B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5748/2015
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______ (BF1), geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______ (BF2), geboren (…),
und deren Kinder
C._______ (BF3), geboren (…),
D._______ (BF4), geboren (…),
E._______ (BF5), geboren (…),
F._______ (BF6), geboren (...),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Thomas Schaad, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 7. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 22. November 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden vom 25. November 2011 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese
Verfügung erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Sep-
tember 2014 in Rechtskraft.
B.
Am 29. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden zweite Asylgesu-
che ein. Mit Verfügung vom 27. April 2015 lehnte das SEM diese Gesuche
ab und ordnete wiederum die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Eine gegen diese Verfügung angehobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juni 2015
ab. Dementsprechend erwuchs auch die Verfügung vom 27. April 2015 in
Rechtskraft.
C.
C.a Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 liessen die Beschwerdeführenden ein
Wiedererwägungsgesuch sowie zahlreiche Beweismittel einreichen.
C.b Mit Verfügung vom 7. August 2015 – eröffnet am 17. August 2015 –
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfü-
gung vom 27. April 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfäl-
ligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem
erhob das SEM eine Gebühr von Fr. 600.–.
C.c Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer (BF1) habe mit Eingabe vom 10. Juli 2015 um
Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids ersucht. Dabei habe er
zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, der Sachverhalt habe
sich in der Zwischenzeit insofern verändert, als es ihm in psychischer Hin-
sicht sehr schlecht gehe und er nunmehr im Sanatorium M._______ stati-
onär hospitalisiert sei. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung und sei suizidal. Die Familie sei in der Schweiz gut integriert und der
Wegweisungsvollzug erscheine zumindest in Bezug auf die Kinder unzu-
mutbar. Er halte im Übrigen an der geltend gemachten Bedrohung im Hei-
matland fest. Ein Bericht der Deutsch-Kaukasischen Gesellschaft bestätige
diese und führe aus, dass die Flucht nach Europa den Verdacht der Unzu-
friedenheit mit dem System bestärke und eine Beobachtung durch die
Machtorgane garantiere.
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Seite 3
Zur Untermauerung seiner Vorbringen hatte der Beschwerdeführer zahlrei-
che Beweismittel ins Recht gelegt: den Bericht des Sanatoriums
M._______ vom 8. Juli 2015, viele Referenzschreiben, darunter solche von
Lehrern der Kinder sowie solche der Klassenkameraden von D._______
und E._______, eine Unterstützerinnenliste von (…), eine Webseite, wel-
che eigens für die Unterstützung des Verbleibs der Familie in der Schweiz
erstellt worden sei, einen Fotoboten, der die Kinder im Umgang mit Freun-
den und Klassenkameraden in der Schweiz zeige, eine DVD mit einem
Beitrag über die Beschwerdeführenden von "Schweiz Aktuell" vom (…),
eine Bestätigung von (…), welche dem Beschwerdeführer eine Arbeit in
Aussicht stelle, falls er eine Bewilligung erhalte, einen Bericht der Deutsch-
Kaukasischen Gesellschaft sowie eine Stellungnahme der Gesellschaft für
bedrohte Völker.
Zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers nehme das SEM im Wesent-
lichen wie folgt Stellung: Die Unglaubhaftigkeitseinschätzung des SEM sei
durch das Bundesverwaltungsgericht, zuletzt in seinem Urteil vom 8. Juni
2015, bestätigt worden, und der Beschwerdeführer bringe diesbezüglich
nichts Neues vor, sondern wiederhole lediglich Bekanntes, weshalb diese
Vorbringen einem Behandlungsverbot durch das SEM unterstünden. Auf
den Eventualantrag, das Wiedererwägungsgesuch sei als drittes Asylge-
such entgegenzunehmen, sei demnach nicht einzutreten. Mit den weiteren
Vorbringen mache er sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehler-
freien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene
Veränderung der Sachlage geltend. Die neuen Vorbringen vermöchten
aber den Wegweisungsvollzug zum derzeitigen Zeitpunkt nicht als unzu-
mutbar erscheinen zu lassen. Wie sich aus den Akten ergebe, sei es den
Kindern C._______ und D._______ nämlich sehr wohl möglich gewesen,
nach der Rückkehr aus Holland im Heimatdorf N._______ die Schule zu
besuchen. Aufgrund der Aktenlage und angesichts der Tatsache, dass es
den Kindern auch gelungen sei, sich in der Schweiz rasch zu integrieren,
sei davon auszugehen, sie würden auch keine grossen Probleme haben,
sich auch in Tschetschenien wieder zu integrieren. Dies umso weniger, als
die Eltern gut Russisch sprächen und den Kindern beim Erlernen bezie-
hungsweise beim Festigen der Sprache behilflich sein könnten. In seinem
Urteil vom 9. Juni 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des
Kindeswohls darauf verwiesen und festgehalten, dass diese Erwägungen
nach wie vor zutreffend seien. Die Integration der Familie sei zwar durch-
aus als vorbildlich zu bezeichnen, doch sei eine Entwurzelung in Bezug auf
den Heimatstaat insbesondere hinsichtlich der Eltern nach nur etwas mehr
als dreieinhalbjähriger Anwesenheit in der Schweiz nicht ersichtlich. Die
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Kinder seien durchaus in der Lage, sich der neuen Situation erneut anzu-
passen, zumal sie mit ihren Eltern in den Heimatstaat zurückreisen könn-
ten und sich dort auch noch weitere Verwandte befänden, die bei einer
Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Demnach sei der Wegwei-
sungsvollzug trotz der guten Integration der Familie und auch im Hinblick
auf das Kindeswohl als zumutbar einzuschätzen.
Bezüglich der vorgebrachten psychischen Beschwerden des Beschwerde-
führers sei vorab anzumerken, dass diese in den bisherigen Verfahren nie
geltend gemacht worden seien. Indessen liessen Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen ohnehin
nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Gemäss gesicher-
ten Erkenntnissen des SEM seien in der Heimatregion der Beschwerde-
führenden in Tschetschenien Gesundheitseinrichtungen auch für die Be-
handlung von psychischen Krankheiten vorhanden. Zumindest die diag-
nostizierte Anpassungsstörung, sollte diese auch nach der Rückkehr wei-
terhin bestehen, könne demnach in der Heimatregion der Beschwerdefüh-
renden behandelt werden. Was die Behandlung von posttraumatischer Be-
lastungsstörung (PTBS) anbelange, sei zu berücksichtigen, dass diese Be-
handlungsmöglichkeiten andernorts in der Russischen Föderation erhält-
lich seien. So bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, zur Be-
handlung in eine andere russische Stadt zu reisen. Dies umso mehr, als
seit Januar 2011 ein neues Gesetz über die obligatorische Krankenversi-
cherung in Kraft sei, wonach Versicherte unter Vorweis der Versicherungs-
police in jeder Stadt des Landes medizinische Dienstleistungen erhalten
könnten. Daraus ergebe sich, dass die vorgebrachten psychischen Be-
schwerden des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug ebenfalls
nicht als unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich sei anzumerken,
dass auch die angedrohten suizidalen Absichten des Beschwerdeführers
zu keinem anderen Ergebnis führen könnten. Einer allfälligen Destabilisie-
rung könne vielmehr durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise, bei-
spielsweise mit medizinischer Rückkehrhilfe, allenfalls verbunden mit einer
Begleitung durch medizinisches Fachpersonal, entgegengewirkt werden.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche
die Rechtskraft der Verfügung vom 27. April 2015 beseitigen könnten. Das
Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen.
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Seite 5
D.
D.a Mit Eingabe vom 16. September 2015 liessen die Beschwerdeführen-
den gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und die nachfolgend auf-
geführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung vom 7.
August 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei im Falle einer Abwei-
sung des Haupt- und Eventualantrags eine neue Ausreisefrist von zwei Mo-
naten anzusetzen. Des Weiteren liessen die Beschwerdeführenden einige
Verfahrensanträge stellen: Der Vollzug der Wegweisung sei bis zum
rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch
auszusetzen. Es sei dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren. Das Migrationsamt des Kantons Zürich
sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die Verfahrensanträge keinerlei
Zwangsmassnahmen zu veranlassen. Die Beschwerdeführenden seien
von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien; zudem sei ihnen in
der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den
Akten reichen: einen Arztbericht vom 11. September 2015 des Spitals
O._______, ein Arztzeugnis vom 14. September 2015 einer Fachärztin für
Kinder-, Jugendpsychiatrie und –psychotherapie namens G._______, ein
Unterstützungsschreiben mit zahlreichen Unterschriften von Schulkollegin-
nen und –kollegen, diverse Unterstützungsschreiben erwachsener Perso-
nen, Fotokopien eines Artikels vom 11. September 2015 aus der
P._______-Zeitung sowie eine Reihe fotokopierter Fotos der Beschwerde-
führenden.
D.c Mit superprovisorischer Verfügung vom 21. September 2015 setzte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Weg-
weisung per sofort einstweilen aus.
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D.d Mit Eingabe vom 30. September 2015 liessen die Beschwerdeführen-
den ein weiteres Arztzeugnis vom 27. September 2015 der oben erwähn-
ten Ärztin G._______ zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutre-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuständig für die Ansetzung von
Ausreisefristen, weshalb auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten
ist.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 7
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde liessen die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend machen, die gesundheitliche Verfassung des Be-
schwerdeführers habe sich während seines Aufenthalts im Sanatorium
M._______ nicht nur nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert. Er be-
finde sich nun in der psychiatrischen Abteilung des Spitals O._______. So-
fern das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, dass die-
ser veränderte Umstand nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens einzubeziehen, sondern allenfalls Grundlage für ein neues Wie-
dererwägungsgesuch sei, werde im Sinne des Eventualantrages ersucht,
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie sich
dem Bericht vom 11. September 2015 des Spitals O._______ nämlich ent-
nehmen lasse, lägen nunmehr neue Diagnosen vor, nämlich eine posttrau-
matische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine mittelgradige de-
pressive Episode (ICD-10: F32.1). Die im Bericht diagnostizierte posttrau-
matische Belastungsstörung sei das Resultat der in Tschetschenien erleb-
ten Traumatisierung. Deshalb sei zu befürchten, dass eine Psychotherapie
in Tschetschenien aufgrund der dortigen Erlebnisse des Beschwerdefüh-
rers vollständig unmöglich sei und sich der psychische Zustand des Be-
schwerdeführers weiter verschlechtere und die Suizidalität ein bedrohli-
ches Ausmass annehme – wenn die Wegweisung vollzogen werde. Fest-
zuhalten sei, das der Suizid nicht nur, wie von der Vorinstanz angenom-
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men, in der Situation des unmittelbaren Ausweisungsvollzugs drohe, son-
dern insbesondere in Tschetschenien aufgrund der Nichtbehandlung der
psychischen Erkrankungen. Es sei vorliegend von einer lebensbedrohli-
chen Situation auszugehen, weshalb ein Wegweisungsvollzugshindernis
vorliege und eine Wegweisung unzulässig sei. Der Wegweisungsvollzug
sei aufgrund der medizinischen Situation aber auch unzumutbar, weil zum
einen eine Behandlung dringend nötig und zum anderen eine adäquate
Behandlung in Tschetschenien nicht gewährleistet sei. Es bleibe vorliegend
unklar, wo ein derartiges Angebot erhältlich sei, wie dies die Vorinstanz be-
haupte. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls keine Kenntnis von derarti-
gen Behandlungszentren in der näheren Umgebung seiner Heimat. Ein
weiter Anreiseweg verunmögliche faktisch eine ambulante Behandlung,
weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Die Vorinstanz sei ihrer
Abklärungspflicht hinsichtlich der Erreichbarkeit nicht nachgekommen.
Ausserdem sei der Sohn (BF3) psychisch erkrankt. Zwar sei nicht davon
auszugehen, die Intensität seiner Erkrankung führe zur Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hingegen gebe es das Weg-
weisungsvollzugshindernis der Kinderrechtskonvention, welche in Art. 24
das Recht auf Gesundheit und generell die ungestörte Entwicklung des
Kindes garantiere. Da die Erkrankung des Sohnes erst auf Beschwerde-
ebene habe eingebracht werden können, sei die Sache an die Vorinstanz
zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Das Kindeswohl bilde auch im Rah-
men der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Be-
deutung. Es bestehe die Gefahr einer Entwurzelung der Kinder, zumal auf-
grund der Erfahrung, dass sich ein Kind schon einmal an ein neues Umfeld
habe anpassen können, nicht geschlossen werden könne, dies werde ihm
auch Jahre später erneut gelingen. Nach dem Gesagten sei nicht davon
auszugehen, dass die Kinder "extrem anpassungsfähig" seien.
4.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen.
4.2.1 Gemäss ärztlichem Gutachten vom 11. September 2015 des Spitals
O._______ werden dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belas-
tungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode
(ICD-10: F32.1) attestiert.
4.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wurden beim Be-
schwerdeführer in erster Linie Anpassungsstörungen beziehungsweise
Beschwerden im Zusammenhang mit der durch die bevorstehende Rück-
kehr in den Heimatstaat ausgelösten Stresssituation diagnostiziert. Die
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entsprechenden Behandlungen sind in Russland wie auch in Tschetsche-
nien möglich und dem Beschwerdeführer auch zugänglich (vgl. die einläss-
lichen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6.2.1 S. 21 – 24, E-6943/2015 vom 1. De-
zember 2015 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen; Bericht vom 8. September
2015 der SFH zu "Tschetschenien: Gesundheitswesen und Behandlung
psychischer Erkrankungen und Störungen"). Dies gilt auch für allenfalls in
Tschetschenien – unabhängig von den als unglaubhaft erachteten Asylvor-
bringen – erlebte Traumata, die er zwar nicht in Tschetschenien selbst,
aber in angrenzenden russischen Regionen kostenfrei behandeln lassen
kann. Wie bereits dem in der angefochtenen Verfügung zitierten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7564/2014 vom 3. Juni 2015 zu entnehmen
ist, können sich die des Russischen mächtigen Beschwerdeführenden als
russische Staatsangehörige auch ausserhalb von Tschetschenien medizi-
nisch behandeln lassen. Gewisse Erschwernisse im Zusammenhang mit
einer Behandlung im Heimatstaat machen den Wegweisungsvollzug weder
unzulässig noch unzumutbar.
Des Weiteren drängt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde-
schrift auch angesichts der Suizidalität des Beschwerdeführers keine ver-
änderte Betrachtungsweise auf. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzu-
ges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem EGMR der
wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Ab-
stand zu nehmen, solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der
Suiziddrohung zu verhindern. In solchem Falle vermag die Ausschaffung
nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid
des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutsch-
land, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1
S. 212, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Der
geltend gemachten latenten Suizidalität des Beschwerdeführers ist des-
halb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Aus-
schaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten trägt die Vollzugsbe-
hörde die Verantwortung für einen komplikationsfreien Wegweisungsvoll-
zug. Sie ist gehalten, den Wegweisungsvollzug in einer Weise auszuge-
stalten, welche die Gefahr der Selbst- oder Drittgefährdung minimiert.
4.2.3 Mit den Arztzeugnissen vom 14. und 27. September 2015 einer Fach-
ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sollen die psychischen Folgen des
Wegweisungsvollzugs auf die Kinder der Beschwerdeführenden unter dem
Gesichtspunkts des Kindeswohls dokumentiert werden. Indessen ist an
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Seite 10
dieser Stelle festzuhalten, dass das Kindeswohl im Zusammenhang mit
dem Wegweisungsvollzug bereits im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7213/213 vom 2. September 2014 in E. 6.3.2.3 einlässlich behan-
delt wurde (vgl. a.a.O. E. 6.3.2.3); im Summarurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3406/2015 vom 9. Juni 2015 wurde auf die entsprechen-
den Erwägungen lediglich verwiesen, obschon die Beschwerde vom 13.
April 2015 wiederum umfangreiche Ausführungen zum Kindeswohl ent-
hielt. Auch die Arztzeugnisse vom 14. und 27. September 2015 vermögen
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise in Bezug auf das Kindes-
wohl zu führen, zumal zum einen die medizinische Versorgung der Kinder
im Heimatstaat analog wie diejenige des Vaters oder der Mutter gewähr-
leistet ist. Zum anderen ist dem Arztzeugnis vom 27. September 2015 zu
entnehmen, die Hauptbelastung für die Kinder ergebe sich aus der Weige-
rung der Eltern, die Entscheide der Asylbehörden zu akzeptieren, das
heisst ihre elterliche Verantwortung wahrzunehmen, nämlich mit den Kin-
dern in ihr Heimatdorf zurückzukehren und ihnen dort ein stabiles Zuhause
zu bieten. Die Voraussetzungen dafür wären insofern gut, als die Be-
schwerdeführenden dort über ein enges soziales Netz verfügen; nach dem
Gesagten gibt es keinen Grund, die angefochtene Verfügung zu kassieren
und die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen, dies umso weniger, als die Beschwerdefüh-
renden für sich und ihre Kinder gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch
nehmen können.
4.2.4 Eine wiedererwägungsrechtlich wesentlich veränderte Sachlage liegt
somit nach dem Gesagten auch in medizinischer Hinsicht nicht vor. Zusam-
menfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden mit dem
Wiedererwägungsgesuch offensichtlich keine nachträglich im Verhältnis
zur Verfügung vom 27. April 2015 wesentlich veränderte Situation geltend
machen können. Die Vorinstanz hat demnach das Wiedererwägungsge-
such zu Recht abgewiesen.
4.2.5 Aufgrund der bisherigen Entwicklungen ist zum einen nicht auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer angesichts der anstehenden Rück-
kehr in den Heimatstaat einen Suizidversuch unternehmen könnte, zum
anderen könnten auch die Kinder psychologisch auffällig auf die durch die
bevorstehende Ausschaffung veränderten familiären Situation reagieren.
Dementsprechend werden die Vollzugsbehörden aufgefordert, dieser Situ-
ation besondere Beachtung zu schenken und die Beschwerdeführenden
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Seite 11
bereits vorgängig psychologisch und medikamentös auf die Rückkehr vor-
zubereiten und die Familie nötigenfalls in Form einer adäquaten medizini-
schen Rückkehrhilfe auch zu begleiten.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
6.
6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Eine Beschwerde
gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Tatsache, dass
sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführenden keine prozessualen Er-
folgschancen hatten, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Be-
schwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaus-
sichten der Beschwerde als von allem Anfang an beträchtlich geringer ein-
gestuft werden als die Verlustgefahren. Dies bedeutet nach bundesgericht-
licher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen
ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen.
6.2 Einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 VwVG gewährt wird, können die Verfahrenskosten ganz oder teil-
weise erlassen werden, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Per-
son der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzu-
erlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Den Beschwerdeführenden sind in Anbetracht der
Aktenlage keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten gesprochen.
4.
Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die Rückkehr der Beschwer-
deführenden mittels flankierender medizinischer Massnahmen im Sinne
der Erwägungen zu begleiten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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