B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5747/2017
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. September 2017 / N (…).
D-5747/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 6. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Am 18. August 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person und dem Reiseweg befragt (BzP) und am 21. April
2017 durch das SEM zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im We-
sentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie
und stamme aus C._______ (Zoba D._______). Seit Anfang der 90er-
Jahre habe sie in E._______ (Zoba F._______) gelebt. Im Kindesalter habe
sie keine Schule besucht, aber als Erwachsene in einer Abendschule lesen
und schreiben gelernt. Sie habe im Jahr (…) geheiratet und sei seit (…)
verwitwet. Sie sei Mutter von zwei Kindern. Ihre Tochter habe sich im Jahr
(…) das Leben genommen. Ihr im Jahr (…) geborener Sohn befinde sich
in der Schweiz (Anmerkung Gericht: Asylgesuch vom […] 2014, Verfügung
des SEM vom […] 2015 [Ablehnung des Asylgesuchs, vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs]). Sie habe von (…) bis
(…) Militärdienst geleistet. (…) sei sie demobilisiert worden und habe ge-
heiratet. Im Jahr (…) sei sie erneut ins Militär eingezogen worden. Die Men-
schen seien damals über die Medien oder die Gemeinde zum Einrücken
aufgefordert worden. Sie habe sich bei den Behörden in G._______ mel-
den müssen. Zunächst habe sie in einem (…) respektive bei der Infanterie
als (…) und (…) gearbeitet. Nachdem der damalige Grenzkrieg zu Ende
gegangen sei, sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe seither – ab
wann, könne sie nicht sagen, beziehungsweise ab 2002 – bis zur Ausreise
im September 2010 bei der (…) in E._______ als (…) gearbeitet. Ihr Ver-
dienst sei gering gewesen, aber als Witwe eines Märtyrers habe sie zu-
sätzlich eine staatliche Rente erhalten. Ihr Ehemann sei im Jahr (…) im
Militär getötet worden. Sie habe davon allerdings erst später erfahren. Es
sei ihr gesagt worden, er sei im Krieg umgekommen. Sie habe aber ge-
wusst, dass es an dem besagten Tag keine Kriegshandlungen gegeben
habe. Sie sei überzeugt, dass ihr Mann, der eine aussereheliche Bezie-
hung geführt und mit seiner Freundin ein Kind gehabt habe, ermordet wor-
den sei. Den genauen Grund für die Ermordung kenne sie nicht, sie habe
aber gehört, dass er das Land habe illegal verlassen wollen. Sie kenne den
Namen des Täters, wolle aber nicht, dass ihr Sohn davon erfahre. Als sie
sich bei den Behörden nach der wahren Todesursache erkundigt habe, sei
sie an einen ihr unbekannten Ort gebracht und während eines Monats fest-
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gehalten worden. An den Zeitpunkt der Entführung könne sie sich nicht er-
innern; es sei etwa ein Jahr nach dem Tod ihres Mannes gewesen. Als sie
nach einem Monat wieder nach Hause gebracht worden sei, sei sie aufge-
fordert worden, mit niemandem darüber zu sprechen. Sie habe danach
vom Militär eine schriftliche Bescheinigung des Todes ihres Ehemannes
(Märtyrerschein) erhalten und sei seither nicht mehr von den Behörden auf-
gesucht worden. Da ihr Leben in Eritrea aber weiterhin schwierig gewesen
sei, sei sie im (…) mit ihrem Sohn mit Hilfe eines tigrinischen Schleppers
respektive in Begleitung Arabisch sprechender sudanesischer Händler ille-
gal in den Sudan ausgereist. Ein Neffe habe ihr einen Passierschein für die
Strecke von E._______ bis G._______ beschafft. Von G._______ aus
seien sie via H._______ und I._______ nach J._______ gelangt respektive
via K._______ aus Eritrea ausgereist. Nach knapp fünfjährigem Aufenthalt
im Sudan sei sie im Juni 2015 nach Libyen weitergereist und via Italien am
5. August 2015 in die Schweiz gelangt. Konfrontiert mit den Aussagen ihres
Sohnes, sie hätten Eritrea im (…) legal verlassen (Fahrt von I._______
nach J._______ unter Passierung von Grenzposten und Vorweisung von
Dokumenten), erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe ihrem Sohn be-
züglich der Ausreise keine Informationen gegeben respektive ihm nur ge-
sagt, sie würden Verwandte im Sudan besuchen. Beziehungsweise sie
habe ihm gesagt, sie hätten eine Bewilligung zur Ausreise, als sie unplan-
mässig aus dem Bus hätten aussteigen müssen. Respektive sie habe ihm
aus Angst, er könnte in der Schule von der geplanten illegalen Ausreise
erzählen, schon zwei Wochen vor der Flucht von einer Bewilligung zur le-
galen Ausreise berichtet. Einen Pass habe sie nie gehabt und die ihr etwa
im Jahr 1993 ausgestellte Identitätskarte sei ihr 2014 im Sudan gestohlen
worden; sie habe nur noch eine Kopie. Nach ihrer Ausreise seien ihre Ver-
wandten in Eritrea nicht von den Behörden kontaktiert und nach ihr gefragt
worden. Sie sei ja selbständig gewesen und habe einen eigenen Haushalt
geführt. Sie leide seit zwanzig Jahren an (…). Dieses Problem, das sie sehr
belaste, habe bisher nicht behoben werden können.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die (in Ko-
pie) eingereichten Beweismittel (die Beschwerdeführerin betreffende Iden-
titätskarte, Militärausweis respektive Wehrdienstbescheinigungen [{…};
den Ehemann betreffende Identitätskarten, Märtyrerschein [gestorben am
{…}] und Militärdienstbescheinigung [{…}]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche
Akten A10, A17 und A19).
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Seite 4
B.
B.a Mit Verfügung vom 7. September 2017 – eröffnet am 9. September
2017 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Das SEM führte an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöch-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht zu genügen. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführ-
bar zu erachten.
Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefoch-
tene Verfügung verwiesen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch
ihre damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um
Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
C.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor,
sie sei nach der Hochzeit im Jahr (…) vom Militärdienst befreit worden. Im
Zuge der Spannungen zwischen Eritrea und Äthiopien sei sie aber, wie
viele andere auch, im Jahr (…) – und nicht wie von ihr im vorinstanzlichen
Verfahren fälschlicherweise angegeben (…) – wieder in den Nationaldienst
einberufen worden. Zuerst sei über das Fernsehen und Radio die Mobil-
machung bekanntgegeben worden. Danach habe eine Versammlung in ih-
rer Wohngemeinde stattgefunden, wo mitgeteilt worden sei, wohin man ge-
hen müsse. Sie habe sich in G._______ sammeln müssen. Dann sei sie
für den Dienst nach E._______ geschickt worden. Im Jahr (…) sei ihr Ehe-
mann umgekommen. Offiziell sei er am (…) im Krieg gefallen. Sie habe
dies erst am Märtyrertag im Jahr 2000 oder 2001 erfahren, als die Namen
der Gefallenen bekannt gegeben worden seien. Da sie aber gewusst habe,
dass am besagten Todestag keine Kriegshandlungen stattgefunden hätten,
habe sie sich bei dem für ihren in L._______ stationierten Ehemann zu-
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ständigen Büro nach der effektiven Todesursache erkundigt. Es sei ihr ge-
sagt worden, sie werde aus E._______ eine Antwort erhalten. Etwa ein
Jahr später sei sie mitgenommen und einen Monat lang festgehalten wor-
den. Die Vorinstanz habe ihr dazu kaum Fragen gestellt. Sie habe aber
berichtet, was sie über die betreffenden Vorkommnisse wisse; nämlich
dass sie gehört habe, dass ihr Mann eine illegale Ausreise geplant habe.
Sie habe mit den Behörden darüber gesprochen und man habe ihr gesagt,
man werde auf sie zukommen. Sie sei dann später von zu Hause abgeholt
und einen Monat lang festgehalten worden. Bei der Entlassung sei ihr ge-
sagt worden, sie dürfe nicht weiter darüber reden. Später habe sie den
Totenschein ihres Ehemannes erhalten. Von (…) bis (…) habe sie lücken-
los Militär- respektive Nationaldienst geleistet. Zunächst in E._______ in
einem (…) als (…) und (…) und nach Ende des Krieges, etwa ab dem Jahr
2000, bei der (…) in E._______ als (…). Nachdem sich ihre Tochter im Jahr
2009 das Leben genommen habe, habe sie Angst gehabt, auch noch ihren
Sohn zu verlieren, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. In
Eritrea habe sie sich nicht hinreichend um ihre Kinder kümmern können.
Ihre im (…) erfolgte Ausreise komme aufgrund der damals immer noch be-
stehenden Dienstpflicht einer Desertion gleich und sie befürchte, deswe-
gen bei einer Rückkehr hart bestraft zu werden. Die Vorinstanz äussere
Zweifel an der Illegalität der Ausreise. Das Protokoll der Anhörung enthalte
diesbezüglich aber Fehler, die ihr zuvor nicht aufgefallen seien. Jedenfalls
habe ihr Sohn in einem Gespräch bestätigt, dass er geahnt und später
auch verstanden habe, dass die Ausreise trotz ihrer damaligen anderslau-
tenden Erklärungen nicht auf legalem Weg erfolgt sei. Es beschäme ihn,
dass sie unter seinem Aussageverhalten zu leiden habe. Sie habe Eritrea
als dienstpflichtige Person illegal verlassen und müsse deshalb bei einer
Rückkehr mit entsprechender Bestrafung rechnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter
Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis
zum 31. Oktober 2017 gut. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin auf,
innert gleicher Frist den Namen des von ihr bestimmten und die dafür er-
forderlichen Voraussetzungen erfüllenden Rechtsbeistands mitzuteilen
und eine entsprechende Vollmacht einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 reichte die rubrizierte Rechtsanwältin –
unter Beilage der Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober
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2017 – eine vom 11. Oktober 2017 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte sie um ihre Einsetzung als
amtliche Rechtsbeiständin und beantragte die Zustellung der Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gut und ordnete die rubrizierte Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin als
amtliche Rechtsbeiständin bei. Weiter stellte sie fest, dass das SEM der
Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Akten am 15. September 2017
zugestellt habe und es der Beschwerdeführerin respektive der vormaligen
Rechtsvertreterin obliege, die neu mandatierte Rechtsvertreterin mit die-
sen wie auch der Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2017 zu bedienen.
G.
Mit Schreiben vom 8. November 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin um Zustellung der Beilagen zur Rechtsmitteleingabe
vom 9. Oktober 2017. Die Instruktionsrichterin liess ihr am 10. November
2017 entsprechende Kopien zukommen.
H.
Mit Eingabe vom 30. November 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergän-
zung. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 teilte die Instruktionsrichterin
mit, dass angesichts der umfassenden Beschwerdeschrift vom 9. Oktober
2017 kein Anlass bestehe, der zwischenzeitlich eingesetzten Rechtsvertre-
terin Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Sie verwies auf einen allfälligen
späteren Schriftenwechsel (Art. 57 VwVG) und auf Art. 32 Abs. 2 VwVG.
I.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztli-
ches Schreiben vom 22. Februar 2018 ein, laut dem sie seit der Geburt des
ersten Kindes aufgrund eines (…) an einer (…) leide.
J.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel zu den Akten (Arztbericht vom 9. August 2018, Kopie eines
Schreibens des […] vom 12. Mai 2018).
K.
Am 25. Oktober 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung zur Beschwerde ein.
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Seite 7
L.
In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2018 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Die Kopie einer Arbeitsbestätigung des (…)
vermöge nicht zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin im National-
dienst tätig gewesen oder aus diesem desertiert sei. Ihr Gesundheitszu-
stand vermöge nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
sprechen. Laut den Arztberichten leide sie schon seit Jahren an einer (…).
Dem Bericht vom 9. August 2018 könne entnommen werden, dass sie sich
nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Es sei keine dringende
Behandlung angeordnet worden und bei einer Wegweisung nach Eritrea
sei auch nicht mit einer akuten Verschlimmerung des Gesundheitszu-
stands zu rechnen.
M.
Nach erstreckter Frist entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Replik
vom 6. Dezember 2018, auch wenn die Arbeitsbestätigung keine Auskunft
über die Umstände der Beendigung ihrer Tätigkeit gebe, werde damit doch
belegt, dass sie bis zur Ausreise im Rahmen des Nationaldiensts als (…)
bei der (…) in E._______ eingesetzt worden sei. Das SEM lasse ausser
Acht, dass die Ärztin festgehalten habe, es müsse angesichts der Nicht-
fortsetzbarkeit der Therapie in Eritrea zurzeit auf eine Behandlung verzich-
tet werden; eine Behandlung könne erst nach dem Entscheid über ihren
weiteren Verbleib aufgenommen werden. Das SEM lasse auch die psychi-
schen und sozialen Auswirkungen, die mit einer (…) einhergehen würden,
unbeachtet. Der Umstand, dass sie schon seit mehreren Jahren an dieser
Einschränkung leide, könne nicht dazu führen, dass ihr dieser Zustand wei-
terhin zugemutet werde. Die Beeinträchtigung werde für sie zunehmend
unaushaltbar. Schliesslich sei auch ihre enge Bindung zu ihrem in der
Schweiz lebenden Sohn zu berücksichtigen, auch wenn dieser volljährig
sei. Sollte ihr kein Asyl gewährt werden, sei der Vollzug der Wegweisung
unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen und sozialen Situation als
unzumutbar zu erachten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-5747/2017
Seite 8
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
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haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu
dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be-
zweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht so-
genannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
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Seite 10
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, einen Monat lang festgehal-
ten worden zu sein, nachdem sie sich etwa ein Jahr nach dem Ableben
ihres Ehemannes am (…) nach der Todesursache erkundigt habe. Diesbe-
züglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls
den Schutz vor künftiger Verfolgung bezweckt, und nicht dazu dienen kann,
einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4). Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich. Unabhängig
von der Frage der Glaubhaftigkeit der besagten einmonatigen Festhaltung
rund zehn Jahre vor der Ausreise aus Eritrea respektive vor nunmehr bei-
nahe zwanzig Jahren vermag die Beschwerdeführerin weder eine für die
Ausreise kausale Vorverfolgung noch eine damit begründete Furcht vor ei-
ner heutigen gezielten Verfolgung ihrer Person seitens der eritreischen Be-
hörden darzulegen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise
für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt in
diesem Zusammenhang im Visier der heimatlichen Behörden stehen und
ihr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Sie führte viel-
mehr selbst aus, nach der Freilassung nicht mehr von den Behörden auf-
gesucht worden zu sein und in der Folge eine staatliche Rente Witwenrente
erhalten zu haben.
4.2 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, im Jahr (…) aus dem
Militärdienst entlassen, jedoch (…) respektive (…) ein weiteres Mal einge-
zogen worden zu sein, seither ununterbrochen Militär- respektive National-
dienst geleistet zu haben und aus diesem im (…) desertiert zu sein. Das
SEM erachtete die vorgebrachte Desertion als nicht glaubhaft. Dieser Ein-
schätzung ist beizupflichten. Aufgrund ihres Jahrgangs und der Aktenlage
(vgl. A17 [Bescheinigungen des Wehrdienstes von {…}]) ist es zwar durch-
aus denkbar, dass die Beschwerdeführerin einmal Dienst geleistet hat. Ihre
Ausführungen zu der erneuten Einberufung als verheiratete Frau und Mut-
ter zweier kleiner Kinder im Jahr (…) beziehungsweise (…) und der lücken-
losen Militär- respektive (zivilen) Nationaldienstleistung bis zur Ausreise im
September 2010 vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Die Beschwerde-
führerin vermag nicht glaubhaft darzulegen, als seit dem Jahr (…) verwit-
wete Frau und alleinerziehende Mutter durchgehend bis über das (…). Al-
tersjahr hinaus im Militär- respektive Nationaldienst gestanden und aus die-
sem im September 2010 desertiert zu sein. Selbst bei Annahme einer er-
neuten Einberufung Ende der 90er-Jahre im Zuge damaliger Spannungen
zwischen Eritrea und Äthiopien und eines Einsatzes in einem (…) für ver-
wundete Soldaten vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen,
D-5747/2017
Seite 11
nach Ende des besagten Grenzkriegs Ende der 90er-Jahre nach Hause
nach E._______ zurückgekehrt zu sein, dort mit ihren Kindern in einer Miet-
wohnung gelebt, als Witwe eine staatliche Rente erhalten und daneben als
(…) in einer (…) gearbeitet zu haben, nicht überzeugend darzulegen, sie
sei bis zur Ausreise im September 2010 im Nationaldienst gestanden. Mit
der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie eines Schreibens des (…)
vom 12. Mai 2018, laut welchem die Beschwerdeführerin vom 1. Septem-
ber 2001 bis zum 10. Juni 2010 als (…) bei der (…) tätig gewesen sei, gute
Arbeit geleistet habe und ihr von Seiten des ehemaligen Arbeitgebers viel
Glück für die Zukunft gewünscht werde, vermag sie diesen Nachweis eben-
falls nicht zu erbringen. Das besagte Schreiben spricht weder davon, dass
die (…) im Rahmen des Nationaldiensts erfolgt sei, noch dass die Be-
schwerdeführerin dieser nach dem 10. Juni 2010 unerlaubt ferngeblieben
sei. Der Inhalt des besagten Schreibens spricht vielmehr dagegen, dass
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise (noch) in einem Ar-
beits- respektive Nationaldienstverhältnis mit der eritreischen (…) befun-
den habe respektive sich diesem durch die Ausreise unerlaubterweise ent-
zogen habe. Die Beschwerdeführerin machte denn auch für die Zeit zwi-
schen dem (…) (Zeitpunkt der Beendigung der Arbeit bei der […] laut dem
Bestätigungsschreiben vom 12. Mai 2018) und der erst im (…) erfolgten
Ausreise keinerlei Verfolgungsmassnahmen seitens der eritreischen Be-
hörden geltend. Gegen eine Desertion aus dem Nationaldienst spricht
auch ihre Aussage, ihre Verwandten in Eritrea seien nach ihrer Ausreise
nicht von den Behörden kontaktiert und nach ihr gefragt worden. Aufgrund
des Gesagten kann nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin
im (…) aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert ist. Vielmehr ist von
einem Weggang unter anderen Umständen auszugehen. In Anbetracht ih-
rer familiären Situation (Witwe, alleinerziehende Mutter) sowie ihres Alters
bei der Ausreise kann grundsätzlich von einer Entlassung aus dem Dienst
ausgegangen werden (vgl. auch Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3).
4.3 Die vorgebrachten ökonomischen Schwierigkeiten der Beschwerdefüh-
rerin vermögen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten.
4.4 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
der Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende Gefährdung nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt er-
füllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
4.5 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Ausreise
aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
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Seite 12
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.5.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
4.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob
Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein des-
wegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezug-
nahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorge-
nommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
4.5.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels
flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die ille-
gale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfakto-
ren sind vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund des zuvor Gesagten ist nicht
anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Militär- respektive
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Nationaldienst desertiert ist (vgl. E. 4.2). Andere Anknüpfungspunkte, wel-
che die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schär-
fung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Allein
das Vorbringen, gehört zu haben, der Ehemann habe vor seinem Ableben
im Jahr (…) eine illegale Ausreise geplant, vermag nicht zur Annahme zu
führen, die eritreischen Behörden würden die Beschwerdeführerin persön-
lich als missliebige Person betrachten respektive ihr würde in diesem Zu-
sammenhang eine flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgungsge-
fahr drohen (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.1).
4.5.4 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) nicht.
4.6 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch zutreffend ab-
gelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-5747/2017
Seite 14
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit
auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel-
mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim-
mungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
6.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
Vorliegend ist angesichts des Alters der Beschwerdeführerin von mittler-
weile (…) Jahren kaum davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
nach Eritrea (erneut) in den Nationaldienst eingezogen würde. Aber selbst
bei einer allfälligen (erneuten) Einziehung im Falle einer freiwilligen Rück-
kehr wäre unter Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 (zur Publikation als BVGE
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vorgesehen), in dem das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leib-
eigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht hat, nicht von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen
Bestimmungen auszugehen.
6.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr drohe aufgrund
der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschli-
che Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen.
Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist
seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der (allfälligen) illegalen Ausreise droht. Damit ist das
ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu
verneinen.
6.2.4 Sodann ist hinsichtlich des Verweises der Beschwerdeführerin auf
eine enge Bindung zu ihrem sich in der Schweiz befindenden Sohn darauf
hinzuweisen, dass volljährige Kinder zwar nicht zur Kernfamilie gehören,
sich aber grundsätzlich auch weitere nahe Angehörige auf den Schutz des
Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) berufen können. Dies sofern un-
ter eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung und ein besonde-
res Abhängigkeitsverhältnis besteht. Letzteres kann aus Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behin-
derungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. u.a. Urteil des Bundes-
gerichts 2C_253/2010 vom 18. Juli 2011 E. 1.5; BVGE 2008/47 E. 4.1 f.
m.w.H.). Dabei muss ein besonderes Engagement des in der Schweiz le-
benden Angehörigen gegeben sein, indem dieser die verwandte Person
finanziell oder moralisch unterstützt sowie sich persönlich um sie kümmert
(vgl. Urteil des BVGer D-3380/2017 vom 14. November 2018 E. 4.4.1,
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m.w.H.). Vorliegend legte die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern ein
Abhängigkeitsverhältnis im genannten Sinne zu ihrem volljährigen Sohn
bestehen soll. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Art. 8 EMRK steht da-
mit dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
6.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin als zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung
der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahr-
scheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexu-
elle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Eine allenfalls drohende (erneute) Einziehung der Beschwerdeführerin in
den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit
nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs das Fehlen besonders begünstigender Um-
stände geltend machte, ist erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam darin zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten
Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder
Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von
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Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren
für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemei-
nen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die
allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Le-
bensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der
Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderun-
gen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr ge-
rechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung
der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 17.2).
Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise
in einer Mietwohnung in E._______ gelebt und eine staatliche Witwenrente
erhalten. Soziale, sie unterstützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar
(Geschwister in E._______ [{…}; {…} (vgl. A10 S. 6, A19 S. 4 F30 ff)]; Mut-
ter und weitere Brüder in C._______ [vgl. A10 S. 6]). Der Wunsch, beim
Sohn in der Schweiz verbleiben zu können, ist verständlich, ändert aber
am Vorhandensein von sozialen Bezugspunkten auch im Heimatland
nichts. Zudem gab sie zu Protokoll, dass sie über langjährige Arbeitserfah-
rung in verschiedenen Bereichen sowie Fremdsprachenkenntnisse (Ara-
bisch) verfügt (vgl. A10 S. 4). Ihre Einwände, sie habe in ärmlichen Verhält-
nissen gelebt, vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu
sprechen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass all-
fällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht ent-
gegenzustehen vermögen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Man-
gel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen
vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Auch das nicht mehr ganz junge
Alter der Beschwerdeführerin führt vor dem Hintergrund des vorstehend
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Gesagten nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung
([…]), die seit über zwanzig Jahren bestehe, ist der Leidensdruck der Be-
schwerdeführerin zwar verständlich, es ist aber darauf hinzuweisen, dass
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im
Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, eine er-
forderliche Behandlung sei absolut notwendig und im Heimatland schlicht
nicht erhältlich. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszuge-
hen, wenn die ungenügende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2; zudem
u.a. Urteil des BVGer D-4341/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.3.4). Dies ist
vorliegend aufgrund der Aktenlage zu verneinen (vgl. Arztbericht vom
9. August 2018). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die gesund-
heitliche Situation der Beschwerdeführerin der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht entgegensteht.
Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin
würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz ge-
fährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin auch als zumutbar.
6.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich
sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxis-
gemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht. Es obliegt daher der Be-
schwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-5747/2017
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6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr
jedoch am 16. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsvertretung wurde in
der Verfügung vom 30. Oktober 2017 über den Kostenrahmen informiert.
Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung
einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu zie-
henden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar
auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 750.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: