protokolliert wurden, indes für das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund der Akten nicht zu eruieren ist, wie genau diese Fragen von ihr hätten
beantwortet werden sollen und weshalb eine in der fraglichen Region sozi-
alisierte Person die vom BFM gestellten zutreffenden Antworten hätte ken-
nen müssen,
dass den Akten auch nicht zu entnehmen ist, auf welche länderspezifi-
schen Quellen sich das BFM bei seiner Beurteilung abstützte, zumal sich
in dieser Hinsicht lediglich einige Fotos in den Akten befinden, die der Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom 21. August 2014 gezeigt
wurden, wobei allerdings nicht durchwegs klar wird, welche Gegend bezie-
hungsweise Örtlichkeiten auf den Fotos abgebildet ist, weil entsprechende
Angaben nur bei einem Teil der Fotos gemacht werden,
dass somit das Gericht nicht überprüfen kann, ob die vorinstanzliche Ein-
schätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdefüh-
rerin vertretbar ist und ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungs-
grundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur
ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der
Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände
vorliegend tatsächlich nachgekommen ist,
dass das BFM im Rahmen der Anhörung vom 21. August 2014 der Be-
schwerdeführerin gegenüber teilweise zwar andeutete, dass sie gewisse
Fragen nicht korrekt beantwortet hat, indem etwa ausgeführt wird, "Wissen
Sie nicht, wie man zu der Präfektur E._______ auf Chinesisch sagt? oder
"Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie nur Salz, Zucker und Reis einge-
kauft haben." oder "Wissen Sie nicht, was man dann dort macht?" oder
"Sie haben dort fast (…) Jahre gelebt, dann müssen Sie mir schon ein biss-
chen mehr davon erzählen" (vgl. act. A9/30 S. 2, S. 5 und S. 7),
dass der Beschwerdeführerin indes weder im Rahmen der einlässlichen
Anhörung noch etwa in schriftlicher Form die ihr konkret vorgeworfenen
hauptsächlichen Falschangaben detailliert aufgezeigt und ihr auch nicht
die Gelegenheit erteilt wurde, sich dazu zu äussern,
dass aufgrund dieser Erwägungen festzustellen ist, dass die Vorinstanz
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen
Gehörs sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, mithin die Sache
nicht entscheidreif ist,
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dass eine Heilung von Gehörsverletzungen respektive die vorliegend feh-
lende Entscheidreife – unter bestimmten Voraussetzungen – grundsätzlich
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5),
dass die festgestellten Verfahrensmängel als schwerwiegend zu erachten
sind, sich die Entscheidreife mithin nicht mit geringem Aufwand herbeifüh-
ren lässt, weshalb für deren Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens kein Raum besteht,
dass die Beschwerde daher – ohne auf die weiteren Ausführungen und
Anträge in derselben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung vom
17. September 2014 aufzuheben und die Sache gestützt Art. 61 Abs. 1
VwVG im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.
m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist
und nicht ersichtlich ist, dass ihr anderweitig durch die Beschwerdeführung
Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 17. September 2014 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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