Abtei lung IV
D-5750/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...),
Mongolei,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5750/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - mongolische Staatsangehörige aus
F._______ - am 19. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
wobei sie keine Identitätspapiere zu den Akten reichten,
dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 30. Juli 2009 im G._______
sowie am 17. und 19. August 2009 durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört
wurden,
dass sie dabei im Wesentlichen angaben, der Beschwerdeführer 1
habe am (Datum) in Ausübung seines Berufs als (...) eine Person
angefahren, die in der Folge gestorben sei,
dass der Beschwerdeführer 1 deswegen während 72 Stunden inhaf-
tiert, drei Mal einvernommen und schliesslich freigesprochen worden
sei, wobei er anlässlich einer Einvernahme dem (Verwandten) des
Unfallopfers begegnet sei,
dass drei unbekannte Männer am (Datum) die Beschwer-
deführerinnen 2 und 3 bedroht hätten und den Beschwerdeführer 1 in
einem Auto weggebracht, verprügelt und auf einem Friedhof in ein
ausgehobenes Grab geworfen hätten,
dass die Beschwerdeführenden daraufhin zum in einem anderen
Stadtteil wohnhaften (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 gezogen
seien,
dass sie Ende Februar (vgl. A2 S. 7) beziehungsweise anfangs März
2009 (vgl. A3 S. 5) in ihre Wohnung zurückgekehrt seien,
dass am (Datum) zwei Männer - eine unbekannte Person und einer
der Entführer vom (Datum) - in das (Auto) des Beschwerdeführers 1
gestiegen seien, diesen bedroht und mit einem Messer am Nacken
verletzt hätten, wobei ihm bei einer Verkehrsampel die Flucht gelungen
sei,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge wieder zum (Verwandten)
des Beschwerdeführers 1 gegangen seien, wobei sie beschlossen
hätten, aus F._______ wegzuziehen, weshalb sie ein Inserat zum
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Verkauf ihrer Wohnung - unter Nennung der Mobiltelefonnummer des
Beschwerdeführers 1 - aufgegeben hätten,
dass daraufhin der (Verwandte) des Unfallopfers dem
Beschwerdeführer 1 telefonisch gedroht habe, ihn überall im Land
aufzuspüren,
dass sie nach dem Verkauf der Wohnung - und nachdem sie von (...)
des Beschwerdeführers 1 über die Möglichkeit einer
Asylgesuchseinreichung im Ausland informiert worden sei - die
Mongolei am 10. Juli 2009 mit (Verkehrsmittel) in Richtung H._______
verlassen hätten und von dort aus mit Hilfe von Schleppern in einem
Auto via I._______, J._______ und ihnen unbekannte Länder in die
Schweiz gelangt seien,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird (vgl. A1, A2, A3, A10, A11 und A12),
dass die Beschwerdeführenden trotz entsprechender Aufforderung kei-
ne Identitätspapiere eingereicht haben, dies mit der Begründung,
ihnen seien alle Papiere (Aufzählung) durch die (...) Schlepper in
J._______ abgenommen worden und sie hätten nicht daran gedacht,
hinsichtlich deren Wiedererlangung etwas zu vereinbaren (vgl. A1
S. 4 ff., A2 S. 3 f., A3 S. 3),
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. Septem-
ber 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus
der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 11. Sep-
tember 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde einreichten, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewäh-
rung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung der Vollzugsbehörden,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweiter-
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gabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung der
Vorinstanz, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe
offenzulegen, ersucht wurde,
dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
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gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass mithin auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, die Asylgesuche
seien gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsge-
richt diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um sol-
che handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden trotz entsprechender Aufforderung kei-
ne Reise- oder Identitätspapiere zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung
eingereicht haben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2),
dass die Erklärung der Beschwerdeführenden, sie hätten den Schlep-
pern alle Papiere auf deren Geheiss hin in J._______ abgegeben,
ohne daran gedacht zu haben, hinsichtlich der Wiedererlangung etwas
zu vereinbaren, angesichts der Wichtigkeit solcher Dokumente nicht
glaubwürdig erscheint,
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dass auch die Vorbringen hinsichtlich der Ausweiskontrollen auf der
Reiseroute, wonach die Beschwerdeführenden nach Passieren der (...)
Grenze nicht mehr kontrolliert worden seien (vgl. A1 S. 9 f., A2 S. 9,
A3 S. 7), angesichts der strengen Kontrolle an EU- und Schengen-
Aussengrenzen nicht realistisch erscheinen,
dass überdies nicht plausibel erscheint, weshalb die Schlepper den
Beschwerdeführenden die Papiere erst in J._______ - mithin erst nach
Erreichen des Schengenraumes - abgenommen haben sollten, wenn
der Grund für die Abnahme das Passieren verschiedener Grenzen
gewesen sein sollte (vgl. A12 S. 3),
dass die Beschwerdeführenden zudem bis zum heutigen Zeitpunkt
offensichtlich keine Anstrengungen unternommen haben, um Identi-
tätspapiere einzureichen, obwohl beispielsweise dem Beschwerdefüh-
rer 1 bereits anlässlich der Erstbefragung vom 30. Juli 2009 Gelegen-
heit zur entsprechenden telefonischen Kontaktaufnahme mit den An-
gehörigen im Heimatland eingeräumt wurde, was er jedoch ablehnte
(vgl. A1 S. 6),
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis der Be-
schwerdeführenden, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzurei-
chen, vorliegen,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden,
ihren Heimatstaat wegen Drohungen von Seiten des (Verwandten) des
Verkehrsunfallopfers und dessen Gehilfen verlassen zu haben,
zutreffend aufgrund der Tatsache, dass es sich dabei um Übergriffe
privater Dritter handle, die in der Mongolei - wo eine funktionierende
und für die Beschwerdeführenden zugängliche Schutzinfrastruktur
bestehe - Straftatbestände darstellten und entsprechend strafrechtlich
verfolgt würden, als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG
erachtet hat,
dass die Vorinstanz die geltend gemachten Ausreisegründe überdies
aufgrund von Widersprüchen in den Darstellungen zutreffend als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederho-
lung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
bringen erschöpfen und damit weder eine asylrechtlich relevante Ver-
folgung zu begründen (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18
[Schutztheorie: Wer in seinem Heimatland ausreichenden Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, erfüllt aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die
Flüchtlingseigenschaft nicht]) noch die vom BFM aufgezeigten
Widersprüche zu substanziieren vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass die Beschwerdeführenden über keine derartige Bewilligung verfü-
gen und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kön-
nen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf-
grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als
zumutbar erweist, da sie bis zu ihrer Ausreise in der Mongolei gelebt
haben und somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sind,
im Heimatstaat Angehörige haben und in der Lage waren, ihren Le-
bensunterhalt als (...) zu bestreiten, wobei die Beschwerdeführenden 1
und 2 über abgeschlossene Berufsausbildungen als (...) und (...) verfü-
gen (vgl. A1 S. 2 f, A2, S. 2), so dass insgesamt von einer guten Aus-
gangslage für die berufliche Zukunft ausgegangen werden kann,
dass sie überdies keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen geltend machen, wobei weder das (...) der Beschwer-
deführerin 3 in Angstsituationen (vgl. A3 S. 6, A11 S. 8) noch das (...)
des Beschwerdeführers 5 (vgl. A11 S. 2) auf eine konkrete Gefährdung
aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen lässt, welche im
Heimatstaat nicht behandelbar wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
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AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden nicht in
Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als ge-
genstandslos erweist, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen
wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion ebenfalls ge-
genstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - un-
geachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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