Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5748/2010
Urteil vom 8. Juli 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
c/o Schweizerische Botschaft in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Türke mit aktuellem Wohnsitz in
B._______, suchte am 9. März 2010 bei der Schweizer Vertretung in
Ankara um Asyl in der Schweiz nach.
B.
Am 30. März 2010 befragte die Vertretung in Ankara den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen.
Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, von April 2003 bis
Dezember 2004 habe er eine Führungsposition in der legalen
Jugendbewegung Kocaeli Genclik Dernegi innegehabt. Ansonsten habe
er sich nicht politisch betätigt. Er sei in fünf Gerichtsverfahren verwickelt
(gewesen). Eines dieser Verfahren sei eingestellt worden. Vier Verfahren
seien noch hängig. Im ersten dieser vier Verfahren laute der Vorwurf auf
Vergehen gegen das Demonstrationsgesetz. Ihm werde vorgeworfen, im
Jahre 2000 in C._______ an einer Pressekundgebung teilgenommen zu
haben. Deswegen sei er am 19. Dezember 2000 für einen Tag in
Gewahrsam genommen worden, wobei er geschlagen worden sei. Dieses
Verfahren habe am 19. Dezember 2000 vor einem Gericht in C._______
begonnen. Mehr wisse er nicht über dieses Verfahren. Im zweiten
hängigen Verfahren werde ihm fälschlicherweise die Mitgliedschaft in der
DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) vorgeworfen. Es
werde ihm unterstellt, zwei Personen ausgebildet und in die Berge
geschickt zu haben. In diesem Verfahren sei er am 18. April 2009
erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs
Monaten verurteilt worden. Zur Zeit sei ein Revisionsverfahren beim
Kassationshof hängig. Dieser werde das Urteil der ersten Instanz wohl bis
spätestens Oktober 2010 bestätigen. Im Rahmen dieses zweiten
Verfahrens sei er vom 15. April 2004 bis 3. November 2004 in
Untersuchungshaft gesetzt worden, wo man ihn geschlagen und
psychisch unter Druck gesetzt habe. Im dritten hängigen Verfahren werde
ihm ebenfalls Mitgliedschaft in der DHKP-C vorgeworfen. Dieses
Verfahren habe am 10. November 2004 begonnen und sei vor einem
Gericht in D._______ hängig. Es liege noch kein Urteil vor. Er glaube,
dass er sehr wahrscheinlich freigesprochen werde. Im Rahmen dieses
Verfahrens sei er vom 10. November 2004 bis am 13. November 2004 in
Polizeigewahrsam genommen worden, wo man ihn misshandelt habe.
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Wegen dieser Übergriffe sei von den Behörden ein Verfahren gegen die
fehlbaren Polizisten eingeleitet worden; dieses sei das vierte Verfahren,
in das er aktuell verwickelt sei. In diesem Verfahren, das noch immer vor
einem Gericht in E._______ hängig sei, sei er Ankläger. Zudem wolle er
auch wegen des Militärdienstes, den er in der Türkei leisten müsse, weg.
Alle die gegen ihn geführten Verfahren seien höchstwahrscheinlich auch
in seinem Strafregisterauszug aufgeführt, weswegen man ihn im
Militärdienst schlecht behandeln werde. Für die weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers wird auf das Protokoll der Anhörung verwiesen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Passkopie, eine Nüfuskopie, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
des Staatssicherheitsgerichts in B._______ vom 22. April 2004, ein
begründetes Urteil der 11. Kammer des Schwurgerichts in B._______
vom 11. November 2005, einen Antrag auf Berufung der
Staatsanwaltschaft in B._______ vom 14. November 2005, einen Antrag
auf Berufung der Staatsanwaltschaft in F._______ vom 16. November
2005, ein Urteil der 11. Kammer des Schwurgerichts in B._______ vom
23. Oktober 2007, ein begründetes Urteil der 11. Kammer des
Schwurgerichts in B._______ vom 18. März 2009, einen Antrag auf
Berufung der Staatsanwaltschaft in B._______ vom 26. März 2009, eine
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in E._______ vom 22. März 2005,
ein Attest der Gerichtsmedizin vom 10. November 2004, eine
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in D._______ vom 13. Dezember
2004, einen Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft in B._______
vom 19. November 2004, ein Unzuständigkeitsurteil der
Staatsanwaltschaft in B._______ vom 19. November 2004, eine
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom 20. Dezember
2000 sowie ein Urteil des (…) vom 31. Mai 2001 ein.
C.
Am 12. Mai 2010 übermittelte die Vertretung in Ankara die Akten
(inklusive deutscher Übersetzungen der eingereichten
Gerichtsdokumente) zusammen mit einem Begleitschreiben vom 30.
März 2010 an das BFM (Eingang: 18. Mai 2010).
D.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 – eröffnet am 15. Juli 2010 –
verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
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Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen Folgendes aus: Ein
Gesuchsteller sei nicht schutzbedürftig, wenn die gegen ihn gerichteten
staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitim seien oder er gestützt auf
Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von der Flüchtlingseigenschaft
ausgeschlossen sei. Das Agir Ceza Mahkemesi B._______ habe den
Beschwerdeführer in seinem Urteil vom 18. März 2009 wegen
Mitgliedschaft bei der DHKP-C mit sechs Jahren und drei Monaten
Gefängnis bestraft. Ihm sei nebst anderem zur Last gelegt worden, zwei
Sympathisanten der Organisation dazu überredet zu haben, sich deren
bewaffneter Propagandaeinheit anzuschliessen. Es sei allgemein bekannt
und amtsnotorisch, dass die DHKP-C bereits viele schwere Straftaten
begangen habe, um ihr Ziel zu erreichen. Unter diesen Voraussetzungen
sei eine strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern
dieser terroristischen Organisation im Kern als rechtsstaatlich legitim zu
beurteilen. Zwar gebe der Beschwerdeführer an, nicht für die DHKP-C
tätig gewesen zu sein. Hierzu sei festzuhalten, dass im Rahmen einer
rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung die Frage, ob die beschuldigte
Person das ihr angelastete Delikt tatsächlich begangen habe oder nicht,
keinen Einfluss auf die Frage der Schutzbedürftigkeit bei einem Einreise-
und Asylgesuch habe. Immerhin könne festgestellt werden, dass den
Strafbehörden Beweismittel gegen den Beschwerdeführer vorgelegen
hätten. Aus den Akten sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer
nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei. Es lägen auch keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt oder die ausgesprochene
Strafe aus einem solchen Grund unverhältnismässig hoch ausgefallen
wäre. Soweit der Beschwerdeführer angebe, anlässlich eines anderen,
immer noch hängigen Strafverfahrens am 10. November 2004
misshandelt worden zu sein, sei zu bemerken, dass gegen die vom
Beschwerdeführer angeschuldigten fehlbaren Beamten Anklage erhoben
worden sei. Zudem unterscheide sich die heutige Situation in der Türkei
nach dem Erlass weitgreifender rechtsstaatlicher Reformen beträchtlich
von derjenigen von Ende 2004.
Ferner stelle auch der dem Beschwerdeführer bevorstehende
Militärdienst, den er nicht zu leisten bereit sei, keine einreiserelevante
Verfolgungsmassnahme dar. Die Einberufung in den Militärdienst erfolge
nach sachlichen Kriterien. Angesichts der Anklage bestünden sodann
keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm im Militärdienst mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des
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Asylgesetzes drohten.
Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass es nicht im Interesse der
Schweiz liegen könne, potenziell gewaltbereiten Personen aus dem
Umfeld der DHKP-C eine Einreisebewilligung zu erteilen.
Als Alternative zur Schweiz stehe dem Beschwerdeführer als türkischem
Staatsangehörigen zudem die Möglichkeit offen, visumsfrei nach Kroatien
zu reisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu
durchlaufen. Insgesamt sei für ihn eine Eingliederung in Kroatien
zumutbar, auch wenn sie sich allenfalls etwas schwieriger gestalten
könnte als in der Schweiz. Bezüglich der Kulturnähe würden Kroatien und
die Schweiz im Hinblick auf seine Herkunft aus der Türkei in etwa
vergleichbar erscheinen.
Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz
verwiesen.
E.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 übermittelte die Vertretung in Ankara
dem BFM eine vollständige Version der Übersetzung des vom
Beschwerdeführer eingereichten Attests der Gerichtsmedizin vom 10.
November 2004.
F.
Am 9. August 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der Vertretung in
Ankara eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung des BFM vom 15. Juni 2010 und die Gewährung von Asyl
sowie die Bewilligung zur Einreise.
Zur Begründung seiner Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im
Wesentlichen vorgebracht, aufgrund einer widerrechtlichen Verurteilung
in der Türkei werde seine Freiheit – im Falle einer Rechtskraft der
Entscheidung – für mehr als vier Jahre beschränkt werden. Er brauche
Schutz, da seine Freiheit bedroht werde, weil er aufgrund seiner
politischen Meinung zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Er sei zwar
bis jetzt noch nicht verhaftet worden, er werde aber sofort verhaftet,
sobald das gefällte Gerichtsurteil vom Kassationsgericht genehmigt
werde. Das bestätigende Gerichtsurteil werde dem Angeklagten nicht
zugestellt. Der Angeklagte werde erst bei der Verhaftung über dieses
Urteil informiert. Nach seiner Verhaftung werde er daher keine
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Möglichkeit mehr haben, die Flucht zu ergreifen. Er habe nichts mit
Terrororganisationen und terroristischen Handlungen zu tun. Daher sei
die angefochtene Verfügung des BFM unzutreffend. Auf die weitere
Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Die Beschwerde wurde von der Vertretung in Ankara mit Begleitschreiben
vom 11. August 2010 zuständigkeitshalber ans
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
H.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2010 – eröffnet am 23.
Dezember 2010 – wurde dem Beschwerdeführer Frist (innert sieben
Tagen ab Erhalt der Verfügung) angesetzt, eine
Beschwerdeverbesserung einzureichen, weil die Beschwerde keine
Unterschrift enthielt.
I.
Am 23. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der Vertretung
in Ankara ein unterschriebenes Exemplar der am 9. August 2010
eingereichten Beschwerde ein. Dieses Exemplar wurde von der
Vertretung in Ankara mit Begleitschrieben vom 5. Januar 2011 ans
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
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machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggeben für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2.c S. 130), mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine
Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG
als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis
und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher
Kausalzusammenhang bestehen muss.
5.
5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte.
5.2. Den Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorliegenden,
auszugsweise angefertigten Übersetzungen der von ihm eingereichten
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Gerichtsunterlagen kann entnommen werden, dass er wegen
Mitgliedschaft und Unterstützung der Terrororganisation DHKP-C, wegen
Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz sowie wegen aktiven und
passiven Widerstands gegen Beamte im Einsatz in den Fokus der
Strafverfolgungsbehörden von B._______ sowie C._______ geriet. Mit
Urteil vom 31. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer vom (…) mangels
Beweisen vom Vorwurf des Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz
freigesprochen. In einem anderen Verfahren wurde der
Beschwerdeführer am 18. März 2009 vom 11. Schwurgericht in
B._______ wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation DHKP-C zu
einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Das
diesbezüglich eingeleitete Revisionsverfahren ist noch immer bei der
Strafkammer des Kassationshofs hängig. Gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers sowie den eingereichten Akten zufolge sind zudem
weitere Strafverfahren gegen ihn noch pendent.
5.3. Die Frage, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers zu sechs
Jahren und drei Monaten durch das 11. Schwurgericht in B._______
wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation DHKP-C zu Recht erfolgt
ist, ist hier nicht zu prüfen; es bestehen diesbezüglich keine Hinweise auf
ein unrechtmässiges Handeln. Zudem erscheint das Strafmass der
ausgesprochenen Gefängnisstrafe in Anbetracht der in diesem
Strafverfahren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten nicht als
unverhältnismässig streng. Auch liegen keine glaubhaften Anhaltspunkte
dafür vor, dass diese Verurteilung aus asylrechtlich relevanten Motiven
erfolgt wäre. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es sich bei
der marxistisch-leninistisch orientierten DHKP-C um eine illegale
Organisation handelt, deren Ziel es ist, das bestehende türkische
Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein
sozialistisches System einzurichten. Die Organisation war massgeblich
an den Hungerstreiks und Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab
Oktober 2000 bis 2007 beteiligt. Daneben führte sie aber auch Anschläge
durch, die sich gegen Personen und Einrichtungen der türkischen
Regierung und Sicherheitskräfte sowie gegen "Zeichen des
Imperialismus" richteten. Zwar kam es in letzter Zeit zu keinen
spektakulären Operationen mehr. Dennoch geht von der DHKP-C
weiterhin eine erhöhte Gewaltbereitschaft aus (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-120/2010 vom 2. März 2010 E. 6.1). Im
Weiteren ist festzuhalten, dass nicht anzunehmen ist, der mit der
Revision des Urteils beauftragte Kassationshof werde eine höhere Strafe
gegen den Beschwerdeführer ausfällen, wovon auch der
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Beschwerdeführer ausgeht (Akten BFM A 1/7, S. 3). Vielmehr besteht die
Möglichkeit, dass der Kassationshof die Strafe mildert oder sogar von
einer Bestrafung absieht. Insbesondere, wenn es zutreffen sollte, dass
der Beschwerdeführer – wie behauptet – die vorgeworfenen Taten nicht
begangen hat. Es kann mangels entsprechender Anhaltspunkte davon
ausgegangen werden, dass die Rechte des Beschwerdeführers im beim
Kassationshof hängigen Verfahren ebenso gewahrt werden. Jedenfalls
liegen diesbezüglich keine Hinweise dafür vor, wonach er im heutigen
Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten hätte. Auch
hinsichtlich der übrigen, den Beschwerdeführer betreffenden hängigen
Gerichtsverfahren liegen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür vor, die
eine Verurteilung aus asylrechtlich relevanten Motiven erwarten liessen.
So machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in Bezug auf
diese Verfahren geltend, er werde wohl freigesprochen werden respektive
es könne sein, dass die Vorwürfe verjährt seien (vgl. Akten BFM A 1/7, S.
3 f.). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit
Urteil vom 31. Mai 2001 vom (…) mangels Beweisen vom Vorwurf des
Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz freigesprochen wurde, was
ebenfalls darauf hindeutet, dass die gegen den Beschwerdeführer
eingeleiteten Strafverfahren in rechtsstaatlicher Art und Weise geführt
werden. Insgesamt weisen die Akten somit auf rechtsstaatlich korrekt
durchgeführte Verfahren hin. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen am 13. November 2004
aus der Haft entlassen wurde und sich seither – mit Ausnahme eines
Tages Gewahrsam im August 2009 wegen des zu absolvierenden
Militärdienstes – in Freiheit befindet. Darauf, dass der Beschwerdeführer
in der Türkei keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat
beziehungsweise eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht vorliegt, deutet schliesslich auch die
Tatsache hin, dass er anlässlich der Anhörung vom 30. März 2010
geltend machte, am 16. Januar 2010 zu Urlaubszwecken für einen Tag
nach Georgien und am 14. Februar 2010 für eine Woche nach Hong
Kong gereist zu sein (Akten BFM A 1/7, S. 2).
5.4. Soweit der Beschwerdeführer in der Befragung vom 30. März 2010
geltend machte, er sei während des Gewahrsams am 19. Dezember
2000 sowie der im Jahre 2004 erlitten Haft misshandelt worden, ist
festzuhalten, dass diese Vorbringen zu weit zurückliegen, um noch
asylrelevant zu sein. Zudem ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass
gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sowie den eingereichten
Akten gegen die fehlbaren Beamten, die den Beschwerdeführer während
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der zweiten Haft im Jahre 2004 misshandelt haben sollen, Anklage
erhoben wurde. Das deutet darauf hin, dass der türkische Staat in
jüngerer Zeit bestrebt ist, Missstände in seinen Haftanstalten zu
verhindern, weswegen nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer hätte bei einer allenfalls neuerlichen Inhaftierung
asylrelevante Behandlungen zu gewärtigen.
5.5. Im Weiteren sind die vorinstanzlichen Erwägung bezüglich des
bevorstehenden Militärdienstes zu bestätigen. Es bestehen vorliegend
keine konkreten Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus
Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren geführt wurden
beziehungsweise werden.
5.6. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen,
welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde.
Im Übrigen ist eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz
zu verneinen. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden
Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr.
19 mit weiteren Hinweisen). Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung
der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf
deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b
VGKE).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Ankara.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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