Abtei lung IV
D-5748/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5748/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 9. Juli 2008 und gelangte am 14. Juli 2008 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 17. Juli
2008 vom BFM im EVZ B._______ befragt und am 6. April 2009 in
C._______ angehört. Am 6. August 2009 fand eine ergänzende
Anhörung statt.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und stamme aus
D._______ (Provinz Tunceli). Seine Familie habe die Guerilla
unterstützt, weshalb ihr Haus im Jahre 1994 beschossen und stark
beschädigt worden sei. Zudem sei es damals zu Übergriffen
gekommen, weshalb er zusammen mit seiner Familie nach E._______
(Provinz Kocaeli) gezogen sei. Während seiner Gymnasialzeit sei er
einmal während der Newroz-Feier von der Polizei festgenommen,
befragt, geschlagen sowie während einer Nacht auf der
Sicherheitsdirektion festgehalten worden. Als er von August 2004 bis
November 2005 seinen Militärdienst absolviert habe, sei er ständig
geschlagen und geplagt worden, unter anderem, weil er es abgelehnt
habe, im Militär Karriere zu machen. Mitte Mai 2008 hätten drei
unbekannte Männer seinen Vater besucht und ihm mitgeteilt, dass sie
in Tunceli eine Dorfschützer- und Spitzeleinheit gründen wollten. Ende
Mai 2008 seien drei Zivilpolizisten zu Hause vorbeigekommen und
hätten ihn auf die Abteilung des Geheimdienstes in Kocaeli
mitgenommen, wo er aufgefordert worden sei, Spitzel und
Dorfschützer zu werden, wobei man ihm eine Woche Bedenkfrist
gegeben habe. Einige Tage später sei er wieder von Zivilpolizisten
mitgenommen und auf die Abteilung des Geheimdienstes in Kocaeli
gebracht worden, wo man ihn unter Drohungen und Beschimpfungen
aufgefordert habe, Spitzel und Dorfschützer zu werden. Schliesslich
habe man ihm noch drei Tage Bedenkfrist gewährt und ihn gehen las-
sen. Aufgrund dieses Vorfalls habe er sich zur Ausreise entschlossen
und sich am 5. Juni 2008 nach Istanbul begeben, um sich nach einem
Schlepper umzusehen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass Zivilpoli-
zisten zum Haus seiner Familie gekommen seien und nach ihm gefragt
hätten, wobei sie auch seinen Vater geschlagen hätten. Zudem habe
einige Tage später eine Person seine Familie angerufen und mitgeteilt,
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dass man vorhabe, ihn - den Beschwerdeführer - zu töten. Da man ihn
auch in Istanbul gefunden hätte, habe er am 9. Juli 2008 die Türkei mit
der Hilfe eines Schleppers verlassen und sei durch ihm unbekannte
Länder in die Schweiz gereist.
Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz reichte der Beschwerde-
führer eine auf seinen Namen ausgestellte Identitätskarte, ein Aner-
kennungsschreiben der Gendarmerie von F._______ vom 10. Februar
2005 im Original (inklusive deutscher Übersetzung), mehrere auf
türkisch verfasste Internetbeiträge (inklusive deutscher Übersetzung),
einen deutschsprachigen Zeitschriftenartikel vom 11. Mai 2009 sowie
sechs Fotos als Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. August 2009 - eröffnet am 13. August 2009 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begrün-
dung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers, wonach er im Jahre 1994 aus Tunceli vertrieben, während der
Gymnasialzeit festgehalten beziehungsweise geschlagen sowie im Mi-
litär schikaniert und misshandelt worden sei, seien asylrechtlich unbe-
achtlich, da diese Ereignisse zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits zu
weit zurückliegen würden, um noch als Anlass für diese angesehen zu
werden. Zudem würden hinsichtlich der Behauptung des Beschwerde-
führers, wonach Sicherheitskräfte von ihm verlangt hätten, als Spitzel
oder als Dorfschützer zu arbeiten, erhebliche Zweifel bestehen. Vorlie-
gend könne jedoch darauf verzichtet werden, vertieft auf die Unglaub-
haftigkeitselemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers ein-
zugehen, zumal nach Erkenntnissen des BFM in der Türkei keine
rechtliche Grundlagen für die zwangsweise Übernahme von Spitzel-
diensten oder des Amtes eines Dorfschützers bestünden. Zwar könn-
ten nachteilige Folgen und insbesondere Druckversuche seitens der
zuständigen Behörden nicht ausgeschlossen werden, wenn jemand
eine Zusammenarbeit verweigere. Solchen allfälligen Druckversuchen
könnten sich die Betroffenen jedoch durch Übersiedlung in andere Ge-
biete der Türkei entziehen. Vorliegend würden keine Gründe für die
Annahme bestehen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für den
Beschwerdeführer nicht möglich wäre. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Für die weitere Begrün-
dung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
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C.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung durch seien Rechtsver-
treter mit Eingabe vom 11. September 2009 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung
des BFM vom 11. August 2009. Zudem sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Weg-
weisung festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskos-
tenvorschusses.
Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer kurdischen Fami-
lie, die sich seit langer Zeit für die kurdische Sache engagiere und auf-
grund ihres politischen Engagements immer wieder Repressionen
ausgesetzt gewesen sei und auch heute noch sei. Entgegen den Vor-
bringen der Vorinstanz bestehe sehr wohl ein enger Kausalzusammen-
hang zwischen den von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen ge-
genüber seiner Person während seiner Gymnasialzeit beziehungswei-
se seines Militärdienstes und seiner Flucht. Er sei während seines Mili-
tärdienstes durch seine Sportlichkeit und andere Fähigkeiten aufgefal-
len. Ausserdem habe er gut schiessen können, was ein Dorfschützer
im Kampf gegen die Guerilla am meisten brauche. Zudem sei er in
Tunceli geboren worden und habe die Region ziemlich gut gekannt.
Die Sicherheitskräfte hätten ihn militärisch weiterbilden und in der Re-
gion Tunceli als Vorsteher der Dorfschützer anstellen wollen. Als er
dies abgelehnt habe, habe man ihn als Spitzel gewinnen wollen, um
ihn später bei der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) einzuschleusen. Er
stehe daher im Visier der Sicherheitskräfte, weshalb davon auszuge-
hen sei, dass sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland seine Be-
fürchtungen, weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden. Auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich
- in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer liess mit der Rechtsmittelschrift unter anderem
die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: Ei-
nen Arztbericht vom 8. August 2009, eine Mittellosigkeitserklärung des
Sozialamtes des Kantons G._______ vom 27. August 2009, vier auf
türkisch verfasste Referenzschreiben (drei davon im Original, inklusive
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deutscher Übersetzung und Kopien von Ausweisen) sowie einen
Internetausdruck und einen Zeitungsartikel in Kopie.
D.
Mit Eingabe vom 21. September 2009 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers das Original des vierten mit der Rechtsmittelschrift
eingereichten Referenzschreibens dem Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den zeitli-
chen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vertreibung aus Tunceli im Jahre
1994, der Festhaltung und Misshandlung während der Gymnasialzeit
sowie den Schikanen und Misshandlungen während des Militärdiens-
tes und seiner Ausreise im Juli 2008 verneint.
4.1.2 Um asylrelevant zu sein, muss die Verfolgungssituation aktuell
sein, was bedeutet, dass zwischen der Verfolgungshandlung und der
Flucht auch ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Die-
ser zeitliche Kausalzusammenhang ist zerrissen, wenn zwischen der
erlittenen Verfolgungsmassnahme und der Ausreise eine längere Zeit
verstrichen ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],
Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern, 2009, S. 186
f.). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer -
abgesehen von den geltend gemachten Festnahmen Ende Mai/Anfang
Juni 2008 im Zusammenhang mit den Druckversuchen bezüglich des
Dorfschützeramts - nach seiner Militärzeit im November 2005 während
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Jahren weitgehend unbehelligt von den türkischen Behörden in seinem
Heimatland leben konnte, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorins-
tanz der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend
Ereignissen bis November 2005 und der Ausreise im Juli 2008 zu
verneinen ist. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zudem
festzuhalten, dass die Umstände, die zu diesen
Verfolgungsmassnahmen geführt haben, zum Zeitpunkt der Ausreise
nicht mehr bestanden haben, weshalb es - entgegen den Vorbringen in
der Rechtsmittelschrift - auch an einem sachlichen Kausalzusammen-
hang fehlt. Da diese Vorfälle somit nicht kausal für die Ausreise des
Beschwerdeführers waren, ist ihre Asylrelevanz zu verneinen.
4.2
4.2.1 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach Zi-
vilpolizisten von ihm verlangt hätten, als Spitzel und/oder als Dorf-
schützer zu arbeiten, machte die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung geltend, dass aufgrund von vorhandenen Unglaubhaftigkeitse-
lementen in den Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel
daran bestehen würden, dass er persönlich von solchen Anwerbever-
suchen betroffen gewesen sei. Zudem sei nicht anzunehmen, dass er
in der ganzen Türkei verfolgt werde, weshalb er in seiner Heimat über
eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge.
4.2.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es
nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer als Dorfschützer und
als Spitzel in der Region Tunceli hätte eingesetzt werden sollen, zumal
er gemäss eigenen Angaben seit 1994 in der Provinz Kocaeli lebte
und nicht mehr an den früheren Wohnort in Tunceli zurückgekehrt sein
will (act. A 14/9, S. 3). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer dort infolge seiner langjährigen Abwesenheit kaum noch über
zweckdienliche Ortskenntnisse und Kontakte verfügen würde, weshalb
er für den Posten eines Dorfschützers beziehungsweise eines Spitzels
nicht als geeignet erscheint. Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar,
dass er zur Übernahme eines Dorfschützeramtes aufgefordert worden
sein soll, da gemäss seinen eigenen Aussagen er und seine Familie
vor Jahren verdächtigt worden seien, Terroristen zu unterstützen (act.
A 8/16, S. 5), weswegen die Familie auch heute noch stigmatisiert sein
soll (vgl. Rechtsmittelschrift, S. 5). Da für Spitzeltätigkeiten bezie-
hungsweise für den Posten eines Dorfschützers ausschliesslich dem
Staat loyal ergebene Leute ausgewählt werden, würde der Beschwer-
deführer auch in dieser Hinsicht das Anforderungsprofil nicht erfüllen.
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Im Folgenden kann darauf verzichtet werden, auf weitere vorhandene
Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers
einzugehen, da er in der Türkei über eine innerstaatliche Fluchtalter-
native verfügt.
4.2.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass
die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich
nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen
kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 6.1 S. 186).
4.2.4 Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass eine Person von der zu-
ständigen Behörde unter Druck gesetzt wird, wenn sie die Aufforde-
rung, Dorfschützer beziehungsweise Spitzel zu werden, ablehnt. Sol-
chen Druckversuchen können sich die Betroffenen jedoch in aller Re-
gel durch Übersiedlung an einen anderen Ort in der Türkei entziehen,
zumal es sich um lokale Druckversuche handelt. Vorliegend bestehen
keine Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Tür-
kei über keine inländische Fluchtalternative verfügt, sollte er tatsäch-
lich - wie von ihm geltend gemacht - von der Zivilpolizei in Kocaeli auf-
gefordert worden sein, in Tunceli als Dorfschützer beziehungsweise
Spitzel tätig zu werden. So macht der Beschwerdeführer nicht geltend,
dass seit seiner Ausreise aus der Türkei im Juli 2008 seine in Istanbul
lebenden Geschwister von Sicherheitskräften kontaktiert und nach sei-
nem Verbleib befragt worden sind (act. A 14/9, S. 4). Es ist davon aus-
zugehen, dass die Geschwister von den Behörden nach seiner Person
befragt worden wären, würde tatsächlich in der ganzen Türkei nach
dem Beschwerdeführer gesucht. Übereinstimmend mit der Vorinstanz
ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich durch einen
Wohnortswechsel den geltend gemachten Anwerbeversuchen durch
die lokalen Behörden in der Provinz Kocaeli hätte entziehen können.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder sol-
che bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in
die Türkei befürchten müsste, weshalb die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Asylgründe dessen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht zu begründen vermögen. Insbesondere waren sie nicht ge-
eignet, beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen
Druck zu bewirken, wie dies von ihm sinngemäss geltend gemacht
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wird. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerde-
führer mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Referenzschreiben
nichts zu änderen, da sie nicht geeignet sind zu belegen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich zur Spitzel- beziehungsweise Dorfschüt-
zertätigkeit aufgefordert worden ist, zumal es sich aufgrund deren
Inhalts um Gefälligkeitsschreiben handelt. Nach dem Gesagten
erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der
Beschwerde sowie die zahlreichen eingereichten Beweismittel im
Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Mit der Rechtsmittelschrift hat der Beschwerdeführer einen Arzt-
bericht vom 8. August 2009 eingereicht. Diesem Bericht ist zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung mit schweren Schlafstörungen, Albträumen, einschie-
ssenden Gedanken und Ängste, Konzentrationsstörungen, affektiven
Störungen, deutlichem Interessensverlust und Antriebsverlust leide. Im
Weiteren wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Reise in
die Türkei antreten könne, da mit einer Verschlimmerung der Sympto-
me zu rechnen sei und insbesondere die Suizidgefährdung zunehme.
Beim Beschwerdeführer bestünden suizidale Tendenzen, derzeit ohne
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drängende Gedanken, wobei bei einer drohenden Rückkehr jedoch mit
einer akuten Suizidgefährdung zu rechnen sei. Eine ärztliche
Betreuung des Beschwerdeführers in der Türkei sei derzeit nicht
möglich.
6.2.2 Zur Beurteilung der Beweiskraft sind weder die Herkunft des Be-
weismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Expertise
massgeblich; die Beweiskraft eines ärztlichen Berichts kann daher nur
verneint werden, wenn der Richter über konkrete Indizien verfügt, wel-
che geeignet sind, die Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu
ziehen (vgl. EMARK 2002 Nr. 18 E. 4a.aa S. 145 f.). Ärztliche Berichte,
die von Asylsuchenden eingereicht werden, unterliegen der freien rich-
terlichen Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115;
CLAUDIA COTTING-SCHALCH, La pratique de la Commission suisse de re-
cours en matière d'asile relative à l'appréciation de documents médi-
caux, in: Asyl3/02, S. 16). Den für die Beweiswürdigung unerlässlichen
Mindestsachverstand eignet sich der Richter unter anderem durch Stu-
dium der Fachliteratur an (vgl. ALFRED BÜHLER, Gerichtsgutachter und
-gutachten im Zivilprozess, in: MARIANNE HEER/CHRISTIAN SCHÖBI [Hrsg.],
Gericht und Expertise, Schriften der Stiftung für die Weiterbildung
schweizerischer Richterinnen und Richter SWR/Band 6, S. 63).
6.2.3 Der oben erwähnte, vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbe-
richt vermag nicht zu überzeugen, da er in mehrfacher Hinsicht erheb-
liche Mängel aufweist. Insbesondere enthält er weder eine Anamnese
noch eine genaue Darstellung darüber, wie der Beschwerdeführer bis-
her behandelt wurde, wie das normalerweise in ärztlichen Berichten
der Fall ist. Zudem wird die Aussage des behandelnden Arztes, wo-
nach eine ärztliche Betreuung des Beschwerdeführers in der Türkei
nicht möglich sei, mit keinem Wort begründet. Im Weiteren ist festzu-
stellen, dass auch die Aussage im Bericht, wonach der Beschwerde-
führer keine Reise in die Türkei antreten könne, nur unzureichend und
nicht in plausibler Weise substanziiert wird. Der Arztbericht erscheint
daher weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet, weshalb seine
Beweiskraft als vermindert anzusehen und nur in beschränktem Um-
fang auf ihn abzustellen ist.
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.4 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies
ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Im Arztbericht vom 8. August 2009 wird geltend gemacht, dass der Be-
schwerdeführer Suizidgedanken hege, derzeit ohne drängende Ge-
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danken, wobei bei einer drohenden Rückkehr in die Türkei jedoch mit
einer akuten Suizidgefährdung zu rechnen sei. Drohen Ausländer für
den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist
nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom
Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen
ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag
die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Un-
zulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan
und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK
2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten Suizidalität des Be-
schwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem
Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Allein der
Umstand, dass der Standard der medizinischen Versorgung im Hei-
matland allenfalls für den Beschwerdeführer weniger vorteilhaft wäre,
als jener im Aufenthaltsstaat, ist für die Beurteilung unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend (vgl. Urteil des EGMR vom
27. Mai 2008 i. S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34 und 42-44).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5
6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in der Türkei nicht bejahen.
6.5.3 Die im Arztbericht vom 8. August 2009 aufgeführte posttraumati-
sche Belastungsstörung des Beschwerdeführers vermag nicht zur Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Sollten sich beim Be-
schwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der
Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeig-
neten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen
Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für ihn eine konkrete
Seite 12
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Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Nach
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinisch-psy-
chiatrische Grundversorgung des Beschwerdeführers in der Türkei ge-
währleistet, zumal das Gesundheitswesen in der Türkei kranken Men-
schen den Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen garantiert.
Entgegen den Ausführungen im ärztlichen Bericht ist zudem anzuneh-
men, dass der Beschwerdeführer die Rückreise in die Türkei antreten
kann, da er über die Möglichkeit verfügt, sich in medizinische Behand-
lung zu begeben, sollte sich sein Zustand nach seiner Rückkehr in
sein Heimatland verschlechtern. Zu berücksichtigen ist zudem, dass
der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei Bedarf beim BFM einen
Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finan-
zierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Allein der Umstand, dass die
Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzu-
mutbar (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24).
Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem, dass
der Beschwerdeführer den allergrössten Teil seines Lebens in seinem
Heimatland verbracht hat. Überdies verfügt er dort über ein tragfähiges
Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann und
welches ihm eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte, leben
doch seine Eltern und sieben seiner Geschwister nach wie vor in der
Türkei, wobei vier seiner Geschwister in Istanbul wohnen. Zudem hat
der kurdisch und türkisch sprechende Beschwerdeführer Berufserfah-
rung als Schweisser, weshalb es ihm - trotz seiner gesundheitlichen
Beschwerden - möglich sein sollte, sich in seinem Heimatland eine ei-
gene Existenzgrundlage aufzubauen. Überdies leben zahlreiche nahe
Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz beziehungsweise in
Deutschland, die ihn bei einer Rückkehr in die Türkei allenfalls fürs
Erste in finanzieller Hinsicht unterstützen können. Abgesehen davon
ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zu-
sammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in die Türkei als zumutbar zu erachten ist.
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6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz ein-
gereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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