Abtei lung IV
D-5749/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, und dessen Lebenspartnerin B._______,
Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá (CO),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5749/2010
Sachverhalt:
A.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 19. Mai 2009 ersuchte der Beschwerdeführer – ein ursprünglich
aus C._______ (Departement D._______) stammender kolumbiani-
scher Staatsangehöriger mit aktuellem Wohnsitz in Bogotá – für sich
und die Beschwerdeführerin um Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe ur-
sprünglich mit seinen Eltern und vier Geschwistern – zwei Brüder mit
geistigen Behinderungen und zwei Schwestern – in C._______ gelebt.
Im Jahr 1999 habe ein gewaltsamer Übergriff auf ihr Dorf stattgefun-
den, bei welchem zahlreiche Bewohner umgekommen seien, darunter
auch sein Vater und weitere Familienangehörige. Ferner sei seine Mut-
ter bedroht worden und er selber habe befürchten müssen, von der
FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) oder anderen
Gruppierungen wie den Autodefensas del Magdalena medio rekrutiert
oder umgebracht zu werden. Aus diesen Gründen seien sie am 26. Au-
gust 2000 nach Bogotá gezogen, aber seither sei es für sie – mit den
beiden behinderten Brüdern – sehr schwierig gewesen, ihren Lebens-
unterhalt zu verdienen. Er sei deshalb auf verschiedenen Fincas als
Landarbeiter tätig gewesen und habe dabei in E._______ die Be-
schwerdeführerin kennen gelernt. Nachdem sie während einer Weile in
Ruhe hätten arbeiten können, seien das Dorf von der "Frente [...]" der
FARC angegriffen und die Landarbeiter unter Todesdrohungen aufge-
fordert worden, sich entweder der Guerilla anzuschliessen oder den
Ort zu verlassen. Aus Angst um ihr Leben seien sie in der Folge am
9. Dezember 2008 nach Bogotá zurückgekehrt. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu
den Akten, so unter anderem eine Bestätigung des Vorsitzenden des
Vorstandes der "Acción Comunal [...]" der Gemeinde E._______ vom
19. Dezember 2008, in welcher der Aussteller ausführt, er kenne den
Beschwerdeführer und dieser habe vom 10. Juli 2008 bis zum 19. De-
zember 2008 auf der Finca von F._______ gearbeitet. Es handle sich
bei ihm um eine ehrliche, arbeitsame Person mit tadellosem Beneh-
men. Weitere – inhaltlich identische – Bestätigungen derselben Person
vom 17. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer ferner in Bezug
auf die Beschwerdeführerin und deren Bruder, die beide vom 6. Januar
2008 bis zum 17. Dezember 2008 auf der Finca von G._______ gear-
beitet hätten, ein. Im Weiteren legte er ein Schreiben derselben Person
vom 19. Dezember 2008 ins Recht, wonach die Bevölkerung aufgrund
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des innerkolumbianischen Konfliktes und der ständigen Gewalt nicht in
Ruhe auf den Feldern arbeiten könne und der Beschwerdeführer so-
wie dessen Lebenspartnerin und Schwager von bewaffneten Gruppie-
rungen bedroht worden seien.
B.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 forderte die schweizische Vertretung in
Bogotá den Beschwerdeführer für den Fall, dass er an seinem Asylge-
such festzuhalten gedenke, auf, innert 30 Tagen sein Asylbegehren
gestützt auf einen beigelegten Fragenkatalog einlässlich zu begründen
und allenfalls weitere vorhandene Beweismittel einzureichen.
C.
Mit undatierter, am 18. August 2009 bei der schweizerischen Botschaft
eingegangener Eingabe kam der Beschwerdeführer dieser Aufforde-
rung nach und gab im Wesentlichen an, er habe ausserhalb seines
Heimatstaates keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Im Jahr 1999
seien in seinem Heimatdorf sein Vater und zwei Cousins ermordet
worden, worauf er mit dem Rest der Familie nach Bogotá gezogen sei.
Auch dort sei es jedoch zu Bedrohungen gekommen. Er habe sich an
die Einwohnerkontrolle, die Generalstaatsanwaltschaft, das Innenmi-
nisterium und die GAULA (Grupos de Acción Unificada por La Libertad
– Anti-Entführungs-Einheiten der kolumbianischen Armee) gewendet,
aber in Kolumbien würden derzeit keine Einrichtungen bestehen, wel-
che Gewaltopfern Schutz bieten könnten; aus diesem Grund seien er
und die Beschwerdeführerin auch in Bogotà nicht sicher vor Übergrif -
fen der praktisch landesweit operierenden FARC und paramilitärischen
Gruppierungen. Auch hätten sie keine Möglichkeit, im lateinamerikani-
schen Ausland um Schutz nachzusuchen, weil diese Länder ebenfalls
Probleme mit Guerilla-Organisationen hätten. Der Beschwerdeführer
reichte im Weiteren erneut Beweismittel zu den Akten, bei welchen es
sich indessen im Wesentlichen um dieselben handelt, die bereits dem
Asylgesuch vom 19. Mai 2009 beigelegt worden waren. Neu beige-
bracht wurde das Protokoll einer vom Beschwerdeführer am 3. August
2009 bei der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft deponierten
Anzeige, gemäss welchem er sich am 29. Juli 2009 im Gebäude der
Acción Social befunden habe, als er von H._______ – einem Milizionär
aus E._______ – erkannt und in vulgärer Weise aufgefordert worden
sei, sich gut zu überlegen, was er der Behörde erzähle; er wisse mehr
oder weniger, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte und sei über
dessen Schritte im Bild. Im Weiteren legte der Beschwerdeführer ein
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Schreiben von I._______ vom 10. Juli 2009 ins Recht. Die Verfasserin
führt aus, sie sei die Ehefrau von G._______, auf dessen Finca die
Beschwerdeführerin und ihr Bruder gearbeitet hätten. Ihr Ehemann sei
vor sechs Monaten von einer paramilitärischen Gruppierung namens
"[...]" verschleppt und ermordet worden. Diese Gruppierung würde De-
likte verüben und Landarbeiter ermorden, ohne behelligt zu werden,
weil sie mit den regulären Armeeeinheiten zusammenarbeite. Aus
Angst vor den möglichen Folgen wage niemand etwas zu sagen. Die
Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihrem Bruder vom 5. Januar
2008 bis zum 17. Dezember 2008 auf ihrer Finca gearbeitet und sei ei -
ne ehrliche, arbeitsame Person mit tadellosem Benehmen. Die beiden
seien von der "Frente [...]" der FARC und den Paramilitärs der "[...]" mit
dem Tod bedroht worden für den Fall, dass sie den Ort nicht verlassen
würden. Sie könnten nirgends in Kolumbien in Ruhe leben und bedürf-
ten daher den Schutz der Schweiz.
D.
Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten am
8. September 2009 zuständigkeitshalber an das BFM; sie führte dabei
aus, dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden aus
Kapazitätsgründen nicht möglich sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 teilte das BFM den Be-
schwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachver-
halt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der
eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine
Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren er-
wäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu be-
achtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessens-
spielraumes – das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abzuweisen
und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere er -
achte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gege-
ben. Das BFM gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert
30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern.
Die Beschwerdeführenden liessen sich in der Folge nicht vernehmen.
F.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 wies das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die Einreise in die
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Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller
Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Voraussetzungen für
ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführenden gegeben
seien. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen dafür, ei -
ne landesweite Gefährdung der Beschwerdeführenden durch die
FARC und paramilitärische Gruppierungen sei aus den Akten nicht er-
sichtlich. Da es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landes-
weit bekannte Personen handle und ihre Verfolger wohl kaum in der
Lage wären, sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig zu
machen, sei davon auszugehen, dass ihnen innerstaatliche Fluchtal-
ternativen offenstünden. Ferner sei es den Beschwerdeführenden
möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der
Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nach-
barstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert
hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die Be-
schwerdeführenden in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht.
G.
Mit undatierter, an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter
Eingabe (Posteingang bei der Botschaft am 2. August 2010) erhoben
die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 27. Mai
2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim
Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2010). Sie beantragten sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz. Zur Begründung brachten sie – unter Wiederholung der im
erstinstanzlichen Vorbringen – vor, sie seien von politisch motivierter
Gewalt betroffen und würden an psychischen Traumata und physi-
schen Verletzungen leiden sowie unter der Verletzung der Menschen-
rechte. Sie fürchteten sich auch in Bogotá vor weiteren Übergriffen. Sie
könnten sich ihren Schwierigkeiten nicht durch eine Ausreise in ein an-
deres lateinamerikanisches Land entziehen, da diese Länder ebenfalls
ständige gewaltsame Konflikte kennen würden, zumal in der grossen
Mehrheit dieser Staaten ebenfalls eine Guerilla oder bewaffnete Grup-
pierungen existieren würden. Sie würden daher Gefahr laufen, im Aus-
land erneut Opfer von Bedrohungen und Vertreibungen zu werden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeeingabe ist nicht in einer Amtssprache des Bun-
des abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesse-
rung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren
und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber
befunden werden kann.
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
aufgrund der nur unvollständigen Angaben auf der Empfangsbestäti-
gung ("Julio del 2010") nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die
Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde
obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 61), ist daher zugunsten der Beschwerdeführer von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen.
1.5 Die Beschwerde ist demnach frist- und – abgesehen vom sprachli-
chen Mangel – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwer-
deführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli -
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je-
weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün-
den ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung
der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit-
wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan-
dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich ei-
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ne Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün-
den (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der
schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom
19. Mai 2009 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überwei-
sungsschreiben vom 8. September 2009 aus gerichtsnotorischen und
mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; den
Beschwerdeführenden wurde indessen mit Zwischenverfügung des
BFM vom 10. Februar 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung
ihrer Asylgründe sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die vom
Bundesamt in Erwägung gezogene Abweisung der Asylgesuche ge-
währt; die Beschwerdeführenden haben von dieser Möglichkeit zwar
keinen Gebrauch gemacht, aber aufgrund der einlässlichen Ausführun-
gen der Beschwerdeführenden in ihrem schriftlichen Asylgesuch und
den weiteren Eingaben sowie der zahlreichen von ihnen eingereichten
Beweismittel erscheint der entscheidwesentliche Sachverhalt – wie
das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – als ge-
nüglich abgeklärt. Schliesslich hat das BFM in seiner Verfügung vom
27. Mai 2010 das Absehen von persönlichen Anhörungen einlässlich
begründet. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass das BFM den
verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
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5.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und ob-
jektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht
zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts
bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Ertei-
lung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat
das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführen-
den zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nach-
zusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nach-
barstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien so-
wohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Janu-
ar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ra-
tifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme
Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur An-
erkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Ge-
bot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschrän-
kung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbe-
sondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren
zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden ge-
kommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der vi-
sumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Um-
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stand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehöri-
ge in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsu-
chen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flücht-
linge anerkannt werden. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Be-
schwerdeeingabe vorbringen, sie könnten nicht in anderen lateiname-
rikanischen Ländern um Schutz nachsuchen, weil in der grossen
Mehrheit dieser Staaten ebenfalls eine Guerillaorganisation oder be-
waffnete Gruppierungen existieren und sie daher auch dort Gefahr lau-
fen würden, Opfer von Bedrohungen und Vertreibungen zu werden, ist
festzuhalten, dass dieser pauschale Einwand nicht geeignet ist, eine
objektiv nachvollziehbare Gefährdung in allen oben stehenden Dritt-
staaten zu begründen. Insgesamt ergeben sich demnach keine An-
haltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdefüh-
renden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen
anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens,
zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132).
Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei
den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlich-
keiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung
auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten,
weiterhin verfolgt zu werden.
6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Be-
schwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen seitens der
FARC oder paramilitärischen Gruppierungen allenfalls durch eine in-
nerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnten.
6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete Bezie-
hungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der ander-
weitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorin-
stanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreise-
bewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Be-
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schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwal-
tungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt (per EDA-Kurier)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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