B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5750/2016
law/fes
Ur t e i l vom 1 6 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie
aus B._______ (Nordprovinz, Distrikt Jaffna) verliess seinen Heimatstaat
gemäss eigenen Angaben am 27. Juli 2014 und flog via Singapur und die
Malediven nach Italien. Am 3. August 2014 reiste er zu seinem sich in der
Schweiz aufhaltenden älteren Bruder, Z._______ (N […]), und stellte am
6. August 2014 ein Asylgesuch.
B.
Am 15. August 2014 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
heute SEM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die
Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und
summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes. Er
reichte seine Identitätskarte im Original und eine beglaubigte Kopie seiner
Geburtsurkunde ein.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, die sri-lankische Ar-
mee habe ihn seit dem 21. März 2014 zwangsrekrutieren wollen. Er sei
mehr als zwanzig Mal ins Army Camp bestellt worden. Ungefähr zehn Mal
habe er sich dorthin begeben, wo er acht oder neun Mal davon geschlagen,
misshandelt und Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Um diesem Zwang zu
entkommen, sei er ausgereist. Für die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) habe er nie etwas gemacht und keinen Kontakt zu den LTTE ge-
habt.
C.
Am 28. Juli 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den
Asylgründen an.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die Dorfbewohner hätten die
Schliessung eines Armeecamps im Dorf verlangt. Die Soldaten hätten ver-
sucht, einige Männer im Dorf zu rekrutieren, um die Schliessung zu verhin-
dern. Er sei in jenem Moment arbeitslos gewesen, weshalb der Dorfvorste-
her den Soldaten wohl seinen Namen und den von drei Kollegen mitgeteilt
habe. Die Soldaten hätten ihn aufgefordert, der Armee beizutreten, von ei-
nem guten Lohn gesprochen und seien anfangs nett gewesen. Er habe
abgelehnt und sei deshalb Ende Mai 2014 zu einer Befragung vorgeladen
worden. Da er den Beitritt zur Armee weiter verweigert habe, habe man
ihm gedroht, seine Familie umzubringen und ihn mit einer Holzlatte ge-
schlagen und mit Füssen getreten, so dass er mehrere Platzwunden und
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Schwellungen am ganzen Körper gehabt habe. Zwölf Tage hintereinander
habe er zum Unterschreiben im Camp vorbeigehen müssen. Danach ein-
mal pro Woche. Er sei jeweils misshandelt worden, wenn er den Beitritt zur
Armee verweigert habe. Einige Male sei er mit Eisenrohren geschlagen
worden. Einmal sei er kopfüber aufgehängt worden und später habe es
auch sexuelle Übergriffe gegeben und sein Geschlechtsorgan sei mit Füs-
sen getreten worden, so dass er nicht mehr habe urinieren können. Er sei
auch mit einem Gewehr bedroht worden. Seine Kollegen seien vier bis fünf
Mal im Camp gewesen und dann ausgereist. Als er einmal eine Woche im
Spital gewesen sei, seien sie zu seiner Schwester nach Hause gegangen
und hätten nach ihm gefragt und ihn für eine Befragung vorgeladen. Er sei
wieder hingegangen, weil er seiner Schwester keine Probleme habe ma-
chen wollen. Dann habe er seiner Schwester alles erzählt. Sie sei aus fi-
nanziellen Gründen zuerst gegen eine Ausreise gewesen. Schliesslich
habe sein Schwager einen Schlepper kontaktiert und er sei mit starken
Schmerzen in den Beinen am 27. Juli 2014 ausgereist.
Sein Bruder C._______ sei am 27. März 2014 von der sri-lankischen Ar-
mee festgenommen und beschuldigt worden, einige Mitglieder der LTTE
unterstützt und für diese Essen organisiert zu haben. Seither sei er ver-
schwunden. Einen Tag zuvor habe es ein Round-Up im Dorf gegeben und
die Identitätskarten von fast allen Dorfbewohnern seien auf einem Sport-
platz der Schule unter Anwesenheit eines Kopfnickers kontrolliert worden.
Eventuell habe der Kopfnicker seinen Bruder identifiziert. Er selber habe
seine Identitätskarte wieder erhalten, sein Bruder aber nicht. Im Juni und
Juli 2014 habe es noch zwei Hauskontrollen gegeben.
Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund der Schläge habe er im-
mer noch Schmerzen und sei in der Schweiz in Behandlung. Er reichte
Terminbestätigung des (…) für den 20. Juli 2016 und der (…) für den 8. Juli
2016 ein.
D.
Mit Verfügung vom 17. August 2016 – eröffnet am 22. August 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 6. August 2014 ab. Gleichzeitig verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 20. September 2016 (Datum Posttempel) liess der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid
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beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung un-
ter Beiordnung des Rechtsvertreters zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem beantragte er, es sei ihm
Einsicht in die Asylakten des Bruders, E._______ (N […]) zu gewähren.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des
(…) vom 1. Juni 2015 und eine Honorarnote vom 20. September 2016 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 stellte der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdefüh-
rer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Für-
sorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers gut. Er ordnete den rubrizierten Rechtsver-
treter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das Gesuch um Einsicht in die
Akten des Bruders E._______ wies er ab.
G.
Am 14. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter eine Fürsorgebestätigung ein.
H.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 lud der Instruktionsrichter das SEM
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
I.
In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 hielt das SEM an den Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 1. November 2016 die Gelegenheit, eine Replik einzu-
reichen.
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J.
In seiner Replik vom 16. November 2016 nahm der Rechtsvertreter zur
Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte vier Kopien von Fotos des
Beschwerdeführers ein.
K.
Mit Schreiben vom 23. November 2016 reichte der Rechtsvertreter Kopien
von Fotos des Beschwerdeführers mit Beschreibungen der Herkunft der
Verletzungen ein.
L.
Am 22. Dezember 2016 reichte der ein Themenpapier der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation im Vanni-Gebiet vom 18. De-
zember 2016 ein.
M.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter ein
Schreiben von Dr. med. F._______ der (…) vom 19. Dezember 2016 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Begründung der Verfügung im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens zum geltend ge-
machten Sachverhalt unterschiedliche Aussagen gemacht. Auf die Frage,
seit wann er aufgefordert worden sei, der Armee beizutreten, habe er in der
Befragung zur Person gemeint, seit dem 21. März 2014. In der Anhörung
habe er ausgeführt, Soldaten seien auf ihn und seine Kollegen zugekom-
men, als er am Spielen gewesen sei. Man habe ihm vorgeschlagen, als
Soldat zu arbeiten. Er habe dies abgelehnt. Man habe ihn und seine Kolle-
gen deshalb zu einer Befragung ins Camp aufgeboten. Sein erster Besuch
im Camp sei Ende Mai 2014, möglicherweise am 26. oder 27. gewesen.
Auf die unterschiedlichen Zeitangaben angesprochen, habe er gemeint,
am 21. März 2014 sei ein Meeting in einem Lesesaal durch den Dorfvor-
steher organisiert worden. An diesem Tag habe man ihn informiert, dass
neue Leute für das Militär rekrutiert würden. Man habe ihn an diesem Tag
noch nicht gezielt gefragt. Seine Erklärung zu den unterschiedlichen Daten
vermöge nicht zu überzeugen. In der Befragung zur Person habe man ihn
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gefragt, wann die Armee mit dieser Aufforderung zu ihm gekommen sei.
Darauf habe er den 21. März 2014 genannt. Ausserdem habe er in der An-
hörung geschildert, wie die Soldaten einige junge Männer aus dem Dorf
hätten rekrutieren wollen und wie die Soldaten mutmasslich zu den Namen
von ihm und seinen Kollegen gelangt seien. Dort habe er von dem besag-
ten Meeting im März 2014 nichts erwähnt. Es bestehe der Eindruck, dass
er seine unterschiedlichen Aussagen im Nachhinein in Einklang habe brin-
gen wollen. In der Befragung zur Person habe er gesagt, er sei ungefähr
zehn Mal aufgefordert worden, ins Army Camp zu gehen. Etwa acht oder
neun Mal sei er geschlagen worden. Auf die Frage, wie oft er insgesamt im
Camp gewesen sei, habe er in der Anhörung gemeint, dass sei schwierig
zu eruieren. Er habe geglaubt, er sei ungefähr zwischen 16 und 18 Mal dort
gewesen. Als man ihn auf die abweichenden Aussagen angesprochen
habe, habe er gemeint, er habe in der Befragung zur Person von mehr als
zehn Mal gesprochen. Diesbezüglich sei einzuwenden, dass man ihm das
Protokoll der Befragung zur Person auf Tamilisch rückübersetzt habe und
er dieses mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Es widerspreche der allge-
meinen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass er sich trotz der be-
schriebenen Misshandlung über zwölf Tage jeden Tag und auch später
noch in das Militärcamp begeben habe. Es wäre zu erwarten gewesen,
dass er eher untertaucht oder einfach nicht mehr ins Camp gegangen
wäre. Seine Aussage, man hätte seiner Familie etwas Böses angetan oder
seine Schwester hätte eventuell Probleme bekommen, wenn er nicht ge-
gangen wäre, könne das logik- und erfahrungswidrige Verhalten auch nicht
erklären. Im Übrigen habe er weder in der Befragung zur Person noch in
der Anhörung irgendwelche Konsequenzen genannt, die seine Flucht sei-
ner Familie beschert hätte. Auch das angebliche Verhalten seiner Schwes-
ter, die am Anfang wegen der hohen Kosten gegen seine Ausreise gewe-
sen sei, laufe der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns zu-
wider. Seinen Aussagen zufolge habe seine Schwester seine Verletzungen
– namentlich die Platzwunden – und womöglich auch seine Spitalbesuche
bemerkt. Zudem habe er ihr alles berichtet. Es sei nicht nachvollziehbar,
dass seine Schwester in dieser Situation einzig aufgrund der Reisekosten
gegen seine Flucht gewesen sein soll. Zudem hätte es neben der Flucht
ins Ausland noch andere Möglichkeiten gegeben, um sich der Zwangsrek-
rutierung und der Misshandlung zu entziehen. Er hätte sich beispielsweise
bei seinen Verwandten verstecken können. Aus diesen Gründen könne ihm
nicht geglaubt werden, dass man ihn in Sri Lanka zum Beitritt in die Armee
habe zwingen wollen und dass er aufgrund seiner Verweigerung misshan-
delt worden sei. Als man ihn in der Befragung zur Person nach seinen Ver-
wandten in Sri Lanka gefragt habe, habe er seinen Bruder genannt, ohne
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ein Wort über seine angebliche Festnahme beziehungsweise sein Ver-
schwinden zu verlieren. Es wäre indessen zu erwarten gewesen, dass er
ein derart einschneidendes Erlebnis erwähnt hätte. Auch an anderer Stelle
in der Befragung zur Person habe er das Verschwinden seines Bruders
nicht erwähnt. Die Erklärung für das Auslassen einer derart wichtigen In-
formation, er habe lediglich auf die Fragen geantwortet, könne nicht gelten
gelassen werden. Im Übrigen bestünden in Bezug auf die angebliche Fest-
nahme seine Bruders Unterschiede zwischen seinen Angaben und den
Aussagen, die sein Bruder E._______ in seinem Asylverfahren gemacht
habe. E._______ habe zum festgenommenen Bruder gesagt, es sei be-
sprochen worden, dass er bei der Armee ein Training absolvieren müsse,
was er aber nicht habe tun wollen. Der Beschwerdeführer habe von dem
Trainingsangebot nichts gewusst. Die Aussage, sein Bruder habe ein Trai-
ning bei der Armee absolvieren müssen, lasse sich schwer vereinbaren mit
seiner Schilderung, man habe seinen Bruder der Unterstützung für die
LTTE bezichtigt. Ferner habe E._______ berichtet, sein Onkel, sei den fest-
genommenen Bruder besuchen gegangen. Man habe dies aber nicht er-
laubt. Dies laufe seiner Aussage zuwider, wonach man den Aufenthaltsort
seines Bruders nach dessen Festnahme nicht einmal habe ausfindig ma-
chen können. Es sei ihm zu den Aussagen von E._______ anlässlich der
Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Es werde nicht in Abrede
gestellt, dass er gesundheitliche Beschwerden habe und sich deswegen in
ärztlicher Behandlung und Physiotherapie habe begeben müssen. Seine
Beschwerden würden sich indessen nicht dazu eignen, die geltend ge-
machte Misshandlung durch die sri-lankische Armee zu belegen. Der be-
schriebene Auswärtsgang und die Schmerzen in den Beinen beziehungs-
weise Knien könnten andere Ursachen haben.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Erklä-
rung zu den Ungereimtheiten bezüglich Datum, wann er aufgeboten wor-
den sei, sei plausibel und erwecke nicht den Anschein, widersprüchliche
Aussagen nachträglich anzupassen. Einerseits sei darauf hinzuweisen,
dass in der Befragung zur Person nicht konkretisiert worden sei, was genau
sich an diesem Tag abgespielt habe, ausser dass die Armee am 27. März
2015 [recte 21. März 2014] mit der Aufforderung zur Rekrutierung gekom-
men sei. Andererseits sei diese Angabe im Kontext zu betrachten. Im Rah-
men der Befragung zur Person sei er zwei Fragen vorher nach seinen Ge-
suchsgründen gefragt worden. Er habe geantwortet, die Armee wolle, dass
er als Rekrut beitrete und er jeden Tag unter Druck gesetzt und misshandelt
werde. Später habe er auf Nachfrage diese Aussage konkretisiert und ein-
gegrenzt. Der Umstand, dass das Datum genannt worden sei, an dem er
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mit der Thematik der Rekrutierung zum ersten Mal konfrontiert worden sei,
sei nachvollziehbar. Er habe problemlos erklären können, weshalb er zwei
verschiedene Daten genannt habe und das zwei Jahre nach der Befragung
zur Person. Die Vorinstanz betone, dass die Frage genauso gestellt wor-
den sei, dass er hätte verstehen müssen, dass die Aufforderung an ihn
persönlich gemeint gewesen sei. Dem sei jedoch nicht zuzustimmen.
Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass die Dolmetscher
die Worte der Asylsuchenden und der Befrager recht genau wiedergeben
würden, jedoch könne es vorkommen, dass gewisse sprachliche Freiheiten
nicht aufgenommen würden, so dass ein Missverständnis nicht ausge-
schlossen werden könne. Die Frage habe gelautet: „Seit wann kommt die
Armee zu ihnen mit dieser Aufforderung?“ Das könne durchaus verstanden
werden, dass gefragt werde, seit wann die Armee mit der Aufforderung an
ihn herangetreten sei, ihr beizutreten. Dementsprechend sei die Angabe
des ersten Datums korrekt. In der Befragung zur Person habe er sowohl
die Zahl zehn als auch die Zahl zwanzig betreffend die Anzahl Aufforderun-
gen angegeben. In der Anhörung seien es dann etwa 16 oder 18 Mal ge-
wesen. Es sei bezüglich der Befragung zur Person festzustellen, dass je-
weils nicht ganz klar sei, auf was genau sich die Angaben bezögen, da er
und der Befrager den Anschein erwecken würden, aneinander vorbeizure-
den. Die Befragung zur Person sei zeitlich ungewöhnlich knapp gehalten.
Die Befragung inklusive Rückübersetzung des jungen und unerfahrenen
Asylsuchenden, der ausserdem mutmasslich mit einem noch frischen
Misshandlungstrauma eingereist sei, habe knapp 25 Minuten gedauert.
Angesichts dessen ausdrücklich auf die Schilderungen in der Befragung
zur Person als Grundstütze zu verweisen sei fraglich. Der Beschwerdefüh-
rer habe, auf die scheinbar nicht nachvollziehbaren Handlungen angespro-
chen, erklärt, dass die Befragungen durch die Soldaten zuerst nett gewe-
sen seien und erst gegen Ende hätten sie zu drastischen Massnahmen
gegriffen. Die ersten zwölf Tage habe es „nur“ Schläge gegeben. Er habe
sich eingeredet, dass es nur Schläge seien und dass die Soldaten bald
damit aufhören würden, wenn er durchhalte. Ausserdem habe er sich um
die Sicherheit seiner Schwester gefürchtet. Der Einwand, dass diese Angst
unbegründet sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Befrager hätte durchaus
fragen können, ob konkret Massnahmen gegen die Schwester ergriffen
worden seien. Die Angst um das Wohl der Schwester spiegle sich denn
auch in zahlreichen Berichten über schwere geschlechterspezifische Ver-
folgung durch Armeeangehörige an tamilischen Frauen. Ausserdem habe
er erklärt, dass er eigentlich sein Leben dort nicht habe aufgeben wollen.
Er habe bei seiner Familie bleiben und Cricket spielen wollen. Dementspre-
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chend sei nachvollziehbar, dass er versucht habe, die Schläge auszuhal-
ten. Als ihn jedoch die Soldaten an den Genitalien angefasst und getreten
hätten, habe ihn das an seine Grenzen gebracht und ihn überzeugt, das
Land zu verlassen. Die Vorbringen der Vorinstanz bezüglich dem Verhalten
der Schwester seien unbegründet. Es werde der Eindruck erweckt, als wä-
ren die Einwände der Schwester unbegründet und aus der Luft gegriffen
und folglich nicht mit der allgemeinen Erfahrung vereinbar. Er habe ihre
Einwände nur nebenbei erwähnt und erklärt, sie sei gezwungen gewesen,
ihr Haus für die Ausreise zu verpfänden. Dass sie zunächst aufgrund der
knappen finanziellen Lage Bedenken gehabt habe und möglicherweise
über Alternativen nachgedacht habe, entspreche durchaus der Logik des
Handelns. Auch möge sie sich gewünscht haben, der letzte schwache
männliche Schutz bleibe ihr erhalten. Wie bereits erwähnt, sei die Befra-
gung zur Person unterdurchschnittlich knapp gehalten, so dass es nicht
erstaune, dass er nichts über seinen Bruder gesagt habe. Ausserdem sei
er gebeten worden, ausdrücklich über seine eigenen Asylgründe zu berich-
ten und dies schliesse die Umstände betreffend der Situation seines Bru-
ders grundsätzlich aus. Dafür spreche, dass er die Haft seines Bruders
nicht als Grund im Sinne der auslösenden Ursache für seine Ausreise ge-
nannt habe. Er habe Kenntnis darüber, dass sein Bruder irgendwo in Haft
gewesen und anschliessend verschwunden sei. Diese Aussage decke sich
mit derjenigen seines Bruders. Die Argumente bezüglich der Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers seien damit widerlegt. Dem-
entsprechend sei nicht anzuzweifeln, dass die Beschwerden, unter denen
er leide, auf die erlittene Folter zurückzuführen seien. Es sei mit einer sorg-
fältigen Auseinandersetzung mit Foltervorbringen nicht vereinbar, bei Be-
richten über Beschwerden pauschal zu argumentieren, es seien auch an-
dere Ursachen denkbar. Leider habe er sich beim Arztbesuch nicht richtig
ausdrücken können und man habe seine Kniebeschwerden auf rheumato-
logische Ursachen hin abgeklärt, anstatt ihn nach Verletzungen durch
Misshandlungen an den Füssen zu fragen. Eine weitere medizinische Ab-
klärung werde unumgänglich sein und hätte von der Vorinstanz angesichts
der Aussagen in den Anhörungen in die Wege geleitet werden müssen.
Den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG habe die
Vorinstanz vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen
insgesamt zu bejahen. Dies werde erst recht der Fall sein, wenn die Akten
des Bruders umfassend für die Beurteilung beigezogen würden. Er be-
richte im Rahmen der Anhörung genau von den wiederholten Befragungen,
welche mit Foltermassnahmen verbunden gewesen seien. Die Folterme-
thoden, welche er beschrieben habe, würden mit den Berichten anderer
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Seite 11
Folteropfern übereinstimmen, welche in Militärcamps in Haft gewesen
seien. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
Seine Ausreise im Anschluss an die gewaltsamen Rekrutierungsversuche
der Armee werde den Verdacht des Verschwindens und des Anschlusses
an die LTTE nahe legen, weshalb zudem eine erhöhte Rückkehrgefähr-
dung bestehe. Zudem bestehe eine reale Gefahr der Folterung und un-
menschlicher Behandlung, weshalb die Wegweisung Art. 3 EMRK und
Art. 3 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verletze, da die Behörden in Sri Lanka ihn
nicht nur nach den eigenen Gründen für das Verschwinden sondern auch
nach den Geschwistern, dem verschwundenen wie dem in die Schweiz ge-
flohenen Bruder befragen und dabei notorisch in Sri Lanka verbreitete Fol-
ter einsetzen würden.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Vorwurf der kurzen
Befragung zur Person beruhe auf einen Rechenfehler. Die Befragung zur
Person habe gemäss Protokoll von 13:45 Uhr bis 15:10 Uhr inklusive Rück-
übersetzung gedauert. Dies ergebe eine Dauer von einer Stunde und 25
Minuten. Die Erklärung der kurzen Befragung für Unstimmigkeiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers würde somit dahinfallen. Es finde sich
auch kein Hinweis, dass eine verkürzte Befragung zur Person stattgefun-
den habe. Dass die Befragung nur eine Stunde und 25 Minuten gedauert
habe, könne auch am Aussageverhalten des Beschwerdeführers liegen.
Der freie Bericht sei mit lediglich drei Zeilen äusserst kurz ausgefallen. Es
sei dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu kur-
zen Antworten angehalten worden sei. Davon abgesehen, dass der Be-
schwerdeführer den Bericht des (…) vom 1. Juni 2015 im erstinstanzlichen
Verfahren hätte einreichen können, tauge er nicht zum Nachweis der an-
geblichen Ursachen der Kniebeschwerden. Gemäss dem Bericht leide der
Beschwerdeführer an milden belastungsabhängigen Knieschmerzen beid-
seits. Diese Diagnose stütze die behauptete Ursache der Schmerzen – ge-
mäss Beschwerdeführer Fusstritt und Schläge auf die Fusssohlen – nicht
oder laufe ihr gar zuwider. Bereits der Umstand, dass der ambulante Be-
richt durch die Klinik für Rheumatologie verfasst worden sei, deute auf an-
dere Ursachen für die Beschwerden hin.
4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei an der
Befragung zur Person nur sehr kurz zu Wort gekommen. Hinweise, er
könne dann alles Weitere in der Anhörung schon noch sagen, seien leider
nicht protokolliert worden. Dass das Protokoll zu den Fluchtgründen ange-
sichts der später vorgetragenen Erlebnisse sehr kurz sei, gestehe auch die
D-5750/2016
Seite 12
Vorinstanz ein. Wie dem auch sei, könne aus dem knappen Protokoll nicht
der Schluss gezogen werden, alles später ausführlich Vorgetragene sei
nachgeschoben. Dass dies nicht so sei, würden Spuren am Körper des
Beschwerdeführers belegen, die noch weiterer Abklärungen bedürfen. So
könne anhand der eingereichten Fotos äusserlich sichtbare Narben doku-
mentiert werden. Es habe bislang kein Arzttermin mit genügender Überset-
zung stattfinden können. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung und ein
Arztbericht werde noch nachgereicht.
5.
5.1 In der Beschwerde wird im Zusammenhang zu den vom SEM aufge-
führten Widersprüchen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers
und seines Bruders E._______ betreffend die Festnahme des Bruders
C._______ geltend gemacht, der Sachverhalt sei nicht richtig und unvoll-
ständig festgestellt worden. Allenfalls liege eine Reflexverfolgung vor.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Ver-
letzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwer-
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt
zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
5.3 Das SEM hat den Sachverhalt hinreichend erstellt. Es gewährte dem
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im Anschluss an die Rücküber-
setzung auch das rechtliche Gehör zu den anderslautenden Aussagen sei-
nes Bruders E._______ zum Verschwinden von C._______. Der Be-
schwerdeführer brachte seine Asylgründe ansonsten in keinen Zusammen-
hang mit der Verhaftung seines Bruders C._______ oder den Asylgründen
D-5750/2016
Seite 13
von E._______, der in der Schweiz am 26. November 2014 Asyl erhalten
hat. Angesichts dessen bestand kein Anlass, den Sachverhalt hinsichtlich
der beiden Brüder und einer allfälligen Reflexverfolgung weiter abzuklären.
Der Rückweisungsantrag ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die sri-lankische Armee habe ihn
ab März 2014 zwangsrekrutieren wollen und sei deshalb mehrmals vorge-
laden und misshandelt worden.
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
6.3 Nach Einsicht in die Akten des Bruders E._______ ist festzustellen,
dass auch dieser anlässlich seiner Anhörung am 14. Oktober 2014 das
Verschwinden seines Bruders C._______ erwähnte. Es ist deshalb unab-
hängig davon, dass der Beschwerdeführer das Verschwinden des Bruders
anlässlich der Befragung zur Person noch nicht zur Sprache gebracht hat,
nicht von einem nachgeschobenen Sachverhalt auszugehen. Vielmehr
D-5750/2016
Seite 14
deutet das Nichterwähnen des Verschwindens darauf hin, dass die Befra-
gung zur Person des Beschwerdeführers in der Tat summarisch und knapp
ausgefallen ist. Hinsichtlich dem Verschwinden des Bruders C._______
sind sodann keine widersprüchlichen Aussagen zwischen dem Beschwer-
deführer und seinem Bruder festzustellen. So gab E._______ wie der Be-
schwerdeführer an, er wisse nicht, wo sich der festgenommene Bruder auf-
halte. Und beide gaben an, dass die Familie den Inhaftierten habe besu-
chen wollen, dies aber nicht möglich gewesen sei (vgl. N […] A50/23 F35
und N […] A15/19 F42). E._______ gab zwar an, es sei besprochen wor-
den, dass der Bruder bei der Armee ein Training hätte absolvieren müssen.
Er erklärte aber auch, er wisse es nicht genau. E._______ hielt sich im
Zeitpunkt der Festnahme des Bruders bereits in der Schweiz auf und hat
die Informationen von seiner Schwester erhalten (vgl. N […] A50/23 F34).
Der Beschwerdeführer hingegen hielt sich zu jenem Zeitpunkt in Sri Lanka
auf und konnte substanziiertere Angaben zum festgenommenen Bruder
machen (vgl. Akte A15/19 F39 ff.). Angesichts dessen, dass der Beschwer-
deführer und sein Bruder E._______ im Wesentlichen übereinstimmende
Angaben über ihren verschwundenen Bruder C._______ gemacht haben,
ist das Vorbringen nicht als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdefüh-
rer brachte seine eigene Ausreise aus Sri Lanka jedoch sachlich in keinen
Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Bruders C._______, wes-
halb nicht davon ausgegangen werden kann, dieser Umstand habe für den
Beschwerdeführer asylrechtlich relevante Nachteile nach sich gezogen o-
der bei ihm die Furcht vor solchen Nachteilen begründet.
6.4 Die Unstimmigkeiten, welches das SEM in den Aussagen des Be-
schwerdeführers bezüglich des Zeitpunktes, in dem er erstmals aufgefor-
dert worden sei, der Armee beizutreten, und hinsichtlich seiner Angaben,
wie oft er im Militärcamp gewesen sei, ausgemacht haben will, sind auf-
grund der Protokolle und den zutreffenden Einwänden in der Beschwerde
nicht zwingend als solche zu interpretieren und können daher nicht zur Be-
gründung der Unglaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen heran-
gezogen werden. Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird,
können die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers durchaus da-
hingehend verstanden werden, dass die Bevölkerung im März 2014 allge-
mein über die Rekrutierungsabsichten der Armee informiert worden sei und
er danach im Mai gezielt aufgefordert worden sei, der Armee beizutreten
(vgl. A15/19 F110). Der Beschwerdeführer hat sodann zwar unterschiedli-
che Angaben hinsichtlich der Frage gemacht, wie oft er im Militärcamp ge-
wesen sei. So hat er anlässlich der Befragung zur Person angegeben hat,
D-5750/2016
Seite 15
er sei ungefähr zehn Mal aufgefordert worden, ins Camp zu gehen, wäh-
rend er zwei Jahre später anlässlich der Anhörung angab, er sei 16 bis
18 Mal im Camp gewesen. Anlässlich der Befragung zur Person gab er
ausserdem zu Protokoll, die Armee sei mehr als 20 Mal gekommen. Es ist
indessen zu berücksichtigen, dass bei einer Häufung sich wiederholender
Ereignisse, das einzelne Vorkommnis nicht mehr dieselbe Bedeutung hat
und man sich deshalb schlecht an die genaue Anzahl erinnern kann, so
dass die diesbezüglich unstimmigen Angaben noch nicht zwangsläufig ge-
gen die Glaubhaftigkeit sprechen müssen.
Ungeachtet dessen hat das SEM die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Rekrutierung für die srilankische Armee und die dabei angeblich
erlittenen Misshandlungen insgesamt zu Recht als unglaubhaft beurteilt.
Dieser beschrieb zwar bei der freien Schilderung der Asylgründe anlässlich
der Anhörung detailliert, wie das Zimmer im Camp ausgesehen hatte,
führte aus, dass ihm die Gegenstände im Zimmer Angst gemacht hätten,
und gab das erste Gespräch wieder (vgl. Akte A15/19 F78), weshalb nicht
auszuschliessen ist, dass er unter anderen Umständen einmal in einem
Militärcamp gewesen ist. Allerdings ist vor dem Hintergrund, dass zu jenem
Zeitpunkt im Norden die Entmilitarisierung thematisiert wurde (vgl. Interna-
tional Crisis Group, The Forever War?: Military Control in Sri Lanka’s North,
25. März 2014), zu bezweifeln, dass im März 2014 die sri-lankische Armee
in Jaffna junge Tamilen zwangsweise rekrutierte. In individueller Hinsicht
ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwölf Tage
hintereinander den Vorladungen ins Militärcamp Folge geleistet hat und
danach einmal pro Woche einer Meldepflicht nachgekommen sein soll, ob-
wohl er dort angeblich mehrmals massiv misshandelt worden ist. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass er sich, nachdem er zuvor schon spitalreif ge-
schlagen und kopfüber aufgehängt worden sei – was er am Schlimmsten
empfunden habe (vgl. Akte A15/19 F85) –, nicht mehr freiwillig ins Camp
begeben hätte sondern untergetaucht oder zumindest B._______ verlas-
sen hätte. Dass er die Schläge weiter ausgehalten habe, um seine
Schwester vor Übergriffen zu schützen und nicht vorher ausgereist sei, da-
mit sie nicht den letzten männlichen Schutz verliere, kann insoweit nicht
zutreffen, da der Beschwerdeführers von einem Schwager gesprochen hat
(vgl. Akte A15/19 F80) und die Schwester somit nicht ohne männlichen
Schutz gewesen wäre. Auch das geschilderte Verhalten der sri-lankischen
Behörden ist nicht logisch. So wäre zu erwarten, dass die Behörden, wenn
sie ein derart grosses Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten, ihn
nicht nach jeder Vorladung wieder entlassen, sondern ihn inhaftiert hätten.
D-5750/2016
Seite 16
Weiter gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er nie mit den LTTE Kon-
takt gehabt habe (vgl. Akte A5/11 S. 6), weshalb er auch diesbezüglich
nicht das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben
kann, welches eine derart intensive Verfolgung und Misshandlung allenfalls
erklären könnte. Hinsichtlich der eingereichten Kopien von Fotos mit Nar-
ben des Beschwerdeführers und Beschreibungen, wie es zu diesen ge-
kommen sei, hat das SEM zutreffend festgestellt, dass diese auch einen
anderen Ursprung als die geschilderten Misshandlungen haben könnten.
Weder die eingereichten Terminbestätigungen noch der Antwortbrief vom
19. Dezember 2016 der (…) belegen, dass die Narben auf Misshandlun-
gen zurückzuführen sind, sondern nur, dass mehrere kleine Narben unüb-
lich seien und man sich vorstellen könne, dass sie ihm beigefügt worden
seien. Allerdings liegen keine Kopien der Fotos der kleineren Narben vor,
welche dokumentieren würden, was ihm passiert ist, sondern nur zu den
grösseren Narben. Schliesslich ist der Beschwerdeführer legal mit seinem
eigenen echten Pass über den Flughafen Colombo ausgereist und es sei
ihm dabei nichts unübliches geschehen (vgl. Akte A5/11 S. 6), was nicht
dafür spricht, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise
vor einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen
Behörden gefürchtet hat.
6.5
6.5.1 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer-
deführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Zugehö-
rigkeit zur tamilischen Ethnie ernsthafte Nachteile drohen würden.
6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorlie-
gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
D-5750/2016
Seite 17
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
6.5.3 Wie bereits erwähnt, machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er
sei Mitglied der LTTE gewesen und er wurde auch nie ernsthaft verdächtigt,
ein LTTE-Mitglied zu sein. Er gab ausserdem an, er habe keinen Kontakt
mit den LTTE gehabt. Obschon seine Brüder von den Behörden mit den
LTTE in Verbindung gebracht wurden, hatte der Beschwerdeführer selber
keine Probleme geltend gemacht, die ihm aus diesem Umstand erwachsen
sind. Die Asylvorbringen haben sich sodann als unglaubhaft erwiesen. Der
Beschwerdeführer hat zwar mehrere sichtbare Narben, was jedoch nur ein
schwacher Risikofaktor darstellt. Zudem ist davon auszugehen, dass vor
dem Hintergrund des jahrelangen Bürgerkriegs in Sri Lanka viele Men-
schen solche Narben aufweisen und insoweit nicht aussergewöhnlich sind.
Der Beschwerdeführer verfügt sodann über eine Identitätskarte im Original.
Der Umstand, dass er sich bald drei Jahre in der Schweiz aufhält und hier
ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag noch nicht zur Annahme einer be-
gründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen. Im Übrigen hat er
sich in der Schweiz nicht exilpolitisch betätigt. Es ist daher anzunehmen,
dass er seitens der sri-lankischen Behörden nicht als ernsthafte Bedrohung
betreffend den tamilischen Separatismus wahrgenommen wird. Den Vor-
bringen des Beschwerdeführers sind auch sonst keine Hinweise zu ent-
nehmen, aufgrund derer ihm ein Profil zu bescheinigen wäre, dass ihn an-
gesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als eine asylrechtlich relevan-
ter Weise gefährdete Person erscheinen lässt.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende
oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu
machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete
D-5750/2016
Seite 18
Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Heimat zuerkannt wer-
den. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK)
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
D-5750/2016
Seite 19
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführun-
gen im Asylpunkt nicht gelungen. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungs-
situation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Ta-
milen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren
müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug
auf die Situation des Beschwerdeführers (vgl. dazu oben E. 6.4-6.6) dem-
nach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig er-
scheinen.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-5750/2016
Seite 20
8.3.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest,
es erachte den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka – namentlich auch in
die ehemaligen Kriegsgebiete – als grundsätzlich zumutbar. Die Militärprä-
senz sei im Norden und Osten des Landes mit vielen Militärbasen nach wie
vor hoch, aber das Militär sei weniger präsent und habe keinen Auftrag
mehr, sich um zivile Belange zu kümmern. Gewisse Teile des vom Militär
besetzten Landes sei an die Zivilbevölkerung zurückgegeben worden. Die
wirtschaftlichen Perspektiven würden sich im Vanni-Gebiet und den weite-
ren ehemaligen Konfliktgebieten weiterhin schwieriger als in anderen Tei-
len Sri Lankas gestalten. Hingegen seien Infrastruktur, Energieversorgung,
Nahrungsmittelsicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile
Verwaltung grösstenteils wieder her- respektive sichergestellt. Die Sicher-
heitslage habe sich spürbar und nachhaltig gebessert. Auch internationale
Organisationen und Nichtregierungsorganisationen hätten wieder Zugang
zum Gebiet. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Vielmehr handle es sich bei
ihm um einen – abgesehen von den genannten Beschwerden in den Bei-
nen – gesunden, jungen Mann, welcher über ein tragfähiges Beziehungs-
netz im Heimatstaat verfüge. Zudem habe er elf Jahre die Schule besucht
und anschliessend im landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet. Es könne so-
mit davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, eine wirtschaftli-
che Lebensgrundlage aufzubauen.
8.3.3 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist ebenfalls auf das Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen.
Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lan-
kas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zu-
kunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur
Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem
Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lanki-
schen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungs-
prozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund
36‘000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes
dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter
Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem zehntausende der
landesweit rund 800‘000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebe-
nen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt
sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den
Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der
Distrikt Jaffna der in den vergangen Jahren einen wirtschaftlichen Auf-
D-5750/2016
Seite 21
schwung erlebt, während die ökonomische Lage insbesondere der ländli-
chen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der
andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das
sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertrie-
benen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil
ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhaltend hohen
Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3).
8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1; bezüglich
des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 E. 9.5) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
8.3.5 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Nordprovinz, Distrikt
Jaffna), wo er seit der Geburt bis zur Ausreise grösstenteils gelebt hat. Dort
verfügt er sodann mit seiner Schwester, dem Schwager, vier Onkeln und
zwei Tanten (vgl. Akte A5/11 S. 5; A15/19 F31 ff.). Ausserdem hat er mit
seinen Kollegen aus dem Cricket Team ab und zu Kontakt (vgl. Akte A15/19
F56 und F61 ff.). Seine Schwester lebt mit ihrem Mann im Haus, wo auch
der Beschwerdeführer zuvor gelebt hatte (vgl. Akte A15/19 F64 ff.). Er ver-
fügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohn-
situation, so dass er sich auch nach rund dreijähriger Abwesenheit wieder
wird integrieren können. Der 24-jährige Beschwerdeführer hat elf Jahre die
Schule besucht und danach bis zur Ausreise in der Landwirtschaft gearbei-
tet. Es ist davon auszugehen, dass er Mithilfe seines Beziehungsnetzes
und seiner Erfahrung eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Bezüg-
lich seines Gesundheitszustandes geht aus dem ärztlichen Antwortschrei-
ben vom 19. Dezember 2016 hervor, dass der Beschwerdeführer rein so-
matisch keine Beschwerden hat und die Narben reizlos seien. Im ambu-
lanten Bericht vom 1. Juni 2015 wird eine Gonarthritis, eine subklinische
Hypothyreose und ein Vitamin D Mangel diagnostiziert. Angesichts des-
sen, dass diesbezüglich seither keine neuen Arztberichte eingereicht wor-
den sind und in der Beschwerde dazu nichts geltend gemacht wurde, ist
davon auszugehen, dass diese gesundheitlichen Probleme behandelt wor-
den sind und der Beschwerdeführer unter keinen gesundheitlichen Beein-
trächtigungen mehr leidet, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wei-
weisungsvollzugs relevant sein könnten. Unter diesen Umständen besteht
kein Grund zur Annahme, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzielle
D-5750/2016
Seite 22
Notlage. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
somit nicht als unzumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Verfügung
vom 29. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
Das Honorar des vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistandes
ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten.
Mit Verfügung vom 29. September 2016 ordnete das Bundesverwaltungs-
gericht Herrn Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand
bei (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kostennote vom 20. September 2016
weist einen Betrag von Fr. 2205.70 (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer) aus, welcher mit einem Stundenansatz von Fr. 300.– berechnet
wurde. Das Bundesverwaltungsgericht vergütet amtlichen Rechtsvertre-
tern mit Anwaltspatent – um einen solchen handelt es sich im vorliegenden
Fall – praxisgemäss einen Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.–. Der
geltend gemachte Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 220.– zu kür-
zen. Zum geltend gemachten Zeitaufwand von 6,75 Stunden kommt noch
D-5750/2016
Seite 23
der Aufwand für den weiteren Schriftenwechsel hinzu. Das amtliche Hono-
rar ist somit auf insgesamt auf Fr. 1955.– (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen
Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5750/2016
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Beistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird durch die Ge-
richtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1955.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: