Abtei lung IV
D-5747/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5747/2006
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer - ein bosnisch-herzegowinischer Staatsange-
höriger muslimischen Glaubens aus B._______ (Republik Srpska) -
suchte mit seinen Eltern am 18. Dezember 2000 in der Schweiz
erstmals um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 stellte das damalige BFF fest, dass
die Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte
deren Asylgesuche vom 18. Dezember 2000 ab und ordnete gleich-
zeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Weg-
weisung schob es infolge damaliger Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf. Ausschlaggebend für die Erteilung der vor-
läufigen Aufnahme war die Notwendigkeit der Behandlung der schwer
kranken Mutter des Beschwerdeführers.
C.
C.a Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers am (Datum)
verstorben war, hob das BFF die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers sowie dessen Vaters mit Verfügung vom 8. April 2003
auf.
C.b Die dagegen am 9. Mai 2003 erhobene Beschwerde wies die da-
malige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
1. Dezember 2004 ab.
II.
D.
D.a
Am 5. Dezember 2005 stellten der Beschwerdeführer und sein Vater in
der Schweiz ein zweites Asylgesuch.
D.b Anlässlich der ersten Befragung, welche im Empfangszentrum in
C._______ am 7. Dezember 2005 durchgeführt wurde, machte der Be-
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schwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Familie habe seit
ca. (Jahr) in D._______ (Kroatisch-Muslimische Föderation) gelebt;
anfangs März 2005 sei er mit seinem Vater nach B._______, wo er die
ersten (...) Jahre seines Lebens verbracht habe, zurückgekehrt. Die
Behörden hätten ihnen dort ein Zelt gegeben, in welchem sie fortan
auf dem Grundstück, wo das während des Krieges zerstörte Haus
gestanden habe, gewohnt hätten. Seit ihrer Rückkehr hätten immer
wieder Provokationen von Seiten serbischer Personen stattgefunden.
Am (Datum) hätten drei Serben sie beschimpft und ihnen gesagt, sie
müssten das Land verlassen. Es sei zu einem Streit gekommen, bei
welchem sein Vater angegriffen worden sei. Als er ihn habe schützen
wollen, sei auch er geschlagen worden. Nach einigen Minuten sei die
Polizei gekommen, woraufhin die Serben geflohen seien. Sie hätten
gegen die Angreifer Anzeige erstattet und die Polizei habe ein
Protokoll erstellt. Die Polizei habe sie ins Krankenhaus bringen wollen.
Sie hätten jedoch auf die Hilfe verzichtet und seien selber ins Spital
gegangen. Mitte Juni 2005 hätten sie das Heimatdorf verlassen und
seien in die Föderation, nach D._______, gegangen. Dort hätten sie in
einem verlassenen Haus gelebt. Im Juli 2005 hätten sie von der Polizei
in B._______ eine Vorladung erhalten, wonach sie sich im
Zusammenhang mit ihren Aussagen zu dem Vorfall vom (Datum)
melden müssten. Laut den Unterlagen seien sie im Verdacht
gestanden, den Vorfall provoziert zu haben. Aus diesem Grund seien
sie am (Datum) aus D._______ in Richtung Schweiz ausgereist. Sie
seien nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat nicht korrekt behandelt
worden. Sie hätten um finanzielle Hilfe und Unterkunft gebeten, aber
lediglich ein Zelt erhalten. In D._______ könne er nicht zur Schule
gehen, da er dort nicht hingehöre und sie dort kein Haus hätten.
Aufgrund psychischer Probleme, wegen welcher er in der Schweiz
bereits in Behandlung gewesen sei, benötige er eigentlich immer noch
Hilfe. Auch sein Vater habe psychische Probleme. Aber sie hätten im
Heimatstaat kein Recht auf medizinische Behandlung. Über Geld, um
selbst dafür aufzukommen, verfügten sie nicht. Zudem seien alle
Verwandten, die früher in Bosnien und Herzegowina gelebt hätten,
inzwischen ausgereist, so dass sie dort über keine Verwandtschaft
mehr verfügten.
D.c Im Rahmen der einlässlichen Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG
beim BFM am 19. Dezember 2005 führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, sie hätten nach der Rückkehr zunächst in
D._______ Hilfe beantragt. Dort sei ihnen jedoch gesagt worden, sie
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müssten dafür in ihren Heimatort B._______ zurückkehren. Dies
hätten sie in der Folge getan. Dort hätten sie ein Zelt, Werkzeuge und
Informationen über die bevorstehende finanzielle Hilfe erhalten. Sie
seien daraufhin in ihr Dorf zurückgekehrt, hätten das Zelt aufgestellt
und mit den Aufräumungsarbeiten begonnen. Während dieser Zeit
seien immer wieder Personen serbischer Herkunft gekommen, die sie
provoziert und gesagt hätten, dies sei serbischer Boden, weshalb sie
hier nicht bleiben könnten. Sie hätten diese Bedrohungen jedoch nicht
ernst genommen. Sein Vater habe sich darüber beschwert und die
Behörden informiert. Kurz darauf - am (Datum) - seien diese Personen
wieder gekommen und auf seinen Vater losgegangen. Als er seinem
Vater habe helfen wollen, sei er auch mit Fäusten und Fusstritten
geschlagen worden und zu Boden gefallen. Er habe das Bewusstsein
verloren und sei erst wieder aufgewacht, als die Polizei gekommen sei,
welche ein Protokoll aufgenommen habe. Da sie kein Vertrauen gehabt
hätten, hätten sie die Hilfe der Polizei, sie ins Krankenhaus zu bringen,
abgelehnt. Sie seien zu Fuss ins nächstgelegene Dorf gegangen und
hätten sich dort behandeln lassen. Zwei Tage später hätten sie die
Republik Srpska, d.h. B._______, verlassen und seien in die
Föderation nach D._______ zurück gegangen, wo sie erneut um Hilfe
gebeten, aber keine erhalten hätten. Sie hätten ausserhalb der Stadt
in verschiedenen verlassenen Häusern gelebt. Eines Tages sei er von
seinem Vater informiert worden, dass die Polizei sie nun verdächtige,
in die erwähnte Schlägerei verwickelt gewesen zu sein. Er könne diese
Vorladung nicht verstehen, seien sie doch als Verlierer aus dieser
Schlägerei hervorgegangen. Er wisse nicht, wieso die Polizei sie nun
verdächtige, die Schlägerei provoziert zu haben. Sie hätten deshalb
beschlossen, das Land von D._______ aus mithilfe eines Schleppers
zu verlassen.
Zur Unterstützung seiner Vorbringen reichten der Beschwerdeführer
und sein Vater die polizeiliche Vorladung vom (Datum), eine
Bescheinigung des Flüchtlingsamts der Gemeinde D._______ vom
(Datum) über den ehemaligen Flüchtlingsstatus (Anmeldung als
Flüchtling von 1992 bis 20. Oktober 2000, seither abgemeldet) sowie
eine Bescheinigung der Gemeinde D._______ vom (Datum) über die
fehlende Krankenversicherung ein.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen (vgl. C2 und C7).
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E.
E.a Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 trat das BFM in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und
dessen Vaters vom 5. Dezember 2005 nicht ein und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Ereig-
nisse, welche der Beschwerdeführer und sein Vater für die Zeit nach
dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend
machen würden, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant. Die geltend gemachte Unmöglichkeit einer Rückkehr an den
früheren Wohnort in der Republik Srpska sei Ausdruck der allge-
meinen politischen Situation in Bosnien und Herzegowina. Angesichts
der bestehenden Migrationsalternativen hätten der Beschwerdeführer
und sein Vater jedoch die Möglichkeit, in der Föderation Wohnsitz zu
nehmen. Zudem hätten sie die vor Ort tätige gemischtethnische Poli-
zei, die Ombudsstellen und internationalen Organisationen um Hilfe
bitten können, wenn es tatsächlich zu den geltend gemachten Über-
griffen gekommen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie trotz
Unterstützung der Polizei das Dorf unmittelbar nach dem Vorfall ver-
lassen hätten, zumal sie zu jenem Zeitpunkt von der Vorladung noch
keine Kenntnis gehabt hätten. Ihr subjektives Rechtsempfinden, wo-
nach nur serbische Richter über den Fall entscheiden und sie mög-
licherweise ungerecht behandelt würden, müsse als spekulativ und un-
begründet gewertet werden. Zudem hätten der Beschwerdeführer und
sein Vater nur oberflächlich und ausweichend von den fluchtauslösen-
den Vorfällen erzählt und es bestünden Ungereimtheiten, welche die
Echtheit der eingereichten Vorladung in Frage stellen würden. Der Voll-
zug der Wegweisung sei zulässig und möglich. Aufgrund der seit der
Unterzeichnung des Friedensabkommens von Dayton vom 14. Dezem-
ber 1995 festzustellenden Entwicklung sei er auch als zumutbar zu er-
achten. Dagegen sprächen auch keine individuellen Gründe. Der Be-
schwerdeführer und sein Vater hätten Sozialhilfe erhalten und der Va-
ter habe in D._______ Gelegenheitsarbeiten verrichten können.
Zudem sei zu bezweifeln, dass sich keine Verwandten mehr in
D._______ aufhielten, da weder der Beschwerdeführer noch sein Vater
plausibel hätten darlegen können, wie der Nachbar aus dem
Heimatdorf, welcher die polizeiliche Vorladung für sie entgegengenom-
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men habe, ihnen diese hätte zustellen können, wenn sie dort in verlas-
senen Häusern ohne Anmeldung gewohnt hätten.
F.
F.a Die dagegen am 2. Januar 2006 erhobene Beschwerde hiess die
ARK mit Urteil vom 17. Februar 2006 gut. Sie hob die Verfügung des
BFM vom 27. Dezember 2005 auf und wies die Sache zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurück.
F.b Die ARK führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer und
sein Vater hätten die Situation im Heimatstaat ausführlich, in nachvoll-
ziehbarer Weise und im Hinblick auf die für die Ausreise relevanten
Umstände widerspruchsfrei beschrieben. Die Ausführungen wider-
spiegelten eine politische und soziale Situation, wie sie der Beschwer-
deinstanz bekannt sei. Auch die Vorinstanz räume ein, dass die gel-
tend gemachte fehlende Rückkehrmöglichkeit an den früheren Wohn-
ort in der Republik Srpska Ausdruck der allgemeinen politischen
Situation in Bosnien und Herzegowina sei. Der Beschwerdeführer und
sein Vater hätten zudem zum Beweis ihrer Vorbringen verschiedene
Dokumente zu den Akten gereicht, die ihre Aussagen, soweit ihre per-
sönliche Situation betreffend, untermauerten. Die Erwägungen der Vor-
instanz seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers
und des Vaters als offensichtlich haltlos im Sinne der gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG reduzierten Beweismassanforderungen erschei-
nen zu lassen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung richte
sich bei Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht nach einem weiten Verfol-
gungsbegriff, sondern an jenem von Art. 3 AsylG. Auf ein Asylgesuch
sei daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlings-
begriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt sei. Der Be-
schwerdeführer und sein Vater brächten jedoch nicht ausschliesslich
Übergriffe seitens Dritter vor, die nicht unter den engen Verfolgungsbe-
griff zu subsumieren wären, sondern würden zumindest eine staatliche
Mitverantwortlichkeit der Behörden der Republik Srpska für die ihnen
widerfahrenen Behelligungen geltend machen. Zudem übersehe die
Vorinstanz, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
nach konstanter Praxis der ARK nicht unter dem vorfrageweise zu
prüfenden Titel von Hinweisen auf Verfolgung, sondern ausschliesslich
im materiellen Verfahren geprüft werden könne. Aus diesen Gründen
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zum Erlass eines
materiellen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser
müsse sich insbesondere dazu äussern, ob die Vorbringen grundsätz-
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lich den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 3
AsylG genügten. Im Rahmen dieser Prüfung könne gegebenenfalls
das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative geprüft werden.
III.
G.
G.a Mit Verfügung vom 20. März 2006 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte
das Asylgesuch vom 5. Dezember 2005 ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
G.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Nachteile,
welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen
Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten
keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die
geltend gemachte fehlende Rückkehrmöglichkeit an den früheren
Wohnort in der Republik Srpska sei Ausdruck der allgemeinen poli-
tischen Situation in Bosnien und Herzegowina. Es bestünden jedoch
Migrationsalternativen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, in
der Föderation Wohnsitz zu nehmen. Gemäss Aktenlage habe er von
dieser Aufenthaltsmöglichkeit vor der Ausreise bereits für längere Zeit
Gebrauch gemacht. Dennoch sei festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer - obschon die Rückkehr der zahlreichen Flüchtlinge in die Re-
publik Srpska nicht immer reibungslos verlaufe - die Sicherheitsorgane
vor Ort hätte um Hilfe ersuchen können. Diese Vorbringen müssten da-
her als nicht asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ge-
wertet werden.
Bei Übergriffen durch Dritte liege nur dann eine asylrelevante Verfol-
gung vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und -fähig-
keit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Beim Vorbringen, er sei
von Personen serbischer Ethnie geschlagen worden und habe in
D._______ eine Vorladung erhalten, weil er verdächtigt werde, die
Auseinandersetzung provoziert zu haben, handle es sich um
Übergriffe privater Dritter. Solche Vorfälle stellten in Bosnien und
Herzegowina strafbare Handlungen dar, welche von den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und
geahndet würden. Mangelnder Schutzwille könne den Behörden nicht
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vorgeworfen werden, da der Beschwerdeführer auf eine Anzeige
verzichtet habe, obschon die Polizei ihre Hilfe angeboten habe. Es sei
ihm vorzuwerfen, den Fall nicht bei der örtlichen gemischtethnischen
Polizei, den Ombudsstellen oder den internationalen Organisationen
gemeldet zu haben, sondern das Dorf kurz darauf verlassen zu haben.
Demzufolge könne nicht von einer Verweigerung der staatlichen
Schutzpflicht gesprochen werden. Durch den Verzicht, den Vorfall
anzuzeigen, habe er den Behörden die Möglichkeit genommen, gegen
die Täter vorzugehen. Im Weiteren sei es Pflicht der Behörden,
derartige Vorfälle zu untersuchen, weshalb es durchaus bei Anzeigen
zu einer Falschanschuldigung und Vorladung kommen könne, gegen
welche sich der Beschwerdeführer aber wehren könne, zumal die
Polizei offensichtlich nach dem Vorfall vor Ort gewesen sei und das
Vorgefallene beurteilen könne. Sein subjektives Rechtsempfinden,
wonach nur serbische Richter über den Fall entscheiden würden und
er möglicherweise ungerecht behandelt würde, müsse als spekulativ
und unbegründet gewertet werden. Daher könnten diese Übergriffe
nicht dem Staat angelastet werden und stellten somit keine
asylrechtlich relevanten Nachteile dar. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge
sei sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der
Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar - weder die allgemeine
politische Situation noch die wirtschaftliche Lage in Bosnien und
Herzegowina sprächen dagegen - und möglich.
H.
H.a Mit Beschwerde vom 6. April 2006 beantragte der Beschwerde-
führer bei der ARK die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
20. März 2006 und Gewährung des Asyls, eventualiter den Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung. In formeller Hinsicht ersuchte er zudem
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021). Schliesslich beantragte er die Vereinigung
seines Verfahrens mit demjenigen seines Vaters, dessen Asylgesuch
mit gleichem Datum abgewiesen worden war und welcher ebenfalls
am 6. April 2006 (separat) Beschwerde gegen den ihn betreffenden,
negativen Entscheid des BFM erhoben hatte (vgl. dazu nachstehend
Bst. I und L).
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H.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er könne sich
in der Föderation nicht niederlassen. Die bereits eingereichte Bestäti-
gung der Gemeinde D._______ zeige, dass die dortigen Behörden ihn
nach der Rückkehr nicht wieder als Flüchtling eingetragen hätten. Da
er sich dort nicht wieder eintragen lassen könne, habe er keinen
Zugang zu Unterkünften und erhalte keine finanzielle oder
medizinische Hilfe, die es ihm erlauben würde, seine Bedürfnisse zu
decken. Er und sein Vater hätten bereits versucht, in D._______ zu
leben. Sie hätten jedoch weder eine Arbeit noch eine feste Unterkunft
oder eine Möglichkeit gefunden, eine Krankenversicherung
abzuschliessen. Er habe dort auch nicht zur Schule gehen können. Da
ein Leben in der Föderation nicht möglich gewesen sei, seien sie nach
B._______ zurückgekehrt.
Er sei überzeugt, dass die Behörden in B._______ den Vorfall gegen
ihn verwenden würden, um ein Zeichen zu setzen, damit andere
Flüchtlinge davon abgehalten würden, dorthin zurückzukehren. Zudem
hätten die dortigen Behörden bereits gezeigt, dass sie seine Sicher-
heit nicht garantieren könnten. Dass er in diesem Klima der Gewalt
und ethnischen Unterdrückung beschützt und ein faires Verfahren er-
halten würde, entspreche nicht der Realität.
Falls ihm kein Asyl gewährt werde, ersuche er um Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung. Er habe bereits versucht, wieder in seinem
Heimatstaat zu leben, aber sowohl in der Föderation als auch in seiner
Heimatregion sei dies nicht möglich gewesen. Niemand habe ihm hel-
fen können. In der Föderation sei ihm die Wiedereintragung als Flücht-
ling verweigert worden, so dass er keinerlei Unterstützung erhalten
habe. Ein menschenwürdiges Leben sei so - ohne Arbeit und Unter-
kunft - auf längere Sicht nicht möglich. Da er aufgrund dieser Situation
auch keine Schule habe besuchen können, verfüge er über keine Aus-
bildung und wisse nicht, was er dort machen könnte. Sein Vater sei
krank und habe seit der Rückkehr in die Schweiz keiner Arbeit nach-
gehen können. Er könne ihm somit auch nicht helfen. Er habe in
seinem Heimatland keine Perspektiven und der Gedanke an einen er-
neuten Wegweisungsvollzug raube ihm alle Energie und Hoffnung. Er
habe sich in der Schweiz wieder integriert und die Schule besucht. Zu-
dem habe er hier schöne Erinnerungen an die Zeit mit seiner Mutter.
Seite 9
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente zu den
Akten:
- Bescheinigung Gemeinde D._______ (fehlende Krankenversicherung), (Datum);
- Bescheinigung Flüchtlingsrat D._______ (ehemaliger Flüchtlingsstatus), (Datum);
- Protokoll Polizeiposten B._______, (Datum);
- Vorladung Polizeiposten B._______, (Datum);
- Fürsorgebestätigung, (Datum).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 vereinigte der Instruktions-
richter der ARK die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und
dessen Vaters und stellte fest, dass diese den Entscheid in der
Schweiz abwarten können (vgl. nachstehend Bst. L). Gleichzeitig ver-
zichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies
den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt.
J.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2006 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die eingereichten Beweismittel vermöchten die
Argumentation des BFM im angefochtenen Entscheid nicht umzu-
stossen, da in diesem Entscheid das vom Beschwerdeführer Vorgetra-
gene nicht bezweifelt worden sei und die Beweismittel gerade diesen
Sachverhalt untermauern sollten.
K.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht des „(...)“ vom (Datum) zu den Akten. Daraus gehe hervor,
dass ohne entsprechende Behandlung das Risiko bestehe, dass er an
einer chronischen Depression erkranke.
L.
Der Vater des Beschwerdeführers heiratete am (Datum) eine in der
Schweiz niedergelassene Ausländerin. Die zuständige kantonale
Behörde erteilte ihm deshalb eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung. Auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 19. Juni 2007, welches das ihn betreffende Verfahren am
1. Januar 2007 von der Vorgängerorganisation übernommen hatte
(Verfahrensnummer), erklärte er mit Schreiben vom 30. Juni 2007 den
Rückzug seiner hängigen Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 20. März 2006, mit welcher dieses sein Asylgesuch abgewiesen
Seite 10
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und die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug angeordnet hatte.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 schrieb der zuständige Einzelrichter
des Bundesverwaltungsgerichts daher diese Beschwerde als
gegenstandslos geworden ab.
M.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2007 zeigte Rechtsanwalt Gabriel Püntener
die Mandatsübernahme an und reichte gleichzeitig einen weiteren Be-
richt des „(...)“ vom (Datum), die Erklärung des Beschwerdeführers
vom (Datum) betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
sowie eine Kopie eines beim BFM eingereichten Gesuches um
Bewilligung eines Kantonswechsels (Kanton E._______ anstelle
Kanton F._______) vom (Datum) zu den Akten. Aus dem Arztbericht
gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in
ständiger psychiatrischer Behandlung befinde und diese auch
zwingend geboten sei. Aufgrund der konkreten Lebensumstände, wie
dem Tod seiner Mutter und dem Verbleib des Vaters in der Schweiz im
Rahmen einer Aufenthaltsbewilligung müsse diese Behandlung in der
Schweiz erfolgen. Mangels fehlendem Beziehungsnetz und aufgrund
des Krankheitsmechanismus könnte sie im Herkunftsland nicht
erfolgreich durchgeführt werden.
N.
Mit Entscheid vom 18. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer betreffend das Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels
mit, dass der Kanton F._______ sein Zuweisungskanton bleibe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
Seite 11
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AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter
Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres
Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
Seite 12
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fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inne-
ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge-
meinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Ent-
scheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Ge-
suchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1
E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen sind in
sich stimmig. Er hat die Ausreisegründe - auch im Vergleich zur Schil-
derung seines Vaters (N [...]) - widerspruchsfrei dargelegt (einzig
abgesehen vom anlässlich der Erstbefragung genannten Datum des
betreffenden Vorfalls [Datum], bei dem es sich um ein Versehen
handeln dürfte, welches im Rahmen der zweiten Anhörung - in Über-
einstimmung mit dem eingereichten Polizeiprotokoll - berichtigt wurde
[Datum]). Die Vorbringen vermögen insgesamt den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten. Es ist somit
davon auszugehen, dass es im Jahr 2005 nach der Rückkehr des
Beschwerdeführers und seines Vaters in den Heimatort B._______ zu
Provokationen seitens der serbischen Bevölkerung gekommen ist, wel-
che am (Datum) zu einem tätlichen Angriff geführt haben, aufgrund
dessen sie die Republik Srpska verlassen haben und in die Föderation
nach D._______ gegangen sind. Dort haben sie im Zusammenhang
mit dem betreffenden Vorfall vom (Datum) eine Vorladung der
Polizeibehörden von B._______ erhalten, welcher sie indes nicht Folge
geleistet haben.
4.2 Die Asylrelevanz der Vorbringen ist hingegen zu verneinen. Der
Vorinstanz ist diesbezüglich beizupflichten.
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht ethnisch motivierte Übergriffe von
Seiten privater Dritter geltend. Hinsichtlich der Frage der flüchtlings-
rechtlichen Relevanz von Privaten ausgehender Verfolgung hat im
Laufe des Jahres 2006 eine Praxisänderung stattgefunden. Zum Zeit-
punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung des BFM vom
20. März 2006 galt die sogenannte Zurechenbarkeitstheorie (vgl. zu-
letzt EMARK 2004 Nr. 14). Eine Verfolgung wurde demnach als asylre-
Seite 13
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levant anerkannt, wenn sie vom Staat ausging, sei es unmittelbar
durch dessen Organe, sei es mittelbar durch Dritte, deren Handlungen
vom Staat angeregt, gebilligt, unterstützt oder - obwohl zur Schutzge-
währung in der Lage - tatenlos hingenommen wurden. Hingegen
waren Verfolgungshandlungen nicht asylrelevant, wenn sie weder di-
rekt noch indirekt einem staatlichen oder quasi-staatlichen Urheber zu-
gerechnet werden konnten. Im Juni 2006 hat die ARK einen Wechsel
zur sogenannten Schutztheorie vorgenommen, wonach Verfolgung im
flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht mehr von der Frage ihres Urhebers,
sondern vom Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den Heimat-
staat abhängt. Nach dieser heute massgeblichen Theorie kann eine
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure flüchtlingsrechtlich relevant
sein. Diese würde - auf Grund der Subsidiarität des flüchtlingsrecht-
lichen Schutzes - aber voraussetzen, dass es der betroffenen Person
nicht möglich ist, im Heimatland davor Schutz zu finden. Der Schutz ist
dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person
effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr
deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht er-
wartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche
seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich,
setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass
die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist
und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz
bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
Vorliegend ist in der Heimatregion des Beschwerdeführers - in
B._______ in der Republik Srpska - von einem wirksamen staatlichen
Schutz auszugehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens wäre, ihm adäquaten
Schutz vor Übergriffen Dritter zu bieten. Der Beschwerdeführer hatte
Zugang zur bestehenden örtlichen Schutz-Infrastruktur. Gemäss
seinen Ausführungen sei die Polizei am Tag des tätlichen Angriffs
umgehend zum Tatort gekommen. Sie - der Beschwerdeführer und
sein Vater - hätten der Polizei erzählt, was vorgefallen sei und wer die
Angreifer seien. Sie hätten Anzeige erstattet und die Polizei habe ein
Protokoll erstellt. Die Polizei habe ihnen auch angeboten, sie ins
Krankenhaus zu bringen, worauf sie jedoch verzichtet hätten (vgl. C2,
S. 5; C7, S. 3 f.). Dass sie die angebotene Hilfe aufgrund mangelnden
Vertrauens ihrerseits nicht angenommen haben, kann nicht zur
Annahme führen, ihnen stünde kein Schutz zu. Die Schilderung zeigt,
dass die örtliche Polizei den Sachverhalt aufgenommen und die
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Aussagen protokolliert hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
nicht weiss, ob die Angreifer in der Folge verhaftet worden seien (vgl.
C2, S. 5), heisst nicht, dass die Behörden keine entsprechenden
Untersuchungen eingeleitet hätten, zumal sie - der Beschwerdeführer
und sein Vater – B._______ kurz nach dem Vorfall verlassen haben
und somit für weitere Abklärungen nicht mehr zur Verfügung standen.
Aufgrund der Bejahung ausreichenden Schutzes in der Heimatregion
erübrigt sich die Prüfung der Frage einer innerstaatlichen
Fluchtalternative (z.B. in D._______ in der Föderation). Es ist
diesbezüglich jedoch festzuhalten, dass vom behördlichen
Schutzwillen und der Schutzfähigkeit auf dem gesamten Staatsgebiet
von Bosnien und Herzegowina auszugehen ist.
4.2.2 Auch die Ausstellung der polizeilichen Vorladung vom (Datum)
führt nicht zur Bejahung der Asylrelevanz, denn behördliche Er-
mittlungsmassnahmen wegen des Verdachts der Begehung einer
Straftat stellen - selbst wenn sie auf falschen Anschuldigungen be-
ruhen sollten - für sich allein grundsätzlich keine asylrelevante Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes dar. Selbst wenn die Angreifer ihrer-
seits Anzeige erstattet haben sollten, ist daraus keine Verfolgungsab-
sicht der Behörden aus politischen Gründen ersichtlich. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass die Vorladung zur Klärung des Sachverhalts
ausgestellt wurde.
4.2.3 Schliesslich vermag auch der Verweis auf die allgemein
schwierige Situation von Rückkehrern in Bosnien und Herzegowina
keine individuellen ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
begründen, die einen Verbleib in der Heimat verunmöglichten oder in
unzumutbarer Weise erschwerten.
4.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht damit
zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch vom
5. Dezember 2005 somit zu Recht abgewiesen.
5.
Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweige-
rung (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Nachdem das Asylgesuch abzuweisen ist
und der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz be-
sitzt oder beanspruchen könnte, wurde seine Wegweisung in Überein-
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stimmung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu
Recht verfügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingun-
gen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vor-
läufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wieder-
um die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl.
Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann
der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshin-
dernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt
herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Gründe ausschliesslich medizinischer
Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzu-
mutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei we-
sentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich
die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, wel-
che zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig
ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24).
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6.2.1 Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina kann
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche
für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefähr-
dung darstellen würden. Der Bundesrat hat Bosnien und Herzegowina
denn auch als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 Abs. 1
AsylG bezeichnet.
6.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Ein-
zelkind ist und im Dezember 2000, im Alter von (...) Jahren, zu-
sammen mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen ist. Nachdem er
sich Grundkenntnisse der (...) Sprache angeeignet hatte, besuchte er
in G._______ die Schule ([... bis ...] Klasse). Im (Jahr) starb seine
Mutter. Im März 2005 kehrte er zusammen mit seinem Vater nach
Bosnien und Herzegowina zurück. Anfangs Dezember 2005 reisten sie
jedoch wieder gemeinsam aus und befinden sich seit dem
5. Dezember 2005 ununterbrochen in der Schweiz. Der Be-
schwerdeführer hat somit - abgesehen von dem rund neunmonatigen
Unterbruch im Jahr 2005 - seit seinem (...) Lebensjahr in der Schweiz
gelebt, hier die Landessprachen der jeweiligen Zuweisungskantone
E._______ (1. Asylverfahren) und F._______ (2. Asylverfahren) gelernt
und die Schule besucht. Einen Beruf hat er bisher nicht erlernt. Sein
Vater verfügt mittlerweile aufgrund der Heirat mit einer in der Schweiz
niedergelassenen Ausländerin über ein Bleiberecht. Bei einem Vollzug
der Wegweisung würde der Beschwerdeführer daher von seinem Vater
- dem nächsten und nach dem Tod der Mutter einzigen noch lebenden
Familienangehörigen - getrennt. Gemäss eigenen Angaben verfügt der
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über keine Bezugspersonen
mehr, weder im Heimatort B._______ in der Republik Srpska noch am
letzten Aufenthaltsort D._______ in der Föderation. Alle Verwandten -
auch diejenigen, welche während des ersten Asylverfahrens des
Beschwerdeführers noch in Bosnien und Herzegowina gewohnt haben
(vgl. C7, S. 4) - seien zwischenzeitlich ausgereist und lebten in
Drittstaaten. Ob allenfalls noch weit entfernte (Verwandte) seines
Vaters im Heimatstaat lebten, wisse er nicht (vgl. C2, S. 3). Ihr Haus in
B._______ sei während des Krieges zerstört worden. Er und sein Vater
hätten nach ihrer Rückkehr in den Heimatort im Jahr 2005 in einem
Zelt auf dem Grundstück, wo das zerstörte Haus gestanden hatte, ge-
wohnt (vgl. C2, S. 1; C7, S. 3). Der Beschwerdeführer würde somit bei
einer Rückkehr dorthin weder eine gesicherte Wohnsituation antreffen
noch könnte er auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen.
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Den eingereichten Berichten des „(...)“ vom (Datum) und (Datum) lässt
sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer - der sich in der
Schweiz nach dem Tod seiner Mutter bereits wegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung und schwerer depressiver
Episode (vgl. Arztbericht der [...] vom [...]) in psychiatrischer
Behandlung befand - an einer depressiven Erkrankung leidet, welche
eine kontinuierliche medikamentöse Behandlung und psychiatrische
Betreuung bedingt. Ob unter den heute bekannten Umständen eine
adäquate medizinische Behandlung im Falle einer Rückschaffung nach
Bosnien und Herzegowina gewährleistet wäre, ist fraglich, zumal es
mit Blick auf das Krankheitsbild als überwiegend erstellt zu erachten
ist, dass im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung eine erhebliche
Verschlechterung (Gefahr eines chronischen Krankheitsverlaufs bis
zur Invalidität, erhöhtes Suizidrisiko) eintreten würde. Ausserhalb der
grossen Städte dürften in Bosnien und Herzegowina nur sehr
beschränkte psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Mit-
hin ist davon auszugehen, dass im Heimatort des Beschwerdeführers -
der Kleinstadt B._______ - die psychische Erkrankung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht behandelbar wäre. Damit wäre
die aus ärztlicher Sicht notwendige Therapie nicht sichergestellt.
Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seinen Heimatort
B._______ in der Republik Srpska muss daher aufgrund der
geschilderten Umstände als unzumutbar qualifiziert werden.
6.2.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine inner-
staatliche Ausweichmöglichkeit, namentlich in D._______ in der
Föderation, zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren
Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil setzt insbesondere
die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine
gesicherte Wohnsituation voraus.
Eine Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers wäre in D._______ wohl grundsätzlich möglich. Aufgrund der
Aktenlage verfügt er dort jedoch über keine Bezugspersonen. Ein
tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn auch gerade im Hinblick auf
die Besorgung der notwendigen Medikamente finanziell unterstützen
könnte (vgl. hierzu die eingereichte Bescheinigung der Gemeinde
D._______ vom (Datum) hinsichtlich der fehlenden
Krankenversicherung; der Abschluss einer solchen Versicherung dürfte
für den Beschwerdeführer - falls aufgrund der fehlenden Registrierung
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in D._______ überhaupt möglich - mit erheblichem administrativem
Aufwand verbunden sein, womit zwangsläufig eine Behandlungslücke
von unbestimmter Dauer entstünde), besteht somit nicht. Da überdies
auch die Wohnsituation nicht gesichert wäre - der Beschwerdeführer
und sein Vater wohnten dort vor ihrer Ausreise in einem verlassenen
Haus (vgl. C2, S. 6) - fehlen mithin die entscheidenden
Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne
sich in D._______ eine Existenzgrundlage aufbauen, zumal er über
keinerlei Berufserfahrung verfügt und somit kaum in der Lage sein
dürfte, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Selbst im
Falle einer allfälligen finanziellen Unterstützung durch den Vater aus
der Schweiz wäre in Berücksichtigung der vorliegenden
Gesamtumstände die Existenz des Beschwerdeführers in seiner
Heimat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gesichert.
6.2.4 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht in diesem Grenzfall zum Schluss, dass der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im heutigen Zeit-
punkt als knapp unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu be-
zeichnen ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme sind damit erfüllt. Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7
AuG, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden,
liegen nicht vor.
7.
Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie
die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2006 sind
aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in
der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im
Asyl- und Wegweisungspunkt - wären dem Beschwerdeführer grund-
sätzlich die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Er hat jedoch ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
stellt. Der Entscheid darüber wurde mit Zwischenverfügung vom
Seite 19
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12. April 2006 auf den Urteilszeitpunkt verwiesen. Gemäss der ge-
nannten Gesetzesbestimmung wird eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Be-
schwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren war, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen
und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, zumal
sich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten ergibt .
8.2 Nachdem der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich
der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durch-
dringt, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine um
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE), welche auf pauschal Fr. 600.-- (in-
klusive Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Weg-
weisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 20. März 2006
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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