Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5746/2011/sed
U r t e i l v om 2 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die
Elfenbeinküste am 9. Juni 2011 verliess und am 10. Juni 2011 in die
Schweiz gelangte, wo sie am 11. Juli 2011 um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 26. Juli 2011
unter anderem geltend machte, mit ihrem Pass, der ein von der
italienischen Botschaft in Abidjan ausgestelltes Schengenvisum (5. Juni
2011 bis 25. Juni 2011) enthielt, nach Mailand geflogen und nach einem
Aufenthalt in einem dortigen Hotel mit dem Zug weiter nach Zürich gereist
zu sein,
dass sie in Italien kein Asylgesuch gestellt habe, da sie dort niemanden
kenne,
dass der Beschwerdeführerin in der gleichen Anhörung das rechtliche
Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt
wurde, da aufgrund ihrer Vorbringen (Einreise in Italien mit einem von
diesem Land ausgestellten Schengenvisum) Italien für die Durchführung
ihres Asyl und Wegweisungsverfahrens als zuständig erachtet wurde,
dass sie vorbrachte, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da unter
anderem italienische Truppen Ouattarra geholfen hätten, Ghabgo zu
stürzen, und es für GhabgoAnhänger in Italien nicht sicher sei, dort ein
Asylgesuch zu stellen,
dass sie eigentlich kein Asylgesuch in der Schweiz habe stellen wollen,
aber die Person, bei der sie hier wohne, ihr dazu geraten habe,
dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 8. August 2011 die italienischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die zuständigen italienischen Behörden das
Rückübernahmeersuchen am 4. Oktober 2011 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 – eröffnet am 12.
Oktober 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eintrat und im Rahmen eines DublinVerfahrens
die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass es die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführerin sei anlässlich der Gesuchseinreichung ein Pass mit
einem von den italienischen Behörden ausgestellten, vom 5. Juni 2011
bis am 25. Juni 2011 gültigen, Schengenvisum abgenommen worden,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen um Übernahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (DublinIIVO) zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, gutgeheissen hätten,
dass bei Italien somit gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens liege,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis
spätestens am 4. April 2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und
deshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr nach Italien
bestünden,
dass die Begründung der Beschwerdeführerin im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ am 26. Juli 2011 (als
GhabgoAnhängerin in Italien nicht sicher zu sein, da italienische Truppen
geholfen hätten diesen zu stürzen) kein Hindernis für den Vollzug der
Wegweisung nach Italien darstelle,
dass Italien ein Rechtstaat mit funktionierenden polizeilichen Behörden
sei, welche sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelten
würden,
dass sich die Beschwerdeführerin im Falle von befürchteten oder gar
erlittenen Übergriffen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden und
um Schutz ersuchen oder eine Anzeige erstatten könne,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit ans BFM gerichteter und von diesem in
der Folge ans Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom
17. Oktober 2011 (Poststempel) Beschwerde erhob und beantragte, sie
sei nicht nach Italien zurückzuschicken, auf ihr Asylgesuch sei
einzutreten und sie als Flüchtling anzuerkennen,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 – eröffnet am 25.
Oktober 2011 – der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt und die
Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, innert drei Tagen ab Erhalt der
Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen sowie einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 31. Oktober
2011, zu leisten,
dass die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2011 die
Beschwerdeverbesserung einreichte und um Ratenzahlung des
Kostenvorschusse von Fr. 40.– alle zwei Wochen ersuchte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf das Begehren um Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Einreise der Beschwerdeführerin in Italien sowie ihre Weiterreise
in die Schweiz mit einem Pass, der ein von der italienischen Botschaft in
Abidjan ausgestelltes Schengenvisum enthielt, unbestritten ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
vom 8. August 2011 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am
4. Oktober 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO guthiessen,
weshalb die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 11. Juli 2011 in
der Schweiz eingereichten Asylgesuchs zu bejahen ist,
dass die Beschwerdeführerin somit in den Drittstaat Italien ausreisen
kann, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr am 26. Juli 2011
gewährten rechtlichen Gehörs vorbrachte, nicht nach Italien zurückkehren
zu wollen, da unter anderem italienische Truppen Ouattarra geholfen
hätten, Ghabgo zu stürzen, und es für GhabgoAnhänger in Italien nicht
sicher sei, dort ein Asylgesuch zu stellen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich dieses
Vorbringens auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. II/2 S. 4),
dass in der Rechtsmitteleingabe bei grundsätzlich gleichbleibendem
Sachverhalt unter anderem noch ausgeführt wird, Italien sei für die
Beschwerdeführerin bloss ein Transitland gewesen und sie hätte dort
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weder ein Asylgesuch gestellt noch würde sie im Unterschied zur
Schweiz dort jemanden kennen,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens aber nichts ändern und auch keinen Anlass zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinII
Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass es sich bei den Bekannten der Beschwerdeführerin in der Schweiz
nicht um Familienmitglieder handelt, woraus sie für das vorliegende
Verfahren etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte (Protokoll EVZ Ziff. 17
S. 6),
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten
keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die
daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien in genereller Weise
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens und Aufnahmerichtline
verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1),
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der
Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO, zu deren Anwendung
jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag um Ratenzahlung des Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr.
600.–(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: