B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5746/2012
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben
im Mai 2009 verliess und nach einem Sudan-Aufenthalt am 15. Mai 2012
von Frankreich her kommend in die Schweiz gelangte, wo er am 16. Mai
2012 ein Asylgesuch stellte,
dass die Partnerin des Beschwerdeführers ihr Heimatland im Juni 2003
verliess und Ende November 2003 nach Italien gelangte,
dass sie mit ihren Kindern am 15. Mai 2012 in die Schweiz gelangte und
am Folgetag um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2012 summarisch befragt und
ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Überstellung nach Italien
gewährt wurde,
dass das BFM in diesem Zusammenhang ausführte, gemäss Ergebnis-
sen einer Abfrage der Eurodac-Datenbank sei seine Partnerin dort mehr-
fach registriert und habe ein italienisches Dokument besessen,
dass der Beschwerdeführer darlegte, für ihn komme eine Wegweisung
nach Italien nicht in Betracht, zumal seine Kinder dort nicht aufgenommen
worden seien,
dass das BFM am 9. August 2012 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete,
dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist
nicht beantwortet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 – eröffnet am 31. Ok-
tober 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu,
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dass das BFM im Entscheid unter anderem festhielt, gemäss Abklärun-
gen seien die Partnerin und die Kinder des Beschwerdeführers in Italien
als Flüchtlinge anerkannt worden,
dass für die weitere Entscheidbegründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM der Partnerin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
24. Oktober 2012 mitteilte, das Dublin-Verfahren werde sie und ihre Kin-
der betreffend nicht fortgesetzt,
dass ein Entscheid im Schweizerischen Asyl- und Wegweisungsverfahren
erfolgen werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2012 (Datum
der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf
sein Asylgesuch im Rahmen des schweizerischen Asylverfahrens, den
Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die unentgeltliche Prozessfüh-
rung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) beantragte,
dass auf die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2012 die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde gewährt wurde (Art. 107a AsylG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde,
dass das BFM in der Vernehmlassung vom 23. November 2012 an seiner
Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
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dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Dezember 2012 an sei-
nen Vorbringen festhielt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, nie in Italien gewesen zu
sein und entsprechend kein Asylgesuch bei den dortigen Behörden ge-
stellt zu haben,
dass aber gemäss Aktenlage seine Partnerin und die beiden Kinder in Ita-
lien als Flüchtlinge anerkannt wurden und dieser Sachverhalt von ihm
nicht bestritten wird,
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dass demnach gemäss Art. 7 Dublin-II-VO Italien auch für die Prüfung
des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer ausserdem in keiner Weise zum Ausdruck
bringt, er wolle nicht als Familienangehöriger behandelt werden,
dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen Be-
hörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme zu äussern,
davon auszugehen ist, dem Ersuchen des BFM vom 9. August 2012 sei
zugestimmt worden (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO),
dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung der Asyl- und Weg-
weisungsverfahren zuständig und die Grundlage für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weite-
res gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr gegen Italien
ausspricht, indem er geltend macht, dort drohten ihm und seiner Familie
prekäre Lebensumstände,
dass die in der Beschwerde vorgebrachte Situation in Italien aus der Sicht
der Partnerin und der Kinder nicht im vorliegenden, sondern in deren Ver-
fahren zu berücksichtigen ist,
dass im Zusammenhang mit einem gestützt auf die Situation seiner Part-
nerin abgeleiteten Bleibe- respektive Aufenthaltsrecht des Beschwerde-
führers in der Schweiz unter anderem auf die zutreffenden Ausführungen
in der zuvor erwähnten Vernehmlassung zu verweisen ist,
dass die Lebenspartnerin in Italien als Flüchtling anerkannt worden ist
und ihre Rückkehr dorthin nicht im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, son-
dern im Rahmen der bilateralen Rückübernahme gestützt auf das Über-
einkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge zu er-
folgen hat,
dass ein entsprechendes an Italien gerichtetes Ersuchen zur Zeit offenbar
noch hängig ist beziehungsweise der vorinstanzliche Entscheid noch
nicht gefällt wurde,
dass der aktuelle Aufenthalt der Partnerin in der Schweiz gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung nicht das Erfordernis eines unbe-
schränkten Aufenthaltsrechts aufweist,
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dass die Lebenspartnerin aufgrund des Flüchtlingsstatus in Italien über
ein Aufenthaltsrecht verfügt und es ihr unbenommen bleibt, die Schweiz
mit dem Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis zu verlassen und nach
Italien zurückzukehren,
dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien demnach kei-
ne Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar-
stellt, welcher inhaltlich dieselben Ansprüche wie des Grundsatzes der
Einheit der Familie von Art. 44 Abs. 1 AsylG begründet (vgl. EMARK 1994
Nr. 12 E. 4 S. 108 f.),
dass der Vollständigkeit halber indes festzuhalten ist, dass das BFM dem
familiären Bindungsaspekt im Rahmen der Überstellung nach Italien im
Sinne einer Koordination der Wegweisungen des Beschwerdeführers und
seiner Lebenspartnerin – soweit möglich – Rechnung zu tragen hat,
dass für die rechtliche Ausgestaltung des Familienlebens des Beschwer-
deführers in Italien – sei es aufgrund eines asylrechtlichen oder aufent-
haltsrechtlichen Status – die dortigen Behörden zuständig sein werden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im
hier zu beurteilenden Fall nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten,
dass mithin keine konkreten Hinweise darauf bestehen, beim Beschwer-
deführer werde in Italien kein ordentliches Asylverfahren durchgeführt,
dass aus den Akten vielmehr hervorgeht, dass seine Partnerin dort als
Flüchtling anerkannt wurde,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-
639),
dass in der Rekurseingabe der Sachverhalt aus der Sicht des Beschwer-
deführers im Sinne prekärer Lebensbedingungen vor Ort dargelegt wird
und stichhaltige Argumente für eine andere als vom BFM vorgenommene
Einschätzung fehlen,
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dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, ihm drohe in
Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung,
dass sich das italienische Asylsystem nach wie vor mit erheblichen Kapa-
zitätsproblemen konfrontiert sieht,
dass Italien indes verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu befinden, und nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise
dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funkti-
onierenden Asylverfahren nicht gewährleistet,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu-
gang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten aus-
gesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsproble-
me in der jüngsten Zeit allenfalls akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den
Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer gerate nach der Rückführung in Italien in eine existen-
zielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorga-
nisationen vor Ort tätig sind,
dass der Beschwerdeführer ausserdem über Kenntnisse mehrerer Spra-
chen, eine gewisse Schulbildung und Berufserfahrung in der Automobil-
branche verfügt,
dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden
in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und dafür be-
sorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu er-
möglichen,
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
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dass nach den vorstehenden Erwägungen für das BFM offensichtlich kei-
ne Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der
Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE
2011/9 E. 4 S. 115),
dass aufgrund der gesamten Aktenlage (Möglichkeit der Partnerin und
der Kinder, freiwillig nach Italien zurückzukehren) auch ein Selbsteintritt
aus humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 ausgeschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorlie-
gender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, wel-
che eine Behandlung der Asylgesuche in der Schweiz geradezu aufdrän-
gen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8),
dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom
9. November 2012 gutgeheissen wurde, weshalb keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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