Abtei lung IV
D-5748/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren 6. Mai 1970,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2006
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5748/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2005 in der Emp-
fangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszenturm) B._______ um
Asyl nach. Dort wurde er am 16. Dezember 2005 summarisch befragt.
Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er
dem Kanton C.________ zugewiesen. Die zuständige kantonale
Behörde hörte ihn am 12. Januar 2006 eingehend zu seinen
Asylgründen an. Das Bundesamt verzichtete auf eine zusätzliche
Befragung des Beschwerdeführers.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Hema an und sei in
D._______ (Provinz Nord-Kivu) geboren, wo er die Schulen besucht
und danach als Tierarztassistent auf einer Farm gearbeitet habe. Im
Verlaufe des Jahres 2001 habe sich die Lage in D._______ massiv
verschlechtert; die Farm, auf der er gearbeitet und auch gewohnt
habe, sei von Soldaten geplündert worden. In der Folge sei er mit
seiner Frau und seinen Kindern in die knapp 50 Kilometer entfernte
Stadt Bunia gezogen und habe seinen Lebensunterhalt mit dem
Verkauf pharmazeutischer Produkte für Tiere bestritten.
Als im Jahre 2002 auch in Bunia Unruhen ausgebrochen seien, habe
die kongolesische Regierung Truppen geschickt, welche die Rebellen-
führer hätten ausfindig machen müssen. Am 1. April 2005 habe die
kongolesische Regierung einen allgemeinen Aufruf zur Niederlegung
der Waffen erlassen. Viele ehemalige Rebellen seien in die zentrale
Armee integriert worden und viele hätten sich aus dem Kriegsgesche-
hen zurückgezogen. Einige der Rebellen - darunter auch der Rebellen-
führer Bosco - hätten sich jedoch zur Weiterführung der Kämpfe ent-
schlossen. Da die Schwester des Beschwerdeführers seit 2003 mit
Bosco verheiratet gewesen sei, seien zweimal Soldaten zu ihm - dem
Beschwerdeführer - nach Hause gekommen und hätten sich nach dem
Aufenthaltsort von Bosco erkundigt. Beim zweiten Besuch anfangs De-
zember 2005 sei er von den Militärangehörigen festgenommen und in
den Busch gebracht worden, wo er den Regierungstruppen den Auf-
enthaltsortsort von Bosco hätte zeigen müssen. Im Busch sei es zu ei-
nem Zusammenstoss zwischen den Soldaten und Rebellen gekom-
men, in deren Verlauf dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen sei.
Er sei in sein Haus im Quartier E.________ in Bunia zurückgekehrt.
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Bereits am nächsten Morgen hätten ihn die Regierungstruppen dort
gesucht. Die Soldaten hätten seine Ehefrau und seine Kinder geschla-
gen, während er selber aus einem Fenster habe entkommen können.
Mit der Hilfe eines Freundes habe er am 4. Dezember 2005 Bunia ver-
lassen und sei in einem Personenwagen und auf einem Schiff nach
Uganda gelangt. Vom Flughafen Entebbe aus sei er am 9. Dezember
2005 in Begleitung eines weissen Mannes nach Europa gereist. Nach
einer Zwischenlandung in einer ihm nicht namentlich bekannten fran-
zösischen Stadt sei er nach Genf geflogen. Bei der am 12. Dezember
2005 am Flughafen Genf-Cointrin erfolgten Einreise sei er nicht
kontrolliert worden.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
eine am 13. Juli 1973 von den Behörden der damaligen Republik Zaire
ausgestellte Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. November 2006 - eröffnet am 6. November 2006
- lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Voll-
zug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Vertreterin bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit
Eingabe vom 6. Dezember 2006 - unter Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzu-
weisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig sei, und es sei dem Beschwerdeführer die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlichter Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Am 11. Dezember 2006 ging bei der ARK die in der Beschwerdeschrift
in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006 verzichtete die ARK
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreterin mitgeteilt, über
das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde
zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
E.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 25. März 2009 die Ab-
weisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunk-
tes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der Vertreterin
des Beschwerdeführers seitens des nunmehr zuständigen Bundesver-
waltungsgerichts am 27. März 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vorab darauf
hin, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu we-
sentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht.
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In der Tat gab er in der Empfangsstelle zu Protokoll, das Militär sei oft
("souvent"; vgl. A1 S. 4) beziehungsweise viermal (vgl. A1 S. 5) zu ihm
nach Hause gekommen und habe ihn bedroht; das erste Mal seien die
Soldaten im November 2005 gekommen (vgl. A1 S. 5). Demgegenüber
behauptete er anlässlich der kantonalen Anhörung, er sei seit unge-
fähr August 2005 mehrmals unterwegs angehalten worden, doch seien
nur zweimal - erstmals am 2. Dezember 2005 - Militärangehörige zu
ihm nach Hause gekommen (vgl. A9 S. 8). Des Weiteren wurde der Be-
schwerdeführer gemäss seinen in der Erstbefragung gemachten Aus-
sagen nur einmal festgenommen. Am 4. Dezember 2005 seien bei Ta-
gesanbruch mehrere Soldaten gekommen und hätten ihn in ihr Büro
mitgenommen; dort habe er einen halben Tag verbracht, bevor ihn die
Soldaten in den Busch gebracht hätten (vgl. A1 S. 4 f.). In der kantona-
len Anhörung erklärte er dann aber, er sei mehrmals vom Militär mit
dem Ziel, den Aufenthaltsort von Bosco zu erfahren, festgenommen
worden. Bei der letzten Festnahme hätten ihn die Militärangehörigen in
eine Kaserne gebracht und dort in ein Gefängnis gesperrt, wo er nicht
nur bedroht, sondern auch misshandelt worden sei (vgl. A9 S. 7).
Ohne zu bestreiten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in ver-
schiedener Hinsicht widersprüchlich ausgefallen sind, wird in der
Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
"nach seiner Flucht aus der Heimat und der Ungewissheit, wo sich sei-
ne Familie" aufhalte, "aufgewühlt und verwirrt gewesen". Es sei daher
statt auf das Empfangsstellenprotokoll nur auf die in der kantonalen
Anhörung gemachten Angaben abzustellen. Im Übrigen handle es
sich bei einigen der vom BFM aufgeführten Unstimmigkeiten nicht um
Widersprüche, sondern bloss um Missverständnisse (vgl. Beschwerde
S. 5 f.).
Was die aufgeführten Widersprüche hinsichtlich der Anzahl der Fest-
nahmen betrifft, so erscheint es zwar möglich, dass es bei der Über-
setzung der in französischer Sprache abgefassten Protokolle ins Deut-
sche - der Sprache der angefochtenen Verfügung - aufgrund des Um-
standes, dass "arrêter" sowohl "anhalten" als auch "festnehmen" be-
ziehungsweise "verhaften" bedeutet - zu Missverständnissen gekom-
men ist. So ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer in der kantona-
len Befragung lediglich darlegen wollte, er sei mehrmals angehalten -
nicht aber auch mehrmals festgenommen - worden. Doch selbst unter
Berücksichtigung dieser Möglichkeit bestehen die meisten der festge-
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stellten Widersprüche zwischen den in der Empfangsstelle und den in
der kantonalen Befragung gemachten Aussagen fort. Dabei geht es
nicht an, ausschliesslich auf die in der kantonalen Anhörung gemach-
ten Aussagen abzustellen, zumal sich aus dem in der Empfangsstelle
erstellten Protokoll keinerlei Hinweise ergeben, dass der Beschwerde-
führer nicht in der Lage gewesen sein könnte, sich anlässlich der Erst-
befragung klar zu äussern. Zudem wurden seine Aussagen in der von
ihm als seine Muttersprache bezeichneten Sprache (Französisch; vgl.
A1 S. 2) protokolliert, wobei der Beschwerdeführer sowohl die Richtig-
keit als auch die Vollständigkeit der protokollierten Aussagen unter-
schriftlich bestätigte.
4.2 Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerde-
führers werden dadurch erhärtet, dass seine Vorbringen in wesentli-
chen Punkten auch der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Han-
delns widersprechen.
Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte,
erstaunt die Darstellung des Beschwerdeführers, nach seiner Flucht
aus der Gefangenschaft im Busch sofort nach Hause zurückgekehrt zu
sein (vgl. A9 S. 7), hätte er dabei doch damit rechnen müssen, vom Mi-
litär gerade dort zuerst gesucht zu werden. Die Erklärung, der Be-
schwerdeführer habe zu Hause schauen wollen, ob seine Familie sich
noch dort aufhalte, sei es doch bekannt, dass "Menschen sich für ihre
Liebsten in grösste Gefahr begeben" würden (vgl. Beschwerde S. 6 un-
ten), vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen Angaben das Haus umgehend durch ein Fenster verlas-
sen hat, als er gehört habe, wie seine Frau und seine Kinder von den
Soldaten geschlagen worden seien (vgl. A1 S. 4 und A9 S. 7).
Ebenso erstaunlich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei
ihm - dem angeblich einzigen Gefangenen der schwer bewaffneten Mi-
litärangehörigen - bereits nach kurzer Zeit beziehungsweise am Tag
nach der Festnahme ohne Schwierigkeiten gelungen, während eines
Zusammenstosses zwischen Soldaten und Rebellen aus dem Busch
zu fliehen (vgl. A1 S. 4 sowie A9 S. 7 und 9). Der blosse Hinweis, es
gebe "immer wieder Vorkommnisse, wo Menschen auf abenteuerliche
Weise entkommen" könnten (vgl. Beschwerde S. 7 oben), vermag
ebenfalls nicht zu überzeugen.
Seite 7
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In Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, es wäre zu erwarten ge-
wesen, dass primär die Schwester des Beschwerdeführers, mithin die
angebliche Ehefrau des Rebellenführers Bosco, im Visier der Behör-
den gewesen wäre, wird in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 7) einge-
wendet, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen sehr
wohl geltend gemacht, seine Schwester würde sich ebenfalls "in einer
unsicheren Lage befinden, weil man sie auch suchen würde". Dazu ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich der kantona-
len Anhörung auf entsprechende Nachfrage der Hilfswerksvertretung
hin erklärte, seine Schwester F.________ lebe als Ehefrau des
Kommandanten in Unsicherheit. Es erscheint jedoch in der Tat
seltsam, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen keine
gegen seine Schwester gerichteten konkreten
Verfolgungsmassnahmen vorbrachte, obwohl die Schwester seit 2004
mit ihrem Kleinkind im Haushalt des Beschwerdeführers gewohnt
haben soll. Es ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass die
den Rebellenführer Bosco betreffenden Aussagen des
Beschwerdeführer in verschiedenen Punkten auch widersprüchlich und
nicht den Tatsachen entsprechend ausgefallen sind. Wie im Anschluss
an die kantonale Anhörung (vgl. A9 S. 17) zutreffend bemerkt wurde,
behauptete er in der Empfangsstelle noch, seine Schwester habe
Bosco im Jahre 2001 geheiratet (vgl. A1 S. 5), um dann in der
kantonalen Befragung die Heirat auf das Jahr 2003 anzusetzen (vgl.
A9 S. 7). Sodann gab er in der Anhörung durch die kantonale Behörde
an, der Familienname des Sohnes von Bosco sei "G.________" (vgl.
A9 S. 8); der Nachname des Rebellenführers, unter dem er auch
international bekannt geworden ist - "Ntaganda" - wurde vom Be-
schwerdeführer hingegen in beiden Befragungen nie erwähnt. Ange-
sichts dieser Unstimmigkeiten können auch Zweifel an der angeblichen
familiären Verknüpfung des Beschwerdeführers mit dem Rebellenfüh-
rer Bosco angebracht werden.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der
Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift
(im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Befragungen ge-
schilderten Sachverhalts sowie Festhalten am Wahrheitsgehalt dessel-
ben) näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu
Recht abgelehnt.
Seite 8
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine
der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weg-
gewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Ver-
fahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl.
EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind.
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfol-
gend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementspre-
chend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf
die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte
Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsge-
richt als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. De-
zember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts-
und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Refe-
rendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen
fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Okto-
ber 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27.
November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am
6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007 kam
es im Westen des Landes und auch in der Hauptstadt Kinshasa zwi-
schen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Re-
bellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat
Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine
Leute in die nationale Armee zu integrieren, zu blutigen Auseinander-
setzungen. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die
südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise ins Exil nach
Portugal beruhigte sich die Lage wieder und es wurden seither aus
dem Westen von Kongo (Kinshasa) keine schwerwiegenderen Zwi-
schenfälle mehr gemeldet.
Ganz anders stellt sich hingegen die Sicherheitslage im Osten und
Nordosten von Kongo (Kinshasa) dar. Nach wie vor hat die Regierung
Kabilas kaum Kontrolle über diese Region, und auch die UN-Friedens-
mission MONUC ("Mission des Nation Unies en République Démocra-
tique du Congo") ist bis heute nicht im Stande, für die Sicherheit der
Zivilbevölkerung zu sorgen. In den rohstoffreichen Provinzen Nord-
und Süd-Kivu sowie Orientale sind weiterhin bewaffnete Gruppen aktiv.
Am 23. Januar 2008 vereinbarten die kongolesische Regierung, die
Rebellenbewegung CNDP ("Congrès National pour la Défense du
Peuple") von Laurent Nkunda sowie weitere 21 bewaffnete Gruppen -
nicht aber die in im Osten Kongos ebenfalls aktiven ruandischen Mili-
zen der FDLR ("Forces Démocratiques de Libération du Rwanda") - in
Goma (Nord-Kivu) ein Waffenstillstandsabkommen. Dabei wurde be-
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schlossen, Kämpfern in den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu Am-
nestie zu gewähren. Das Abkommen blieb indessen brüchig und wurde
schliesslich mit dem Wiederaufflammen heftiger Kämpfe zwischen
Truppen von Laurent Nkunda und der kongolesischen Armee in Nord-
Kivu im August 2008 wirkungslos. Gemäss Angaben der UN wurden
allein zwischen August und November 2008 wegen der Kämpfe zwi-
schen Rebellen und Regierungstruppen mehr als 250'000 Personen in
Nord-Kivu vertrieben; 27'000 Menschen sollen über die Grenze nach
Uganda geflüchtet sein.
6.2.2 Gemäss der bereits in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach
wie vor gültigen Praxis kann die Rückkehr von Personen aus Kongo
(Kinshasa) nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zu-
mutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz
der betroffenen Person - unabhängig ob männlichen oder weiblichen
Geschlechts - die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen
Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die
Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz ver-
fügt. Doch selbst bei Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien
wird der Vollzug der Wegweisung - nach sorgfältiger Prüfung und Ab-
wägung der individuellen Umstände - in aller Regel auch dann noch
als nicht zumutbar erachtet, wenn die zurückführende Person (kleine)
Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist,
sich bereits im fortgeschrittenen Alter befindet oder wenn es sich bei
ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt.
Der Beschwerdeführer ist - gemäss seinen in diesem Kontext wider-
spruchsfrei geschilderten Angaben - in Nord-Kivu geboren und hat bis
zu seiner Ausreise im Dezember 2005 auch ununterbrochen dort ge-
lebt; die Ausreise soll auf dem Landweg in Richtung Uganda erfolgt
sein. Der Vollzug der Wegweisung nach Nord-Kivu ist im Sinne der
Praxis - und auch angesichts der Entwicklung der Lage in dieser Pro-
vinz - klarerweise nicht zumutbar. Wie aus den Akten hervorgeht, le-
ben die Familienangehörigen und Bekannten des Beschwerdeführers
in Nord-Kivu; Hinweise auf ein gefestigtes Beziehungsnetz in Kinshasa
oder in einer anderen Stadt im Westen des Landes bestehen keine.
6.2.3 Bei dieser Sachlage stellt sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) - entsprechend der vorste-
Seite 11
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hend dargelegten Praxis - entgegen der Auffassung der Vorinstanz
zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar dar.
7.
Die mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 angehobene Beschwerde ist
nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung gutzuheissen. Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls so-
wie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben und
das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men (Art 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer vorläufigen
Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzli-
chen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um
die Hälfte auf Fr. 300.-- zu reduzierenden Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren jedoch nicht aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Be-
schwerdeführer nie einer bezahlten Tätigkeit nachgegangen ist (so
dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gut-
heissung des in der Eingabe vom 6. Dezember 2006 gestellten Gesu-
ches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hatte der ARK am 6. De-
zember 2006 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'900.-- zu den Ak-
ten gegeben. Dabei wird für das Verfassen der Beschwerdeschrift
sechs Stunden Arbeit (zu Fr. 150.-- pro Stunde), für die Besprechung
mit dem Klienten und für das Aktenstudium und weitere Abklärungen
nochmals je drei Stunden veranschlagt. Dieser Arbeitsaufwand er-
scheint - trotz des Umstandes, dass die Vertreterin bis zum Ergehen
des vorliegenden Urteils keine weiteren Aufwendungen getätigt hat -
angemessen. Dem Beschwerdeführer ist daher die bei diesem Aus-
Seite 12
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gang des Verfahrens praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteient-
schädigung von Fr. 950.-- zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
3. November 2005 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Asylre-
kurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von Fr. 950.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 483 644
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
Seite 14